Findok · Richtlinien
VB-0210
Anlage 6
geltende FassungRichtlinie2022-0.126.125gilt ab 17.02.2022
Inhaltsverzeichnis der VB-0210
Wortlaut laut Findok
Anlage 6
Muster der Selbstbescheinigung für Weine, die aus dem Vereinigten Königreich in die Europäische Union eingeführt werden
[Grafik]
(1) Gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Anhangs 15 zum Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits.
(2) Angabe der Rückverfolgbarkeitsnummer der Sendung, d.h. einer Seriennummer, mit der die Sendung in den Aufzeichnungen des Ausführers identifiziert wird.
(3) Angabe des vollständigen Namens, der Anschrift und der Kontaktdaten der zuständigen Behörde in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder im Vereinigten Königreich, von wo die Sendung ausgeführt wird, die für die Überprüfung der Angaben gemäß dieser Bescheinigung zuständig ist.
(4) Angabe der für die Beförderung zum Eingangsort in die Europäische Union oder in das Vereinigte Königreich verwendeten Transportmittel; Angabe des Beförderungsmittels (Schiff, Flugzeug usw.), Bezeichnung des Beförderungsmittels (Name des Schiffes, Flugnummer usw.)
(5) Mit folgenden Angaben versehen:
Verkaufsbezeichnung, wie sie auf dem Etikett angegeben ist,
Name des Erzeugers,
Weinbaugebiet,
Name des Herstellungslandes (einer der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder das Vereinigte Königreich),
gegebenenfalls Name der geografischen Angabe,
Gesamtalkoholgehalt (in % vol),
Farbe des Erzeugnisses (nur "rot", "rosé" oder "weiß"),
Code-Nummer der Kombinierten Nomenklatur (KN-Code).
(6) Ein Behälter ist ein Behältnis für Wein von weniger als 60 Litern. Die Anzahl der Behälter kann die Anzahl der Flaschen sein.
(7) Angabe des vollständigen Namens, der Anschrift und der Kontaktdaten der zuständigen Behörde in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder im Vereinigten Königreich.
(8) Angabe des vollständigen Namens, der Anschrift und der Kontaktdaten des Versenders.
(9) Angabe:
Für die Europäische Union: Verbrauchsteuernummer des Systems für den Austausch von Verbrauchsteuerdaten (SEED) oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, falls der Versender keine SEED-Nummer hat, oder Verweis auf die Nummer in der Liste oder im Register gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission;
für das Vereinigte Königreich: Verbrauchsteuernummer des Systems für den Austausch von Verbrauchsteuerdaten (SEED) oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, falls der Versender keine SEED-Nummer hat, oder Verweis auf die WSB-Nummer.
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2022-0.126.125
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0019-IV/8/2007
- Stammnummer
- 26995
- Enthalten in Fassung
- 18 (geltend: 18)
- Gültig
- 17.02.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF