Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2254-W/06
Investitionszuwachsprämie und Wiederaufnahme des Verfahrens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2254-W/06vom 28.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Unter "der Steuererklärung", der nach § 108e Abs. 4 EStG 1988 das Verzeichnis über die Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie anzuschließen ist, kann nur die erstmalig für einen Veranlagungszeitraum abgegebene Abgabenerklärung, nicht aber eine später vorgelegte, zur Wiederaufnahme des Verfahrens führende Erklärung verstanden werden. Hat daher ein Abgabepflichtiger eine unrichtige Einkommensteuererklärung für das Jahr 2003 eingereicht, auf deren Grundlage der Einkommensteuerbescheid 2003 ergangen ist, und die Beilage zur Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie erst mit der nachträglich berichtigten Einkommensteuererklärung für das Jahr 2003 abgegeben, ist die Vorlage nicht fristgerecht erfolgt und war die Investitionszuwachsprämie daher abweichend von der Selbstberechnung mit Null festzusetzen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Teuchmann
Prokopp Stadler KEG, Steuerberatungsgesellschaft, 2352 Gumpoldskirchen,
Thallernstraße 5 und 16, gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden
Mödling betreffend Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988 für das Jahr 2003
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 19. Mai 2006 beantraget die
Berufungswerberin (Bw.) die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 BAO für die Einkommen- und die Umsatzsteuer 2003,
weil in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung des Jahres 2003 der Ansatz des
Eigenverbrauches vergessen worden sei. Gleichzeitig wurde die berichtigten
Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärungen für das Jahr 2003
sowie die Steuererklärung zur Geltendmachung einer
Investitionszuwachsprämie im Jahr 2003 beigelegt.
Mit Bescheid vom 23. Mai 2006 setzte das
Finanzamt die Investitionszuwachsprämie abweichend von der Selbstberechnung
mit Null fest und führte dazu begründend aus, dass für das
Jahr 2003 die Forschungs-, Bildungs-, Lehrlingsausbildungs-,
Ersatzbeschaffungs- und Investitionszuwachsprämie bis zum Ergehen des
Einkommen-, Körperschaft- oder Feststellungsbescheides geltend gemacht
werden könne. Dem Antrag der Bw. vom 19. Mai 2006 könne
daher mangels Rechtzeitigkeit nicht entsprochen werden.
In ihrer Berufung vom 14. Juni 2006 wendet die
Bw. ein, dass das Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer 2003 mit Bescheid
vom 29. Mai 2006 wiederaufgenommen worden sei, weswegen auch die
Gutschrift der Investitionszuwachsprämie in der Höhe von
€ 3.559,61 zu erfolgen habe.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 21. August 2006
wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Die Geltendmachung
einer Investitionszuwachsprämie könne für das Jahr 2003 bis
zum Ergehen des Einkommensteuerbescheides 2003 erfolgen. Der
Einkommensteuererklärung 2003 sei die Beilage zur Geltendmachung der
Investitionszuwachsprämie jedoch nicht angeschlossen gewesen und auch nicht
bis zum Ergehen des Einkommensteuerbescheides 2003 nachgereicht worden. Die
Wiederaufnahme des Verfahrens eröffne keine neue Möglichkeit der
Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie.
Mit Schreiben vom 20. September 2006 beantragt
die Bw. die Vorlage ihrer Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz
und führt in ihrem Vorlageantrag aus, dass aus ihrer Sicht die im
Jahr 2004 abgegebene Einkommensteuererklärung für das
Jahr 2003 aufgrund der fehlenden Privatanteile unrichtig gewesen sei. Eine
erstmals richtige Steuererklärung sei im Jahr 2006 abgegeben worden.
Bei Abgabe dieser ersten richtigen Einkommensteuererklärung für das
Jahr 2003 sei auch die Festsetzung der Investitionszuwachsprämie
für das Jahr 2003 beantragt worden. Daher stelle sie den Antrag, die
Investitionszuwachsprämie in der Höhe von € 3.559,61
gutzuschreiben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Bestimmung des § 108e Abs. 4
EStG 1988 in der im Berufungsfall anzuwendenden Fassung BGBl. I
Nr. 155/2002, lautet:
"Der Steuererklärung
ist ein Verzeichnis der Investitionszuwachsprämie des betreffenden Jahres
anzuschließen (§§ 42, 43). Das Verzeichnis hat die
Ermittlung der Bemessungsgrundlage und die daraus ermittelte
Investitionszuwachsprämie zu enthalten. Das Verzeichnis gilt als
Abgabenerklärung."
Der Gesetzgeber sieht für die Geltendmachung der
Investitionszuwachsprämie in § 108e EStG 1988 ein
eigenständiges, vom Veranlagungsverfahren klar abgekoppeltes Verfahren vor,
befristete allerdings explizit die Einreichung des Verzeichnisses mit dem
Zeitpunkt der Einreichung der Steuererklärung. In diesem Sinne wird die
zitierte Regelung auch von der herrschenden Lehre verstanden. Zorn (in:
Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, Tz 7 zu
§ 108e) hält zu dieser Frage fest:
"Die Geltendmachung hat somit gleichzeitig mit
der Einreichung der Steuererklärung beim Finanzamt zu erfolgen." In
diesem Sinne auch Doralt
(EStG7, Tz 15 zu
§ 108e), Thunshirn/Untiedt (SWK 3/2004, S 069; SWK 6/2004,
S 63) sowie Unger (SWK, 25/2004, S 75). Mit der nicht fristgerechten
Einreichung des Verzeichnisses geht der Anspruch auf die
Investitionszuwachsprämie sohin verloren, eine andere Interpretation
lässt der unmissverständliche Wortlaut des ersten Satzes des
§ 108e Abs. 4 EStG 1988 nicht zu.
Den diesbezüglich zum Teil kritischen
Äußerungen (vgl. ua. Denk und Gaedke, SWK 20/21/2003, S 496) hat
vorerst das BMfF, indem es den Erklärungsvordruck ergänzte und den
Finanzämtern mitteilte, dass keine Bedenken bestünden, wenn die
Prämien jeweils bis zum Ergehen (Zustellung) des das jeweilige Jahr
betreffenden Einkommensteuerbescheides geltend gemacht würden (vgl. SWK
22/2003, S 545) und zwischenzeitig auch der Gesetzgeber Rechnung getragen.
Nach der durch das Steuerreformgesetz 2005, BGBl. I Nr. 57/2004,
abgeänderten Bestimmung des § 108e EStG 1988 ist die
Geltendmachung der Prämien bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft des
jeweiligen Jahresbescheides zulässig. Die Neuregelung ist nach der
maßgeblichen Inkrafttretensbestimmung (§ 124b Z 105 EStG 1988)
jedoch erstmals für Prämien anzuwenden, die das Kalenderjahr 2004
betreffen (SWK 10/2004, T 065; ÖStZ 2004/322; SWK 14/2004, S
506).
Die aus § 108e Abs. 4 EStG 1988
hervorgehende Erforderlichkeit des Anschlusses des Verzeichnisses an die
Steuererklärung wird von der Bw. im Grunde nicht in Abrede gestellt.
Strittig ist jedoch, ob die berichtigte (erstmals richtige)
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2003 oder die bereits zuvor
eingereichte (unrichtige) Einkommensteuererklärung als die im Sinne des
§ 108e Abs. 4 EStG 1988 maßgebliche
Steuererklärung anzusehen ist.
Nach § 133 Abs. 1 BAO ergibt sich die
Verpflichtung zur Einreichung einer Abgabenerklärung aus den einzelnen
Abgabenvorschriften. Ferner ist zur Einreichung verpflichtet, wer von der
Abgabenbehörde, z.B. durch Zusendung von Vordrucken der
Abgabenerklärungen, hiezu aufgefordert wird. Sind amtliche Vordrucke
für Abgabenerklärungen aufgelegt, so sind die Abgabenerklärungen,
sofern die Einreichung nicht im Wege automationsunterstützter
Datenübertragung erfolgt, unter Verwendung dieser Vordrucke abzugeben
(§ 133 Abs. 2 BAO). Dies bedeutet jedoch nicht, dass bei einer
Nichtverwendung der amtlichen Vordrucke der Erklärungspflicht nicht
nachgekommen worden wäre (vgl. VwGH 27.10.1988, 87/16/0161).
Abgabenerklärungen liegen daher auch dann vor, wenn sie entgegen
§ 133 Abs. 2 BAO nicht unter Verwendung amtlicher Vordrucke
eingereicht werden (vgl. Ritz, BAO, Kommentar, 3. Auflage, § 133
Tz 6). Maßgebend ist, dass der Abgabepflichtige gegenüber der
Abgabenbehörde von sich aus - und sei es auch über Aufforderung der
Abgabenbehörde - die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht
oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen
Umstände offen legt (vgl. VwGH 15.9.1993, 92/13/0004). In diesem Sinne ist
als Steuererklärung nur die erstmalig
für einen Veranlagungszeitraum abgegebene Erklärung anzusehen,
eine auf Grund des § 139 BAO überreichte berichtigte
Steuererklärung (Zweiterklärung) stellt nur eine Anzeige im Sinne des
§ 119 Abs. 2 BAO dar (Fellner, in: Hofstätter/Reichel,
a.a.O., § 42 Tz 3; vgl. auch Ritz, a.a.O., § 133
Tz 6 und die dort angeführte Judikatur).
Unter "der Steuererklärung", der nach § 108e
EStG 1988 das Verzeichnis über die Geltendmachung der
Investitionszuwachsprämie anzuschließen ist, kann somit nur die
erste, ursprüngliche Abgabenerklärung, nicht aber eine später
vorgelegte zur Wiederaufnahme des Verfahrens führende Erklärung
verstanden werden. Zorn (in: Hofstätter/Reichel, a.a.O., § 108e
Tz 10) leitet unter Bezugnahme auf die nach § 108e Abs. 4
EStG 1988 idF StReformG 2005 zulässige Abgabe des Verzeichnisses bis
zur formellen Rechtskraft des Steuerbescheides aus der in Abs. 4
vorgesehenen Anknüpfung an die Abgabenerklärung ab, dass der
erstmalige Eintritt der formellen Rechtskraft gemeint ist. Die Wiederaufnahme
des Verfahrens nach § 303 BAO oder ein anderer Verfahrenstitel zur
Wiedereröffnung der Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- bzw.
Gewinnfeststellungsverfahren eröffne nicht eine neue Möglichkeit der
Geltendmachung der Investitionsprämie.
Nichts anderes kann nach Auffassung des unabhängigen
Finanzsenates im vorliegenden Fall gelten. Bei der gegenständlich zuerst
eingereichten Einkommensteuererklärung für das Jahr 2003 handelt
es sich ohne Zweifel um eine Abgabenerklärung und ist auf deren Grundlage
der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 ergangen. Da dieser
Erklärung die Beilage zur Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie
weder angeschlossen noch diese bis zum Ergehen des Einkommensteuerbescheides
für das Jahr 2003 nachgereicht wurde, ist die Versagung der
Investitionszuwachsprämie für das Jahr 2003 zu Recht
erfolgt.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 28.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 108e Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 133 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Investitionszuwachsprämie für das Jahr 2003Steuererklärung nach § 108e EStGVerpflichtung zur Einreichung einer Abgabenerklärung gemäß § 133 Absatz 1 BAOformelle RechtskraftWiederaufnahme des Verfahrens
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2254-W/06
- Stammnummer
- 26976
- Gültig
- 28.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF