Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0206-G/04
Befahrung gleich bleibender Fahrtrouten (Streckenabschnitte) durch einen Fernfahrer ist keine Reise iSd § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0206-G/04vom 01.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 13. April 2004, gegen
den Bescheid des Finanzamtes Oststeiermark vom 25. März 2004,
betreffend die Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003,
entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber hat mit seiner Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung für 2003 unter anderem beantragt, einen Betrag von
2.491,14€ als Werbungskosten gemäß
§ 16 EStG 1988 zu
berücksichtigen. Diesen Betrag hatte er nach einer beigelegten Aufstellung
derart ermittelt, dass er den "Reisekosten lt. KV" von
13.218,90€ "erhaltene Reisekosten" von 10.727,76€
gegenüberstellte.
Diesen Antrag hat das Finanzamt mit dem nunmehr
angefochtenen Bescheid im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der
Berufungswerber habe durch seine Fahrtätigkeit einen weiteren Mittelpunkt
der Tätigkeit begründet.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung vom
13. April 2004 widerspricht der Berufungswerber dieser Ansicht des
Finanzamtes mit der
Begründung, "...da die von
mir angeführten Taggelder und Nächtigungen keinen weiteren Mittelpunkt
meiner Tätigkeit darstellen, da ich weder in einem lokal eingegrenzten
Bereich tätig bin, noch meine Fahrten auf einer nahezu gleich bleibenden
Route erfolgen. Dies ist auch aus meinen Fahrtaufzeichnungen ... ersichtlich. Es
sind lediglich die Grenzübergänge logischerweise meist die selben
(Suben, Passau, Bratislava, Berg, etc). Das sind aber keine
Reiseziele!"
Mit Berufungsvorentscheidung vom 23. April 2004 hat
das Finanzamt die Berufung abgewiesen, weil die Gegenüberstellung der
geltend gemachten Tagesgelder (8.101,00€) und der vom Arbeitgeber
unversteuert ausgezahlten Reiseaufwandsentschädigungen (10.727,76€)
keine abzugsfähigen Werbungskosten ergab. Die beantragten
Nächtigungsgelder wurden nicht als Werbungskosten anerkannt, da
"bei Vorliegen einer Schlafkabine
für den LKW Lenker ... Werbungskosten nur in tatsächlicher,
nachgewiesener Höhe anerkannt werden"
könnten.
Zufolge des fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages gilt
die Berufung wiederum als unerledigt. Im Schriftsatz vom 18. Mai 2004
führt der Berufungswerber ergänzend
aus: "Laut Kollektivvertrag
für das Güterbeförderungsgewerbe stehen einem Fernfahrer trotz
Vorhandenseins einer Schlafkabine Nächtigungsgelder als Abgeltung der
Erschwernis zu. Weiters habe ich in meiner übermittelten Aufstellung nur
Taggelder, die über meinen kollektivvertraglichen Kostenersätzen
gelegen sind, geltend gemacht (§ 26
EStG).
Ich beantrage daher, die
geltend gemachten Nächtigungsgelder sowie die vollen Taggelder als
Werbekosten anzuerkennen."
Mit Schreiben vom 8. August 2006 hat der
Unabhängige Finanzsenat den Berufungswerber unter anderem gebeten, eine
genauere Beschreibung der unternommenen Reisen vorzunehmen, und zu jeder
einzelnen Reise die ihm vom Arbeitgeber unversteuert gezahlten Ersätze,
getrennt nach Tagesgeldern, Nächtigungsgeldern und anderen Ersätzen,
bekannt zu geben.
Im Schreiben vom 7. September 2006 erklärte der
Berufungswerber im Wesentlichen, dass er nach mehr als drei Jahren nicht mehr in
der Lage sei, die unternommenen Reisen genauer darzustellen. Auch die erbetene
Aufstellung legte der Berufungswerber nicht vor, dazu führte er nur aus,
dass eine solche "sicherlich möglich" sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs.1 Z 9 EStG 1988 sind
Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei
ausschließlich beruflich veranlassten Reisen Werbungskosten. Diese
Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen,
soweit sie die sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht
übersteigen. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu
berücksichtigen.
Mit diesem Begriff der "Reise" hat sich der
Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Fällen auseinander gesetzt und ist
dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass der Aufenthalt an einem Ort, der als
Mittelpunkt der Tätigkeit des Steuerpflichtigen angesehen werden muss,
keine Reise darstellt, wobei auf Grund längeren Aufenthalts des
Steuerpflichtigen ein Ort zu einem (weiteren) Mittelpunkt der Tätigkeit
wird. Der längere Aufenthalt ermöglicht es ihm, sich dort über
die Verpflegungsmöglichkeiten zu informieren und so jenen
Verpflegungsmehraufwand zu vermeiden, der allein die Annahme von Werbungskosten
statt nicht abzugsfähiger (üblicher) Verpflegungsaufwendungen der
privaten Lebensführung rechtfertigt. Erstreckt sich die Tätigkeit des
Steuerpflichtigen auf mehrere Orte in der Weise, dass jeder Ort - für
sich betrachtet - Mittelpunkt der Tätigkeit sein könnte, dann
ist jeder dieser Orte als Mittelpunkt der Tätigkeit zu qualifizieren und
der Aufenthalt an ihm keine Reise. Sowohl eine mit Unterbrechungen
ausgeübte Beschäftigung an einem Ort als auch wiederkehrende
Beschäftigungen an einzelnen nicht zusammenhängenden Tagen können
die Eignung eines Ortes zu einem weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit
begründen, sofern die Dauer einer solchen wiederkehrenden
Beschäftigung am selben Ort insgesamt ein Ausmaß erreicht, welches
zum Wegfall der Voraussetzungen des in typisierender Betrachtungsweise
unterstellten Verpflegungsmehraufwandes zu führen hat. Wird eine
Fahrtätigkeit regelmäßig in einem lokal eingegrenztem Gebiet
ausgeübt, so stellt dieses ganze Gebiet ebenso einen Mittelpunkt der
Tätigkeit für den Kraftfahrer dar, wie bestimmte, gleich bleibende,
Fahrtrouten, die immer wieder befahren werden (VwGH 25.9.2002, 99/13/0034, zum
Beschwerdefall eines Kraftfahrers bei einem Mineralölvertriebsunternehmen,
mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Es ist dem Finanzamt insoweit zuzustimmen, dass der
Berufungswerber nach den von ihm vorgelegten Aufzeichnungen tatsächlich
bestimmte Fahrtrouten (seit Jahren) immer wieder befährt, sodass das
Befahren dieser Routen nach der zitierten Rechtsprechung keine
"Reise" im Sinn des § 16 Abs.1 Z 9 EStG 1988 mehr
darstellt. Es ist aber auch dem Berufungswerber zuzustimmen, wenn er
darauf hinweist, dass sich die Reisen immer wieder in ihrem Verlauf anders
gestalten und insbesondere auch die Zielorte immer wieder andere Orte sind.
Jeder Abgabepflichtige, der die Anerkennung von Verpflegungsmehraufwendungen
anlässlich von Reisebewegungen als Werbungskosten geltend macht, hat
entsprechende Aufzeichnungen so zu führen, dass der exakte Reiseverlauf
einwandfrei nachvollziehbar ist. Die Ansicht des Berufungswerbers, derartige
Aufstellungen würden "einen unzumutbaren Aufwand darstellen",
erweist sich als verfehlt. Den Erfahrungen des täglichen Lebens entspricht
jedoch sein Einwand, dass eine exakte Rekonstruktion vieler Reiseverläufe
nach Ablauf von teilweise mehr als drei Jahren nicht mehr möglich sei. Der
unabhängige Finanzsenat hat sich daher (weil ausschließlich das
Kalenderjahr 2003 betroffen ist) mit den vorliegenden Aufstellungen zu
begnügen und in freier Beweiswürdigung zu beurteilen, welche
Fahrtrouten tatsächlich einen weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit des
Berufungswerbers darstellten. Nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenats
ist dies jedenfalls und immer die seit Jahren häufig befahrene Fahrtstrecke
vom Firmenstandort nach Bratislava und von dort zumindest bis zum
Grenzübergang Suben. Die Befahrung dieser Fahrtstrecke stellt daher keine
"Reise" im Sinn des § 16 Abs.1 Z 9 EStG 1988 dar, weil dem
Berufungswerber die günstigsten Verpflegungsmöglichkeiten an dieser
Fahrtroute bekannt sein müssen. Die übrigen Fahrtstrecken scheinen
nach den vorliegenden Unterlagen tatsächlich so unterschiedlich zu sein,
dass vom Vorliegen weiterer Mittelpunkte der Tätigkeit nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenats nicht gesprochen werden kann. Die Befahrung
dieser übrigen (Teil-) Strecken stellt daher sehr wohl eine
"Reise" dar.
Nicht als Werbungskosten anerkannt werden können daher
(nach Abzug der entsprechenden Ersätze) die nachstehend genannten
Beträge, die vom Berufungswerber für die, einen Mittelpunkt der
Tätigkeit des Berufungswerbers darstellende, Fahrtroute vom Firmenstandort
nach Bratislava und von dort bis zum Grenzübergang Suben geltend gemacht
wurden:
|
13. Jänner, 05:00 Uhr, bis 15. Jänner,
09:30 Uhr
|
68,89 €
|
20. Jänner, 06:00 Uhr, bis 22. Jänner,
09:00 Uhr
|
63,12 €
|
27. Jänner, 03:30 Uhr bis 20:00
Uhr
|
20,33 €
|
3. Februar, 03:30 Uhr bis 19:00 Uhr
|
19,64 €
|
10. Februar, 03:30 Uhr bis 21:00 Uhr
|
22,16 €
|
23. Februar, 22:00 Uhr, bis 24. Februar, 19:00
Uhr
|
26,53 €
|
10. März, 06:00 Uhr, bis 12. März,
03:00 Uhr
|
59,59 €
|
7. April, 04:00 Uhr, bis 8. April, 12:00
Uhr
|
41,80 €
|
14. April 07:00 Uhr, bis 15. April, 09:00
Uhr
|
34,06 €
|
5. Mai, 05:00 Uhr, bis 6. Mai, 08:00
Uhr
|
36,08 €
|
12. Mai, 06:00 Uhr, bis 13. Mai, 18:00
Uhr
|
45,11 €
|
2. Juni, 07:00 Uhr, bis 5. Juni, 05:30
Uhr
|
93,74 €
|
16. Juni 02:30 Uhr, bis 17. Juni, 09:30
Uhr
|
40,15 €
|
1. Juli, 00:00 Uhr, bis 2. Juli, 09:00
Uhr
|
43,15 €
|
4. August, 06:30 Uhr, bis 7. August, 07:00
Uhr
|
96,64 €
|
6. Oktober, 04:00 Uhr, bis 7. Oktober, 10:00
Uhr
|
38,71 €
|
13. Oktober 02:00 Uhr, bis 14. Oktober, 05:00
Uhr
|
35,22 €
|
27. Oktober, 14:00 Uhr, bis 29. Oktober, 19:00
Uhr
|
65,93 €
|
17. November, 06:00 Uhr, bis 19. November, 13:00
Uhr
|
70,45 €
|
7. Dezember, 22:00 Uhr, bis 9. Dezember, 13:00
Uhr
|
45,69 €
|
15. Dezember, 00:00 Uhr bis 16. Dezember, 04:00
Uhr
|
36,30 €
|
Summe
|
1.003,29 €
Der weiteren Frage, ob dem Berufungswerber für
Nächtigungen oder anlässlich von Nächtigungen Aufwendungen
erwachsen sind oder in welcher Höhe er solche Aufwendungen zu tragen hatte,
kann im vorliegenden Fall keine Bedeutung zukommen, da er erklärt hat, von
seinem Arbeitgeber unversteuert Nächtigungsgelder von 15 € im Inland
"oder die Nächtigungsgelder des jeweiligen Landes" erhalten zu
haben. Den von ihm in seinen Aufstellungen genannten
Nächtigungsgeldern stehen daher unversteuert ausgezahlte Ersätze in
selber Höhe zu, sodass sich keine zusätzlich abzugsfähigen
Werbungskosten ergeben können. Gleichwohl aus dem genannten Grund
im vorliegenden Verfahren bedeutungslos, sei in diesem Zusammenhang darauf
hingewiesen, dass gemäß
§ 20 Abs. 2 EStG 1988 unversteuert
ausgezahlte Ersätze immer nur aufwandsbezogen angerechnet werden
dürfen (vgl. z. B. die Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenats
RV/0205-G/05). Es dürfen daher den als Werbungskosten beantragten
Nächtigungskosten nur die unversteuert ausgezahlten Ersätze für
Nächtigungskosten gegenübergestellt werden, und den als
Verpflegungsmehrkosten anzuerkennenden Werbungskosten die unversteuert
ausgezahlten Taggelder.
Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die vom
Berufungswerber in seinem Schreiben vom 7. September 2006 im Zusammenhang
mit Nächtigungen genannten Kosten bekanntermaßen nicht allgemein
üblich sind. Es ist dem Unabhängigen Finanzsenat beispielsweise
bekannt, dass sehr häufig die von ihm genannten Parkgebühren im
Restaurant auf Verpflegungskosten angerechnet werden, oder gar keine oder
wesentlich geringere Benützungsgebühren verlangt werden.
Der Berufungswerber hat in seinem Aufstellungen insgesamt
7.828,10 € als Taggelder geltend gemacht und 5.390,80 € als
Nächtigungskosten, insgesamt 13.218,90 €. Die ihm unversteuert
ausgezahlten Ersätze betrugen insgesamt 10.727,76 €, davon entfallen
auf Nächtigungskosten 5.390,80 € (in selber Höhe, wie als
Werbungskosten geltend gemacht) und auf Tagesgelder 5.336,96
€.
Den geltend gemachten Verpflegungsmehrkosten von 7.828,10
€ stehen somit insgesamt 5.336,96 € (das sind 68,17 %) unversteuert
ausgezahlte Ersätze gegenüber. Die grundsätzlich als
Werbungskosten verbleibende Differenz von insgesamt 2,491,14 € entspricht
daher 31,83 % der Summe der in den Aufstellungen enthaltenen Tagesgelder in
Höhe von 7.828,10 €.
Wie oben dargestellt wurde, dürfen die vom
Berufungswerber für die, einen Mittelpunkt der Tätigkeit des
Berufungswerbers darstellende, Fahrtroute vom Firmenstandort nach Bratislava und
von dort bis zum Grenzübergang Suben geltend gemachten Beträge (nach
Abzug der entsprechenden Ersätze) nicht als Werbungskosten anerkannt
werden.
Da der Berufungswerber die von ihm erbetene Aufstellung der
jeder einzelnen Reise zuzuordnenden unversteuert erhaltenen Ersätze nicht
vorgelegt hat, können diese Ersätze nur im Schätzungswege
rechnerisch ermittelt werden.
Es sind daher den nicht anzuerkennenden Tagesgeldern von
1.003, 29 € nicht anzurechnende Ersätze von 683,94 € (das sind
68,17 %) gegenüberzustellen, sodass sich die insgesamt geltend gemachten
Werbungskosten von (gerundet) 2.491,00 € um (gerundet) 319 € auf
(gerundet) 2.172,00 € vermindern.
Der Berufung war daher, wie im Spruch geschehen, teilweise,
nämlich hinsichtlich dieses als Werbungskosten abzuziehenden Betrages von
2.172,00 € Folge zu geben. Das Mehrbegehren war abzuweisen.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Graz, am 1.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0206-G/04
- Stammnummer
- 26991
- Gültig
- 01.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF