Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0325-G/04
Dienstreise bei Fahrten zu einem zweiten Dienstort
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0325-G/04vom 01.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Dienstort eines Dienstnehmers muss nicht zwingend der Betriebsort des Dienstgebers sein.
Werden mit einem Arbeitnehmer zwei Dienstorte vereinbart, so liegt keine Dienstreise vor, wenn er seine Arbeit am weiteren Dienstort verrichtet.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Csaszar und die weiteren Mitglieder
Dr. Barbara Wisiak, Dr. Ingo-Jörg Kühnfels und Mag. Walter Zapfl im
Beisein der Schriftführerin Dagmar Brus über die Berufung der
Berufungswerberin, vertreten durch den Steuerberater, vom 10. Dezember 2001
gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 5. November 2001
betreffend Haftungs- und Abgabenbescheid für den Zeitraum
1. Jänner 1996 bis 31. Dezember 2000 nach der am 27. Februar
2007 in 8018 Graz, Conrad von Hötzendorf-Straße 14-18,
durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer Lohnsteuerprüfung der Jahre 1996 - 2000
wurde unter anderem folgender Sachverhalt festgestellt: Die Berufungswerberin
(Bw) beschäftigt seit 15.9.1997 einen Dienstnehmer, mit dem im
schriftlichen Dienstvertrag vereinbart wurde, dass er auch "in anderen
bestehenden oder künftigen Abteilungen, Filialen oder Betrieben des
Unternehmens oder von Schwesterunternehmen vorübergehend oder dauernd"
eingesetzt werden kann. Am 16.9.1997 wurde mit dem Dienstnehmer die Vereinbarung
getroffen, dass er "mindestens vier mal im Monat in die Niederlassung Bruck/Mur"
fährt, "wo er 10 Stunden anwesend sein muss". Der Dienstnehmer erhält
dafür Diäten sowie das gesetzliche Kilometergeld aufgrund von
Diätenabrechnungen, die einheitlich eine Arbeitszeit von 10 Stunden und 114
zurückgelegte Kilometer pro Tag in Bruck ausweisen.
Die Bw behandelte diese Fahrten als Dienstreisen und
beließ Diäten und Kilometergeld steuerfrei. Das Finanzamt ging
demgegenüber davon aus, dass durch diese Vereinbarung ein weiterer
Dienstort geschaffen wurde. Da es sich demzufolge nicht um Dienstreisen, sondern
um Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte handle schrieb das Finanzamt
für die bisher steuerfrei behandelten "Reisekosten" Lohnsteuer,
Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag vor.
In der gegen den Haftungsbescheid eingebrachten Berufung
wandte die Bw im wesentlichen ein, dass eine Dienstreise nach
kollektivvertraglichen Vorschriften vorliege, da der maßgebliche
Kollektivvertrag für Handelsangestellte vorsehe, dass als Dienstort ein
Tätigkeitsgebiet von 12 Straßenkilometern von der Betriebsstätte
gelte. Beim Einsatzort in Bruck/Mur handle es sich um keine Betriebsstätte
der Bw, sondern um den Sitz einer fremden Firma (einer KG deren
Komplementär die Bw ist). Damit könne in Bruck/Mur kein Dienstort des
betreffenden Dienstnehmers gegeben sein.
In dem nach abschlägiger Berufungsvorentscheidung
eingebrachtem Vorlageantrag brachte die Bw ergänzend zur
ursprünglichen Berufung vor, dass die Leistungen des Dienstnehmers mit der
KG einem Fremdvergleich standhaltend mit Gewinnaufschlag verrechnet
wurden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Eine Dienstreise iSd § 26 EStG liegt immer dann vor,
wenn der Dienstnehmer seinen Dienstort über Auftrag des Arbeitgebers zur
Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt (vgl. § 26 Z 4
EStG). Enthält eine lohngestaltende Vorschrift eine besondere Regelung des
Begriffes Dienstreise, ist diese Regelung anzuwenden. Nach der ständigen
Rechsprechung des VwGH können jedoch lohngestaltende Vorschriften eine
Dienstreise - für steuerliche Zwecke - nicht anders festlegen als durch das
Abstellen auf das Verlassen des tatsächlichen Dienstortes (zB 20.11.1996,
96/15/0097; VwGH 22.3.2000, 95/13/0167; 20.6.2000, 98/15/0068 oder 9.12.2004,
2000/14/0048).
Im Dienstvertrag wurde kein expliziter Dienstort
festgelegt; auch im maßgeblichen Kollektivvertrag für
Handelsangestellte werden keine Regelungen über den Dienstort getroffen.
Der tatsächliche Dienstort bzw. die Dienstorte können sich
dementsprechend nur aus dem tatsächlichen Einsatz bzw. den getroffenen
Vereinbarungen implizit ergeben.
Wenngleich hinsichtlich des Dienstortes meist
schlüssig auf den Standort des Betriebes des Arbeitgebers abgestellt wird
(vgl OGH 29.4.2004, 8ObA36/04h), ergibt sich aus der Rechsprechung des OGH
(23.11.1982, 4Ob155/82), dass der Dienstort eines Arbeitnehmers der
regelmäßige Mittelpunkt seines tatsächlichen Tätigwerdens
ist. Dieser muss mit dem Betriebsort des Dienstgebers nicht übereinstimmen
(so auch OGH 17.3.2004, 9ObA109/03z). Auch für den VwGH ist es in Hinblick
auf den Dienstort nicht maßgeblich, dass die Tätigkeit in Räumen
ausgeübt wird, die nicht dem Dienstgeber gehören (VwGH 25.11.1999,
99/15/0162). Liegt bei einem Dienstnehmer - wie im gegenständlichen
Berufungsfall - seine tatsächliche Arbeitsstelle außerhalb des
Betriebsortes des Dienstgebers, so ist jene Arbeitsstelle als Dienstort des
Arbeitnehmers anzusehen (VwGH 10.4.1997, 94/15/0218; 14.10.1992, 91/13/0110 oder
7.12.1988, 88/13/0005). Der in der Berufung vertretene Auffassung, in Bruck/Mur
könne gar kein Dienstort sein, da die dortigen Räumlichkeiten nicht
dem Dienstgeber gehören, kann nach der o.a. Rechsprechung der
Höchstgerichte nicht gefolgt werden.
Auch aus arbeitsrechtlicher Sicht wurde bei dem Einsatz in
Bruck keine Dienstreise vereinbart: Aus den aktenkundigen Stundenaufzeichnungen
ergibt sich nämlich, dass die Reisezeit für die Fahrten nach und von
Bruck/Mur nicht als Dienstzeiten behandelt wurde. Da kollektivvertraglich
vorgesehen ist, dass Reisezeiten Dienstzeiten sind, muss auch für
steuerliche Zwecke davon ausgegangen werden, dass keine Dienstreise vereinbart
wurde.
Für den Berufungsfall bedeutet das: Geht das Finanzamt
bei einem tatsächlichem, regelmäßigem Einsatz des Dienstnehmers
an zwei Orten auch von zwei Dienstorten iSd § 26 EStG aus, so ist
dem zu folgen.
Graz, am 1.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 26 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0325-G/04
- Stammnummer
- 27013
- Gültig
- 01.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF