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Findok · Richtlinien

VB-0302

3.3. Vermehrungsgut für nicht forstliche Zwecke

überholte Fassung (bis 18.08.2009)RichtlinieBMF-010311/0029-IV/8/2007gilt ab 01.03.2007

Inhaltsverzeichnis der VB-0302

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.03.2007 bis 18.08.2009.

Wortlaut laut Findok

3.3. Vermehrungsgut für nicht forstliche Zwecke (1) Die Einfuhr von Vermehrungsgut für nicht forstliche Zwecke bedarf - abgesehen von den Fällen des Abs. 2 - zwar ebenfalls einer Einfuhrbewilligung (Abschnitt 2.2.; Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7220"), jedoch entfällt bei Saatgut die Probenziehung (Abschnitt 2.3.) und bei Pflanzgut die Einfuhrkontrolle (Abschnitt 2.5.). (2) Eine Einfuhrbewilligungspflicht (Abschnitt 2.2.) entfällt für die Einfuhr von Pflanzen und Pflanzenteilen bis zu insgesamt 100 Stück je Einführer und Tag, die nicht für forstliche Zwecke bestimmt sind (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7239"). (3) Der Nachweis des nichtforstlichen Verwendungszweckes ist - sofern er sich nicht bereits aus der Einfuhrbewilligung ergibt - vom Einführer in geeigneter Weise (z.B. durch Bestätigung der Bezirksforstinspektion (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7222") oder Vermerk des Verwendungszweckes auf dem Herkunftszeugnis (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7223"), das von einer zuständigen staatlichen Stelle ausgestellt wurde) zu erbringen.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0029-IV/8/2007
Stammnummer
27058
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 4)
Gültig
01.03.2007 bis 18.08.2009
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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