Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0024-K/07
Anspruchszinsen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0024-K/07vom 28.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bf., vertreten durch die
Mag. M. Bubla & Dr. F. Bubla
Wirtschaftstreuhand KEG, 2500 Baden, Flamminggasse 23, vom
31. März 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes Baden Mödling
vom 18. Jänner 2006 betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO)
2000, 2001, 2002 und 2003 entschieden:
Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheiden des Finanzamtes Baden Mödling vom
18. Jänner 2006 wurden die Anspruchszinsen für die
Einkommenssteuer 2000 in einer Höhe von € 15.829,67, jene
für die Einkommenssteuer 2001 mit € 13.567,73, für die
Einkommenssteuer 2002 mit € 8.984,22, und jene für die
Einkommenssteuer 2003 mit € 5.074,32 festgesetzt.
In der dagegen eingebrachten Berufung vom
31. März 2006 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die
Schätzungen nicht objektiv erfolgt seien, sondern auf den Angaben der
Exgattin des Beschwerdeführers (Bf.) im Scheidungsverfahren beruhen
würden. Zudem sei der Bf. derzeit inhaftiert und könne keine
Erhebungen vornehmen. Mit Schriftsatz vom 26. April 2006, bezeichnet als
Berufungsergänzung, führte der Bf. im Wesentlichen näher aus,
dass die geschätzte Umsatzhöhe zu hoch sei, da das von seiner Exgattin
im Scheidungsverfahren genannte Einkommen nicht den Tatsachen entspreche.
Weiters könne der Umsatz und der Gewinn nur von seiner Exgattin erzielt
worden sein und seien von ihm keine Schwarzumsätze bei Getränken
getätigt worden. Der Bf. stellte abschließend Anträge auf
Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Einvernahme aller
involvierten Personen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs.1 BAO sind
Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich
aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs.3), nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr
des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieses Bescheides zu verzinsen (Anspruchszinsen).
Gemäß
§ 205 Abs.2 BAO betragen die
Anspruchszinsen pro Jahr 2 % über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen
die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.
Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten
festzusetzen.
Gemäß
§ 205 Abs.3 BAO kann der
Abgabepflichtige, auch wiederholt, auf Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen
sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt gegebenen Anzahlungen gelten für
die Verrechnung nach § 214 am Tag der jeweiligen Bekanntgabe als
fällig. Wird eine Anzahlung in gegenüber der bisher bekannt gegebenen
Anzahlung verminderter Höhe bekannt gegeben, so wirkt die hieraus
entstehende, auf die bisherige Anzahlung zu verrechnende Gutschrift auf den Tag
der Bekanntgabe der verminderten Anzahlung zurück. Entrichtete Anzahlungen
sind auf die Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerschuld höchstens
im Ausmaß der Nachforderung zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung
zu erfolgen hat, sind die Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit
Bekanntgabe des im Abs.1 genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes
des Abs.2 dritter Satz sind noch nicht verrechnete und nicht bereits
gutgeschriebene Anzahlungen gutzuschreiben.
Den angefochtenen Anspruchszinsenbescheiden liegen die in
den Einkommensteuerbescheiden vom 18. Jänner 2006 für das Jahr
2000 ausgewiesene Abgabennachforderung in Höhe von € 112.413,97,
die für das Jahr 2001 ausgewiesene Abgabennachforderung in Höhe von
€ 112.450,31, die für das Jahr 2002 ausgewiesene
Abgabennachforderung in Höhe von € 112.450,30 und die für
das Jahr 2003 ausgewiesene Abgabennachforderung in Höhe von ebenfalls
€ 112.450,30 zugrunde. Der Bf. bekämpft die Bescheide über
die Festsetzung der Anspruchszinsen zusammengefasst mit der Begründung,
dass der jeweils zugrunde liegende Einkommensteuerbescheid unrichtig
sei.
Dazu ist festzuhalten, dass Anspruchszinsenbescheide an die
Höhe der im Bescheidspruch der entsprechenden Einkommensteuerbescheide
ausgewiesenen Nachforderungen gebunden sind.
Nach den Ausführungen in den Erläuterungen zur
Regierungsvorlage der oben zitierten Gesetzesbestimmung entstehen Ansprüche
auf Anspruchszinsen unabhängig von einem allfälligen Verschulden des
Abgabepflichtigen oder der Abgabenbehörde. Zinsenbescheide setzen nicht die
materielle Richtigkeit des Stammabgabenbescheides, wohl aber einen solchen
Bescheid voraus. Solche Bescheide sind daher nicht mit der Begründung
anfechtbar, der Stammabgabenbescheid wäre rechtswidrig.
Die prozessuale Bindung eines - wie im vorliegenden
Fall - abgeleiteten Bescheides kommt nur dann zum Tragen, wenn ein
Grundlagenbescheid (Einkommensteuerbescheid 2000, 2001, 2002 oder 2003)
rechtswirksam erlassen worden ist (vgl. Ritz, BAO-Kommentar,
§ 252 Tz. 3).
Weder aus den Berufungsvorbringen noch aus dem vorliegenden
Akt sind Argumente oder Anhaltspunkte ersichtlich, dass die
Einkommensteuerbescheide 2000, 2001, 2002 und 2003 nicht rechtswirksam erlassen
oder dass die Höhe der verfahrensgegenständlichen Anspruchszinsen
nicht korrekt berechnet worden wäre, sodass dem angefochtenen
Anspruchszinsenbescheid auch keine formalrechtlichen Hindernisse entgegenstehen.
Die beantragten Einvernahmen sind daher im gegenständlichen Verfahren
betreffend die Anspruchszinsen unerheblich, weshalb von der Beweisaufnahme
gemäß
§ 183 Abs.3 BAO abzusehen ist. Zum Antrag auf
Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist zu bemerken, dass
gemäß
§ 284 Abs.1 Z.1 BAO ein entsprechender
Antrag bereits in der Berufung zu stellen gewesen wäre. Anträge, die
erst in einem die Berufung ergänzenden Schreiben gestellt werden,
begründen keinen Anspruch auf mündliche Verhandlung.
Abschließend darf darauf hingewiesen werden, dass
für den Fall, dass der Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide
allenfalls stattgegeben werden sollte und sich nachträglich die
Rechtswidrigkeit der maßgebenden Abgabenfestsetzung erweist, ein neu zu
erlassender Zinsenbescheid ergeht (Gutschriftszinsen).
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
am 28. Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0024-K/07
- Stammnummer
- 26968
- Gültig
- 28.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF