Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0425-G/06
Zur Frage der Errichtereigenschaft beim Sonderausgabenabzug gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0425-G/06vom 27.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des GR, K, H-Straße 31, vertreten
durch GfB Treuhand AG Steuerberatungsgesellschaft, 8970 Schladming, Untere
Klaus 182, vom 17. Februar 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck
Leoben Mürzzuschlag vom 5. Jänner 2006 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2001 im Beisein der Schriftführerin Claudia
Schmölzer nach der am 27. Februar 2007 in 8018 Graz, Conrad von
Hötzendorf-Straße 14-18, durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Im Berufungsfall ist strittig, ob die vom Berufungswerber
(Bw.) im Streitjahr als Sonderausgaben geltend gemachten Beträge iSd.
§ 18 Abs. 1 Z 3 lit. b und d EStG 1988
abzugsfähig sind oder nicht. Das Finanzamt verneinte die
Abzugsfähigkeit mit der Begründung, dass der Bw. an der von ihm
mitfinanzierten Wohnung kein Eigentum erwerbe.
In der dagegen erhobenen Berufung wird auf die
Ausführungen in der zu ha. GZ. RV/0426-G/06 anhängigen Berufung
(betreffend die Ehegattin des Bw.) verwiesen. Dort wiederum wird im Wesentlichen
auf einen am 27. Juli 2000 zwischen der damaligen Lebensgefährtin und
nunmehrigen Ehegattin des Bw., Frau KR, und ihrem Vater, Herrn FR,
abgeschlossenen Dienstbarkeitsvertrag verwiesen. Dieser Vertrag hat
nachfolgenden - auszugsweise wörtlich wieder gegebenen -
Inhalt:
"I.
(1) Herr
FR ist auf Grund ..... des notariellen
Schenkungsvertrages vom 13. Juni 2000, derzeit noch
außerbücherlich, Alleineigentümer der Liegenschaft EZ X
KG Y,
deren Gutsbestand aus dem einzigen Grundstück
a/b Baufläche (Gebäude und
befestigt) mit Haus H-Straße 31
..... besteht. (.....)
(2) Das Wohn- und
Geschäftshaus 60214 Kindberg ,
Hauptstraße 31, durch Umwandlung
des bisherigen Schenkungsvertrages auf den Todesfall in einen solchen mit
sofortiger Wirkung und Übergabe im Eigentum von Herrn
FR stehend, wird derzeit von diesem
umfassend saniert und umgebaut, wobei der bestehende Dachbodenraum durch
Erhöhung der Außenmauern und durch die Schaffung eines neuen
Dachgerüstes derart gestaltet wird, dass durch diese Baumaßnahme
neuer Wohnraum entsteht. Die Sanierungs- und Umbaumaßnahmen werden durch
Herrn FR als Bauherrn und in dessen
Auftrag durchgeführt und auch von diesem bezahlt. Demgegenüber wird
aber Frau KR das von ihrem Vater im
Rohbauzustand geschaffene Dachbodengeschoß auf ihre Kosten ausbauen und in
einen für Wohnzwecke geeigneten Zustand versetzen. Frau
KR wird zum Zweck der Durchführung
der von ihr vorgesehenen und von ihrem Vater unterstützten
Ausbaumaßnahmen auch fremde Mittel in Anspruch nehmen, die in weiterer
Folge auch pfandrechtlich im Lastenblatt der vertragsgegenständlichen
Liegenschaft sicherzustellen sein werden.
II.
(1) Im Hinblick auf die
von Frau KR gemachten Aufwendungen zum
Ausbau ihrer künftigen Wohnung im Dachgeschoß des Hauses .....
räumt Herr FR für sich und
seine Erben und Rechtsnachfolger im Besitz und im Eigentum der ihm
gehörigen Liegenschaft ..... seiner Tochter .....
auf deren Lebensdauer das unentgeltliche,
ausschließliche und höchstpersönliche Wohnungsrecht (als
Wohnungsgebrauchsrecht) an allen Haupt- und Nebenräumlichkeiten der
künftigen, im Dachgeschoß des Hauses
H-Straße 31 gelegenen Wohnung
samt dem Recht des Zugangs zu dieser über das gemeinsame Stiegenhaus und
den Hofraum der Liegenschaft ein.
(2) ..... Da das
eingeräumte Wohnrecht ein höchstpersönlich eingeräumtes
Recht ist, erlischt dieses mit dessen Ablauf auch für allfällige
Mitbewohner der Frau KR
überlassenen Wohnung.
III.
Falls Frau
KR vorzeitig ..... das ihr
eingeräumte Wohnrecht aufgeben sollte, ist Herr
FR verpflichtet, die von seiner Tochter
für den Ausbau deren im Dachgeschoß des Hauses gelegenen Wohnung
gemachten Aufwendungen, berechnet nach dem Zeitwert der von dieser geschaffenen
Ausbaumaßnahmen und Investitionen,
abzulösen..."
In der Berufung wird überdies ausgeführt, im Zuge
der dringend erforderlichen Sanierung des Wohn- und Geschäftshauses
Hauptstraße 31 habe der Herr FR, der Schwiegervater des Bw., eine
umfassende Dachsanierung durchgeführt. Durch diese Baumaßnahmen sei
die Voraussetzung für die Errichtung einer neuen Wohnung geschaffen worden.
In weiterer Folge sei als Nachtrag zum Schenkungsvertrag vom
13. Juni 2000 sowie zum - eingangs inhaltlich teilweise
wiedergegebenen - Dienstbarkeitsvertrag vom 27. Juli 2000 am
15. November 2001 ein Wohnungseigentumsvertrag errichtet worden. Auf
Grund der damit verbundenen Parifizierung werde der ursprüngliche
Dachbodenraum im zweiten Obergeschoß des gegenständlichen Hauses
nunmehr als Eigentumswohnung Top Nr. 3 bezeichnet. Für die
Abzugsfähigkeit sei dem Gesetzestext zufolge lediglich erforderlich, dass
neuer Wohnraum geschaffen werde, nicht jedoch sei Voraussetzung, dass es sich um
eine Eigentumswohnung handeln müsse. Im Sinne der Gleichbehandlung sei
daher nur die Frage zu klären, ob "Wohnraum" neu geschaffen
werde. Das betreffende Objekt selbst, in welchem der Wohnraum geschaffen werde,
könne sich durchaus im Besitze anderer Personen befinden. Wesentlich sei,
dass der Wohnraum der Befriedigung des Wohnbedürfnisses diene. Die
Schaffung des neuen Wohnraumes könne mit Einverständnis des
Gebäudeeigentümers auch von anderen Personen erfolgen. Im vorliegenden
Fall sei durch den angeführten Dienstbarkeitsvertrag eine enge Bindung
zwischen dem gesonderten Gebäudeteil und dem neu geschaffenen Wohnraum
hergestellt worden. Der Gesetzgeber habe nicht nur die Errichtung einer
Eigentumswohnung begünstigen wollen. Für die Inanspruchnahme der
Begünstigung des § 18 EStG werde lediglich verlangt, dass bisher
noch nicht vorhandener Wohnraum geschaffen werde. Im Berufungsfall sei die
Wohnraumerrichtung auf Kosten des Bw. (und dessen nunmehriger Ehegattin)
erfolgt. Der Ehegattin des Bw. sei ein lebenslanges Nutzungsrecht (mitsamt
vereinbarter Ablöse ihrer Investitionen im Falle der vorzeitigen
Beendigung) am neu geschaffenen Wohnraum eingeräumt worden.
Im Akt der Abgabenbehörde erster Instanz befindet sich
eine Kopie des Einreichplanes für den gegenständlichen
Dachgeschoßausbau (datiert mit 10. November 1998). Als Bauwerber
scheint der Schwiegervater des Bw. auf.
Die Finanzierung der geltend gemachten Baukosten erfolgte
über ein Landesdarlehen sowie über ein Bankdarlehen (aufgenommen
jeweils vom Bw. und seiner damaligen Lebensgefährtin und nunmehrigen
Ehegattin).
In der am 27. Februar 2007 abgehaltenen
Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt, dass eine
schriftliche Vereinbarung über einen allfälligen künftigen
Eigentumserwerb der gegenständlichen Wohnung durch den Bw. (bzw. dessen
Ehegattin) nicht vorliege. Der Abschluss der Bauarbeiten sei im Jahre 2001
erfolgt, im selben Jahr sei auch dem Schwiegervater des Bw. die
Benützungsbewilligung erteilt worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 3
EStG 1988 (in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr.
106/1999) sind bei Ermittlung des Einkommens Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder
zur Wohnraumsanierung als Sonderausgaben abzuziehen. Darunter sind ua.
gemäß lit. b der zitierten Gesetzesstelle Beträge zu
verstehen, die zur Errichtung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen verausgabt
werden. Eigenheim ist ein Wohnhaus im Inland mit nicht mehr als zwei Wohnungen,
wenn mindestens zwei Drittel der Gesamtnutzfläche des Gebäudes
Wohnzwecken dienen. Das Eigenheim kann auch im Eigentum zweier oder mehrerer
Personen stehen. Eigenheim kann auch ein Gebäude auf fremdem Grund und
Boden sein. Eigentumswohnung ist eine Wohnung im Sinne des
Wohnungseigentumsgesetzes 1975, die mindestens zu zwei Dritteln der
Gesamtnutzfläche Wohnzwecken dient. Nach lit. d leg. cit. stellen auch
Rückzahlungen von Darlehen, die für die Schaffung von
begünstigtem Wohnraum oder für die Sanierung von Wohnraum aufgenommen
wurden, sowie Zinsen für derartige Darlehen, Sonderausgaben
dar.
Ausgaben im vorangeführten Sinne kann der
Steuerpflichtige gemäß
§ 18 Abs. 3 Z 1 EStG auch
dann absetzen, wenn er sie für seinen nicht dauernd getrennt lebenden
(Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) und für seine Kinder
(§ 106) leistet.
Der Bw. vermeint nun, es sei für den
Sonderausgabenabzug nicht erforderlich, dass eine (letztlich auch ins Eigentum
des betreffenden Steuerpflichtigen übergehende) Eigentumswohnung errichtet
werde; vielmehr genüge (bloß) die Schaffung von neuem Wohnraum,
welcher "durchaus im Besitze anderer
Personen sein" könne.
Diese Ansicht steht jedoch in Widerspruch zur Judikatur des
VwGH:
Für die Errichtung einer
Eigentumswohnung ist nämlich der
Erwerb des grundbücherlichen Eigentums am Liegenschaftsanteil erforderlich.
"Selbst errichtet" bedeutet insbesondere, dass der Begünstigte
durch den Aufwand unmittelbar (Mit)Eigentümer wird (zB VwGH vom
25. September 1984, 83/14/0226). Bezüglich der Errichtung von
Eigenheimen hat der VwGH ausgesprochen,
dass von einem Eigenheim nur gesprochen werden kann, wenn es im Eigentum oder
Miteigentum des Errichters steht (zB das Erkenntnis vom
15. November 1994, 94/14/0107; ein "Eigenheim" iSd.
§ 18 EStG liegt allerdings im Berufungsfall nicht vor, da das
Gebäude laut Grundbuch weit mehr als zwei Wohnungen aufweist). Zwar ist
für den Sonderausgabenabzug im Zeitpunkt der Verausgabung
grundbücherliches oder außerbücherliches Eigentum nicht
notwendig. Jedoch muss spätestens im Zeitpunkt der
Benützungsbewilligung der entsprechende Grundanteil zumindest in das
außerbücherliche Eigentum des Errichters übergegangen und der
Vertrag über die Einräumung des Wohnungseigentums abgeschlossen sein
(s. Doralt, EStG 10. Auflage,
§ 18 Tz 149, und die dort zitierte Rechtsprechung). In diesem
Sinne hat auch der UFS bereits judiziert, dass Errichtungskosten iSd.
§ 18 Abs. 1 lit. b EStG nur begünstigt sind, wenn sie
vom Eigentümer bzw. Miteigentümer des Grund und Bodens geleistet
werden (zB UFS Wien vom 12. August 2005, RV/0507-W/05).
In seinem Erkenntnis B 699/89 vom
28. September 1990 hat auch der VfGH ausgesprochen, dass der die
begünstigten Aufwendungen Leistende (zumindest) Wohnungswerber sein muss.
Aus Gründen der Gleichbehandlung kann laut VfGH für den
Sonderausgabenabzug zwar nicht auf den zufälligen, vom Steuerpflichtigen
meist nicht beeinflussbaren Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages
abgestellt werden. Wohl aber muss im Zeitpunkt der Verausgabung (auf Grund
entsprechender Vereinbarungen) bereits feststehen, dass der Aufwand dem Zweck
der Errichtung einer (allenfalls erst später ins Eigentum des Errichters
gehenden) Eigentumswohnung dient.
Im Erkenntnis vom 24. Juni 1999, 94/15/0213,
brachte der VwGH schließlich zum Ausdruck, dass es zur Inanspruchnahme der
steuerlichen Begünstigung des § 18 Abs. Z 3 lit. b
EStG auch nicht genüge, wenn ein Eigenheim erst Jahre
nach Erteilung der
Benützungsbewilligung und dessen Nutzung zu Wohnzwecken (im
Erkenntnisfalle: im Erbwege) an den Errichter übertragen werden
soll.
Im Berufungsfall ist unbestritten, dass im Zusammenhang mit
dem Dachbodenausbau der Schwiegervater des Bw. als Bauwerber aufgetreten ist und
dieser in weiterer Folge auch Eigentum (iSd. WEG) an der gegenständlichen
Wohnung erworben hat (bzw. bereits im Zeitpunkt der Errichtung Eigentümer
der betreffenden Liegenschaft war). Bindende Vereinbarungen, welchen zufolge der
Bw. hinkünftig Eigentum an der von ihm ausgebauten bzw. mitfinanzierten
Wohnung erwerben würde, lagen im Berufungsfall weder im Zeitpunkt der
Errichtung vor, noch wurden zwischenzeitig derartige Vereinbarungen getroffen
(s. Verhandlungsprotokoll vom 27. Februar 2007). Eigentümer der
in Frage stehenden Wohnung ist nach wie vor Herr FR.
Unbestritten ist zudem, dass die bezüglichen Zahlungen
des Bw. nicht für in § 18 Abs. 3 Z 1 EStG genannte
Personen (Ehepartner bzw. Kind) geleistet wurden.
Wenn in der Berufung auf das der Ehegattin des Bw.
eingeräumte lebenslange Wohnungsrecht verwiesen und damit (nach ha.
Ansicht) die wirtschaftliche Betrachtungsweise ins Spiel gebracht wird, so
ändert dies im Ergebnis nichts daran, dass der Bw. im Sinne obiger
Ausführungen nicht als (Mit)Errichter der gegenständlichen Wohnung
anzusehen ist:
Das (lebenslange, unentgeltliche) Wohnungsrecht wurde der
Gattin des Bw., nicht aber diesem selbst eingeräumt.
Zudem ist der österreichischen Rechtsordnung die
Begründung von Stockwerkseigentum fremd. Miteigentum an einer (bebauten
oder unbebauten) Liegenschaft kann nur in Form von Anteilseigentum
begründet werden, bei dem jedem Miteigentümer ein bestimmter -
prozentueller - Anteil an der ungeteilten gemeinschaftlichen Sache
zukommt. Da wirtschaftliches Eigentum iSd. § 24 Abs. 1
lit. d BAO voraussetzt, dass die "Herrschaft gleich einem
Eigentümer ausgeübt" wird, konnte die Bw. mangels möglichen
Eigentums an einem Gebäudeteil daher auch nicht wirtschaftliches Eigentum
an der im Dachgeschoß ausgebauten Wohnung erwerben (s. zB VwGH vom
24. Juni 1986, 84/14/0199).
Überdies fallen beim Zuwendungsfruchtgenuss im
Regelfalle zivilrechtliches und wirtschaftliches Eigentum zusammen. Nur in
Ausnahmefällen, in denen vertragliche Abmachungen und tatsächliche
Gestaltungen hinzutreten, die dem Fruchtnießer eine Rechtsposition
verleihen, die über die gewöhnliche Stellung eines
Fruchtgenussberechtigten hinausgeht, auf Grund der also die Befugnisse des
Fruchtnießers so weit gehen, dass er über das Wirtschaftsgut gleich
einem Eigentümer schalten und walten kann, kommt uU. eine Zurechnung des
mit dem Fruchtgenuss belasteten Wirtschaftsgutes zum Vermögen des
Fruchtgenussberechtigten in Betracht. Voraussetzungen hiefür wären
etwa ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten des
Berechtigten, die Übertragung der Verwaltung an ihn oder die
Übertragung von Verfügungsrechten
(Stoll, BAO-Kommentar, 296). Derartige
Vereinbarungen bzw. Gestaltungen wurden im Berufungsfall jedoch nicht
getroffen.
Der Umstand, dass sich Herr FR für den Fall der
Beendigung des Dienstbarkeitsvertrages zur Ablöse der von seiner Tochter im
Inneren des Gebäudes getätigten Investitionen (nach dem Zeitwert)
verpflichtet hat, ändert ebenfalls nichts daran, dass die
gegenständliche Wohnung in ihrer Gesamtheit wirtschaftlich dem
zivilrechtlichen Wohnungseigentümer (eben dem Schwiegervater des Bw.)
zuzurechnen ist.
Aus den angeführten Gründen war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 27.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 3 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0425-G/06
- Stammnummer
- 26992
- Gültig
- 27.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF