Findok · Richtlinien
GK-0900
6.4. Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer unter Verwendung des Vordrucks „Mitteilung nach Art. 221 ZK/Zahlungsbestätigung“ Lager-Nr. Za 19
überholte Fassung (bis 31.12.2022)RichtlinieBMF-010304/0017-IV/8/2009gilt ab 01.03.2007
Inhaltsverzeichnis der GK-0900
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.03.2007 bis 31.12.2022.
Wortlaut laut Findok
6.4. Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer unter Verwendung des Vordrucks "Mitteilung nach Art. 221 ZK/Zahlungsbestätigung" Lager-Nr. Za 19
(1) Zur Abgabe der erforderlichen, mündlich abzugebenden Kraftfahrzeugsteuererklärung ist im Regelfall der Fahrzeuglenker verpflichtet (siehe auch Abschnitt 3.). Die Steuererklärung ergibt sich dabei aus der Art des Fahrzeuges sowie einer Erklärung über die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes in Österreich.
(2) Das Eintrittszollamt bzw. das gemäß Abschnitt 5. Abs. 4 befasste Zollamt setzt entsprechend der abgegebenen Erklärung die Kraftfahrzeugsteuer fest. Diese ergibt sich aus der erklärten Aufenthaltsdauer (Anzahl der Tage) multipliziert mit dem Tagessteuersatz des verwendeten Kraftfahrzeuges (siehe Abschnitt 4.). Zusätzlich zu den sonst erforderlichen Angaben im Vordruck Lager-Nr. Za 19 ist auch die Anzahl der erklärten Tage und der Tagessteuersatz zu vermerken.
(3) Das Austrittszollamt überprüft die tatsächliche Aufenthaltsdauer in Österreich und stellt fest, ob die entrichtete Kraftfahrzeugsteuer der Aufenthaltsdauer in Österreich entspricht;
wurde zuviel Kraftfahrzeugsteuer entrichtet, so ist die Differenz an Tagen (Aufenthaltsdauer) sowie der zu erstattende Differenzbetrag im Vordruck Lager-Nr. Za 19 zu vermerken;
wurde zuwenig Kraftfahrzeugsteuer entrichtet, ist die Differenz gleichfalls im Vordruck Lager-Nr. Za 19 zu vermerken. Die Vorschreibung hat unter Verwendung des Vordrucks Lager-Nr. Za 19 zu erfolgen.
(4) Die kassenmäßige Vereinnahmung, Verrechnung und Abrechnung der mit der Drucksorte Lager-Nr. Za 19 zu erfassenden Beträge richtet sich nach der Zollkassenvorschrift (ZKV). Auf den dazu ergangenen ergänzenden Erlass vom 16. April 1993, GZ. 67 0600/3-VI/7/93, wird hingewiesen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010304/0017-IV/8/2009
- GZ der Erstfassung
- BMF-010304/0011-IV/8/2007
- Stammnummer
- 26947
- Enthalten in Fassung
- 1, 2 (geltend: 3)
- Gültig
- 01.03.2007 bis 31.12.2022
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF