Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0426-G/06
Zur Frage der Errichtereigenschaft beim Sonderausgabenabzug gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0426-G/06vom 27.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für die Errichtung einer Eigentumswohnung (iSd. § 18 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG 1988) ist der Erwerb des grundbücherlichen Eigentums am Liegenschaftsanteil erforderlich. Spätestens im Zeitpunkt der Benützungsbewilligung muss der entsprechende Grundanteil zumindest in das außerbücherliche Eigentum des Errichters übergegangen und der Vertrag über die Einräumung des Wohnungseigentums abgeschlossen sein (Doralt, EStG 10. Auflage, § 18 Tz 149).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der KR, K, H-Straße 31, vertreten
durch GfB Treuhand AG Steuerberatungsgesellschaft, 8970 Schladming, Untere
Klaus 182, vom 17. Februar 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes Bruck
Leoben Mürzzuschlag vom 5. Jänner 2006 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2000 und 2001 im Beisein der Schriftführerin
Claudia Schmölzer nach der am 27. Februar 2007 in 8018 Graz, Conrad
von Hötzendorf-Straße 14-18, durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Im Berufungsfall ist strittig, ob die von der
Berufungswerberin (Bw.) in den Streitjahren als Sonderausgaben geltend gemachten
Beträge iSd. § 18 Abs. 1 Z 3 lit. b und d
EStG 1988 abzugsfähig sind oder nicht. Das Finanzamt verneinte die
Abzugsfähigkeit mit der Begründung, dass die Bw. an der von ihr
mitfinanzierten Wohnung kein Eigentum erwerbe.
In der dagegen erhobenen Berufung wird im Wesentlichen auf
einen am 27. Juli 2000 zwischen der Bw. und ihrem Vater, Herrn FR,
abgeschlossenen Dienstbarkeitsvertrag verwiesen. Dieser Vertrag hat
nachfolgenden - auszugsweise wörtlich wieder gegebenen -
Inhalt:
"I.
(1) Herr FR
ist auf Grund ..... des notariellen
Schenkungsvertrages vom 13. Juni 2000, derzeit noch
außerbücherlich, Alleineigentümer der Liegenschaft EZ X
KG Y,
deren Gutsbestand aus dem einzigen Grundstück
a/b Baufläche (Gebäude und
befestigt) mit Haus H-Straße 31
..... besteht. (.....)
(2) Das Wohn- und
Geschäftshaus Y ,
H-Straße 31, durch Umwandlung des
bisherigen Schenkungsvertrages auf den Todesfall in einen solchen mit sofortiger
Wirkung und Übergabe im Eigentum von Herrn FR
stehend, wird derzeit von diesem umfassend
saniert und umgebaut, wobei der bestehende Dachbodenraum durch Erhöhung der
Außenmauern und durch die Schaffung eines neuen Dachgerüstes derart
gestaltet wird, dass durch diese Baumaßnahme neuer Wohnraum entsteht. Die
Sanierungs- und Umbaumaßnahmen werden durch Herrn FR
als Bauherrn und in dessen Auftrag
durchgeführt und auch von diesem bezahlt. Demgegenüber wird aber Frau
KR das von ihrem Vater im Rohbauzustand
geschaffene Dachbodengeschoß auf ihre Kosten ausbauen und in einen
für Wohnzwecke geeigneten Zustand versetzen. Frau KR
wird zum Zweck der Durchführung der von
ihr vorgesehenen und von ihrem Vater unterstützten Ausbaumaßnahmen
auch fremde Mittel in Anspruch nehmen, die in weiterer Folge auch pfandrechtlich
im Lastenblatt der vertragsgegenständlichen Liegenschaft sicherzustellen
sein werden.
II.
(1) Im Hinblick auf die
von Frau KR gemachten Aufwendungen zum
Ausbau ihrer künftigen Wohnung im Dachgeschoß des Hauses .....
räumt Herr FR für sich und
seine Erben und Rechtsnachfolger im Besitz und im Eigentum der ihm
gehörigen Liegenschaft ..... seiner Tochter Frau KR
auf deren Lebensdauer das unentgeltliche,
ausschließliche und höchstpersönliche Wohnungsrecht (als
Wohnungsgebrauchsrecht) an allen Haupt- und Nebenräumlichkeiten der
künftigen, im Dachgeschoß des Hauses H-Straße
31 gelegen Wohnung samt dem Recht des Zugangs
zu dieser über das gemeinsame Stiegenhaus und den Hofraum der Liegenschaft
ein.
(2) Frau KR .....
ist ..... verpflichtet, auf die Dauer der
Ausübung des ihr eingeräumten Wohnrechtes die auf ihre Wohnung
entfallenden und von dieser zu entrichtenden Betriebs- und Heizkosten sowie
öffentlichen Abgaben ..... zu
bezahlen.
Da das
eingeräumte Wohnrecht ein höchstpersönlich eingeräumtes
Recht ist, erlischt dieses mit dessen Ablauf auch für allfällige
Mitbewohner der Frau KR
überlassenen Wohnung.
III.
Falls Frau KR
vorzeitig ..... das ihr eingeräumte
Wohnrecht aufgeben sollte, ist Herr FR
verpflichtet, die von seiner Tochter für
den Ausbau deren im Dachgeschoß des Hauses gelegenen Wohnung gemachten
Aufwendungen, berechnet nach dem Zeitwert der von dieser geschaffenen
Ausbaumaßnahmen und Investitionen,
abzulösen..."
In der Berufung wird überdies ausgeführt, im Zuge
der dringend erforderlichen Sanierung des Wohn- und Geschäftshauses
H-Straße 31 habe der Übernehmer, Herr FR, eine umfassende
Dachsanierung durchgeführt. Durch diese Baumaßnahmen sei die
Voraussetzung für die Errichtung einer neuen Wohnung geschaffen worden. In
weiterer Folge sei als Nachtrag zum Schenkungsvertrag vom
13. Juni 2000 sowie zum - eingangs inhaltlich teilweise
wiedergegebenen - Dienstbarkeitsvertrag vom 27. Juli 2000 am
15. November 2001 ein Wohnungseigentumsvertrag errichtet worden. Auf
Grund der damit verbundenen Parifizierung werde der ursprüngliche
Dachbodenraum im zweiten Obergeschoß des gegenständlichen Hauses
nunmehr als Eigentumswohnung Top Nr. 3 bezeichnet. Für die
Abzugsfähigkeit sei dem Gesetzestext zufolge lediglich erforderlich, dass
neuer Wohnraum geschaffen werde, nicht jedoch sei Voraussetzung, dass es sich um
eine Eigentumswohnung handeln müsse. Im Sinne der Gleichbehandlung sei
daher nur die Frage zu klären, ob "Wohnraum" neu geschaffen werde. Das
betreffende Objekt selbst, in welchem der Wohnraum geschaffen werde, könne
sich durchaus im Besitze anderer Personen befinden. Wesentlich sei, dass der
Wohnraum der Befriedigung des Wohnbedürfnisses diene. Die Schaffung des
neuen Wohnraumes könne mit Einverständnis des
Gebäudeeigentümers auch von anderen Personen erfolgen. Im vorliegenden
Fall sei durch den angeführten Dienstbarkeitsvertrag eine enge Bindung
zwischen dem gesonderten Gebäudeteil und dem neu geschaffenen Wohnraum
hergestellt worden. Der Gesetzgeber habe nicht nur die Errichtung einer
Eigentumswohnung begünstigen wollen. Für die Inanspruchnahme der
Begünstigung des § 18 EStG werde lediglich verlangt, dass bisher
noch nicht vorhandener Wohnraum geschaffen werde. Im Berufungsfall sei die
Wohnraumerrichtung auf Kosten der Bw. erfolgt, welche ein lebenslanges
Nutzungsrecht (mitsamt vereinbarter Ablöse ihrer Investitionen im Falle der
vorzeitigen Beendigung) am neu geschaffenen Wohnraum eingeräumt erhalten
habe.
Im Akt der Abgabenbehörde erster Instanz befindet sich
eine Kopie des Einreichplanes für den gegenständlichen
Dachgeschoßausbau (datiert mit 10. November 1998). Als Bauwerber
scheint der Vater der Bw. auf.
Die Baukosten der Streitjahre betragen einer - mit
25. Dezember 2005 datierten - Rechnungsaufstellung zufolge
insgesamt ATS 639.233,- (davon ATS 396.818,- im Jahr 2000 bzw.
ATS 242.415,- im Jahr 2001). Die Finanzierung erfolgte über ein
Landesdarlehen sowie über ein Bankdarlehen (aufgenommen jeweils von der Bw.
und ihrem damaligen Lebensgefährten und nunmehrigen Ehegatten GG, nunmehr
R).
In der am 27. Februar 2007 abgehaltenen
Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt, dass eine
schriftliche Vereinbarung über einen allfälligen künftigen
Eigentumserwerb der gegenständlichen Wohnung durch die Bw. (bzw. deren
Ehegatten) nicht vorliege. Der Abschluss der Bauarbeiten sei im Jahre 2001
erfolgt, im selben Jahr sei auch dem Vater der Bw. die
Benützungsbewilligung erteilt worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 3
EStG 1988 (in der für die Streitjahre maßgeblichen Fassung
BGBl. I Nr. 106/1999) sind bei Ermittlung des Einkommens (ua.) Ausgaben zur
Wohnraumschaffung oder zur Wohnraumsanierung als Sonderausgaben abzuziehen.
Darunter sind ua. gemäß lit. b der zitierten Gesetzesstelle
Beträge zu verstehen, die zur Errichtung von Eigenheimen oder
Eigentumswohnungen verausgabt werden. Eigenheim ist ein Wohnhaus im Inland mit
nicht mehr als zwei Wohnungen, wenn mindestens zwei Drittel der
Gesamtnutzfläche des Gebäudes Wohnzwecken dienen. Das Eigenheim kann
auch im Eigentum zweier oder mehrerer Personen stehen. Eigenheim kann auch ein
Gebäude auf fremdem Grund und Boden sein. Eigentumswohnung ist eine Wohnung
im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 1975, die mindestens zu zwei Dritteln der
Gesamtnutzfläche Wohnzwecken dient. Nach lit. d leg. cit. stellen auch
Rückzahlungen von Darlehen, die für die Schaffung von
begünstigtem Wohnraum oder für die Sanierung von Wohnraum aufgenommen
wurden, sowie Zinsen für derartige Darlehen, Sonderausgaben
dar.
Ausgaben im vorangeführten Sinne kann der
Steuerpflichtige gemäß
§ 18 Abs. 3 Z 1 EStG auch
dann absetzen, wenn er sie für seinen nicht dauernd getrennt lebenden
(Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) und für seine Kinder
(§ 106) leistet.
Die Bw. vermeint nun, es sei für den
Sonderausgabenabzug nicht erforderlich, dass eine (letztlich auch ins Eigentum
des betreffenden Steuerpflichtigen übergehende) Eigentumswohnung errichtet
werde; vielmehr genüge (bloß) die Schaffung von neuem Wohnraum,
welcher "durchaus im Besitze anderer
Personen sein" könne.
Diese Ansicht steht jedoch in Widerspruch zur Judikatur des
VwGH:
Für die Errichtung einer
Eigentumswohnung ist nämlich der
Erwerb des grundbücherlichen Eigentums am Liegenschaftsanteil erforderlich.
"Selbst errichtet" bedeutet insbesondere, dass der Begünstigte
durch den Aufwand unmittelbar (Mit)Eigentümer wird (zB VwGH vom
25. September 1984, 83/14/0226). Bezüglich der Errichtung von
Eigenheimen hat der VwGH ausgesprochen,
dass von einem Eigenheim nur gesprochen werden kann, wenn es im Eigentum oder
Miteigentum des Errichters steht (zB das Erkenntnis vom
15. November 1994, 94/14/0107; ein "Eigenheim" iSd.
§ 18 EStG liegt allerdings im Berufungsfall nicht vor, da das
Gebäude laut Grundbuch weit mehr als zwei Wohnungen aufweist). Zwar ist
für den Sonderausgabenabzug im Zeitpunkt der Verausgabung
grundbücherliches oder außerbücherliches Eigentum nicht
notwendig. Jedoch muss spätestens im Zeitpunkt der
Benützungsbewilligung der entsprechende Grundanteil zumindest in das
außerbücherliche Eigentum des Errichters übergegangen und der
Vertrag über die Einräumung des Wohnungseigentums abgeschlossen sein
(s. Doralt, EStG 10. Auflage,
§ 18 Tz 149, und die dort zitierte Rechtsprechung). In diesem
Sinne hat auch der UFS bereits judiziert, dass Errichtungskosten iSd.
§ 18 Abs. 1 lit. b EStG nur begünstigt sind, wenn sie
vom Eigentümer bzw. Miteigentümer des Grund und Bodens geleistet
werden (zB UFS Wien vom 12. August 2005, RV/0507-W/05).
In seinem Erkenntnis B 699/89 vom
28. September 1990 hat auch der VfGH ausgesprochen, dass der die
begünstigten Aufwendungen Leistende (zumindest) Wohnungswerber sein muss.
Aus Gründen der Gleichbehandlung kann laut VfGH für den
Sonderausgabenabzug zwar nicht auf den zufälligen, vom Steuerpflichtigen
meist nicht beeinflussbaren Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages
abgestellt werden. Wohl aber muss im Zeitpunkt der Verausgabung (auf Grund
entsprechender Vereinbarungen) bereits feststehen, dass der Aufwand dem Zweck
der Errichtung einer (allenfalls erst später ins Eigentum des Errichters
gehenden) Eigentumswohnung dient.
Im Erkenntnis vom 24. Juni 1999, 94/15/0213,
brachte der VwGH schließlich zum Ausdruck, dass es zur Inanspruchnahme der
steuerlichen Begünstigung des § 18 Abs. Z 3 lit. b
EStG auch nicht genüge, wenn ein Eigenheim erst Jahre
nach Erteilung der
Benützungsbewilligung und dessen Nutzung zu Wohnzwecken (im
Erkenntnisfalle: im Erbwege) an den Errichter übertragen werden
soll.
Im Berufungsfall ist unbestritten, dass im Zusammenhang mit
dem Dachbodenausbau der Vater der Bw. als Bauwerber aufgetreten ist und dieser
in weiterer Folge auch Eigentum (iSd. WEG) an der gegenständlichen Wohnung
erworben hat (bzw. bereits im Zeitpunkt der Errichtung Eigentümer der
betreffenden Liegenschaft war). Bindende Vereinbarungen, welchen zufolge die Bw.
hinkünftig Eigentum an der von ihr ausgebauten Wohnung erwerben würde,
lagen im Berufungsfall weder im Zeitpunkt der Errichtung vor, noch wurden
zwischenzeitig derartige Vereinbarungen getroffen (s. Verhandlungsprotokoll vom
27. Februar 2007). Der Vater der Bw. ist nach wie vor Eigentümer
der in Frage stehenden Wohnung.
Unbestritten ist zudem, dass die bezüglichen Zahlungen
der Bw. nicht für in § 18 Abs. 3 Z 1 EStG genannte
Personen (Ehepartner bzw. Kind) geleistet wurden.
Wenn die Bw. auf das ihr eingeräumte lebenslange
Wohnungsrecht verweist und damit (nach ha. Ansicht) die wirtschaftliche
Betrachtungsweise ins Spiel bringt, so ändert dies im Ergebnis nichts
daran, dass sie im Sinne obiger Ausführungen nicht als (Mit)Errichterin der
gegenständlichen Wohnung anzusehen ist:
Zum Einen ist der österreichischen Rechtsordnung die
Begründung von Stockwerkseigentum fremd. Miteigentum an einer (bebauten
oder unbebauten) Liegenschaft kann nur in Form von Anteilseigentum
begründet werden, bei dem jedem Miteigentümer ein bestimmter -
prozentueller - Anteil an der ungeteilten gemeinschaftlichen Sache
zukommt. Da wirtschaftliches Eigentum iSd. § 24 Abs. 1
lit. d BAO voraussetzt, dass die "Herrschaft gleich einem
Eigentümer ausgeübt" wird, konnte die Bw. mangels möglichen
Eigentums an einem Gebäudeteil daher auch nicht wirtschaftliches Eigentum
an der im Dachgeschoß ausgebauten Wohnung erwerben (s. zB VwGH vom
24. Juni 1986, 84/14/0199).
Zum Anderen fallen beim Zuwendungsfruchtgenuss im
Regelfalle zivilrechtliches und wirtschaftliches Eigentum zusammen. Nur in
Ausnahmefällen, in denen vertragliche Abmachungen und tatsächliche
Gestaltungen hinzutreten, die dem Fruchtnießer eine Rechtsposition
verleihen, die über die gewöhnliche Stellung eines
Fruchtgenussberechtigten hinausgeht, auf Grund der also die Befugnisse des
Fruchtnießers so weit gehen, dass er über das Wirtschaftsgut gleich
einem Eigentümer schalten und walten kann, kommt uU. eine Zurechnung des
mit dem Fruchtgenuss belasteten Wirtschaftsgutes zum Vermögen des
Fruchtgenussberechtigten in Betracht. Voraussetzungen hiefür wären
etwa ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten des
Berechtigten, die Übertragung der Verwaltung an ihn oder die
Übertragung von Verfügungsrechten
(Stoll, BAO-Kommentar, 296). Derartige
Vereinbarungen bzw. Gestaltungen wurden im Berufungsfall jedoch nicht
getroffen.
Der Umstand, dass sich der Vater der Bw. für den Fall
der Beendigung des Dienstbarkeitsvertrages zur Ablöse der von der Bw. und
ihrem nunmehrigen Ehegatten im Inneren des Gebäudes getätigten
Investitionen (nach dem Zeitwert) verpflichtet hat, ändert ebenfalls nichts
daran, dass die gegenständliche Wohnung in ihrer Gesamtheit wirtschaftlich
dem zivilrechtlichen Wohnungseigentümer (eben dem Vater der Bw.)
zuzurechnen ist.
Aus den angeführten Gründen war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 27.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 3 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0426-G/06
- Stammnummer
- 26986
- Gültig
- 27.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF