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Findok · Richtlinien

VB-0302

2.4. Einfuhr von Pflanzenteilen

überholte Fassung (bis 18.08.2009)RichtlinieBMF-010311/0029-IV/8/2007gilt ab 01.03.2007

Inhaltsverzeichnis der VB-0302

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.03.2007 bis 18.08.2009.

Wortlaut laut Findok

2.4. Einfuhr von Pflanzenteilen Bei der Einfuhr von Pflanzenteilen (Abschnitt 1.2.2.) ist grundsätzlich nur die Vorlage einer Einfuhrbewilligung (Abschnitt 2.2.; Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7220") erforderlich; die darin enthaltenen Auflagen sind zu beachten. Sofern eine Probenziehung angeordnet ist, ist nach Abschnitt 2.3. vorzugehen. Falls die Durchführung einer Einfuhrkontrolle durch den forsttechnischen Dienst vorgeschrieben ist, ist nach Abschnitt 2.5. vorzugehen.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0029-IV/8/2007
Stammnummer
27058
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 4)
Gültig
01.03.2007 bis 18.08.2009
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF

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