Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0422-W/06
Richtigkeit der elektronisch übermittelten Lohnzetteldaten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0422-W/06vom 02.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) bezog im Streitjahr
ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, u. zw.
Aktivbezüge im Zeitraum 1.1.-31.10.2001 sowie ganzjährig eine
Witwenpension, mit der gemeinsam ab 1.11.2001 ihre eigenen Pensionsbezüge
versteuert wurden.
Das Finanzamt führte die Arbeitnehmerveranlagung
aufgrund der elektronisch übermittelten Lohnzetteldaten durch. Die dagegen
eingebrachte Berufung bestreitet die Richtigkeit der die Aktivbezüge
betreffenden Lohnzetteldaten; nach den der Bw. vorliegenden Gehaltszetteln
hätten die Bruttobezüge im fraglichen Zeitraum ATS 526.073,70 (und
nicht ATS 611.482) und die einbehaltene Lohnsteuer ATS 128.370,70 (und nicht ATS
135.617,20) betragen.
Nach einem Telefonat mit der Bw. wies das Finanzamt die
Berufung mittels Berufungsvorentscheidung unter Verweis auf dieses Telefonat und
darauf ab, dass die Überprüfung der Lohnzetteldaten zu keinem anderen
Spruch des angefochtenen Bescheides geführt habe.
Nach Einbringung eines nicht näher begründeten
Vorlageantrages richtete das Finanzamt an die Bw. ein Ergänzungsansuchen,
in dem die Bw. um Vorlage von Übersichten über die anhand der
Bezugszettel errechneten Bruttobezüge in Höhe von ATS 526.073,70 sowie
über die errechnete einbehaltene Lohnsteuer in Höhe von ATS
128.370,70, dies unter monatlicher Aufgliederung unter Bezugnahme auf den
jeweiligen Bezugszettel, gebeten wurde.
Die Bw. übermittelte daraufhin die abverlangten
Unterlagen und verwies insbesondere auf verschiedene Rückbuchungen und
Stornierungen, die die Unrichtigkeit verursacht hätten. Aufgrund der
nunmehrigen Belege hätten die Bruttobezüge ATS 523.975,70 und die
anrechenbare Lohnsteuer ATS 131.627,40 betragen.
Schließlich ersuchte das Finanzamt den ehemaligen
Arbeitgeber der Bw. um Stellungnahme zum Berufungsvorbringen. Dieser teilte mit,
dass eine Überprüfung des Aktivlohnzettels die Richtigkeit der
Jahressummen 2001 bestätigt hätte, und übersandte gleichzeitig
eine Aufstellung über die Lohnsummen, das Lohnkonto, die Zulagen,
Nebengebühren, Abzüge und Überstunden.
Nach Vorlage der Berufung übermittelte die
Berufungsbehörde der Bw. unter Anschluss der vom ehemaligen Arbeitgeber
eingebrachten Unterlagen ein Schreiben folgenden Inhalts:
"In dem dem
Einkommensteuerbescheid 2001 zugrundegelegten Lohnzettel über Ihre
Aktivbezüge im Zeitraum 1-10/2001 werden Bruttobezüge von ATS
611.482,-- und eine anrechenbare Lohnsteuer von ATS 135.617,20 ausgewiesen.
Demgegenüber bringen Sie in Ihrer Berufung und in der Ergänzung zu
Ihrem Vorlageantrag vor, die Bruttobezüge hätten ATS 523.975,70
und die anrechenbare Lohnsteuer ATS 131.627,40 betragen.
Unter
Berücksichtigung der der Ergänzung Ihres Vorlageantrages vom 27.6.2005
beigeschlossenen Monatsgehaltsabrechnungen und der von
Arbeitgeber
übermittelten Unterlagen
habe ich den strittigen Jahreslohnzettel nochmals überprüft und dabei
Folgendes festgestellt:
Bei Berechnung der
Bruttobezüge haben Sie ausschließlich die laufenden Gehälter
herangezogen; die Bruttobezüge umfassen allerdings auch die sonstigen
Bezüge, die aber bei Berechnung der Lohnsteuerbemessungsgrundlage wieder
abgezogen werden. Somit ist dem Betrag von ATS 523.975,70 noch ATS 77.746,80
hinzuzurechnen.
Wie aus der
beiliegenden Aufstellung ersichtlich ist, sind weiters noch Sachbezüge
für die Garagenbenutzung (KZ 879) von ATS 200 monatlich, somit insgesamt
ATS 2.000, sowie offenbar ebenfalls Sachbezüge bzw. Kostenersätze des
Arbeitgebers für "Wohndienstsprechstelle - steuerpflichtige
Gebühren" (KZ 885) im Gesamtumfang von ATS 7.759,60 zu
berücksichtigen. Addiert man also auch diese Beträge noch zu den ATS
523.975,70, so ergibt sich der am Lohnzettel ausgewiesenen Bruttobezug von ATS
611.482.
Ähnliches gilt
auch für die anrechenbare Lohnsteuer. Die Summe der auf die laufenden
Bezüge entfallende Lohnsteuer beträgt ATS 132.036,20, also
geringfügig mehr als in Ihrer Berufungsergänzung ausgewiesen. Hierzu
kommt aber noch die auf die sonstigen Bezüge entfallende Lohnsteuer von ATS
3.581, sodass sich wiederum der im Lohnzettel ausgewiesene Betrag von ATS
135.617,20 ergibt.
Rechnerische
Darstellung:
|
Bruttobezüge
lt. Ihrer Aufstellung
|
523.975,70
|
Sonstige
Bezüge
|
|
3/01
|
25.999,00
|
6/01
|
25.074,60
|
9/01
|
26.673,20
|
Sachbezug
Garage
|
2.000,00
|
"Wohndienstsprechstelle"
|
|
1/01
|
1.074,50
|
3/01
|
1.501,00
|
5/01
|
1.382,90
|
7/01
|
1.383,90
|
9/01
|
1.571,40
|
10/01
|
845,90
|
Summe
Bruttobezüge
|
611.482,10
|
Lohnsteuer
laufende Bezüge
|
132.036,20
|
Lohnsteuer
sonstige Bezüge
|
|
3/01
|
792,50
|
6/01
|
1.452,20
|
9/01
|
1.336,30
|
Summe
Lohnsteuer
|
135.617,20
Weiters wurde die Bw. um
Mitteilung gebeten, ob sie Ihre Berufung noch aufrecht halte.
In einem Telefonat verwies die Bw. darauf, dass sie
Rücksprache mit einer sachlich versierten Bekannten halten wollte, und bat
um Fristerstreckung. Weitere Reaktionen erfolgten nicht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden Berufungsfall also
ausschließlich die Richtigkeit des Aktivlohnzettels.
Die Berufungsbehörde hat den Lohnzettel aufgrund der
Unterlagen das Arbeitgebers überprüft und dabei keine Unrichtigkeiten
festgestellt. Die rechnerische Aufgliederung wurde der Bw. mit obigem Schreiben
mitgeteilt.
Wenn auch der Bw. zugestanden werden muss, dass aufgrund
der von ihr zutreffenderweise angeführten Storni und Rückbuchungen die
Lohnabrechnung sehr unübersichtlich und nur schwer nachvollziehbar war, ist
es durch die nochmalige Kontrolle nunmehr als erwiesen anzusehen, dass die
Lohnzetteldaten bei der Veranlagung in zutreffender Höhe angesetzt
wurden.
Da somit der angefochtene Bescheid rechtsrichtig ergangen
ist, war die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 2.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 84 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 78 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0422-W/06
- Stammnummer
- 27022
- Gültig
- 02.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF