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Findok · Richtlinien

VB-0220

2.7. Zolltarif und Codierungen im elektronischen Abfertigungssystem

geltende FassungRichtlinie2026-0.594.716gilt ab 13.07.2026

Inhaltsverzeichnis der VB-0220

Wortlaut laut Findok

2.7. Zolltarif und Codierungen in e-zoll in der Einfuhrim elektronischen Abfertigungssystem (1) Die in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen sind im Zolltarif mit der Maßnahme "VB-0220: Suchtmittel" (VuB-Code "0220") gekennzeichnet. (2) Für die Codierung der in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen in e-zoll stehen folgende Dokumentenartencodes zur Verfügung: Dokumentenarten | Dokumenten-artencode (BESCH_ART_CODE) | Beschreibung (KURZ_BESCHR) | Hinweise | 7040 | Bewilligung nach dem Suchtmittelgesetz | siehe Abschnitt 2.2. und Abschnitt 2.3. | 7044 | Ausfuhrbewilligung des Versandlandes - Suchtmittel | siehe Abschnitt 2.2. | 7059 | Ausnahme - Ware von VuB 0220 (Suchtmittel) nicht erfasst | Codierung von Ausnahmen siehe Abschnitt 6.1.1., Abschnitt 6.1.3., Abschnitt 6.1.5., Abschnitt 6.1.6., Abschnitt 6.2.1., Abschnitt 6.2.2., Abschnitt 6.2.3., Abschnitt 6.2.5. und Abschnitt 6.2.6. oder einer Nichterfassung von der Beschränkung (ex-Positionen) siehe Abschnitt 2.5. und Anlage 3

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2026-0.594.716
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0020-IV/8/2007
Stammnummer
27030
Enthalten in Fassung
24 (geltend: 24)
Gültig
13.07.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF