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Findok · Richtlinien

VB-0302

2.3. Probenziehung bei Saatgut

überholte Fassung (bis 18.08.2009)RichtlinieBMF-010311/0029-IV/8/2007gilt ab 01.03.2007

Inhaltsverzeichnis der VB-0302

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.03.2007 bis 18.08.2009.

Wortlaut laut Findok

2.3. Probenziehung bei Saatgut (1) Bei der Einfuhr von Saatgut (Abschnitt 1.2.1.) hat die Zollstelle neben der Kontrolle der Einfuhrbewilligung (Abschnitt 2.2.) eine Probe zu entnehmen, wobei die Nämlichkeit der Probe zollamtlich zu sichern ist. Die Durchführung der Einfuhrkontrolle ist im Feld 44 der Zollanmeldung durch den Informationscode 70750 (Probenziehung für forstliches Vermehrungsgut (Saatgut) erforderlich) zu beantragen. Die Probeziehung samt Nämlichkeitssicherung ist in der Anmeldung festzuhalten. Das Mindestgewicht der Probe hat zu betragen: | 1. | Hänge-Birke und Moorbirke | 1 g | 2. | für Schwarzerle, Weißerle und Sitkafichte | 2 g | 3. | Europäische Lärche, Japanische Lärche, Fichte, Schwarzkiefer, Weißkiefer und Douglasie | 10 g | 4. | für Winterlinde und Scheinakazie | 20 g | 5. | für Weißtanne, Gemeine Esche, Quirlesche und Weißbuche | 25 g | 6. | für Bergahorn, Spitzahorn und Sommerlinde | 50 g | 7. | für Rotbuche, Zirbe und Wildkirsche | 100 g | 8. | für Traubeneiche, Stieleiche, Roteiche, Zerreiche und Edelkastanie | 500 g (2) Der zollamtlich gesicherten Probe ist eine genaue Beschreibung der Sendung, aus der die Probe gezogen wurde, anzuschließen. Daraus müssen insbesondere a)der Versender, b)der Empfänger, c)die tatsächlich eingeführte Menge, d)die Art des Saatgutes unter Anführung der forstlichen Baumart gemäß Abschnitt 1.1., e)die Warenbeschreibung laut Begleitpapieren oder Etiketten sowie f)die Daten der Einfuhrbewilligung hervorgehen. (3) Die Probe ist durch die Zollstelle an das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald, Institut für Waldbau, Hauptstraße 7, 1140 Wien, einzusenden.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0029-IV/8/2007
Stammnummer
27058
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 4)
Gültig
01.03.2007 bis 18.08.2009
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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