Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0090-I/06
Nachträgliche Betriebsausgaben wegen Teilentschuldung vor Übergabe eines (weiterhin) real überschuldeten Betriebs
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0090-I/06vom 02.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Zinsen aus Verbindlichkeiten, die zurückbehalten wurden, um einen real überschuldeten Betrieb übergabsfähig zu machen, führen grundsätzlich zu nachträglichen Betriebsausgaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des
Finanzamtes A vom 25. Mai 2004 betreffend Einkommensteuer 2003
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruchs.
Entscheidungsgründe
Der Abgabepflichtige wandte in seiner Berufung gegen den am
25.5.2004 ausgefertigten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 (soweit
dies für das Verfahren vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz noch von
Bedeutung ist) ein, dass er seinen Betrieb zum 31.3.2003 an seinen Sohn
übertragen habe. Um die Übergabe zu ermöglichen, sei eine
allgemeine Unternehmenssanierung erforderlich gewesen. Für die
Sanierungsmaßnahme der Hausbank sei es erforderlich gewesen, einen Betrag
von 20.000 € aufzubringen. Dieser sei bei der B aufgenommen worden.
Bei wirtschaftlicher Betrachtung handle es sich dabei um eine
Teilkreditumschuldung. Weiters seien bei der C Kredite für betriebliche
Finanzierungen aufgenommen (und zwecks Unternehmenssanierung in das
Privatvermögen überführt) worden. Die Zinsen für den
Bankkredit bei der B würden 928,08 € (1.4. bis 31.12.2003) sowie
366,49 € (1.1. bis 31.3.2003) betragen. Mit Schreiben vom 17.6.2004
wurden die Zinsen für drei Konten bei der C beziffert.
Die (hinsichtlich einer außergewöhnlichen
Belastung) teilweise stattgebende Berufungsvorentscheidung vom 10.1.2006 wurde
in ihrem abweisenden Teil damit begründet, dass die Kosten
zurückbehaltener Bankverbindlichkeiten nur dann abzugsfähig seien,
wenn die zurückbehaltene Verbindlichkeit mit Vermögen in Zusammenhang
stehe, das der Einkunftserzielung diene. Andernfalls sei die
Zurückbehaltung der Bankverbindlichkeit privat veranlasst und stellten die
Zinsen keine nachträglichen Betriebsausgaben dar.
Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde eingewendet, dass der
veräußerte Betrieb buchmäßig und tatsächlich (real)
überschuldet gewesen sei. Zinsen aus Verbindlichkeiten, die nach einer
Betriebsveräußerung auch mit den Aktiva des Betriebs nicht abgedeckt
werden könnten, stellten gemäß
§ 32 Z 2
EStG 1988 nachträgliche negative Einkünfte dar. Ergänzend
zum bisherigen Vorbringen werde um die Berücksichtigung von
Wartetastenverlusten der Jahre 1991 bis 2000 ersucht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.) Auszugehen ist von folgendem als erwiesen anzunehmenden
Sachverhalt: der Bw. übergab seinen Betrieb zum Stichtag 31.3.2003 an
seinen Sohn. Aktiven wurden nicht zurückbehalten, wohl aber - nach
Sanierungsmaßnahmen - bestimmte Verbindlichkeiten. Der Betrieb war
(dessen ungeachtet) weiterhin nicht nur buchmäßig, sondern in
beträchtlichem Umfang (siehe Übergabebilanz) real überschuldet.
Der Bw. ermittelte aus diesem Anlass einen Übergangs- sowie einen
Veräußerungsgewinn, in dem die im Betrieb vorhandenen stillen
Reserven aufgedeckt wurden. Nach dem (insoweit unbestrittenen) Vorbringen des
Bw. war der Betrieb so stark überschuldet, dass ohne Reduktion der
Verbindlichkeiten (im Zuge der Sanierungsmaßnahme und der Übernahme)
eine Insolvenz unausweichlich gewesen wäre.
2.) Wird ein real überschuldeter Betrieb unter
Lebenden übertragen, ist in der Höhe der Überzahlung (aus
privaten Gründen) eine Zuwendung an den bisherigen Eigentümer
anzunehmen. Die übernommenen Schulden sind daher in der Höhe der
Überzahlung nicht abzugsfähig. Der Restbetrag, der dem Buchwert
zuzüglich der übernommenen stillen Reserven entspricht, führt
beim Übernehmer zu Anschaffungskosten, beim Übertragenden zu einem
Veräußerungserlös (Doralt, EStG 1988, § 4
Tz 72/1).
Der Erwerb eines real überschuldeten Betriebs unter
Lebenden gegen Übernahme der Verbindlichkeiten ist als ein entgeltlicher
Erwerb anzusehen (VwGH 31.3.1971, 546/69; Doralt, aaO., § 6
Tz 404).
3.) Zu den Einkünften im Sinne des § 2
Abs. 3 EStG 1988 gehören auch Einkünfte aus einer ehemaligen
betrieblichen Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis
3, zB Gewinne aus dem Eingang abgeschriebener Forderungen oder Verluste aus dem
Ausfall von Forderungen.
Mit der Frage, in welchem Ausmaß Schuldzinsen nach
Beendigung eines Betriebs zu nachträglichen Betriebsausgaben führen,
hat sich der VwGH mehrfach befasst. Der Gerichtshof ist in seinen Entscheidungen
zu dem Ergebnis gelangt, dass Schulden auch nach dem Zeitpunkt der Beendigung
des Betriebs - unter Beachtung einer Reihe von einschränkenden
Voraussetzungen - die steuerlichen Folgen von negativen
Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens herbeiführen können.
In dem Ausmaß, in dem Verbindlichkeiten nicht mit Aktiva des Betriebs
abgedeckt werden können, führen die nach Betriebsaufgabe bzw.
-veräußerung anfallenden Zinsen zu nachträglichen negativen
Einkünften iSd § 32 Z 2 EStG 1988 (VwGH 30.9.1999,
99/15/0106; VwGH 22.10.1996, 95/14/0018).
4.) Der Bw. hat für die Übergabe seines Betriebs
weder eine Gegenleistung erhalten noch Aktiva in sein Privatvermögen
übernommen. Die strittigen Zinsen resultieren ausschließlich aus den
von ihm zurückbehaltenen Passiva (nur durch die Zurückbehaltung von
Schulden war es überhaupt möglich, den Betrieb übergabefähig
zu machen). Sie führen nach Maßgabe zumutbarer Tilgung zu
nachträglichen Betriebsausgaben (vgl. VwGH 24.2.2004,
99/14/0250).
5.) Soweit sich das Finanzamt in der Begründung seiner
Berufungsvorentscheidung auf eine Anfragenbeantwortung des BMF bezogen hat (vgl.
ARD 5219/32/2001), ist ihm zu erwidern, dass ein vergleichbarer Sachverhalt
nicht gegeben ist. Der Bw. hat keine Liegenschaft zurückbehalten; die
mangelnde Vermietung einer solchen Liegenschaft (vgl. VwGH 30.11.1999,
94/14/0166) vermag daher - auf den vorliegenden Fall übertragen
- auch nicht jene Rechtsfolgen herbeizuführen, die in der
Anfragebeantwortung ("andernfalls ...") angesprochen
sind.
6.) Die abzugsfähigen Betriebsausgaben ergeben sich
aus den beiliegenden Berechnungsblättern.
7.) Im Falle einer Betriebsveräußerung wandelt
sich ein noch bestehender IFB-Verlust in einen ausgleichsfähigen und unter
Umständen vortragsfähigen Verlust (Doralt, aaO., § 10
Tz 84).
8.) Der Berufung war daher Folge zu geben.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Innsbruck,
am 2. März 2007
Normen und Schlagworte
- § 32 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0090-I/06
- Stammnummer
- 27044
- Gültig
- 02.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF