Findok · Richtlinien
VB-0210
2.5.3. Wiedereinfuhr
überholte Fassung (bis 31.07.2008)RichtlinieBMF-010311/0058-IV/8/2008gilt ab 01.03.2007
Inhaltsverzeichnis der VB-0210
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.03.2007 bis 31.07.2008.
Wortlaut laut Findok
2.5.3. Wiedereinfuhr
(1) Bei der Überführung von Qualitätsweinen bestimmter Anbaugebiete und von Tafelweinen mit geografischer Angabe in den freien Verkehr der Gemeinschaft, die zuvor aus der Europäischen Gemeinschaft in ein Drittland ausgeführt wurden, muss der Zollstelle als Bescheinigung der Ursprungsbezeichnung oder der Herkunftsangabe das anlässlich der Ausfuhr ausgestellte "Begleitpapier für die Beförderung von Erzeugnissen des Weinbaus" (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C652") oder "Geschäftspapier" (siehe Abschnitt 3.1.; Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7020") vorgelegt werden. Die Vorlage dieser Unterlagen ist nicht erforderlich, sofern
1.die Voraussetzungen einer Rückware gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (siehe Arbeitsrichtlinie Rückwaren, ZK-1850) gegeben sind oder
2.für die Ausfuhr ein "Begleitpapier" oder ein "Geschäftspapier" nicht erforderlich war (siehe Abschnitt 3) oder
3.es sich um eine Wiedereinfuhr nach passiver Veredelung in einem Land der Europäischen Freihandelszone (EFTA) handelt. In diesem Fall gilt der bei der Ausfuhr auszustellende Nämlichkeitsschein (siehe Abschnitt 3.1. Abs. 9) als Begleitdokument (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7021").
(2) Die vorgelegten Unterlagen sind mit einem Sichtvermerk zu versehen und an den Anmelder zu retournieren.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0058-IV/8/2008
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0019-IV/8/2007
- Stammnummer
- 26995
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5 (geltend: 18)
- Gültig
- 01.03.2007 bis 31.07.2008
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF