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Findok · Richtlinien

GK-0900

5. Zuständigkeit

überholte Fassung (bis 30.09.2009)RichtlinieBMF-010304/0011-IV/8/2007gilt ab 01.03.2007

Inhaltsverzeichnis der GK-0900

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.03.2007 bis 30.09.2009.

Wortlaut laut Findok

5. Zuständigkeit (1) Im grenzüberschreitenden Verkehr mit nicht im Inland zugelassenen Kraftfahrzeugen ist gemäß § 7 Abs. 3 KfzStG 1992 für die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer das Zollamt zuständig, das als erstes befasst wird oder als erstes einschreitet. (2) Als Zollamt gilt beim Eintritt in das Bundesgebiet das Zollamt, bei dem die erste zollamtliche Behandlung, und beim Austritt aus dem Bundesgebiet jenes Zollamt, bei dem die letzte zollamtliche Behandlung erfolgt; im Fall, dass der Eintritt oder Austritt des Fahrzeuges unter Verletzung zollrechtlicher Vorschriften erfolgt, gilt als Zollamt jenes Zollamt, das zur Erhebung des Zolls zuständig ist oder zuständig wäre, wenn ein solcher zu erheben wäre. (3) Im kombinierten Verkehr (Bahn/Straße; Schiff/Straße) ist dies die Zollstelle im Bahnhof/Schiffsanlegeplatz, wo erstmals oder letztmals eine Zollbehandlung des Fahrzeuges zu erfolgen hat, selbst wenn sich aus dem Versandabkommen keine Stellungspflicht der Bahn ergibt. (4) Ist bei einem Grenzübertritt ein Zollamt nicht vorhanden (z. B. bei Einreise aus einem EU-Mitgliedstaat), hat der Steuerschuldner gemäß § 6 Abs. 5 KfzStG 1992 innerhalb von 24 Stunden nach Grenzübertritt einem anderen Zollamt den Beginn der inländischen Steuerpflicht bekannt zu geben. Dieses Zollamt ist sodann für die Erhebung der Steuer zuständig. (5) Das Zollamt bzw. dessen Organe haben die Weiterfahrt zu verhindern (Verhinderung des Verlassens des Amtsplatzes; Beschlagnahme nach § 26 Abs. 1 Nummer 2 ZollR-DG, wenn die Kraftfahrzeugsteuer weder sogleich bar entrichtet wird, noch die Entrichtung im Wege einer Zahlungsaufschubbewilligung (Nachhineinzahlung) gesichert ist.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010304/0011-IV/8/2007
Stammnummer
26947
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 3)
Gültig
01.03.2007 bis 30.09.2009
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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