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Findok · Richtlinien

VB-0210

2.5.3. Wiedereinfuhr

überholte Fassung (bis 31.07.2008)RichtlinieBMF-010311/0058-IV/8/2008gilt ab 01.03.2007

Inhaltsverzeichnis der VB-0210

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.03.2007 bis 31.07.2008.

Wortlaut laut Findok

2.5.3. Wiedereinfuhr (1) Bei der Überführung von Qualitätsweinen bestimmter Anbaugebiete und von Tafelweinen mit geografischer Angabe in den freien Verkehr der Gemeinschaft, die zuvor aus der Europäischen Gemeinschaft in ein Drittland ausgeführt wurden, muss der Zollstelle als Bescheinigung der Ursprungsbezeichnung oder der Herkunftsangabe das anlässlich der Ausfuhr ausgestellte "Begleitpapier für die Beförderung von Erzeugnissen des Weinbaus" (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C652") oder "Geschäftspapier" (siehe Abschnitt 3.1.; Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7020") vorgelegt werden. Die Vorlage dieser Unterlagen ist nicht erforderlich, sofern 1.die Voraussetzungen einer Rückware gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (siehe Arbeitsrichtlinie Rückwaren, ZK-1850) gegeben sind oder 2.für die Ausfuhr ein "Begleitpapier" oder ein "Geschäftspapier" nicht erforderlich war (siehe Abschnitt 3) oder 3.es sich um eine Wiedereinfuhr nach passiver Veredelung in einem Land der Europäischen Freihandelszone (EFTA) handelt. In diesem Fall gilt der bei der Ausfuhr auszustellende Nämlichkeitsschein (siehe Abschnitt 3.1. Abs. 9) als Begleitdokument (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7021"). (2) Die vorgelegten Unterlagen sind mit einem Sichtvermerk zu versehen und an den Anmelder zu retournieren.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0058-IV/8/2008
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0019-IV/8/2007
Stammnummer
26995
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5 (geltend: 18)
Gültig
01.03.2007 bis 31.07.2008
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF