Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0786-G/02
Bei Übertragung von Liegenschaften gegen Einräumung eines Fruchtgenussrechtes liegt ein Erwerbsvorgang iSd § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG vor.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0786-G/02vom 01.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen werden durch die Fiktion des § 16 BewG (aF) zu solchen mit festbestimmter Laufzeit. Voraussetzung für die Anwendung des § 16 Abs. 4 BewG ist, dass es sich um ein einheitliches Recht, das mehreren Personen zusteht, handelt. Mit Übertragung des Eigentumsrechtes an Liegenschaftsanteilen unter Vorbehalt eines unentgeltlichen Fruchtgenussrechtes ist der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG verwirklicht.
Lediglich die Überlassung der Nutzung eines Grundstückes im Wege der Bestellung eines Fruchtgenussrechtes ist für sich allein aus der Sicht der Grunderwerbsteuer unerheblich.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Pstiftung, vertreten durch Dr.
Gerhard Hoyer, Rechtsanwalt, 4601 Wels, Rablstraße 32, vom
10. November 1997 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren
und Verkehrsteuern Linz vom 9. Oktober 1997 betreffend Grunderwerbsteuer
1997 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Notariatsakt vom 28. Juli 1997 wurde eine
Privatstiftungsurkunde über die Änderung der "Privatstiftungsurkunde
F" mit dem Sitz in W vom 7. März 1997 und über die
Nachstiftung errichtet. Herr Mag. AF und seine Ehegattin LFR haben mit
notarieller Privatstiftungsurkunde vom 31. März 1994 die "Privatstiftung F
" errichtet. Sie haben als Privatstifter der Stiftung einen Geldbetrag von
jeweils einer Million Schilling gewidmet. Die Privatstifter haben weiters mit
der Privatstiftungsurkunde über die Nachstiftung zur "Privatstiftung F "
vom 16. Dezember 1994 einen Geldbetrag von jeweils S 19.000.000 (zusammen 38 Mio
S) gewidmet. Nunmehr widmen die Privatstifter, Mag. AF und LFR die ihnen
zu je einem Achtel gehörigen Anteile der Liegenschaft EZ x unter Vorbehalt
des unentgeltlichen, lebenslänglichen Fruchtgenussrechtes für beide
Stifter auf den beiden je 1/8 Anteilen. Dieses Fruchtgenussrecht gilt
unbeschränkt auch für den letzten Überlebenden der beiden
Stifter. Der Einheitswert für je einen 1/8 Anteil an der
gegenständlichen Liegenschaft beträgt S 671.250. Die
Privatstiftungsurkunde über die Änderung der Privatstiftungsurkunde
der "Privatstiftung F " vom 7. März 1997 hat auszugsweise folgenden
Wortlaut: "Die Privatstifter haben der Privatstiftung mit Urkunde vom 31.
März 1994 einen Geldbetrag von jeweils S 1.000.000 und mit Urkunde vom
16. Dezember 1994 weiters einen Geldbetrag von jeweils S 19.000.000
gewidmet. Schließlich haben die Privatstifter mit Notariatsakt vom
28. Juli 1997 ihre ihnen je zu einem Achtel gehörigen Anteile der
Liegenschaft EZ x unter dem Vorbehalt des lebenslänglichen unentgeltlichen
Fruchtgenussrechtes für die beiden Stifter der Stiftung gewidmet.
Stiftungszweck ist die Förderung der im Firmenbuch des
Handelsgerichtes Wels protokollierten Firma "C" und deren Rechtsnachfolger durch
Gewährung zinsgünstiger Darlehen aus dem Stiftungsvermögen an die
Firma "C ", die Besicherung von Darlehen, die dieser Firma von dritter Seite
gewährt werden, die Veranlagung von jenen Teilen des
Stiftungsvermögens, die nicht durch Darlehensgewährung oder
Darlehensbesicherung gebunden sind, die Beteiligung an Gesellschaften an denen
auch die "C " beteiligt ist, die Verwaltung und Erhaltung der der Stiftung
gewidmeten Liegenschaftsanteile, sowie die Sicherung des Unterhaltes der
direkten Nachkommen der beiden Stifter. Die Firma "C " in der heutigen Form ist
das Lebenswerk der beiden Stifter und soll nach dem Willen der Stifter im
Familienbesitz weitergeführt werden, dadurch sollen auch Arbeitsplätze
langjährig vertrauter Mitarbeiter abgesichert werden."
Über Ersuchen teilte der steuerliche Vertreter dem
Finanzamt mit, dass sich das den Stiftern eingeräumte Fruchtgenussrecht auf
eine Wohnfläche von 450 m² und auf die Mitbenützung des Gartens
mit einer Fläche von 18.311 m² beziehe. Die Liegenschaft liege im
gemischt genutzten Baugebiet und sei der Wert mit einem geschätzten
Mietwert von monatlich S 20.000 zuzüglich Umsatzsteuer
anzusetzen.
Mit Bescheid vom 9. Oktober 1997 wurde der
Berufungswerberin für den Erwerbsvorgang mit LFR Grunderwerbsteuer in
Höhe von S 41.580 von einer Bemessungsgrundlage von S 1.188.000
vorgeschrieben. Die Bemessungsgrundlage wurde dabei wie folgt
ermittelt: Auf den Erwerbsvorgang mit Mag. Fr entfalle entsprechend dem
seinem Lebensalter zuzuordnenden Kapitalisierungsfaktor von "1" die Hälfte
des 1-fachen Jahreswertes. Auf den Erwerbsvorgang mit der Stifterin entfalle die
2. Hälfte des 1-fachen Jahreswertes - der restlich verbleibende
4-fache Jahreswert entfalle zur Gänze auf die Stifterin.
Dagegen wurde rechtzeitig mit der Begründung, dass die
Grunderwerbsteuer lediglich vom kapitalisierten Fruchtgenussrecht in Höhe
von S 660.000 vorzuschreiben sei, Berufung eingebracht. Die Stifterin
könne als anteilige Eigentümerin an der gegenständlichen
Liegenschaft nur über diesen Anteil verfügen. Als Gegenleistung
könne nur das auf diesen Anteil eingeräumte und begründete
Fruchtgenussrecht herangezogen werden. Der Wert dieses Rechtes betrage
S 132.000 und sei entsprechend dem Lebensalter der Stifterin zu
kapitalisieren. Soweit sich Mag. AF als Eigentümer eines weiteren
Achtels dieser Liegenschaft ausbedungen habe, dass das Fruchtgenussrecht unter
dem Vorbehalt des lebenslänglichen unentgeltlichen Fruchtgenussrechtes
für die beiden Stifter einzuräumen sei, sei dies eine
Beschränkung des Eigentumsrechtes hinsichtlich der Ausübung des
Rechtes, die sich die Stifter wechselseitig einräumen würden. Eine
derartige Beschränkung bilde keinen Gegenstand der Grunderwerbsteuer. Aus
der Anwendung der Kapitalisierungsfaktoren könne nicht abgeleitet werden,
das der Stifterin ein Fruchtgenussrecht von der Stiftung eingeräumt worden
wäre, welches mit einem ihrem Alter entsprechenden Kapitalwert zu
berücksichtigen sei und für beide gewidmeten Achtel-Anteile anzunehmen
sei, von dem dann der nach dem Kapitalisierungsfaktor des Stifters angesetzte
Wert in Abzug gebracht werde. Richtigerweise wäre daher Grunderwerbsteuer
im Betrag von S 23.100 und Schenkungssteuer in Höhe von S 282
vorzuschreiben.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 5. Dezember 1997 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung führte das
Finanzamt unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 BewG (aF) aus, dass das Lebensalter
des Jüngsten maßgebend sei, wenn das Recht erst mit dem Tod des
zuletzt Sterbenden erlösche. Stehe den Berechtigten eine Leistung
gleichzeitig zu, seien diese Gesamtgläubiger.
In dem dagegen eingebrachten Vorlageantrag wendete die
Berufungswerberin ein, dass jeder der beiden Stifter nur über 1/8tel Anteil
der Liegenschaft x verfügen hätte können, weshalb nur der diesem
Anteil entsprechende Wert des Fruchtgenusses als Gegenleistung herangezogen
werden könne. Mag. Fr habe vor Übertragung seines Anteiles den
Fruchtgenuss für sich und seine Gattin an diesem Achtel vorbehalten.
Über den anderen Achtel Anteil sei einzig LFR
verfügungsberechtigt.
Über
die Berufung wurde erwogen
Gemäß
§ 1 Abs. 1 BewG gelten die
Bestimmungen des ersten Teiles dieses Bundesgesetzes (§§ 2 bis 17),
soweit sich nicht aus den abgabenrechtlichen Vorschriften oder aus dem zweiten
Teil dieses Gesetzes etwas anderes ergibt, für die bundesrechtlich
geregelten Abgaben und somit grundsätzlich auch für die
Grunderwerbsteuer.
Nach § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG unterliegen
der Grunderwerbsteuer Kaufverträge und andere Rechtsgeschäfte, die den
Anspruch auf Übereignung begründen, soweit sie sich auf ein
inländisches Grundstück beziehen. Nach § 3
Abs. 1 Z 2 GrEStG sind unter anderem Grundstücksschenkungen unter
Lebenden von der Besteuerung ausgenommen. Schenkungen unter einer Auflage sowie
Rechtsgeschäfte unter Lebenden, die teils entgeltlich und teils
unentgeltlich sind, sind nur insoweit von der Besteuerung ausgenommen, als der
Wert des Grundstückes den Wert der Auflage oder der Gegenleistung
übersteigt. Der Begriff der Gegenleistung im Sinne des
§ 5 GrEStG ist ein dem Grunderwerbsteuerrecht eigentümlicher
Begriff, der über den bürgerlich-rechtlichen Begriff der Gegenleistung
hinausgeht. Was Gegenleistung ist, wird im § 5 GrEStG nicht
erschöpfend angeführt. In Verbindung mit § 3 Abs. 1
Z 2 zweiter Satz GrEStG ist vielmehr klargestellt, dass dabei auch der Wert
der vorbehaltenen Nutzung maßgeblich ist (vgl. Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Juli 2002,
Zl. 2002/16/0100).
Zu den vorbehaltenen Nutzungen, die iSd § 5
Abs. 1 Z 1 GrEStG der Gegenleistung zuzurechnen sind, zählen
insbesondere Fruchtgenussrechte (vgl die Erkenntnisse vom
23. September 1953, Zl. 1861/51, und vom 27. Mai 1999,
Zl. 98/16/0349). Solche Nutzungen erhöhen die Gegenleistung oder
können allein die Gegenleistung im steuerrechtlichen Sinne darstellen.
Die Fruchtnießung ist gemäß
§ 509 ABGB das Recht, eine fremde Sache, mit Schonung der Substanz,
ohne alle Einschränkung zu genießen; überhaupt ist dem Begriff
der Dienstbarkeit nach § 472 ABGB das Recht an einer fremden Sache
wesentlich, da nach allgemeinen Regeln niemand Rechte gegen sich selbst
begründen und haben kann (vgl. das Erkenntnis vom
6. Dezember 1990, Zl. 89/16/0003).
Voraussetzung für die Einräumung des
Fruchtgenussrechtes an die beiden Privatstifter war die Übertragung des
Eigentumsrechtes an die Berufungswerberin. Unter Punkt "Erstens" der Urkunde
wurde die Widmung der beiden Privatstifter der ihnen je zu einem Achtel
gehörigen näher beschriebenen Liegenschaft an die "Privatstiftung FR"
unter Vorbehalt des unentgeltlichen, lebenslänglichen Fruchtgenussrechtes
für beide Stifter vereinbart. Entgegen der Auffassung der Berufungswerberin
ist in Übereinstimmung mit dem Inhalt der Privatstiftungsurkunde davon
auszugehen, dass Gegenstand der in Rede stehenden Vereinbarung die
Übertragung des Eigentumsrechts an den näher bezeichneten 1/8tel
Liegenschaftsanteilen unter der Auflage des Fruchtgenusses an diesen Anteilen
für die Stifter gewesen ist. Damit liegt zweifellos ein Erwerbsvorgang im
Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG vor, weshalb das Vorbringen,
es liege eine Beschränkung des Eigentumsrechtes hinsichtlich der
Ausübung des Rechtes, die sich die Stifter als Ehegatten wechselseitig
einräumen und daher keinen Gegenstand der Grunderwerbsteuer bilden
würde, unbeachtlich ist. Lediglich die Überlassung der Nutzung eines
Grundstückes im Wege der Bestellung eines Fruchtgenussrechtes ist für
sich allein aus der Sicht der Grunderwerbsteuer unerheblich.
Strittig ist im vorliegenden Fall weiters, welcher Wert als
kapitalisierter Wert des Fruchtgenussrechtes heranzuziehen ist. Entscheidend
für die Lösung dieser Frage sind die bewertungsrechtlichen
Vorschriften des Bewertungsgesetzes.
Hängt gemäß
§ 16 Abs. 4 BewG (in der
damals geltenden Fassung) die Dauer der Nutzung oder Leistung von der Lebenszeit
mehrerer Personen ab, so ist das Lebensalter des Jüngsten maßgebend,
wenn das Recht mit dem Tod des zuletzt Sterbenden erlischt; dagegen ist das
Lebensalter des Älteren maßgebend, wenn das Recht mit dem Tod des
zuerst Sterbenden erlischt. Durch die Fiktion des § 16 BewG werden diese
wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen zu solchen mit festbestimmter Laufzeit.
Die den Vervielfachern zu Grunde gelegte Lebenserwartung ist unwiderlegbar
(Stoll, Rentenbesteuerung, Seite 65).
Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung ist,
dass es sich um ein einheitliches Recht auf Fruchtgenuss, das mehreren Personen
zusteht, handelt (vgl. Stoll, Rentenbesteuerung, Seite 67). Im
gegenständlichen Fall wurden beide Privatstifter durch den Vorbehalt eines
unentgeltlichen, lebenslänglichen Fruchtgenussrechtes, das
unbeschränkt auch für den letzten Überlebenden der beiden Stifter
zu gelten hat, nebeneinander berechtigt. Beide Ehegatten sind somit gleichzeitig
(gesamt)berechtigt, weshalb die Bestimmung des § 16 Abs. 4
BewG anzuwenden ist. Beide Stifter bilden als Gläubiger hinsichtlich des
eingeräumten Fruchtgenussrechtes eine Gesamtheit (Gesamtgläubiger),
weshalb der Kapitalwert dieses Rechtes ausgehend vom 5fachen des Jahreswertes
(abhängig vom Lebensalter der Stifterin) insgesamt S 1.320.000
beträgt. Die Vorschreibung der Grunderwerbsteuer ausgehend von der Summe
der bewerteten Fruchtgenussrechte war daher nicht rechtswidrig. Entsprechend dem
§ 16 Abs. 2 BewG entfällt davon auf den
Erwerbsvorgang mit Mag. Fr (Faktor 1) die Hälfte des 1fachen Jahreswertes
und auf den Erwerbsvorgang mit der Privatstifterin (Faktor 5) der 4 1/2 fache
Jahreswert. Der Ansatz eines Kapitalwertes in Höhe von S 1.320.000
für beide Erwerbsvorgänge und die vom Finanzamt vorgenommene
Aufteilung der Gegenleistung erfolgte daher zu Recht.
Im Hinblick auf die Wertverhältnisse von
Grundstück (Einheitswert S 671.250) und Gegenleistung (S1.188.000)
kommt für den Erwerbsvorgang Privatstiftung - LFR die in der Berufung
begehrte Vorschreibung einer Schenkungssteuer nicht in Betracht.
Aus den dargelegten Gründen war der Berufung daher der
Erfolg zu versagen.
Graz, am 1. März
2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0786-G/02
- Stammnummer
- 27028
- Gültig
- 01.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF