Findok · Richtlinien
VB-0302
2.6. Rückbringung, Vernichtung
überholte Fassung (bis 18.08.2009)RichtlinieBMF-010311/0029-IV/8/2007gilt ab 01.03.2007
Inhaltsverzeichnis der VB-0302
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.03.2007 bis 18.08.2009.
Wortlaut laut Findok
2.6. Rückbringung, Vernichtung
Liegen die Voraussetzungen für die Überführung von Vermehrungsgut in den zollrechtlich freien Verkehr nicht vor, hat der Anmelder die Sendung wieder in das Drittland zurückzubringen. Ist dies nicht möglich oder lehnt dies der Anmelder ab, so hat das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald die Sendung gemäß § 32 des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes 2002 für verfallen zu erklären und, sofern eine den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Verwertung nicht möglich ist, auf Kosten des Anmelders vernichten zu lassen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0029-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27058
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 4)
- Gültig
- 01.03.2007 bis 18.08.2009
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF