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Findok · Richtlinien

VB-0302

2.2. Einfuhrbewilligung

überholte Fassung (bis 18.08.2009)RichtlinieBMF-010311/0029-IV/8/2007gilt ab 01.03.2007

Inhaltsverzeichnis der VB-0302

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.03.2007 bis 18.08.2009.

Wortlaut laut Findok

2.2. Einfuhrbewilligung (1) Gemäß § 24 Abs. 1 des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes 2002 dürfen die in Abschnitt 1.2.1., Abschnitt 1.2.2. und Abschnitt 1.2.3. angeführten Waren nur dann eingeführt werden, wenn, unbeschadet einer nach anderen Gesetzen (z. B. Pflanzenschutzgesetz 1995) allenfalls erforderlichen Bewilligung, eine Einfuhrbewilligung des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald (Dokumentenartcode bei e-zoll bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7220") vorgelegt wird. Die Einfuhrbewilligung ist befristet oder mit Auflagen versehen. So kann vorgeschrieben werden, dass die Einfuhr nur über eine bestimmte Zollstelle durchgeführt werden darf. Bei Saatgut hat das Zollamt darüber hinaus eine Probe zu entnehmen (siehe Abschnitt 2.3.). Hinsichtlich der Einfuhr von Pflanzenteilen siehe Abschnitt 2.4. Pflanzgut unterliegt neben der Bewilligungspflicht auch einer besonderen Einfuhrkontrolle (siehe Abschnitt 2.5.). (2) Die Einfuhrbewilligung (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7220") bildet bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine erforderliche Unterlage zur Anmeldung gemäß Art. 62 Abs. 2 ZK. (3) Die tatsächlich eingeführte Menge ist auf der Rückseite der Einfuhrbewilligung abzuschreiben und zollamtlich zu bestätigen. Die Bewilligung ist, auch wenn sie erschöpft ist, dem Anmelder zurückzugeben.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0029-IV/8/2007
Stammnummer
27058
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 4)
Gültig
01.03.2007 bis 18.08.2009
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF