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Findok · Richtlinien

VB-0210

2.4.3. Weinbauerzeugnisse mit Ursprung in der Schweiz und in Liechtenstein

überholte Fassung (bis 02.03.2018)RichtlinieBMF-010311/0052-IV/8/2016gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der VB-0210

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2016 bis 02.03.2018.

Wortlaut laut Findok

2.4.3. Weinbauerzeugnisse mit Ursprung in der Schweiz und in Liechtenstein (1) Im Hinblick auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, ABl. EG Nr. L 114 vom 30.4.2002 S. 132, entfällt für Weinbauerzeugnisse mit Ursprung in der Schweiz und in Liechtenstein abweichend von Abschnitt 2.1. die sonst erforderliche Analyse. Für die Einfuhr ist lediglich ein "Begleitpapier für die Beförderung von Erzeugnissen des Weinbaus" erforderlich. Als "Begleitpapier" kann verwendet werden: das Formular gemäß Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 (Muster siehe Anlage 3) oder Hinweis: Bei dem in Anlage 3 als Muster angeschlossenen Vordruck handelt es sich um das Begleitdokument gemäß der Verordnung (EG) Nr. 436/2009; das schweizerische Formular trägt die Bezeichnung "Begleitpapier für die Beförderung von Erzeugnissen des Weinbaus aus der Schweiz" und entspricht ansonsten diesem Vordruck. das Formular gemäß Anhang 7 Anlage 1 Buchstabe B Nummer 9 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Muster siehe Anlage 3) oder ein "Geschäftspapier" (zB Rechnung, Lieferschein, andere kaufmännische Unterlage), das die nachstehend angeführten Mindestangaben zu enthalten hat: Name und Anschrift des Versenders; Name und Anschrift des Empfängers; Bezugsnummer (Rechnungsnummer, Lieferscheinnummer) zur Feststellung der Nämlichkeit der Sendung; Datum der Ausstellung sowie das Datum des Versandes, sofern es nicht mit dem Datum der Ausstellung zusammenfällt; Bezeichnung des beförderten Erzeugnisses; Gesamtmenge des beförderten Erzeugnisses. Sowohl das "Begleitpapier" als auch das "Geschäftspapier" muss eine zusätzliche Angabe enthalten, aus der sich das Los, zu dem das Weinbauerzeugnis gehört, feststellen lässt. (2) Zur Zollabfertigung ist das Original und eine Kopie des "Begleitpapiers" (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C652") bzw. des "Geschäftspapiers" (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7020") vorzulegenerforderlich. Dieses Dokument bildet bei der Einfuhrabfertigung eine erforderliche Unterlage zur Anmeldungfür die Durchführung des Zollverfahrens gemäß Artikel 62 Abs. 2 ZK163 UZK. Liegt es nicht vor, ist entsprechend und muss daher zum Zeitpunkt der Arbeitsrichtlinie Verbote und BeschränkungenAbgabe der Zollanmeldung im Zollverfahren (Besitz desVB-0100) vorzugehen Anmelders sein und für die Zollbehörden bereitgehalten werden. (3) Die Bezugsnummer der vorgelegten Unterlage ist in der Anmeldung zu vermerken. Die zollamtliche Abfertigung ist auf beiden Ausfertigungen zu bestätigen. Das Original ist an die Partei zu retournieren; die Kopie ist der Anmeldung anzuschließen.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0052-IV/8/2016
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0019-IV/8/2007
Stammnummer
26995
Enthalten in Fassung
14 (geltend: 18)
Gültig
01.05.2016 bis 02.03.2018
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF