Findok · Richtlinien
VB-0302
2.4. Einfuhr von Pflanzenteilen
überholte Fassung (bis 18.08.2009)RichtlinieBMF-010311/0029-IV/8/2007gilt ab 01.03.2007
Inhaltsverzeichnis der VB-0302
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.03.2007 bis 18.08.2009.
Wortlaut laut Findok
2.4. Einfuhr von Pflanzenteilen
Bei der Einfuhr von Pflanzenteilen (Abschnitt 1.2.2.) ist grundsätzlich nur die Vorlage einer Einfuhrbewilligung (Abschnitt 2.2.; Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7220") erforderlich; die darin enthaltenen Auflagen sind zu beachten. Sofern eine Probenziehung angeordnet ist, ist nach Abschnitt 2.3. vorzugehen. Falls die Durchführung einer Einfuhrkontrolle durch den forsttechnischen Dienst vorgeschrieben ist, ist nach Abschnitt 2.5. vorzugehen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0029-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27058
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 4)
- Gültig
- 01.03.2007 bis 18.08.2009
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF