Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0057-L/06
Beschwerde gegen Verfahrenseinleitung wegen Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0057-L/06vom 27.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 3, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache
gegen AK, ehemals Fitness-Studio, geb. 19XX, whft. in P, vertreten durch Mag.
Michaela Speer, Rechtsanwalt, 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, über die
Beschwerde der Beschuldigten vom 31. Mai 2006 gegen den Bescheid über
die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83
Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Braunau Ried
Schärding, vertreten durch HR Dr. Johannes Stäudelmayr, vom
4. Mai 2006, SN 041-2006/00000-001,
zu
Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der
Spruch des angefochtenen Einleitungsbescheides wie folgt abgeändert:
Gegen die
Beschwerdeführerin wird das Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht besteht, sie habe 2005 als Abgabepflichtige im Bereich des Finanzamtes
Braunau Ried Schärding vorsätzlich durch die Nichtabgabe einer
Umsatzsteuervoranmeldung, sohin unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe
von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen, eine
Verkürzung an Umsatzsteuer für Februar 2005 iHv. 3.781,14 €
bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
gehalten und dadurch ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG begangen.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 4. Mai 2006 hat das Finanzamt Braunau
Ried Schärding als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die
Beschwerdeführerin (Bf.) zur SN 041-2006/00000-001 ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass sie im Amtsbereich des genannten Finanzamtes
vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an
Umsatzsteuer für die Monate 1-3/2005 iHv. zusammen 7.500,00 €
wissentlich bewirkt und hiermit ein Finanzvergehen nach § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG begangen zu haben.
Begründend wurde dazu ausgeführt, dass sich der
objektive Tatverdacht aus der Überprüfung des Abgabenkontos zur
StNr. 12, demzufolge für den angeführten Voranmeldungszeitraum
weder Voranmeldungen eingereicht noch Vorauszahlungen entrichtet worden seien,
ergebe. Das subjektive Verdachtsmoment erschließe sich schon aus der
Aktenlage hervorkommenden jahrelangen Unternehmertätigkeit der
Beschuldigten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte durch
den ausgewiesenen Vertreter (§ 8 Abs. 1 RAO) der Beschuldigten
eingebrachte Beschwerde vom 31. Mai 2006, in welcher im Wesentlichen wie
folgt vorgebracht wurde:
Entgegen
der erstinstanzlichen Bescheidbegründung seien für Monate Jänner
und Februar 2005 Umsatzsteuererklärungen beim Finanzamt eingereicht
worden. Gegen Ende Februar 2005 sei das Unternehmen der Bf. geschlossen
bzw. eingestellt worden, sodass für März 2005 keine Voranmeldung
mehr abzugeben gewesen sei, da auch keine Umsätze mehr angefallen seien
(Beweis: Einvernahme der Beschuldigten). Insgesamt werde daher beantragt, den
angefochtenen Bescheid zu beheben und das Strafverfahren gegen die Bf.
einzustellen.
Mit einem
weiteren, an das Finanzamt Braunau Ried Schärding gerichteten, von der
steuerlichen Vertretung der Bf. zur StNr. 12 ("... mit Vollmacht ...." der
oa. Vertretung) verfassten Schreiben vom 23. Juni 2006 (Eingangsdatum
Finanzamt) wurde in Ergänzung der vorstehenden Beschwerde die Fällung
einer Senatsentscheidung sowie die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung beantragt. Gleichzeitig wurde um Wiederaufnahme des
(Abgaben-)verfahrens hinsichtlich der hier verfahrensgegenständlichen
Umsatzsteuervorauszahlungen ersucht. Laut den mit der Beschwerdeergänzung
nachgereichten, sämtliche vorhandenen Belege umfassenden Voranmeldungen
1+2/2005 ergebe sich für Jänner 2005 ein Guthaben von
1.533,18 € und für Februar 2005 eine Zahllast iHv.
3.781,14 €.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Vorweg wird zum (ergänzenden) Beschwerdevorbringen
(der Fällung einer Senatsentscheidung bzw. der Durchführung einer
mündlichen Verhandlung) festgestellt, dass nach der geltenden Rechtslage
für den Anlassfall (Entscheidung über die Beschwerde gegen einen
Einleitungsbescheid iSd. §§ 152 und 161 FinStrG) Derartiges nicht
vorgesehen ist (vgl. §§ 62 Abs. 2 bis 5 und 160 Abs. 2
FinStrG).
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Verständigungen
bzw. Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist von der Einleitung eines
Strafverfahrens abzusehen, wenn
a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte
voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,
b) die Tat kein Finanzvergehen bildet;
c) der
Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder
Rechtfertigungs-, Schuldausschließungsgründe oder
Strafausschließungs- oder -aufhebungsgründe vorliegen,
d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des
Täters hindern, oder
e) wenn die
Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft
worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine
strengere Strafe verhängen werde.
Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, ist aus der
Summe der vorhandenen Anhaltspunkte zu beurteilen. Es genügt jedoch, wenn
gegen den Beschwerdeführer ein Verdacht besteht. Das heißt, es
müssen hinreichende Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass der Verdächtige als Täter eines konkreten Finanzvergehens in
Frage kommt, und es im Sinne eines höheren Wahrscheinlichkeitsgrades nicht
sicher ist, dass ein im Abs. 3 lit. a bis e angeführter Grund
für eine Abstandnahme von der Einleitung des Strafverfahrens
vorliegt.
Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der
allgemeinen Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann.
Bloße Vermutungen allein reichen für die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens nicht aus. Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium
schon Aufgabe der Finanzstrafbehörde(n), das Vorliegen eines
Finanzvergehens konkret nachzuweisen oder auch die Ergebnisse des durch die
Einleitung erst in Gang gesetzten förmlichen Strafverfahrens iSd.
§ 115 FinStrG vorwegzunehmen, weil diese Fragen erst im
anschließenden Untersuchungsverfahren einer (endgültigen)
Klärung zuzuführen sein werden (vgl. z. B. VwGH vom
19. Februar 1991, 90/14/0078).
Der Gegenstand des Einleitungsbescheides besteht dabei
nicht in der Feststellung der Tat, sondern in der Feststellung solcher
Lebenssachverhalte, die den Verdacht begründen, der Verdächtige
könne ein Finanzvergehen begangen haben (vgl. VwGH vom
29. November 2000, 2000/13/0196). Daher reicht, beispielsweise im
Unterschied zum abschließenden Straferkenntnis, eine lediglich grobe
Darstellung des zur Last gelegten Verhaltens aus und müssen die einzelnen
Fakten (noch) nicht "bestimmt" sein, d. h. in allen für eine
(spätere) Subsumtion relevanten Einzelheiten geschildert werden (vgl. VwGH
vom 21. März 2002, 2002/16/0060).
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG macht sich des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung
von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschrift) bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss hält.
Gemäß
§ 33 Abs. 3 lit. b
FinStrG ist eine derartige Abgabenverkürzung bewirkt, wenn Abgaben, die
selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet (abgeführt)
wurden. Der Begriff Verkürzung umfasst dabei jede Beeinträchtigung
einer Abgabe in Bezug auf deren Höhe und Fälligkeit, sodass eine
tatbildmäßige Abgabenverkürzung bereits dann bewirkt ist, wenn
die Abgabe dem anspruchsberechtigten Abgabengläubiger nicht zu dem
Zeitpunkt zufließt, in dem dieser nach den Abgabenvorschriften darauf
Anspruch hätte (vgl. VwGH vom 15. Dezember 1993, 93/13/0055). Die
bloß vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils dadurch, dass die
Abgabe erst nach dem Zeitpunkt ihrer gesetzlichen Fälligkeit beim
Steuergläubiger eingeht, wird bei Finanzvergehen nach § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG sogar den Regelfall darstellen (vgl. VwGH vom
3. Mai 2000, 98/13/0242).
Gemäß
§ 21 Abs. 1 und 2 UStG 1994
hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des
auf den Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonats eine Voranmeldung bei dem
für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen,
in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer
(Vorauszahlung oder Überschuss) selbst zu berechnen hat. Nach § 1
der VO des Bundesministers für Finanzen BGBl. II 1998/206 idgF.
entfällt diese Verpflichtung lediglich dann, wenn sich entweder für
den Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung (Zahllast) ergibt oder die
errechnete Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag
entrichtet wird.
Vorsatz iSd. vorzitierten Bestimmung des § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG ist dann gegeben, wenn der objektiv tatbildlich
Handelnde zumindest bedingt vorsätzlich (vgl. § 8 Abs. 1
2. Halbsatz FinStrG) im Hinblick auf die abgabenrechtliche
Pflichtverletzung (iSd. § 21 UStG 1994) und wissentlich im Hinblick
auf den eingetretenen Taterfolg (Abgabenverkürzung) handelt, wobei es
allerdings nicht erforderlich ist, dass das Täterwissen auch den genauen
betragsmäßigen Verkürzungsbetrag umfasst (vgl. z. B. VwGH
vom 17. September 1992, 91/16/0093).
Auf Grund der derzeitigen, neben den gegenständlichen
Strafakt den Veranlagungs- sowie den Lohnsteuerakt einschließlich dem
Gebarungskonto zur StNr. 12 und insbesondere auch die mit der
Beschwerdeergänzung nachträglich vorgelegten Unterlagen umfassenden
Aktenlage ist für die Entscheidung über die gegenständliche
Beschwerde iSd. § 161 Abs. 1 FinStrG von nachstehendem
Sachverhalt auszugehen:
Die seit 1983 an wechselnden Betriebsanschriften diverse
Einzelunternehmen (Gemischtwarenhandlung, Solarium, Kosmetikhandel,
Bräunungs- bzw. Kosmetik- und Fitness-Studio) betreibende und seit
März 1997 von der den ergänzenden Beschwerdeschriftsatz verfassenden
Steuerberatungskanzlei steuerlich vertretene Bf. war von 2001 bis Februar 2005
im Bereich des Finanzamtes Braunau Ried Schärding unternehmerisch
tätig (Bräunungs- und Fitness-Studio, Abweisung des Konkurses mangels
Kostendeckung laut Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 26. April 2005,
Az. 34).
Mit Ausnahme von 12/03 und 08/04 (Festsetzung jeweils
gemäß
§ 21 Abs. 3 UStG 1994) wurden die jeweils
Zahllasten ausweisenden Umsatzsteuervoranmeldungen für die
Zeiträume 01-05, 07, 09-10/03 und 01, 03-05, 07 und 09-12/04 jeweils
fristgerecht beim Finanzamt eingereicht und am Abgabenkonto entsprechend
verbucht. Nachdem für die Voranmeldungszeiträume 01-03/05 (bis zum
Fälligkeitstermin) weder Voranmeldungen eingereicht worden waren noch
Vorauszahlungen geleistet worden waren, und ab 14. Februar 2006 im
Betrieb unter Zuziehung des in dem gegen die Bf. mit Beschluss des
Bezirksgerichtes Mattighofen vom 27. Jänner 2006, Az. 56,
eröffneten Schuldenregulierungsverfahren gemäß
§ 182
KO bestellten Masseverwalters zur angeführten StNr. unter der ABNr. 78
eine abgabenrechtliche Lohn- bzw. Kommunalsteuerprüfung stattgefunden hatte
(vgl. Haftungsbescheide vom 1. März 2006 betreff. Lohnabgaben 2004 und
2005), bei der u. a. festgestellt wurde, dass der Betrieb mit 03/05
eingestellt worden sei, setzte die Abgabenbehörde am 16. März
2006 gemäß
§ 21 Abs. 3 UStG 1994 die
Umsatzsteuervorauszahlung für 01-03/05 (Zahllast) mit 7.500,00 €
fest (§ 184 BAO). Dieser Bescheid erwuchs nach Ablauf der Frist des
§ 245 Abs. 1 BAO unangefochten in (formelle) Rechtskraft.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen kann auf Grund der
dargestellten Aktenlage zur angeführten StNr. davon ausgegangen werden,
dass die Bf. für die Umsatzsteuervoranmeldungszeiträume Jänner
und Februar 2005 weder Voranmeldungen eingereicht noch (die sich auf Grund der
Selbstberechnung ergebenden) Vorauszahlungen (02/05) bis zum gesetzlichen
Fälligkeitstermin des § 21 Abs. 1 UStG 1994 entrichtet hat,
und dadurch objektiv tatbildlich iSd. § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG gehandelt hat, wobei jedoch in Abkehr von den für das
Finanzstrafverfahren ja nicht bindenden abgabenrechtlichen Bescheiddaten vom
16. März 2006, unter Zugrundelegung der nachträglich (mit der
Beschwerdeergänzung) bekannt gegebenen Umsatzsteuerdaten, einerseits der
Tatzeitraum auf Februar 2005 (keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine
abgabenrechtliche Verpflichtung iSd. § 21 UStG 1994 hinsichtlich 01
und 03/05) und andererseits der Verkürzungserfolg auf eine Zahllast iHv.
3.781,14 € (02/05) zu beschränken war (vgl. dazu z. B.
Fellner, Finanzstrafgesetz, Band II, § 115 Tz 8 oder
Reger/Hacker/Kneidinger,
Finanzstrafgesetz3,
Band 2, K 115/2 ff).
Die erforderlichen Verdachtsmomente in Richtung einer
vorsätzlichen Handlungsweise der Bf. ergeben sich, wie bereits im
Erstverfahren zutreffend festgestellt, aus der Person der Bf. selbst bzw. aus
deren bisherigen abgabenrechtlichen Verhalten, der ob der dargestellten
Aktenlage einerseits die für einen bedingten Vorsatz erforderliche Kenntnis
der umsatzsteuerlichen Vorschriften, namentlich des § 21 UStG 1994,
und andererseits ein Wissen um die Folgewirkungen einer derartigen
Pflichtverletzung für den Abgabengläubiger mit der in diesem
Verfahrensstadium erforderlichen Wahrscheinlichkeit bis auf Weiteres unterstellt
werden können. Jemand, der nämlich jahrelang pflichtgemäß
iSd. § 21 Abs. 1 UStG 1994 handelt, d. h. für
Voranmeldungszeiträume, in denen die Selbstberechnung eine entsprechende
Zahllast ergibt, rechtzeitig entsprechende Voranmeldungen bei der
Abgabenbehörde einreicht, und damit zu erkennen gibt, dass er um die
Systematik der Umsatzsteuer bzw. des UStG 1994 weiß und dem angesichts
einer, so wie hier einen langjährigen Zeitraum umfassenden
unternehmerischen Erfahrung wohl auch die Folgewirkungen einer
diesbezüglichen Pflichtverletzung (für den Abgabengläubiger)
bekannt waren und dennoch, möglicherweise auf Grund einer im Unternehmen
bestehenden wirtschaftlich angespannten Situation, pflichtwidrig die Bekanntgabe
der geschuldeten Zahllast unterlässt, kann nämlich ein subjektiver
Tatvorwurf iSd. § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG nicht erspart
werden.
Ob der somit teilweise zu bestätigende Tatverdacht des
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu der für einen
Schuldspruch letztlich gemäß
§ 98 Abs. 3 FinStrG
erforderlichen Überzeugung, die Bf. habe die ihr nunmehr zur Last gelegte
Tat begangen, führen wird, bleibt dem nunmehr vor der
Finanzstrafbehörde erster Rechtsstufe durchzuführenden
Untersuchungsverfahren iSd. §§ 115 ff FinStrG
vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 27.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 82 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0057-L/06
- Stammnummer
- 26945
- Gültig
- 27.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF