Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0770-L/05
Erhöhte Familienbeihilfe, Grad der Behinderung unter 50 %.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0770-L/05vom 26.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Longin Josef
Kempf und Dr. Josef Maier, Rechtsanwälte, 4722 Peuerbach,
Steegenstraße 3, vom 28. April 2005 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom 29. März 2005 betreffend
Abweisung eines Antrages auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
ab 1. Jänner 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin bezog für ihren Sohn M, geboren
am xx, bis Dezember 2004 die erhöhte Familienbeihilfe. Für den
Zeitraum ab Jänner 2005 wurde der Antrag auf (Weiter)gewährung der
erhöhten Familienbeihilfe abgewiesen, da im Rahmen einer Begutachtung durch
das Bundessozialamt Oberösterreich nur ein Grad der Behinderung von 20%
(Diagnose Kuhmilchallergie) festgestellt wurde. In der Rahmensatzbegründung
wurde festgestellt, dass durch wenig belastende diätetische Maßnahmen
eine normale Lebensqualität erzielbar sei.
In der gegen den Abweisungsbescheid eingenbrachten Berufung
wurde durch den rechtlichen Vertreter der Berufungswerberin sinngemäß
ausgeführt: Die vorgenommene Einschätzung des Grades der Behinderung
entspreche nicht der Richtigkeit. Bei richtiger Beurteilung des
Gesundheitszustandes von M sei davon auszugehen, dass der Grad der Behinderung
zumindest 50% betrage. Bei Zusammentreffen mehrerer Beeinträchtigungen sei
die Einschätzung nach der klinisch im Vordergrund stehenden Grunderkrankung
vorzunehmen und die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach dem
Ausmaß der im gesamten resultierenden Funktionsstörungen
festzustellen. Bei M sei die Beurteilung auf die Entzündungen an
Händen und Füßen beschränkt worden. Er leide jedoch an
Kuhmilchallergie und müsse sich kuhmilchfrei ernähren. Dies sei durch
die Krankengeschichte im KH R vom 28.1.1993 erwiesen. Durch die festgestellte
Allergie liege eine Ganzkörperbeeinträchtigung vor. Der bei der
Untersuchung festgestellte unauffällige Status sei nur durch die
kuhmilchfreie Ernährung möglich. Dies bedürfe eines
entsprechenden Aufwandes, wofür die erhöhte Familienbeihilfe zustehe.
Es dürfe nicht der gegebene Zustand bei Behandlung berücksichtigt
werden, sondern der Zustand, wenn keine Behandlung erfolgte. Die Familien
bestehe aus vier Personen, für M müsse separat gekocht werden, dieser
erhöhte Aufwand bestehe dreimal täglich. Es müssten separate
Lebensmittel eingekauft werden. M könne auch keine Speisen in allgemeinen
Küchen (z.B. Schulausspeisungen) zu sich nehmen, dies gelte auch für
Gasthäuser und Fremdküchen in Urlaubszeiten. Die für die
Zubereitung des Essens erforderlichen Ersatzprodukte seien wesentlich teurer als
herkömmliche. Es müssten auch bestimmte Badezusatzmittel verwendet
werden, um die Hautbeeinträchtigung hintanzuhalten. Unter
Berücksichtigung des erforderlichen Aufwandes zur Erreichung des zum
Untersuchungszeitpukt festgestellten Zustandes sei jedenfalls die erhöhte
Familienbeihilfe gerechtfertigt. Es werde daher die Ergänzung des
medizinischen Sachverständigengutachtens beantragt.
Auf Grund der Ausführungen in der Berufung wurde ein
weiteres Gutachten durch das Bundessozialamt für Oberösterreich
erstellt, in dem nach Durchführung einer neuen Untersuchung im KH R unter
Zugrundelegung eines dort erstellten Befundes vom 22.6.2005 ein Grad der
Behinderung von 40% festgestellt wurde. Im Gutachten wurde jedoch
ausgeführt, dass die vorliegenden aktuellen Befunde eigentlich nicht
ausreichend seien und eine weitere medizinische Abklärung
wünschenswert wäre, da eine Provokation unter klinischen Bedingungen
nicht durchgeführt worden wäre, welche die größte
Aussagekraft gehabt hätte. In der Rahmensatzbegründung für die
Feststellung des Grades der Behinderung wurde auch ausgeführt, dass der
entscheidende Befund einer Provokationsuntersuchung nicht durchgeführt
wurde, dass jedoch die zuletzt durchgeführten Untersuchungen im KH R eine
Allergie nicht sicher ausschließen. Die Position 384 könne nicht zur
Geltung kommen, da eine strenge kuhmilchfreie Kost nicht vorliege (Eis, Joghurt
und Schokolade würden in geringen Mengen gegessen).
Nach abweisender Berufungsvorentscheidung wurde im
Vorlageantrag neuerlich ausgeführt, dass der Grad der Behinderung
zutreffend zumindest 50% ausmache. Im SV-Gutachten sei ausdrücklich darauf
hingewiesen worden, dass eine weitere medizinische Abklärung
wünschenswert wäre, um eine genauere Klassifizierung der Probleme
vornehmen zu können. Wesentliches Resümee sei, dass die vorliegenden
aktuellen Befunde nicht ausreichend seien, um eine genaue Diagnose vorzunehmen.
Die gutachtlich erforderlichen Maßnahmen wurden nicht durchgeführt,
weshalb das Berufungsverfahren mangelhaft sei. Kuhmilchfreie Ernährung sei
unbedingt erforderlich. Gerade dieser Umstand sei es, der eine massive Belastung
für die Familie bedeute. Dass die erforderliche medizinische Hinterfragung
nicht durchgeführt wurde, sei für die Berufungswerberin nicht
nachvollziehbar.
Auf Grund dieser Einwendungen forderte der Unabhängige
Finanzsenat im Zuge des weiteren Berufungsverfahrens die Berufungswerberin auf,
die für eine genauere Klassifizierung der Probleme erforderliche
Provokationsuntersuchung unter klinischen Bedingungen ehebaldigst
durchführen zu lassen, da die Anforderung eines ergänzenden
SV-Gutachtens des Bundessozialamtes sonst nicht sinnvoll wäre.
In der Folge wurde im KH R eine Kuhmilchprovokation
durchgeführt und der Bericht über diese Untersuchung dem
Unabhängigen Finanzsenat übermittelt. Der Krankenhausbericht wurde an
das Bundessozialamt Oberösterreich zur Erstellung eines
Ergänzungsgutachtens weitergeleitet.
Unter Zugrundelegung dieses Untersuchungsergebnisses wurde
im Gutachten des Bundessozialamtes nunmehr die Diagnose "Atopisches Ekzem mit
Kuhmilch als Trigger" gestellt und ein Grad der Behinderung von 30%
festgestellt. Das Ergebnis des Gutachtens wurde der Berufungswerberin mittels
Vorhalt zur Kenntnis gebracht. Der Vorhalt blieb unbeantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich
die Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt gemäß
§ 8 Abs.
5 leg.cit. ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der
Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind
handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der
Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils geltenden
Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach
fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 in der Fassung
BGBl. I Nr. 105/2002 mit Wirkung ab 2003 ist der Grad der Behinderung oder die
voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen.
Die Feststellung des Behindertengrades eines Kindes hat
somit nach dieser gesetzlichen Regelung auf dem Weg der Würdigung
ärztlicher Sachverständigengutachten zu erfolgen, ohne dass den
Bekundungen des anspruchswerbenden Elternteils dabei entscheidende Bedeutung
zukommt.
Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO).
Im gegenständlichen Fall wurde in einem ersten
Gutachten des Bundessozialamtes zunächst das Vorliegen einer
Kuhmilchallergie und ein Gesamtgrad der Behinderung von 20% festgestellt, in
einem zweiten von einem anderen Arzt erstellten Gutachten der "Verdacht auf
weiterhin bestehende Kuhmilchallergie" und ein Gesamtgrad der Behinderung von
40%. Den Ausführungen der Berufungswerberin war insofern beizupflichten,
dass der untersuchende Arzt im zweiten Gutachten selbst festgestellt hat, dass
eine genauere medizinische Abklärung erforderlich wäre. Auf Grund
dieser Feststellung wurde die vom Arzt geforderte Provokationsuntersuchung unter
klinischen Bedingungen durchgeführt.
Nach Durchführung dieser Untersuchung wurden in einem
ergänzenden Gutachten dieses Arztes folgende Feststellungen getroffen:
Nun ist die geforderte
Provokationsuntersuchung im KH R an der
dortigen Kinderabteilung durchgeführt worden. Es wurde eine doppelblinde
placebokontrollierte Kuhmichprovokation durchgeführt; ca. 20 Stunden nach
der Kuhmilchaufnahme kommt es zu einem minimalem, leicht juckendem Exanthem an
beiden Oberschenkeln vorderseitig. Es finden sich aber keine Zeichen einer
Kuhmilchallergie, d.h. system. Reaktion mit Gefahr eines anaphylakt. Schockes.
Die beschriebene Reaktion belegt, dass Kuhmilch ein Trigger für eine
leichte Hautreaktion ist. Eine noch bestehende Kuhmilchallergie konnte mit der
Untersuchung ausgeschlossen werden. Die Bestimmung des IgE-PRIST und der
IgE-RAST-Werte zeigen einen unauffälligen Befund. Allgemeinanamnese
ansonsten unauffällig. Der Patient berichtet über Juckreiz
rezidivierend im Bereich der Beugeseiten des Oberschenkels und Unterschenkels,
insbes. in der Nacht sehr unangenehm. Behandlung: Meiden von Kuhmilch,
Lokaltherapie mit Ölbädern und Pflegesalben.
Diagnose: Atopisches
Ekzem mit Kuhmilch als Trigger. Richtsatzposition 698, GdB: 030%, ICD: L20.8.
Rahmensatzbegründung: Eine Kuhmilchallergie konnte im KH Ried
ausgeschlossen werden; ein Meiden der Kuhmilch ist erforderlich; eine
kuhmilchfreie Ernährung ist nicht erforderlich. 30 % wegen belastendem
Juckreiz.
Gesamtgrad der
Behinderung: 30 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Diese auf Grund der nunmehr ausführlicheren
Untersuchungen getroffenen Feststellungen des Gutachters sind nachvollziehbar
und schlüssig. Es besteht für den Unabhängigen Finanzsenat kein
Grund zur Annahme, dass diese Einstufung des Grades der Behinderung von 30%
nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht, zumal das Ergebnis dieser
letzten und genaueren Untersuchung die zuvor getroffene Einschätzung, dass
der Grad der Behinderung jedenfalls geringer als 50% ist, bestätigt.
Der Berufungswerberin wurde die Möglichkeit geboten,
zu diesem Gutachten eine Stellungnahme abzugeben. Der diesbezügliche
Vorhalt bleib unbeantwortet. Vom Vorliegen der Voraussetzungen für die
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab 1.1.2005 kann bei dieser
Sachlage nicht ausgegangen werden.
Linz, am 26.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0770-L/05
- Stammnummer
- 26928
- Gültig
- 26.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF