Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0534-L/06
Keine Berücksichtigung von Kleinschäden (neuer Scheinwerfer nach Steinschlagschaden, Spureinstellung nach Randsteinkollision) neben dem amtlichen Kilometergeld als Werbungskosten gemäß § 16 EStG 1988.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0534-L/06vom 26.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A., vom 29. März 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom 9. März
2006, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist Betriebsprüfer. Für die
dienstlichen Fahrten mit dem PKW erhält er vom Arbeitgeber in der Regel das
amtliche Kilometergeld. In der elektronisch eingereichten Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2005
machte er neben nicht strittigen Sonderausgaben u.a. auch Kilometergelder
für dienstliche Fahrten, für die er vom Dienstgeber kein Kilometergeld
erhalten habe sowie Autoschäden, die ursächlich mit der
Außendiensttätigkeit im Zusammenhang stünden, und
zwar Re. 25.3.2005 - Steinschlag Scheinwerfer € 35,84
und Re. 18.10.2005 - Einstellung Spur nach Randsteinkollision
€ 49,90 als Werbungskosten geltend.
Mit Einkommensteuerbescheid 2005 vom 9. März 2006
setzte das Finanzamt die Gutschrift an Einkommensteuer mit € 2.176,54
fest, wobei es bei der Ermittlung der Einkünfte die Werbungskosten, die der
Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, mit € 418,27 in Abzug
brachte. Die mit dem "Steinschlag Scheinwerfer" und der Einstellung
der Spur angefallenen Kosten wurden mit folgender Begründung nicht als
Werbungskosten anerkannt: Zusätzlich zu den Sätzen des § 26 Z 4
lit. a könnten Schäden auf Grund höherer Gewalt (insbesondere
Reparaturaufwand nach Unfall oder Steinschlag), die sich im Rahmen der
beruflichen Verwendung des Fahrzeuges ereignen würden, als Werbungskosten
geltend gemacht werden, soweit der Schaden nicht durch eine Versicherung gedeckt
sei. Mangels vorhandener Unterlagen (Unfallbericht, Meldung an den Arbeitgeber
bzw. Versicherung etc.) hätten die beantragten Aufwendungen für
diverse Kleinreparaturen nicht berücksichtigt werden können.
Dagegen wurde fristgerecht berufen. Bei einem
Steinschlagschaden des Scheinwerfers sei es absolut praxisfremd, dass ein
Unfallbericht aufgenommen werde, da der Schädiger meist nicht bekannt sei.
Selbst wenn man den Verursacher ermittle, müssten Haftpflichtversicherungen
diese Schäden auf Grund gängiger Rechtsprechung nicht begleichen. Eine
Kaskoversicherung bestehe seitens des Berufungswerbers nicht und eine Meldung an
den Arbeitgeber sei nicht erfolgt, da die Beträge sehr gering seien. Auf
Grund des vorliegenden Sachverhaltes sei die Glaubhaftmachung gemäß
"§ 160 BAO" anzuwenden. Zum Spurschaden möchte der
Rechtsmittelwerber noch anführen, dass er im Zeitraum September/Oktober
2005 eine Betriebsprüfung in B. durchgeführt habe, wobei er
täglich eine Strecke von ca. 280 Kilometer zurückgelegt habe. Die
Wahrscheinlichkeit des Schadenseintrittes im Rahmen seiner beruflichen
Tätigkeit sei somit äußerst hoch. Hinsichtlich des kaputten
Scheinwerfers könne er nur anführen, dass ihm der typische
Steinschlagschaden sicherlich nicht sofort aufgefallen sei. Den Scheinwerfer
habe er selbst eingebaut.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 21. April 2006 wies das
Finanzamt das Rechtsmittel mit folgender Begründung ab: Die
angeführten PKW-Kosten hätten nicht als Werbungskosten anerkannt
werden können, weil kein Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit
erkennbar sei. Der Berufungswerber führe selbst in der Berufungsschrift
aus, dass er keine Meldung an den Arbeitgeber abgegeben habe. Somit werde von
ihm indirekt bestätigt, dass er nicht mit Sicherheit behaupten könne,
ob der Schaden auf einer Dienstfahrt aufgetreten sei, weil ihm auf Grund seiner
langjährigen Tätigkeit in der Betriebsprüfung bekannt sein
müsse, dass Schäden am eigenen Kfz, die während einer
auswärtigen Dienstverrichtung entstanden seien, unter bestimmten
Voraussetzungen vom Dienstgeber zu ersetzen seien. Auf die ausführliche
Darstellung im Intranet unter "Mitarbeiterservice" werde verwiesen.
In dem fristgerechten Vorlageantrag, womit die Berufung
wiederum als unerledigt gilt, führte der Einschreiter u.a. aus, dass die
grundsätzliche rechtliche Anerkennung von Werbungskosten wohl kaum in
direkter Abhängigkeit von der Einforderung eventueller Ersatzansprüche
stehe. Auch könne er der Argumentation nicht folgen, dass ihm auf Grund
seiner langjährigen Prüfererfahrung dieser Rechtsanspruch
gegenüber dem Dienstgeber bekannt sein müsste. In seiner
10jährigen Prüfertätigkeit habe er keinen einzigen Antrag beim
Arbeitgeber eingebracht, obgleich einige Parkschäden in dieser Zeit
aufgetreten seien. Wie könnten Park- und Steinschlagschäden im
Außendienst nachgewiesen werden, wenn man den Schaden nicht sofort bemerke
oder keine Zeugen habe. Also bleibe nur die Möglichkeit der
Glaubhaftmachung gemäß "§ 160 BAO". Im Fall der
Spureinstellung könne er wiederholend nur anführen, dass er im
Zeitraum September und Oktober 2005 zehnmal die Strecke nach B. gefahren sei.
Dabei habe er einmal im Ortskern von B. durch Eigenverschulden einen Randstein
gestreift. Da sich eine verstellte Spur relativ schnell auf den Reifenabrieb
auswirke, habe er bereits am 18.10. die Neueinstellung vornehmen lassen. Die
Glaubhaftmachung des Schadenseintrittes im Außendienst begründe er
behelfsmäßig auch mit der größeren Wahrscheinlichkeit, da
die beruflich zurückgelegte Fahrtstrecke im betroffenen Zeitraum weitaus
überwiege. Dem Steinschlagschaden des Scheinwerfers könne er leider
keine konkrete Reisebewegung zuordnen. Der Schaden sei, wie in der Praxis
häufig, nicht sofort augenscheinlich geworden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie
erwachsen sind.
Nach § 20 Abs. 1 EStG dürfen bei den einzelnen
Einkünften die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den
Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge nicht
abgezogen werden. Dies betrifft auch Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Die strittigen Ausgaben (Scheinwerferaustausch nach
Steinschlag, Spureinstellung am PKW) können aus zwei Gründen nicht als
Werbungskosten anerkannt werden.
I. Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Erk. v. 10.8.2005, 2001/13/0191) hat der
Steuerpflichtige, der eine Begünstigung, somit auch eine
Steuerermäßigung wegen Werbungskosten, in Anspruch nimmt, selbst
einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen jener
Umstände darzulegen, auf welche die abgabenrechtliche Begünstigung
gestützt werden kann, wobei die Gründe dafür einzeln
anzuführen und zumindest glaubhaft zu machen sind. Im vorliegenden
Fall wäre es Sache des Berufungswerbers gewesen, den einwandfreien Nachweis
zu erbringen, dass die am PKW eingetretenen Schäden am Scheinwerfer und an
der Spur auf einer dienstlichen Fahrt entstanden sind. Kann ein solcher nach den
Umständen des Falles nicht zugemutet werden, so genügt nach § 138
Abs. 1 BAO die Glaubhaftmachung. Gemäß
§ 167 Abs. 2 BAO hat die
Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse
des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine
Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates ist es aus
folgenden Gründen als erwiesen anzusehen, dass die strittigen
PKW-Schäden nicht auf einer Dienstfahrt verursacht wurden. 1. Der
Berufungswerber hat weder im Abgaben- noch im Rechtsmittelverfahren den Tag und
die Uhrzeit bekannt gegeben, wann die beiden Schäden eingetreten sind. Erst
auf Grund dieser Angaben kann geprüft werden, ob eine Dienstfahrt
überhaupt in Frage kommt. Das Nichtbekanntgeben konkreter Daten spricht
eher dafür, dass die Schäden auf einer Privatfahrt eingetreten
sind. 2. Auch eine Meldung an den Dienstgeber ist nicht erfolgt.
3. Wie im Vorlageantrag vom 17.5.2006 ausgeführt, kann selbst der
Berufungswerber dem Steinschlagschaden des Scheinwerfers keine konkrete
Reisebewegung zuordnen. 4. Auf der Rechnung vom 18.10.2005, in der
für "4-RAD-VERM. MIT EINSTELLEN SPUR + STURZ" € 49,90
verrechnet wurden, steht unter Hinweise der Vermerk "SOMMERREIFEN
ABGEFAHREN, HÖHENVERSTELLUNG BEI SCHEINWERFER KEINE FUNKTION". Dies
deutet darauf hin, dass der Berufungswerber erst durch das Bemerken der
abgefahrenen Sommerreifen darauf aufmerksam wurde, dass die Spur nicht korrekt
eingestellt war. Derartiges spricht eher dafür, dass die Spureinstellung
schon längere Zeit defekt war und nicht mit dem bloß behaupteten
Streifen eines Randsteines kurz vor dem 18.10.2005 zusammenhängt.
Ist somit davon auszugehen, dass die strittigen
PKW-Schäden nicht auf einer Dienstfahrt entstanden sind, ist eine
Anerkennung der damit verbundenen Aufwendungen als Werbungskosten schon aus
diesem Grunde ausgeschlossen.
II. Auch aus einem zweiten Grund können die strittigen
Aufwendungen nicht als Werbungskosten anerkannt werden. Der
Berufungswerber hat für die Berücksichtigung der dienstlich gefahrenen
Kilometer, für die er kein amtliches Kilometergeld vom Dienstgeber erhalten
hat, die PKW-Aufwendungen in Höhe des amtlichen Kilometergeldes mit Erfolg
als Werbungskosten beantragt. Damit hat er sich dafür entschieden, dass die
berufliche Nutzung des Kraftfahrzeuges nicht entsprechend der tatsächlichen
(nachgewiesenen) Aufwendungen, sondern im Wege einer Schätzung
berücksichtigt wird. Da das Kilometergeld für Personenkraftwagen nur
mit einem einheitlichen Betrag unabhängig von der Fahrzeugtype zum Ansatz
kommt, handelt es sich um eine grobe Schätzung, die dem tatsächlichen
Kraftstoff- und Schmiermittelverbrauch, dem tatsächlichen Verschleiß
des jeweiligen Kraftfahrzeuges und dergleichen nur pauschal Rechnung trägt.
Nimmt nun der Steuerpflichtige das Kilometergeld in Anspruch, so nimmt er die
grobe Schätzung, derzufolge die Aufwendungen für den beruflichen
Einsatz des Kraftfahrzeuges mit dem Kilometergeld abgegolten sind, in Kauf. Nach
dem VwGH-Erkenntnis vom 30.5.1989, 88/14/0119, dem ebenfalls ein
Steinschlagschaden zu Grunde liegt, kann der Steuerpflichtige
nicht neben den pauschalen Sätzen
des Kilometergeldes auch noch einzelne bestimmte Aufwendungen mit ihren
tatsächlichen Beträgen als Werbungskosten beanspruchen. Diese
Aufwendungen hätten allenfalls zum Zug kommen können, wenn der
Berufungswerber insgesamt die durch die beruflichen Fahrten tatsächlich
entstandenen Aufwendungen nachgewiesen hätte, was aber nicht erfolgte. Nur
der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass das Kilometergeld
nach Auffassung des Schrifttums auch Reparaturen (Instandsetzungen) am
Kraftfahrzeug umfasst.
Die Berufung war daher aus den beiden Gründen als
unbegründet abzuweisen.
Linz, am 26.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0534-L/06
- Stammnummer
- 26923
- Gültig
- 26.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF