Findok · Richtlinien
VB-0302
1.2. Vermehrungsgut
überholte Fassung (bis 18.08.2009)RichtlinieBMF-010311/0029-IV/8/2007gilt ab 01.03.2007
Inhaltsverzeichnis der VB-0302
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.03.2007 bis 18.08.2009.
Wortlaut laut Findok
1.2. Vermehrungsgut
Unter Vermehrungsgut sind Saatgut (Abschnitt 1.2.1.), Pflanzenteile (Abschnitt 1.2.2.) sowie Pflanzgut (Abschnitt 1.2.3.) zu verstehen.
1.2.1. Saatgut
Saatgut sind die Zapfen, Fruchtstände, Früchte und Samen der in Abschnitt 1.1. genannten Baumarten und ihrer künstlichen Hybriden, die zur Aussaat im Wald oder zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind, aus KN-Position 1209 99 10.
1.2.2. Pflanzenteile
Pflanzenteile sind Spross-, Blatt- und Wurzelstecklinge, Explantate und Embryonen für mikrovegetative Vermehrung, Knospen, Absenker, Ableger, Wurzeln, Pfropfreiser, Steckhölzer, Setzstangen und andere Pflanzenteile der in Abschnitt 1.1. angeführten Baumarten und ihrer künstlichen Hybriden, die zur Auspflanzung im Wald oder Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind, aus KN-Positionen 0602 10 90 und 0602 90 41.
1.2.3. Pflanzgut
Pflanzgut, sind die aus Saatgut oder Pflanzenteilen angezogenen oder aus Naturverjüngung geworbenen Pflanzen der in Abschnitt 1.1. angeführten Baumarten und ihrer künstlichen Hybriden aus KN-Position 0602 90 41.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0029-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27058
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 4)
- Gültig
- 01.03.2007 bis 18.08.2009
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF