Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0420-L/05
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen (Unfallrente)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0420-L/05vom 27.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 23. Dezember 2004 gegen
die Bescheide des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch FA, vom
15. Dezember 2004 betreffend
Wiederaufnahme des Verfahrens
gem. § 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich der
Einkommensteuer für das Jahr 2001 und
Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2001 entschieden:
Der Berufung
gegen den Bescheid betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich
Einkommensteuer für das Jahr 2001 wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Die Berufung gegen den Bescheid
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2003 wird als unzulässig
geworden zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Nach bescheidmäßiger Aufforderung seitens des
zuständigen Finanzamtes zur Abgabe der Erklärung zur Durchführung
der Arbeitnehmerveranlagung 2001 wurde dieser Aufforderung seitens des
steuerlichen Vertreters mit Datum 16. Dezember 2002 entsprochen.
Unter Berücksichtigung der zwei übermittelten
Lohnzettel (Magistrat Linz und Sozialversicherungsanstalt der Bauern) wurde die
Einkommensteuer mit Datum 17. März 2003 bescheidmäßig
festgesetzt. Die Bezüge seitens der Sozialversicherung der Bauern wurden
wieder in Abzug gebracht, da sie steuerfrei seien (der Verfassungsgerichtshof
hätte die Besteuerung der Unfallrenten für die Jahre 2001 und 2002 auf
Grund einer fehlenden Übergangsbestimmung aufgehoben).
Mit Datum 27. August 2003 wurde das Verfahren
hinsichtlich der Einkommensteuer für das Jahr 2001 gem.
§ 303 Abs. 4 BAO wieder aufgenommen. Dies sei notwendig
gewesen, weil von einem Arbeitgeber (pensionsauszahlenden Stelle) ein
berichtigter oder neuer Lohnzettel übermittelt worden sei. Im
entsprechenden Sachbescheid mit gleichem Datum wurden die Bezüge seitens
der Sozialversicherung der Bauern nicht angesetzt; die Einkünfte aus nicht
selbständiger Arbeit wurden allerdings trotzdem um diesen Betrag vermindert
(- 54.522,00 ATS).
Mit Bescheid vom 15. Dezember 2004 wurde das
Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer für das Jahr 2001 abermals gem.
§ 303 Abs. 4 BAO wieder aufgenommen. Das
Verfahren sei gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
wiederaufzunehmen, weil von einem Arbeitgeber (pensionsauszahlenden Stelle) ein
berichtigter oder ein neuer Lohnzettel übermittelt worden sei. Im
entsprechenden Sachbescheid wurden die übermittelten Lohnzettel
berücksichtigt (Sozialversicherung der Bauern, Magistrat Linz). Der Bezug
seitens der Sozialversicherung der Bauern wurde mit der gleichen Begründung
wie im Bescheid vom 17. März 2003 in Abzug gebracht (steuerfreie
Unfallrenten).
Ebenfalls mit Datum 15. Dezember 2004 wurde ein
Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2001 erlassen. Da die
Einkommensteuer für 2001 mit Datum 15. Dezember 2004 mit -
316,00 ATS festgesetzt wurde, ergebe sich nach Gegenüberstellung mit
dem bisher vorgeschriebenen Betrag eine Nachforderung (Differenzbetrag von
13.101,00 ATS). Dieser Differenzbetrag sei gemäß
§ 205 BAO zu verzinsen.
Mit Eingabe vom 22. Dezember 2004 (eingelangt
beim zuständigen Finanzamt am 23. Dezember 2004) wurde Berufung
gegen die Bescheide vom 15. Dezember 2004 erhoben. 1.
Angefochten werde der Bescheid vom 15. Dezember 2004, mit welchem das
Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer für das Jahr 2001
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wieder aufgenommen
wurde. Dieser Bescheid werde seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten.
Es würde eine unrichtige Tatsachenfeststellung und Gesetzeswidrigkeit
vorliegen. Es sei davon auszugehen, dass mit Bescheid vom
17. März 2003 aufgrund der Arbeitnehmerveranlagung
bescheidmäßig die Einkommensteuer für das Jahr 2001 festgesetzt
worden sei. Mit Bescheid vom 27. August 2003 sei die Wiederaufnahme
des Verfahrens beschlossen und mit 27. August 2003 die Einkommensteuer
für das Jahr 2001 mit minus 975,05 € festgesetzt worden. Beide
Bescheide seien in Rechtskraft erwachsen. Dieser Sachverhalt hätte
festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt werden müssen.
Unrichtig sei, dass nunmehr von einer der pensionsauszahlenden Stellen
ein berichtigter oder neuer Lohnzettel für das Jahr 2001 übermittelt
worden wäre. Richtig sei vielmehr, dass der erstinstanzlichen
Behörde sowohl im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vom
17. März 2003 als auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vom
27. August 2003 sämtliche für die Beurteilung des
Sachverhaltes notwendigen Unterlagen vorgelegen seien. Selbst wenn man
davon ausgehe, dass nunmehr ein neuer Lohnzettel übermittelt worden
wäre, was bestritten werde, da es hiezu keinerlei Veranlassung gegeben
hätte, so seien dennoch keine Tatsachen oder Beweismittel neu
hervorgekommen, die im ursprünglichen Verfahren nicht geltend gemacht
worden seien. Dies zeige sich schon alleine darin, dass das Einkommen exakt in
jenem Ausmaß zugrunde gelegt worden sei, wie im ursprünglichen
Bescheid vom 17.März 2003. Eine Neuerung sei daher nicht
eingetreten und die Voraussetzungen des § 303 Abs. 4 BAO,
welcher die Behörde berechtigen würde von Amts wegen eine
Wiederaufnahme des Verfahrens durchzuführen, würde nicht vorliegen.
Dies werde auch dadurch bestätigt, dass im Einkommensteuerbescheid
2001 unter der Rubrik Lohnzettel und Meldungen die Einkünfte aus nicht
selbständiger Arbeit dargestellt würden und diese exakt mit den
ursprünglich dem Bescheid vom 17. März 2003 zugrunde
gelegten Zahlen übereinstimmen würden. Es sei daher
auszuschließen, dass ein berichtigter oder neuer Lohnzettel
übermittelt worden sei. Der bezeichnete Bescheid sei daher
gesetzwidrig und die Wiederaufnahme sei zu Unrecht beschlossen worden.
Es werde daher beantragt, der Berufung stattzugeben und den
angefochtenen Bescheid vom 15. Dezember 2004 ersatzlos zu beheben und
den Bescheid vom 17. März 2003 wiederherzustellen.
Weiters werde der Einkommensteuerbescheid 2001 vom
15. Dezember 2004, mit welchem die Einkommensteuer mit minus
22,96 € festgesetzt worden sei, angefochten. Dieser Bescheid
sei insoferne auch rechtswidrig, da er auf einem rechtswidrigen
Wiederaufnahmebescheid beruhe und diesem der rechtswirksame Bescheid vom
27. August 2003, mit welchem bereits die Einkommensteuer 2001 in einem
wiederaufgenommenen Verfahren festgesetzt worden sei, entgegenstehe. Es liege
daher res judicata vor und die Einkünfte würden unrichtig zugrunde
gelegt und darüber hinaus sei auch die Einkommenstuer unrichtig ermittelt
worden. Die Ermittlungen und Berechnungen im Bescheid vom
27. August 2003 seien gesetzeskonform und rechtskräftig. Die
zuständige Oberbehörde wolle in Stattgebung dieser Berufung den
angefochtenen Bescheid beheben und den Einkommensteuerbescheid vom
27. August 2003 wiederherstellen.
Weiters angefochten werde der Bescheid des vom
15. Februar 2004, mit welchem die Festsetzung von Anspruchszinsen
erfolgt sei. Der angefochtene Bescheid entspreche auch nicht den
Vorgaben der BAO. So weise der Bescheid keinerlei Begründung auf,
ebenso sei diesem die bezogene Gesetzesstelle nicht zu entnehmen. Darüber
hinaus beruhe die Vorschreibung auf einer gesetzwidrigen Anwendung von
Vorschriften, da der bisherigen Festsetzung ein rechtskräftiger und
rechtswirksamer Bescheid der erstinstanzlichen Behörde zugrunde gelegen
sei. Es würde nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, dass
eine Verzinsung eintrete, wenn man davon ausgehe, dass dieser rechtswirksame
Bescheid nachträglich ausschließlich über die amtswegige
Tätigkeit der Behörde abgeändert werde. Durch diese
Vorgangsweise würde es der Behörde freigestellt werden, unrichtige
Bescheide zu erlassen, diese Jahre später im Wege des
§ 303 Abs. 4 BAO zu sanieren und für die Sanierung der
eigenen Fehler noch Zinsen zu verlangen. Dies führe zu
Willkürlichkeit und sei verfassungswidrig, ebenso wie damit die
Vorhersehbarkeit behördlicher Entscheidungen in Frage gestellt werde.
Darüber hinaus sei dieser Bescheid auch deshalb unrichtig, da er
nicht berücksichtige, dass erst durch die Berechnung im Bescheid vom
27. August 2003 ein Guthaben entstanden, welches am
29. August 2003 zurückbezahlt worden sei. Es könne daher
schon aus diesem Grund eine Verzinsung vor diesem Zeitpunkt nicht statthaben, da
kein Rückstand bestanden hätte. Dies könne auch nicht
durch eine rechtswidrige Wiederaufnahme konstruiert werden. Es sei daher sowohl
Grund als auch Höhe der Berechnung unrichtig, da der tatsächliche
Zahlungsfluss nicht berücksichtigt worden sei. Es werde daher
beantragt, den Bescheid vom 15. Dezember 2004, mit welchem die
Festsetzung von Anspruchszinsen 2001 erfolgt sei, ersatzlos zu beheben.
Mit Datum 1. Juni 2005 wurde gegenständliche
Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Vorhalt vom 13. Februar 2007 wurde das
zuständige Finanzamt aufgefordert, den Wiederaufnahmegrund näher zu
erläutern. Lt. Aktenlage sei kein, die Wiederaufnahme rechtfertigender,
Lohnzettel ersichtlich.
Mit Schreiben vom 21. Februar 2007 wurde
dargestellt, dass zwar zeitlich unterschiedliche, aber inhaltlich idente
Lohnzettel das Jahr 2001 betreffend übermittelt worden seien. Lt.
derzeitigem Stand würde es keinen neuen, die Wiederaufnahme
rechtfertigenden Lohnzettel 2001 geben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem.
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens
von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c
und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu
hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und in
Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen
Ergebnis des Verfahrens einem im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Der zuständigen Behörde waren bereits im
Erstbescheid zwei Lohnzettel bekannt: - Sozialversicherungsanstalt der
Bauern - Magistrat Linz Genau diese Lohnzettel (mit identem
Inhalt) sind der zuständigen Behörde bereits bei den
Einkommensteuerbescheiden 2001 vom 17. März 2003 und
27. August 2003 nachweislich vorgelegen.
Mit Bescheid vom 15. Dezember 2004 wurde die
Wiederaufnahme des Verfahrens wie folgt
begründet: "Das Verfahren war
gemäß
§ 303 (4) BAO wiederaufzunehmen, weil von
einem Ihrer Arbeitgeber (pensionsauszahlenden Stelle) ein berichtigter oder
neuen Lohnzettel übermittelt wurde."
Genau diese Tatsache lässt sich aber aus dem Akt nicht
entnehmen und wurde auch vom zuständigen Finanzamt bestätigt. Es seien
zwar zeitlich unterschiedliche, aber inhaltlich idente Lohnzettel das Jahr 2001
betreffend übermittelt worden.
Unter diesen Umständen kann kein/e die Wiederaufnahme
rechtfertigende neue Tatsache bzw. neues Beweismittel erkannt
werden.
Es war also spruchgemäß zu entscheiden und die
Bescheide vom 27. August 2003 leben wieder auf. Die Bescheide
(Wiederaufnahme und Sachbescheid) vom 27. August 2003 waren nicht
Gegenstand der vorliegenden Berufung.
Angemerkt wird weiters, dass die Berufung gegen den
Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2001 in einem
eigenen Verfahren abgewickelt wird.
Linz, am 27.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0420-L/05
- Stammnummer
- 26953
- Gültig
- 27.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF