Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0408-W/03
Schätzung der Einkünfte aus Vermietung nach jahrelangem Rechtsstreit des Vermieters mit der Hausverwalterin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0408-W/03vom 27.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Stb, vom
31. Mai 2002 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 2/20 vom
25. April 2002 betreffend Umsatzsteuer 1987 - 1989 und
Einkommensteuer 1987 - 1990 nach am 2. März 2006 und 20. Februar 2007
in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
Berufungsverhandlungen entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Bw war Zahnarzt und erklärte in den Streitjahren
ua Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Es handelt sich um
Liegenschaften in X, Y und Z. Laut Tangente 1987 und 1988 entfielen auf
den Bw betr die Liegenschaft in X Einkünfte von ATS 0. Im
Übrigen teilte der Bw betr Vermietung und Verpachtung 1987 und 1988 mit,
dass die zur Vervollständigung der Einkommensteuererklärung
notwendigen Unterlagen erst im Rechtsweg von der Hausverwaltung beschafft werden
müssten. Der Hausverwalter sei im Jahr 1983 gewechselt worden, wobei sich
der ursprünglich beauftragte Hausverwalter zur Herausgabe der notwendigen
Unterlagen weigere. Sobald die notwendigen Unterlagen vorlägen, würden
diese dem Finanzamt (FA) mit endgültigen Erklärungen übermittelt.
Das FA veranlagte den Bw für das Jahr 1987 mit vorläufigen
Bescheiden vom 18.10.1990, für das Jahr 1988 mit vorläufigen
Bescheiden vom 12.06.1991, für das Jahr 1989 mit vorläufigen
Bescheiden vom 31.07.1991 und im Jahr 1990 mit vorläufigen Bescheiden vom
04.11.1991 (Umsatzsteuer) bzw. 21.4.1992 (Einkommensteuer). Die
Umsätze bzw. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung waren in diesen
Bescheiden jeweils mit 0 angesetzt worden.
Mit Schreiben, beim FA eingelangt am 27.08.1993,
überreichte der Bw. eine berichtigte Umsatzsteuererklärung für
1990, in der die Umsatzsteuerberechnung aus den Miethäusern, basierend auf
dem beigelegten Beiblatt der Hausverwaltung Mag. D A, enthalten war. Das
Verfahren betreffend Umsatzsteuer 1990 wurde vom FA wieder aufgenommen und
vorläufig, ansonsten entsprechend der berichtigten
Umsatzsteuererklärung, mit Bescheid vom 24.04.1995 veranlagt.
Die Umsatzsteuer 1990 ist nicht Gegenstand vorliegenden
Berufungsverfahrens.
Mit Telefax vom 25.10.2001 betreffend "Mieteinnahmen 1983
- 1990" brachte der Bw vor:
" ... Bezugnehmend auf
Ihre Anfrage habe ich nunmehr vom Rechtsanwalt die Unterlagen über den
Prozess gegen die ehemalige Hausverwalterin erhalten. Der Prozess wurde in 1996
mit einem Vergleich abgeschlossen. Hr Dr.
V erhielt einen Vergleichsbetrag in
Höhe von S 150.000,00,-- zugesprochen, welcher vom Rechtsanwalt einbehalten
und mit seiner pauschalierten Kostennote in Höhe von S 150.000,00,--
verrechnet wurde. ... "
Der entsprechende Vergleich (klagende Partei: Dr. V,
beklagte Partei: Dr. U) war beigelegt, ebenso ein Schreiben des
Rechtsanwalts des Klägers an die Hausverwaltung Mag. D A vom 11.7.1996,
wonach Fr Dr. U aG der drohenden Zwangsversteigerung nunmehr den gesamten
Vergleichsbetrag überwiesen habe. Die eigenen Kosten habe der Rechtsanwalt
mit dem überwiesenen Vergleichsbetrag pauschaliert und schlage vor, diese
Kosten mit dem nunmehr eingelangten Vergleichsbetrag
gegenzuverrechnen. Die Kostennote war beigelegt. Es handelt sich dabei um
2 Verfahren. Der Bw. war in einem Verfahren Beklagter und in einem Verfahren
Kläger.
Das FA erließ am 25.4.2002 endgültige Bescheide
betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 1987, 1988, 1989 und Einkommensteuer
1990. In der Bescheidbegründung wurde ausgeführt:
"... Die Umsätze und
die Einkünfte aus der Vermietung von drei Mietobjekten wurden für die
Jahre bis 1990 nicht (nicht zur Gänze) erklärt und auch bei der
Veranlagung der jeweiligen Jahre nicht erfasst. Die Steuerbescheide ergingen
daher vorläufig. Der Grund dafür war ein Rechtsstreit mit der
ehemaligen Hausverwaltung B & Co
(Klagende Partei), die sich weigerte, die Unterlagen herauszugeben. Auch gegen
die nachfolgende Hausverwalterin
Dr. U (Beklagte Partei) wurde ein
Prozess geführt, der 1996 mit einem Vergleich endete. Die Umsätze,
Vorsteuern und Einkünfte aus V + V von 1987 bis 1990 waren vom Finanzamt im
Schätzungswege zu ermitteln. Als Grundlage dafür dienen die
Umsätze und Werbungskosten der Jahre 1991 bis
1995."
In der Berufung gegen diese Bescheide wurde
vorgebracht:
"... Hr Dr.
V erlitt im Jahre 1982 bei einem
Verkehrsunfall schwere Verletzungen und ist seither querschnittgelähmt.
Infolgedessen konnte er sich nicht ausreichend um die Kontrolle der Verwaltung
seiner Miethäuser kümmern. Die damalige Verwalterin Fr. Dr.
U hat in den Jahren 1983 bis 1990 einen
großen Teil der Mieteinnahmen von den Mietern gar nicht kassiert; mit den
vereinnahmten Mieten wurden die Ausgaben bestritten. Hr. Dr.
V hatte in diesen Jahren keine
Zuflüsse aus den Miethäusern. Hierüber wurde von 1992 bis 1996
Prozess geführt, welcher mit einem Vergleich endete. Hr. Dr.
V bekam S 150.000,00,--
zugesprochen, welche jedoch zur Gänze vom Rechtsanwalt als Honorar
einbehalten wurden."
Mit Schreiben vom 11.6.2002 erließ das FA einen
Vorhalt folgenden Inhalts mit Fristsetzung 25.6.2002:
".... Es wird ersucht,
durch Vorlage der gegen die ehemalige Hausverwaltung eingebrachte Klage und der
Klagsbeantwortung nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen, dass die Mieten nicht
in vollem Umfang kassiert wurden.
In der Beilage werden die
Schätzungsgrundlagen übermittelt."
Die entsprechenden Beilagen wurden mit dem Vorhalt an den
Bw gesandt.
Mit Schreiben vom 8.8.2002 ersuchte der Bw. um Erstreckung
der Frist zur Beantwortung des Vorhalts bis zum 30.9.2002.
Die Frist lief ab, ohne dass der Vorhalt beantwortet
wurde.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 25.10.2002 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen. Als Begründung wurde
ausgeführt, dass das Ersuchen um Ergänzung nicht beantwortet worden
war.
Mit Schreiben vom 29.11.2002 stellte der Bw den Antrag, die
Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen.
Das FA erinnerte den Bw mit Schreiben vom 3.12.2002 an den
Vorhalt vom 11.6.2002 und ersuchte ihn nochmals, bis längstens 7.1.2003
durch Vorlage der gegen die ehemalige Hausverwaltung eingebrachten Klage und der
Klagebeantwortung nachzuweisen bzw glaubhaft zu machen, dass die Mieten nicht in
vollem Umfang kassiert wurden. Gleichzeitig übermittelte das FA
nochmals die Schätzungsgrundlagen in einer Beilage.
Die Frist zu Beantwortung des Vorhalts wurde bis 24.2.2003
erstreckt und gleichzeitig eine Zwangsstrafe angedroht.
Der Vorhalt blieb unbeantwortet.
In der am 2. März 2006
abgehaltenen Berufungsverhandlung vor dem UFS wurde vom Vertreter des Bw ein
ergänzender Schriftsatz vorgelegt, in dem u a beantragt wurde, die
angefochtenen Steuerbescheide so zu erlassen, dass für die Jahre 1987
- 1989 aus Vermietung weder Umsätze noch Erträge in Ansatz
gebracht werden.
Die Verhandlung wurde zu weiteren Ermittlungen und zur
Herbeischaffung des Gerichtsaktes 00CgXY, klagende Partei: Dr. H V, beklagte
Partei: Dr. E U, vertagt.
Der UFS schaffte von Amts wegen den Gerichtsakt herbei und
übermittelte diesen samt Steuerakten dem FA zur Stellungnahme.
In der Folge übermittelte das FA dem Bw einen Vorhalt
mit Teilen des Gutachtens des Mag. C und mit einem Vorschlag betreffend
Schätzung, der i w auf erwähntem Gutachten beruhte.
Der Bw gab keine Stellungnahme ab.
In der mündlichen Verhandlung vor dem UFS am 20.2.2007
legte der Bw seinerseits einen Vorschlag zur Schätzung vor, der i w auf dem
Vorschlag des FA beruhte. Der Vertreter der Amtspartei hatte keinen Einwand
gegen diesen Vorschlag.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Bw war Zahnarzt und erklärte in den Streitjahren
auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Es handelt sich um die Liegenschaften in X, Y und
Z.
An Erlösen aus Vermietung und Verpachtung sind zu
berücksichtigen:
Haus Y-g
1987 ATS 358.635,28,-- brutto = ATS 326.032,07,--
netto 1988 ATS 382.387,86,-- brutto = ATS 347.625,32,-- netto 1989
ATS 468.143,12,-- brutto = ATS 425.584,65,-- netto
Haus Z-g
1987 ATS 370.239,00,-- brutto = ATS 336.580,90,--
netto 1988 ATS 397.992,00,-- brutto = ATS 361.810,90,-- netto 1989
ATS 441.039,00,-- brutto = ATS 400.944,54,-- netto
Haus X-g
1989 ATS 400.385,24,-- brutto = ATS 363.986,58,--
netto
An Vorsteuern aus Vermietung und Verpachtung sind zu
berücksichtigen
1987 gesamt ATS 69.393,81,-- 1988 gesamt ATS
69.393,81,-- 1989 gesamt ATS 169.882,31,--
Der Bw erzielte Überschüsse aus Vermietung und
Verpachtung in Höhe von
1987 ATS 50.000,-- 1988 ATS 90.000,-- 1989
ATS 113.000,-- 1990 ATS 167.000,--
Der festgestellte Sachverhalt beruht auf folgender
Beweiswürdigung.
Das Zahlenmaterial war im Schätzungsweg zu ermitteln
und ist unbestritten.
Aus dem Gerichtsakt 00CgXY ergibt sich, dass die
Hausverwalterin Mieten für den Bw einkassierte (s Urteile des LG f ZRS Wien
und des OLG Wien). Die Höhe der brutto bezahlten Mieten ist aus dem
Gutachten des Mag. C ersichtlich (s Arbeitsbogen Bp). Dieses ist schlüssig;
daher wird das betreffende Zahlenmaterial, welches auch von beiden Parteien im
vorliegenden Verfahren übereinstimmend akzeptiert wurde, im
Schätzungsweg herangezogen.
Die Höhe der Vorsteuern beruht auf der Schätzung
des FA in den bekämpften Bescheiden (13% Vorsteuern vom Durchschnitt der
Werbungskosten der Folgejahre 1991 - 1995). Diese Schätzung wurde
insoweit vom Bw ausdrücklich anerkannt und ist sachgerecht. Die
Höhe der Überschüsse ergibt sich ebenfalls schlüssig aus dem
Gutachten des Mag. C. Es ist sachlich gerechtfertigt, die Überschüsse
aus Vermietung und Verpachtung in Höhe der Zahlungen der Hausverwalterin
auf das Kreditkonto des Bw bei der Ersten Österr. Sparkasse zu
schätzen (s Vorhalt des FA vom 16.6.2006). Dies wurde auch von beiden
Verfahrensparteien übereinstimmend als Schätzungsmaßstab
betrachtet.
Aus rechtlicher Sicht ist auszuführen wie folgt.
Bezieht der bevollmächtigte Hausverwalter im Namen und
für Rechnung des Vollmachtgebers Einnahmen, dann sind diese dem
Vollmachtgeber unmittelbar zuzurechnen und ihm gleichzeitig zugeflossen
(s VwGH v 7.2.1990, Zl 86/13/0072).
Selbst wenn der Bevollmächtigte die Einnahmen veruntreut, ändert dies
nichts am bereits erfolgten Zufluss (s
Doralt, EStG-Kommentar, 10. Lieferung,
Stand 1.1.2006, § 19, Tz. 30).
Im gegenständlichen Verfahren war demnach zu
klären, in welcher Höhe der Hausverwalterin Einnahmen zugeflossen sind
und in welcher Höhe Ausgaben getätigt wurden.
Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die
Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu
schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die
für die Schätzung von Bedeutung sind (§ 184 BAO).
Vorliegende Schätzung ist wirklichkeitsnah,
sachgerecht und unbestritten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die bekämpften
Umsatzsteuerbescheide werden abgeändert wie folgt.
1987 in Schilling
und Euro
|
Gesamtbetrag der Entgelte
|
3,046.250,30 S
|
|
Davon zu versteuern mit 10%
|
3,046.250,30 S
221.379,64 €
|
|
Steuer
|
|
304.625,03 S
22.137,96 €
|
Abziehbare Vorsteuer
|
|
- 240.070,32 S
- 17.446,59 €
|
Zahllast
|
|
64.554,71
S
4.691,37
€
1988 in Schilling
und Euro
|
Gesamtbetrag der Entgelte
|
3,467.121,36 S
25.196,55 €
|
|
Davon zu versteuern mit 10%
|
3,467.121,36 S
25.196,55 €
|
|
Steuer
|
|
346.712,14 S
25.196,55 €
|
Abziehbare Vorsteuer
|
|
- 287.419,53 S
- 20.887,59 €
|
Zahllast
|
|
59.292,61
S
4.308,96
€
1989 in Schilling
und Euro
|
Gesamtbetrag der Entgelte
|
4,253.997,34 S
309.150,04 €
|
|
Davon zu versteuern mit 20%
|
2,321.506,44 S
168.710,44 €
|
464.301,29 S
33.742,09 €
|
Davon zu versteuern mit 10%
|
1,932.490,90 S
140.439,59 €
|
193.249,09 S
14.043,96 €
|
Steuer
|
|
657.550,38 S
47.786,05 €
|
Abziehbare Vorsteuer
|
|
- 430.993,79 S
- 31.321,54 €
|
Zahllast
|
|
226.556,59
S
16.464,51
€
Die bekämpften
Einkommensteuerbescheide werden abgeändert wie folgt.
1987 in Schilling
und Euro
|
Einkünfte aus selbständiger Arbeit
|
480.342 S
|
34.907,81 €
|
Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit
|
169.080 S
|
12.287,52 €
|
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
|
50.000 S
|
3.633,64 €
|
Freibetrag gem. § 41 Abs. 3 EStG 72
|
- 10.000 S
|
- 726,73 €
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
689.422 S
|
50.102,25 €
|
Sonderausgaben:
|
-36.040 S
|
- 2.619,13 €
|
Einkommen gem. § 2 Abs. 2 EStG 72
|
653.382 S
|
47.483,12 €
|
Abzug gem. § 106 EStG 72
|
- 9.984 S
|
- 725,57 €
|
Zu versteuerndes Einkommen
|
643.398 S
|
46.757,56 €
|
Steuer gem § 33 (1-2) EStG 72 von 643.398
S
|
301.172 S
|
21.887,02 €
|
Allgemeiner Steuerabsetzbetrag
|
- 6.460 S
|
- 469,47 €
|
Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
- 4.000 S
|
- 290,69 €
|
Pensionistenabsetzbetrag
|
- 2.640 S
|
- 191,86 €
|
Steuer gem. § 33 (1-6) EStG 1972
|
288.072 S
|
20.935,01 €
|
Lohnsteuer
|
- 31.562,40 S
|
- 2.293,73 €
|
Abgabenschuld
(gerundet)
|
256.510
S
|
18.641,31
€
|
Investitionsrücklage
(§ 9 EStG 72)
|
160.000
S
|
11.627,65
1988 in Schilling
und Euro
|
Einkünfte aus selbständiger Arbeit
|
293.383 S
|
21.320,97 €
|
Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit
|
169.080 S
|
12.287,52 €
|
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
|
90.000 S
|
6.540,56 €
|
Freibetrag gem. § 41 Abs. 3 EStG 72
|
- 10.000 S
|
- 726,73 €
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
542.463 S
|
39.422,32 €
|
Sonderausgaben:
|
-38.560 S
|
- 2.802,26 €
|
Einkommen gem. § 2 Abs. 2 EStG 72
|
503.903 S
|
36.620,06 €
|
Überbelastung gem. § 34 EStG 72
|
- 56.454 S
|
- 4.102,67 €
|
Abzug gem. § 106 EStG 72
|
- 9.984 S
|
- 725,57 €
|
Zu versteuerndes Einkommen
|
437.465 S
|
31.791,82 €
|
Steuer gem § 33 (1-2) EStG 72 von 437.465
S
|
183.625 S
|
13.344,55 €
|
Allgemeiner Steuerabsetzbetrag
|
- 6.460 S
|
- 469,47 €
|
Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
- 4.000 S
|
- 290,69 €
|
Pensionistenabsetzbetrag
|
- 2.640 S
|
- 191,86 €
|
Steuer gem. § 33 (1-6) EStG 1972
|
170.525 S
|
12.392,54 €
|
Lohnsteuer
|
- 31.562,40 S
|
- 2.293,73 €
|
Abgabenschuld
(gerundet)
|
138.963
S
|
10.098,84
€
1989 in Schilling
und Euro
|
Einkünfte aus selbständiger Arbeit
|
811.614 S
|
58.982,29 €
|
Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit
|
142.800 S
|
10.377,68 €
|
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
|
113.000 S
|
8.212,03 €
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
1,067.414 S
|
77.572,00 €
|
Sonderausgaben:
|
|
|
Renten oder dauernde Lasten, freiwillige
Weiterversicherungen
|
- 19.800 S
|
- 1.438,92 €
|
Hälfte der Aufwendungen für
Personenversicherungen, Wohnraumschaffung und -sanierung, Genussscheine
und junge Aktien (innerhalb des einh. Höchstbetrages)
|
- 5.060
S
|
-367,72
€
|
Kirchenbeitrag
|
- 1.000 S
|
- 72,67 €
|
Außergewöhnliche Belastungen:
|
|
|
Aufwendungen wegen Behinderung (§ 35 EStG
1988)
|
- 35.184 S
|
2.556,93 €
|
Einkommen
|
1,006.370 S
|
73.135,76 €
|
Die Einkommensteuer beträgt:
|
|
|
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
|
396.200 S
|
28.792,98 €
|
Allgemeiner Steuerabsetzbetrag
|
- 5.000 S
|
- 363,37 €
|
Pensionistenabsetzbetrag
|
- 5.500 S
|
- 399,70 €
|
Einkommensteuer
|
385.700,00 S
|
28.029,91 €
|
Lohnsteuer
|
- 14.564,40 S
|
- 1.058,45
|
Abgabenschuld
(gerundet)
|
371.136,00
S
|
26.971,50
€
1990 in Schilling
und Euro
|
Einkünfte aus selbständiger Arbeit
|
584.086 S
|
42.447,19 €
|
Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit
|
142.800 S
|
10.377,68 €
|
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
|
167.000 S
|
12.136,36 €
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
893.886 S
|
64.961,23 €
|
Sonderausgaben:
|
|
|
Renten oder dauernde Lasten, freiwillige
Weiterversicherungen
|
- 20.160 S
|
- 1.465,08 €
|
Hälfte der Aufwendungen für
Personenversicherungen, Wohnraumschaffung und -sanierung, Genussscheine
und junge Aktien (innerhalb des einh. Höchstbetrages)
|
- 5.060
S
|
- 367,72
€
|
Kirchenbeitrag
|
- 1.000 S
|
- 72,67 €
|
Außergewöhnliche Belastungen:
|
|
|
Aufwendungen wegen Behinderung (§ 35 EStG
1988)
|
- 35.184 S
|
- 2.556,93 €
|
Einkommen
|
832.482 S
|
60.498,83 €
|
Die Einkommensteuer beträgt:
|
|
|
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
|
309.250 S
|
22.474,07 €
|
Allgemeiner Steuerabsetzbetrag
|
- 5.000 S
|
- 363,37 €
|
Pensionistenabsetzbetrag
|
- 5.500 S
|
- 399,70 €
|
Einkommensteuer
|
298.750,00 S
|
21.711,01 €
|
Lohnsteuer
|
- 14.564,40 S
|
- 1.058,45
|
Abgabenschuld
(gerundet)
|
284.186,00
S
|
20.652,60
€
Wien, am
27. Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0408-W/03
- Stammnummer
- 26954
- Gültig
- 27.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF