RIS AI

Findok · Richtlinien

VB-0302

2.6. Rückbringung, Vernichtung

überholte Fassung (bis 18.08.2009)RichtlinieBMF-010311/0029-IV/8/2007gilt ab 01.03.2007

Inhaltsverzeichnis der VB-0302

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.03.2007 bis 18.08.2009.

Wortlaut laut Findok

2.6. Rückbringung, Vernichtung Liegen die Voraussetzungen für die Überführung von Vermehrungsgut in den zollrechtlich freien Verkehr nicht vor, hat der Anmelder die Sendung wieder in das Drittland zurückzubringen. Ist dies nicht möglich oder lehnt dies der Anmelder ab, so hat das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald die Sendung gemäß § 32 des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes 2002 für verfallen zu erklären und, sofern eine den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Verwertung nicht möglich ist, auf Kosten des Anmelders vernichten zu lassen.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0029-IV/8/2007
Stammnummer
27058
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 4)
Gültig
01.03.2007 bis 18.08.2009
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF