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Findok · Richtlinien

VB-0302

1.2. Vermehrungsgut

überholte Fassung (bis 18.08.2009)RichtlinieBMF-010311/0029-IV/8/2007gilt ab 01.03.2007

Inhaltsverzeichnis der VB-0302

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.03.2007 bis 18.08.2009.

Wortlaut laut Findok

1.2. Vermehrungsgut Unter Vermehrungsgut sind Saatgut (Abschnitt 1.2.1.), Pflanzenteile (Abschnitt 1.2.2.) sowie Pflanzgut (Abschnitt 1.2.3.) zu verstehen. 1.2.1. Saatgut Saatgut sind die Zapfen, Fruchtstände, Früchte und Samen der in Abschnitt 1.1. genannten Baumarten und ihrer künstlichen Hybriden, die zur Aussaat im Wald oder zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind, aus KN-Position 1209 99 10. 1.2.2. Pflanzenteile Pflanzenteile sind Spross-, Blatt- und Wurzelstecklinge, Explantate und Embryonen für mikrovegetative Vermehrung, Knospen, Absenker, Ableger, Wurzeln, Pfropfreiser, Steckhölzer, Setzstangen und andere Pflanzenteile der in Abschnitt 1.1. angeführten Baumarten und ihrer künstlichen Hybriden, die zur Auspflanzung im Wald oder Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind, aus KN-Positionen 0602 10 90 und 0602 90 41. 1.2.3. Pflanzgut Pflanzgut, sind die aus Saatgut oder Pflanzenteilen angezogenen oder aus Naturverjüngung geworbenen Pflanzen der in Abschnitt 1.1. angeführten Baumarten und ihrer künstlichen Hybriden aus KN-Position 0602 90 41.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0029-IV/8/2007
Stammnummer
27058
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 4)
Gültig
01.03.2007 bis 18.08.2009
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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