Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0335-L/06
Ermessensübung; Vorschreibung einer Abgabe an den, der sie im Innenverhältnis nicht tragen soll
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0335-L/06vom 28.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Setzt die Abgabenbehörde eine Abgabe (Rechtsgebühr) bei einem Gesamtschuldverhältnis an denjenigen fest, der sie im Innenverhältnis nicht tragen sollte, hat sie das Ermessen dafür zu begründen. Sonst erweist sich der Bescheid als rechtswidrig .
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 27. Jänner 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom
30. Dezember 2005 betreffend Rechtsgebühr bzw. Rechtsgebühren
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Am trafen 28.4.2005 Herr CS und Frau MS (die
Berufungswerberin) eine Vereinbarung, deren für das Verfahren
maßgeblichen Punkte (auszugsweise) lauten: I. Herr CS ist auf Grund
des Übergabsvertrages vom 26.5.1997 grundbücherlicher Eigentümer
der Liegenschaft EZ 255 KG H, mit dem darauf errichteten Hause H10. Mit
diesem Übergabsvertrag hat der damalige Übernehmer CS seiner Mutter MS
als Gegenleistung das Wohnungsgebrauchsrecht und diverse Auszugsrechte
eingeräumt und diese Rechte ob der gegenständlichen Liegenschaft
grundbücherlich sichergestellt. Dieser Übergabsvertrag des
öff. Notars Dr. FH wurde dem Finanzamt zur Gebührenbemessung
angezeigt. Mit Kaufvertrag vom 18.2.1985 hat der
Liegenschaftseigentümer CS die gegenständliche Liegenschaft verkauft
und sich zur Lastenfreistellung verpflichtet. Mit weiterem Kaufvertrag
vom 10.12.2004 hat Herr CS mit seiner Ehegattin S die Liegenschaft EZ 426 KG X
mit dem Hause Y gekauft. Die Vertragsparteien vereinbaren nunmehr, die
bestehenden Wohnungs- und Ausgedingerechte vom Hause H. auf das Haus T-
Straße 1 zu übertragen.
II. Die Bestimmungen des Übergabsvertrages vom
26.5.1997 hinsichtlich der hierin vereinbarten Auszugsrechte bleiben
grundsätzlich aufrecht. Zum Zwecke der Übertragung der
gegenständlichen Rechte räumt nunmehr CS seiner Mutter MS das
lebenslängliche, unentgeltliche und grundbücherlich sicherzustellende
Wohnungsrecht im Sinne eines Wohnungsgebrauchsrechtes gemäß den
Bestimmungen des § 521 1. Satz ABGB ein und ... .
VI. Die mit der Errichtung und grundbücherlichen
Durchführung dieser Vereinbarung verbundenen Kosten und Gebühren
werden von Herrn CS alleine getragen.
Das Finanzamt wertete diese Vereinbarung als
gebührenpflichtig im Sinne des § 33 TP 9 GebG und setzte mit dem
angefochtenen Bescheid die Rechtsgebühr fest. Als Bemessungsgrundlage wurde
der Barwert des aufgegebenen Rechtes angesetzt.
Dagegen richtet sich die Berufung mit folgender
Begründung: Das Recht sei nicht neu begründet, sondern nur auf
eine andere Liegenschaft übertragen worden. Deshalb sei der Tatbestand des
§ 33 TP 9 GebG nicht erfüllt. Außerdem habe sich Herr CS
vertraglich zur Tragung der Kosten und Gebühren verpflichtet. In eventu
werde die Festsetzung der Gebühr höchstens vom halben Einheitswert
beantragt, weil der Wert eines Rechtes an einer Liegenschaft nicht höher
sein könne als der steuerliche Wert dieser Liegenschaft.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 TP 9 GebG unterliegen
Dienstbarkeiten, wenn jemandem der Titel zur Erwerbung einer Dienstbarkeit
entgeltlich eingeräumt wird oder die entgeltliche Erwerbung von dem
Verpflichteten bestätigt wird, von dem Werte des bedungenen Entgeltes einer
Gebühr in Höhe von 2 v.H. Gebührenschuldner sind, weil es sich um
ein zweiseitig verbindliches Rechtsgeschäft handelt, welches von beiden
Vertragsteilen unterfertigt ist, nach § 28 Abs. 1 Z 1
GebG die Unterzeichner der Urkunde. Das Vorliegen eines
Dienstbarkeitsvertrages selbst wird nicht in Abrede gestellt. Entgegen dem
Berufungsvorbringen ist Gebührenpflicht schon allein auf Grund des im
Gebührenrecht herrschenden Urkundenprinzips gegeben (§
17 Abs. 1 GebG). Was die Höhe betrifft, ist dem Vorbringen
entgegenzuhalten, dass im Falle eines entgeltlichen Vertrages die von der
Rechtsprechung entwickelte Begrenzung des Entgeltes durch den steuerlichen Wert
im Bereich der entgeltlichen Rechtsgeschäfte nicht anzuwenden
ist.
Gemäß
§ 28 Abs. 1 Z 1
lit. a GebG sind zur Entrichtung der Gebühr bei zweiseitig
verbindlichen Rechtsgeschäften, wenn die Urkunde von beiden Vertragsteilen
unterfertigt ist, die Unterzeichner der Urkunde verpflichtet. Personen,
die nach Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden, sind
gemäß
§ 6 Abs. 1 BAO Gesamtschuldner (Mitschuldner zur
ungeteilten Hand, § 891 ABGB).
Bei Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses
hängt es gemäß
§ 891 zweiter Satz ABGB vom
Gläubiger ab, ob er von allen oder von einigen Mitschuldnern das Ganze oder
nach von ihm gewählten Anteilen oder ob er das Ganze von einem Einzigen
fordern will. Der Gläubiger kann daher jeden der Mitschuldner nach seinem
Belieben in Anspruch nehmen, bis er die Leistung vollständig erhalten hat.
Bei Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses in Abgabensachen steht daher
der Abgabenbehörde - dem Gläubiger - die Wahl zu, ob sie
alle Gesamtschuldner oder nur einzelne, im letzteren Fall, welche der
Gesamtschuldner, die dieselbe Abgabe schulden, sie zur Leistung heranziehen
will. Das Gesetz räumt der Abgabenbehörde somit einen
Ermessensspielraum ein, in dessen Rahmen sie ihre Entscheidung nach
§ 20 BAO nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände zu treffen hat
(vgl. dazu die bei Fellner, Gebühren und Verkehrssteuern, Band I,
2. Teil, Stempel- und Rechtsgebühren in
Ergänzung H 11 H Abs. 3 zu § 28 GebG
referierte Judikatur, ebenso VwGH v. 28.2.2002, 2001/16/0606, VwGH v. 31.5.1995,
94/16/0278).
Haften für eine Abgabenschuld zwei oder mehrere
Gesamtschuldner, so wird sich die Behörde im Rahmen ihrer
Ermessensübung nicht ohne sachgerechten Grund an jene Partei halten
dürfen, die nach dem vertraglichen Innenverhältnis die Steuerlast
nicht tragen sollte (Fellner, a.a.O. 12 H Abs. 1). Dadurch,
dass das Finanzamt jegliche Begründung für die Vorschreibung an die
Berufungswerberin vermissen lässt, erweist sich der Bescheid als
rechtswidrig, weil jede Ermessensentscheidung soweit zu begründen ist, dass
ihre Nachprüfbarkeit sichergestellt ist. Da sich im Verhältnis
der Vertragsteile Herr CS zur Kostentragung verpflichtet hat -
Schwierigkeiten bei der Einbringung sind bei diesem nicht ersichtlich oder
aktenkundig - erfolgte die Festsetzung an die Berufungswerberin nicht zu
Recht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.
Linz, am 28.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0335-L/06
- Stammnummer
- 26978
- Gültig
- 28.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF