Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1672
Arztprovisionen nach Spanien
geltende FassungEAS-AuskunftV 369/2-IV/4/00vom 12.06.2000
Wortlaut laut Findok
Zahlen österreichische Unternehmen
an in Spanien ansässige Ärzte Vermittlungsprovisionen, dann ist nicht
auszuschließen, dass die österreichischen Unternehmen nach
inländischem Recht einen 20%igen Einkommensteuerabzug vorzunehmen haben.
Dies wäre dann der Fall, wenn den als Vermittlungsleistungen bezeichneten
Leistungen zu einem erheblichen Teil auch Beratungsleistungen innewohnen. Sollte
den Vermittlungsleistungen Beratungscharakter zukommen, kann der Steuerabzug
hinsichtlich der gezahlten Provisionen unterbleiben, wenn nachgewiesen wird,
dass die spanischen Ärzte Anspruch auf Steuerentlastung nach dem
österreichisch-spanischen Doppelbesteuerungsabkommen besitzen. Dieser
Nachweis kann durch Vorlage einer von der spanischen Steuerverwaltung
ausgestellten Ansässigkeitsbescheinigung erbracht werden.
12. Juni
2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 7 DBA E (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Spanien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 395/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- V 369/2-IV/4/00
- Stammnummer
- 2703
- Gültig
- 12.06.2000 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF