Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1975-W/05
Eine Teilwertabschreibung des Firmenwertes ist möglich, wenn zB ein wesentlicher Teil des Kundenstockes wegfällt oder wenn der Standort durch wirtschaftliche Änderungen an Wert verloren hat.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1975-W/05vom 05.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., W., vertreten durch Dr.
Schuster Bernd, Steuerberater & Wirtschaftsprüfer, 1010 Wien,
Gluckgasse 1, vom 26. April 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien
9/18/19 Klosterneuburg vom 30. März 2005 betreffend Feststellung von
Einkünften gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 2001 und
2002 entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Die
Bescheide betreffend Feststellung von Einkünften gemäß
§
188 BAO für die Jahre 2001 und 2002 werden abgeändert.
Die
getroffenen Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe
zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Bw. Bw.
(Gesellschaftsvertrag 20.7.1994) hat im Jahr 1994 das Geschäftslokal in der
Straße, 1090 Wien vom Herrn St., Optiker gekauft. Der Kaufpreis betrug
2.200.000,- Schilling. Die Übergabe erfolgte am 1.6.1994.
Bis 2000 wurde
der Firmenwert in Höhe von 1.274.775,- mit S 84.989,- auf 15 Jahre
abgeschrieben. Im Jahr 2001 machte die Bw. in der Gewinn- und
Verlustrechnung eine außerplanmäßige Abschreibung in Höhe
von S 339.926,00 geltend. Dieser Abschreibung lag eine Teilwertabschreibung des
Firmenwertes in Höhe von 50% zugrunde. Der Firmenwert am 31.12.2000 mit
679.852,- wurde im Jahr 2001 mit 50% abgeschrieben. Mit 1.1. 2002 wurde
der Unternehmenssitz von der Straße, 1090 Wien nach 1090 Wien, Gasse
verlegt.
Die
Veranlagungen für die Jahre 2001 und 2002 erfolgten
erklärungsgemäß.
Für die
Jahre 2000-2002 erfolgte eine Betriebsprüfung.
Zur
Teilwertabschreibung wurde Folgendes festgehalten:
"Im Jahr 2001 wurde eine
Teilwertabschreibung des Firmenwertes von ATS 339.926,-, das sind 50% des
Buchwertes 2000, vorgenommen. Als Begründung wird angeführt, dass
durch die Übersiedlung von der Straße in die Gasse Ende 2001 ein
wesentlicher Teil des Kundenstockes verloren ging.
Es ist festzuhalten, dass die
Verlegung der Geschäftsräume für sich allein nicht ausreicht, um
eine Teilwertabschreibung vorzunehmen (BFH 16.12.81, I R 154/78). Ein
Wegfall eines wesentlichen Teils des Kundenstockes ist nicht anzunehmen, weil
die Umsätze 2002 gegenüber den Vorjahren sogar angestiegen sind.
Weiters ist bei einer Verlegung der Geschäftsräumlichkeiten innerhalb
desselben Bezirks nicht anzunehmen, dass Kunden wegen der gestiegenen Entfernung
als Kunden verloren gingen.
Zwar ist eine
Teilwertabschreibung beim Wegfall eines wesentlichen Teils des Kundestockes
(einschränkend BFH BStBl 1972, 381, 1979, 470) zulässig, aber die
Betriebsprüfung sieht keine Anhaltspunkte für einen Wegfall eines
größeren Teils dieses Kundenstockes. Der steuerliche Vertreter
gibt an, dass eine Kundenkartei nicht existiert, sondern bei
Betriebsübernahme 1994 lediglich Kundendaten älteren Datums des
Vorgängers entsorgt worden sind. Die Betriebsprüfung zieht
daher die Umsätze zur Beurteilung heran, um die Frage zu beantworten, ob
bei der Übersiedlung ein größerer Teil des Kundestocks verloren
ging. Die Umsätze in den Jahren nach der Übersiedlung sind
gegenüber den Vorjahren um rund 10% angestiegen. Es ist daher nicht
anzunehmen, dass ein Wegfall eines Teils des Kundenstocks mit der
Übersiedlung verbunden war.
Weiters wird von der
steuerlichen Vertretung angeführt, dass
1. die
Konkurrenzsituation durch Großhandelsketten immer größer
wird
2. der
Firmenwert bei Anschaffung zu hoch gewesen sei, da der Vorgänger, Herr
Sturm, nur alte Adressen hinterlassen hat, und diese Kunden für die Bw.
nicht mehr von Nutzen gewesen wären
3. sei
der Teilwert des gesamten Unternehmens mit 30 bis 40% eines Jahresumsatzes
anzusetzen, eingerechnet den Warenbestand lt. Inventur und den
Anlagegütern.
Bei einer Berechnung des
steuerlichen Vertreters ergeben sich folgende Werte
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Umsatz 2004
|
rund
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237.000,00
|
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davon 40%
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94.800,00
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abzgl. Waren
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72.000,00
|
|
abzgl. Anlagen
|
65.000,00
|
|
Teilwert lt.Stl
|
-42.200,00
Die BP beurteilte die
Ausführungen unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung und
Rechtslage wie folgt:
Im § 6 EStG wird
festgestellt, dass ein entgeltlich erworbener Firmenwert (vor dem 31.12.88) zu
aktivieren ist, und zwingend auf 15 Jahren abzuschreiben ist. Der
Firmenwert eines Unternehmens kann auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben
werden, wenn ein wesentlicher Teil des Kundestocks wegfällt,
gewerberechtliche Änderungen sich tatsächlich auf ein Unternehmen
auswirken oder infolge technischer Neuerungen Konzessionen und Berechtigungen
ihren Wert verlieren (ESt Richtlinien 2000 RZ 3192). Als Teilwert ist
jener Betrag anzusehen, wenn der Erwerber eines Betriebs im Rahmen eines
Gesamtkaufpreises für jedes einzelne Wirtschaftsgut, also auch für
einen Firmenwert ansetzen würde.
Zu
Punkt 1: Eine Verringerung der Umsätze durch die allgemeine Lage
(Optikerketten) kann seit Betriebseröffnung nicht festgestellt werden.
Zu
Punkt 2: Die Höhe der Firmenwertes ist danach bemessen, wie hoch der gem.
der Definition des Teilwertes als "Wert, den ein Erwerber eines Betriebs im
Rahmen eines Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzt,
unter der Bedingung, dass der Betrieb vom Erwerber fortgeführt wird." In
diesem Zusammenhang ist der gem. Punkt 3 von der steuerlichen Vertretung
errechnete Teilwert deshalb nicht heranzuziehen bzw. aussagefähig, weil ein
negativer Teilwert nicht anzunehmen ist, und nicht zwischen Firmenwert, Wert des
Umlaufvermögens und des Anlagevermögens unterschieden wird.
Ein niedriger
Teilwert/Firmenwert konnte von der steuerlichen Vertretung nicht stichhaltig
belegt und bewiesen werden, und ist auch aus den Umsätzen nicht ablesbar.
Daraus resultierend, wird die Teilwertabschreibung nicht anerkannt, und die
Summe von S 339.926,- 2001 gewinnerhöhend angesetzt.
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2001
|
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2002
|
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ATS
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Euro
|
Gewinn lt.
Erklärung
|
304.010,00
|
|
21.648,81
|
zuzüglich
TW lt BP
|
339.926,00
|
AfA
lt.BP
|
-6.1176,39
|
abzügl
Normal AfA FW
|
-84.989,00
|
AfA lt.
Erkl.
|
3.298,18
|
Gewinn lt
BP
|
558.947,00
|
|
18.770,60
Es erfolgte eine
Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich der Feststellung von Einkünften
gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 2001 und 2002.
Gegen die
Bescheide über die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung der Jahre
2001 und 2002 wurde Berufung eingebracht.
Der steuerliche
Vertreter teile nicht die Ansicht über die Nichtanerkennung der
Teilwertabschreibung und führte Folgendes aus:
"1994 kaufte Herr O. ein
Optikerunternehmen. Der über dem Substanzwert liegende Mehrwert in
Höhe von ATS 1.274.775,- wurde als Firmenwert aktiviert.
Die als Firmenwert gekauften
Ertragserwartungen trafen nicht ein:
Die
vom Verkäufer (Herr St. hatte 1958 sein Optikerunternehmen eröffnet
und ging nach 36jähriger Berufstätigkeit in Pension) übergebene
Kundenangaben und Kundenadressen waren, wie sich in der Folgezeit herausstellte,
alt, wertlos und unbrauchbar. Sie waren anlässlich der Übersiedlung im
Jahr 2001 zu vernichten.
Brillenkunden
gehen nicht jährlich, sondern in wesentlich längeren Zeitabschnitten
(zwischen 3 und 5 Jahren) zum Optiker. Die Kunden des Herrn St. waren
offensichtlich mit ihm alt geworden bzw. verstorben, kamen jedenfalls nicht zu
Herrn O. .
Der
Kauf des Optikerunternehmens St. war für Herrn O. eine
Fehlinvestition.
Der
Standort in der Straße erfüllte für Herrn O. die
Ertragserwartungen nicht, weder betreffend Stamm- noch Laufkunden.
Herr O. war gezwungen, einen
anderen Standort zu suchen und fand diesen im Jahr 2001. Ende des Jahres 2001
übersiedelte das Unternehmen in die neuen Geschäftsräume in der
Gasse . Mit den wesentlich besser geeigneten Räumlichkeiten, einer neuen
Ausstattung, einer neuen Unternehmensphilosophie und der besseren Lage des
Lokals erwartete sich Herr O. eine Umsatzsteigerung, die schließlich auch
eingetreten ist. Diese Umsatzsteigerung ist jedoch ausschließlich auf
Neukunden zurückzuführen.
Da sich die für den
Unternehmenskauf 1994 erwarteten wertbestimmenden Faktoren des Firmenwertes als
unrichtig herausgestellt haben, mussten der Firmenwert im Jahr 2001 mit allen
Faktoren für die Übersiedlung auf den niedrigeren Teilwert
abgeschrieben werden.
Die Abschreibung des
Firmenwertes auf den niedrigeren Teilwert ab 2001 ist neben dem Wegfall eines
wesentlichen Teiles des Kundestockes, der Verlegung des Standortes auch mit
geänderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen begründet. War es 1994
noch branchenüblich, 1995 eines Jahresumsatzes als Grundlage zur
Kaufpreisfindung eines Optikerbetriebes heranzuziehen, waren es mittlerweilen -
30% bis 60% eines Jahresumsatzes (branchenunabhängig). In
Optikerfachkreisen wird - auch für 2001 - von 30%-40% eines Jahresumsatzes
gesprochen, d.h. dass eine allgemeine Verschlechterung des "Marktwertes" vom
Firmenwert auch in der Optikerbranche eingetreten ist.
Die großen Ketten -
Fielmann, Hartlauer, Pearle u.a. - werben mit ihren Preisen und ziehen damit die
- "Brillenkunden" an ihre Standorte, insbesondere in die großen
Einkaufszentren. Ihr Preisvorteil liegt insbesondere in der Produktion ihrer
Produkte im Osten z.B. Ukraine. Der Vorteil des Optikerunternehmens O. liegt in
der persönlichen Betreuung der Kunden, die sich über die
"Mundpropaganda" auswirkt. Laut VwGH: ( VwGH v. 14.10.1981, Zl.
13/1814/79, v. 11.6.1991, Zl.90/14/0175): "Der Teilwert ist ein
objektiver Wert, der nicht auf der persönlichen Auffassung des einzelnen
Steuerpflichtigen über die zukünftige wirtschaftliche Entwicklung,
sondern auf der allgemeinen Verkehrsauffassung beruht, wie sie in der Marktlage
am Bilanzstichtag ihren Ausdruck findet. Bei der Bewertung eines
Wirtschaftsgutes zu einem bestimmten Stichtag haben daher alle Erwägungen
außer Betracht zu bleiben, die erst mit Vorgängen des nachfolgenden
Wirtschaftsjahres in Zusammenhang stehen."
Wir gingen im Jahr 2001 nach
sorgfältiger Überlegung davon aus, dass der Teilwertansatz auf die
Hälfte des Buchwertes angebracht sei. Die Abschreibung betrug 26,67 % der
Anschaffungskosten. Wir halten die Höhe dieser Abschreibung auch heute noch
für vertretbar.
Unsere Begründung mit
Zitaten veranlassten den Prüfer bis zur Schlussbesprechung zur Frage, warum
nicht gleich der gesamte Firmenwert abgeschrieben wurde.
Erst nach Ende der
Prüfungshandlungen (auch während der Betriebsbesichtigung gab es keine
Fragen bezgl Teilwertabschreibung) informierte uns der Prüfer, dass die
Betriebsprüfung die im Jahre 2001 vorgenommene Teilwertabschreibung nicht
anerkennen wolle. Zur Schlussbesprechung wurde die nunmehr geänderte
Meinung der Betriebprüfung vorgelegt.
Nach Studium des Sachverhaltes
und Besprechung mit Fachleuten auch in der Wirtschaftskammer stellen wir fest,
dass die bis zur Schlussbesprechung vertretenen Ansicht des Prüfers mit der
Abschreibung des gesamten noch aktivierten Firmenwertes vertretbar
ist. Wir halten jedoch die für das Jahr 2001 getroffene Entscheidung
für die Höhe der Teilwertabschreibung nach wie vor für richtig
und bitten um positive Erledigung der Berufung."
Die Berufung
wurde dem Prüfer zur Kenntnis gebracht. In der Stellungnahme des
Betriebsprüfers vom 03.08.2005 wurden die Prüfungsfeststellungen wie
bereits vorstehend ausgeführt, festgehalten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 6 Z1 EStG ist abnutzbares Anlagevermögen mit den Anschaffungs- oder
Herstellungskosten, vermindert um die Absetzung für Abnutzung nach den
§§ 7 und 8, anzusetzen. Bei Land- und Forstwirten und bei
Gewerbetreibenden gilt der Firmenwert als abnutzbares Anlagevermögen. Ist
der Teilwert niedriger, so kann dieser angesetzt werden. Teilwert ist der
Betrag, den der Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises
für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde, dabei ist davon
auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt.
Gemäß
§ 8 Abs.3 EStG sind die Anschaffungskosten eines Firmenwertes bei land- und
forstwirtschaftlichen Betrieben und bei Gewerbebetrieben gleichmäßig
verteilt auf fünfzehn Jahre abzusetzen.
Der Firmenwert
war ursprünglich bis zum EStG 1967 ausdrücklich als unter den nicht
abnutzbaren Wirtschaftsgütern aufgezählt. Nach dem EStG 1988 "gilt"
jeder Firmenwert als abnutzbar.
Nur der
derivativ erworbene (von einem Dritten entgeltlich erworbenen) Firmenwert ist
als Wirtschaftsgut aktivierungsfähig; ein originärere Firmenwert darf
nicht aktiviert werden.
Der Firmenwert
besteht aus einzelnen Firmenwertfaktoren, zB dem Kundenstock, den
Vertriebsrechten, der innerbetrieblichen Organisation, dem Bekanntheitsgrad der
Firma, der Qualität der Mitarbeiter. (Doralt,
Einkommensteuergesetzkommentar, § 8 Tz 48)
Eine
Teilwertabschreibung des (derivativen) Firmenwertes ist nicht ausgeschlossen;
die Verteilung der Anschaffungskosten auf 15 Jahren läßt die
Abschreibung auf einen niedrigeren Teilwert zu, doch darf damit die
Verteilungspflicht nach § 8 Abs.3 nicht unterlaufen werden. Das Argument
einer kürzeren Nutzungsdauer wird dafür nicht reichen, es müssen
andere Gründe vorliegen.
Eine
Teilwertabschreibung können u.a. begründen:
Wegfall eines
wesentlichen Teiles des Kundestockes
Gewerberechtliche
Änderungen, die sich tatsächlich auf das Unternehmen auswirken (zB
Umsatzrückgang). (Wiesner-Atzmüller-Grabner-Leitner-Wanke, EStG,
§ 8 S 20)
Für die
Teilwertabschreibung hat die Frage Bedeutung, ob für den Firmenwert
weiterhin die Einheitstheorie, wie von Doralt vertreten wird, gilt. Ruppe
leitet dagegen das Ende der Einheitstheorie daraus ab, dass das Gesetz den
derivativen Firmenwert nunmehr gesondert regelt und damit als Wirtschaftsgut mit
eigenem bilanziellen Schicksal anerkennt.(GesRZ 1988, 186; ebenso Hamerle, SWK
1992, A I 195 und Bertl/Hirschler, RWZ 2000, 261) Der VwGH läßt die
Frage für das EStG 1988 ausdrücklich offen (E 21.7.1998, 97/14/0084,
1998, 873 zum EStG 1972) (Doralt, Einkommensteuergesetz Kommentar, Band 1,
§ 8Tz 36 ff)
Im
gegenständlichen Fall hat die Bw. am 1.6.1994 den Optikerbetrieb von dem
Optiker Leo Sturm, der diesen Betrieb seit 1958 geführt hat, gekauft. Der
über den Substanzwert liegende Mehrwert in Höhe von ATS 1.274.775,00
wurde als Firmenwert aktiviert und wurde gemäß
§ 8 Abs.3 EStG auf 15 Jahre abgeschrieben. Für die
Betriebs- und Geschäftsausstattung wurden S 569.900,- bezahlt. Diese wurde
auf 5 Jahre abgeschrieben.
Anfang 2002
übersiedelte die Bw. in andere Geschäftsräume, zwar ebenfalls im
9. Bezirk, aber doch nicht in unmittelbarer Nähe. Die neuen Räumen
waren wesentlich besser geeignet, die neue Geschäftsausstattung
moderner.
Der
unabhängige Senat als Berufungsbehörde kam den Ausführungen des
steuerlichen Vertreters der Bw. folgend zu dem Ergebnis, dass, bedingt auch
durch den Wechsel des Standortes mit 1.1.2002, der im Jahr 1994 übernommene
Firmenwert deutlich an Wert verloren hat. Wie in der Berufung
ausgeführt, sind viele der im Jahr 1994 vorhandenen Stammkunden bereits 36
Jahre mit dem "Verkäufer" alt geworden. Der im Jahr 1994 übernommene
Kundenstock ist "altersbedingt" kleiner geworden und durch die Übersiedlung
weiter geschrumpft. Den Umsatzzahlen ist zu entnehmen, dass der Umsatz
bis 1996 etwas gestiegen ist, jedoch dann bis 2000 stetig zurückgegangen
ist. Das nächste Umsatzplus erfolgte dann nach dem
Standortwechsel. Der neuer Standort, das neue Geschäft, neue
technische Ausrüstung und auf Grund der neuen Umgebung neue Kunden sind
für das Umsatzplus verantwortlich.
Die
Laufkundschaft "kleinerer" Geschäfte ist auf Grund der wirtschaftlichen
Änderungen - eine immer größere Anzahl großer Ketten wie
Fielmann, Hartlauer, etc mit vielen Filialen - zurückgegangen. Die
großen Brillengeschäfte sind billiger und in Einkaufszentren
angesiedelt. Der alte Standort hat durch diese wirtschaftlichen Änderungen
an Wert verloren. Die Teilwertabschreibung des Firmenwertes erfolgte zu
Recht, der Berufung war stattzugeben.
Die
Bemessungsgrundlagen sowie die festgestellten Einkünfte sind dem Bescheid
vom 28.03.2003 betreffend das Kalenderjahr 2001 und dem Bescheid vom 08.07.2003
betreffend das Kalenderjahr 2002 zu entnehmen und sind insofern einen
Bestandteil des Bescheidspruches.
Wien, am 5.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 6 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 8 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1975-W/05
- Stammnummer
- 27018
- Gültig
- 05.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF