Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0099-G/06
1. Übernahme einer offensichtlichen Unrichtigkeit aus Abgabenerklärungen 2. Werbungskosten eines Musiklehrers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0099-G/06vom 08.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Bescheidberichtigung nach § 293b BAO ist zulässig, wenn die Unrichtigkeit ohne nähere Untersuchungen im Rechtsbereich und ohne Ermittlungen im Tatsachenbereich deutlich erkennbar ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Franz Zeitlhofer und die weiteren
Mitglieder HR Dr. Astrid Binder, Mag. Gerald Klug und Wolfgang Sauer im Beisein
der Schriftführerin Dagmar Brus über die Berufung des Bw., vertreten
durch DSG WirtschaftstreuhandgmbH, 8010 Graz, Heinrichstraße 97,
gegen die Bescheide des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom
4. November 2005, betreffend Berichtigung gemäß
§ 293b BAO
der Einkommensteuer für die Jahre 2000 bis 2003, nach der am
7. Februar 2006 in 8018 Graz, Conrad von Hötzendorf-Straße
14-18, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber bezog in den Streitjahren
lohnsteuerpflichtige Einkünfte aus seiner Tätigkeit als Musiklehrer am
Bundes-Oberstufenrealgymnasium in X. und als Lehrer an der dortigen Musikschule.
In einer Beilage zu seinen jeweiligen Einkommensteuererklärungen beantragte
er gemäß
§ 1 Z 5 der Verordnung über die Aufstellung
von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen
bestimmter Berufsgruppen (bis 2001:BGBl. Nr. 32/1993, ab 2002: BGBl. II Nr.
382/2001) das Werbungskostenpauschale für Musiker in Höhe von 5% der
Bemessungsgrundlage, höchstens S 36.000,00 bzw. 2.628 Euro, die das
Finanzamt in der Folge auch berücksichtigte.
Mit den nunmehr bekämpften Bescheiden vom
4. November 2005 berichtigte das Finanzamt die ursprünglich erlassenen
Bescheide mit nachfolgender Begründung:
Als Musiker gelten ua.
Angehörige von Orchestern und Kapellen, weiters Dirigenten und
Kapellmeister, Solisten und Barpianisten. Nicht zur Berufsgruppe gehören
ua. Musiklehrer, unabhängig davon, ob sie an allgemein bildenden Schulen
oder an Musikschulen tätig sind oder im Rahmen eines anderen
Dienstverhältnisses Musikunterricht für ein bestimmtes Instrument
erteilen (vgl. 402 LStR).
Das
von Ihnen beantragte Sonder-Werbungskostenpauschale für Musiker kann daher
steuerlich nicht berücksichtigt werden.
Dagegen richtete sich der Bw. mit dem Rechtsmittel der
Berufung und führte darin aus, dass die offensichtliche Unrichtigkeit, die
für das Finanzamt den Grund zur Berichtigung bildete, für ihn nicht
ersichtlich sei, zumal als Berufsbezeichnung Musiker angeführt sei und ein
Musiklehrer zweifellos ein Musiker sei. Das in den
Einkommensteuererklärungen angesetzte Werbungskostenpauschale, BGBl. II
2001/382 für Musiker betrage 5% der Bemessungsgrundlage, höchstens
2.628 Euro jährlich. Dass ein Musiklehrer kein Musiker sein soll, sei
dieser Verordnung nicht zu entnehmen. Es sei demnach die Rechtsansicht, dass ein
Musiklehrer ein Musiker sei, vertretbar und damit die Unrichtigkeit nicht
offensichtlich.
In der in der Folge ergangenen Berufungsvorentscheidung
setzte sich das Finanzamt mit den Begriffen "Musiker" und "Musiklehrer"
auseinander und kam letztlich zu dem Schluss, dass dem Berufsbild des Musikers
schon nach der allgemeinen Verkehrsauffassung ein anderes Verständnis
beizumessen sei als dem des Musiklehrers. Deshalb wäre es auch entbehrlich,
dass der Gesetzgeber in der Verordnung explizit darauf hinweise, dass
Musiklehrer vom Begriff des Musikers auszuklammern seien. Demnach sei aber auch
einzig und allein aus dem Fehlen dieses Hinweises in der Verordnung nicht
ableitbar, dass eine irrtümliche Gleichsetzung von Musiker mit Musiklehrer
zu einer vertretbaren Rechtsansicht führe. Der Bw. habe sich in den
Steuererklärungen bis 2001 selbst als "Musiklehrer" bezeichnet. Da in den
Streitjahren der Dienstgeber unverändert blieb, gab es keine Veranlassung
von der Ausübung eines anderen Berufes auszugehen.
In seinem Antrag auf Vorlage seiner Berufung brachte der
Bw. nochmals die Gründe vor, die seiner Meinung nach für die Anwendung
des Pauschales auch für seine Berufsgruppe sprechen. Ergänzend
führte er aus:
"Hinsichtlich der
Höhe der erfolgten Berichtigung ist noch festzuhalten, dass in
sämtlichen Streitjahren, wie dargelegt, tatsächliche Werbungskosten
angefallen sind, diese im Schätzungswege jedenfalls auch bei den
berichtigten Bescheiden zu berücksichtigen wären und sich zu den
ursprünglichen Bescheiden wohl nur geringfügige Änderungen
ergeben würden."
In der Folge wurde der Bw. mit Vorhalt 25. Juli 2006
vom unabhängigen Finanzsenat aufgefordert die beantragten Werbungskosten
aufzuschlüsseln, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
Der Vorhaltsbeantwortung vom 22. August 2006 legte der
Bw. eine Aufstellung "Durchschnittlicher
Verbrauch jährlich an Arbeitsmitteln für die Lehrtätigkeit mit
Konzertgitarre, elektrischer Gitarre und E-Bass" in Höhe von 921
Euro bei und teilte mit, dass ein Nachweis leider nicht möglich sei, da
Belege im Glauben an die bisher beantragte Pauschalierung nicht gesammelt und
aufbewahrt worden seien.
In einem weiteren Vorhalt wurde der Bw. ua. ersucht, das
zeitliche Ausmaß seiner Lehrverpflichtung und die Aufgabenstellung aus dem
Dienstverhältnis sowie die Berufsbezogenheit der von ihm beantragten
Fachzeitschriften und Noten darzutun.
Mit Schreiben vom 10. November 2006 wurden diese
Fragen vom Bw. beantwortet und ergänzend Aufwendungen für ein
Arbeitszimmer in Höhe von 579,01 Euro als Werbungskosten geltend
gemacht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 293b BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag einer Partei
(§ 78 BAO) oder von Amts wegen einen Bescheid insoweit
berichtigen, als eine Rechtswidrigkeit auf der Übernahme offensichtlicher
Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen beruht.
Die Bestimmung des § 293b BAO setzt voraus, dass
die Abgabenbehörde den Inhalt einer Abgabenerklärung übernimmt,
wobei diesem Inhalt eine offensichtliche Unrichtigkeit zu Grunde liegt. Eine
Unrichtigkeit ist offensichtlich, wenn sie ohne nähere Untersuchung im
Rechtsbereich und ohne Ermittlungen im Tatsachenbereich deutlich erkennbar ist
(dazu Ritz, BAO3 ,
§ 293b, Tz 6).
Wie in der Berufungsvorentscheidung bereits ausgeführt
wurde, beruhten die Einkommensteuererklärungen auf einer offensichtlich
unrichtigen Rechtsauffassung und hätte die Abgabenbehörde bei
ordnungsmäßiger Prüfung der Abgabenerklärung die
Unrichtigkeit erkennen müssen. Es ergibt sich eindeutig aus den
Abgabenerklärungen, dass der Bw. in den Streitjahren Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit als Musiklehrer und aus Vermietung und
Verpachtung erzielt hat und somit nicht in die durch die Verordnung
angesprochene Berufsgruppe fallen konnte.
Da im vorliegenden Fall dem
nunmehr bekämpften Bescheid durch die Verletzung genereller Normen ein
Fehler von entsprechendem Gewicht im Sinne einer qualifizierten Rechtswidrigkeit
anhaftet und die steuerlichen Folgen keineswegs als geringfügig anzusehen
sind, war dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit der Vorrang gegenüber dem
Prinzip der Rechtsbeständigkeit einzuräumen, weshalb die Berichtigung
durch das Finanzamt zu Recht erfolgte.
Hinsichtlich der Höhe der
erfolgten Berichtigung hatte sich der unabhängige Finanzsenat in der Folge
mit den Vorbringen des Bw. auseinanderzusetzen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen
oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen.
Die Abzugsfähigkeit der Werbungskosten ergibt sich
einerseits aus der beruflichen Veranlassung. Sie ist dann anzunehmen, wenn
objektiv ein Zusammenhang mit dem Beruf besteht und subjektiv die Aufwendungen
zur Förderung des Berufes, nämlich zur Erwerbung, Sicherung und
Erhaltung von Einnahmen im Rahmen der Einkunftsart gemacht werden (vgl. BFH
28.11.19080, BStBl 1981 II 368). Andererseits dürfen Aufwendungen nicht zu
den Kosten der Lebensführung des Arbeitnehmers gehören. Soweit
Aufwendungen für die Lebensführung mit der beruflichen Tätigkeit
des Steuerpflichtigen in unmittelbarem Zusammenhang stehen, können sie als
steuerliche Abzugspost nur Berücksichtigung finden, wenn sich der Teil der
Aufwendungen, der auf die ausschließlich berufliche Sphäre
entfällt, einwandfrei von den Ausgaben, die der privaten Lebensführung
dienen, trennen lässt. Ist eine solche Trennung der Aufwendungen nicht
einwandfrei durchführbar, dann gehört der Gesamtbetrag derartiger
Aufwendungen zu den nichtabzugsfähigen Ausgaben (vgl. VwGH 23.04.1985,
84/14/0119).
Nicht abgezogen werden dürfen gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 Aufwendungen oder
Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche
oder gesellschaftliche Stellung mit sich bringt und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Die wesentliche
Aussage des § 20 Abs. 2 Z 2 lit. a leg. cit. ist somit die,
dass gemischt veranlasste Aufwendungen, also Aufwendungen mit einer privaten und
einer beruflichen Veranlassung, nicht abzugsfähig sind (sog.
Aufteilungsverbot). Der Zweck diese Aufteilungsverbotes ist es, zu verhindern,
dass Steuerpflichtige aufgrund der Eigenschaft ihres Berufes eine Verbindung
zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und somit
Aufwendungen der Lebensführung abzugsfähig machen können (vgl.
Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer Handbuch, EStG 1988, § 20,
Rz 10). Aus dem Aufteilungsverbot folgt, dass Aufwendungen für
typischerweise der Lebensführung dienende Wirtschaftsgüter auch dann
zur Gänze nicht abzugsfähig sind, wenn sie zum Teil auch beruflich
verwendet werden. Steht allerdings fest, dass die betreffenden
Wirtschaftsgüter ausschließlich oder nahezu ausschließlich
beruflich verwendet werden, besteht Abzugsfähigkeit. Im Sinne dieser
rechtlichen Vorgaben waren nun die beantragten Werbungskosten im Detail zu
überprüfen:
Ad
Arbeitszimmer
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 gelten Aufwendungen
oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen
Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung als nicht
abzugsfähig. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den
Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des
Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben
einschließlich der Kosten seiner Einrichtung
abzugsfähig.
Nach ständiger Rechtsprechung (ua.
VwGH 20.1.1999, 98/13/0132) und Lehre (Doralt,
EStG4, § 20,
Tz 104/6) ist der Mittelpunkt der
Lehrtätigkeit nach der Verkehrsauffassung nicht im (häuslichen)
Arbeitszimmer, sondern an jenem Ort gelegen, an welchem die Vermittlung von
Wissen und technischem Können erfolgt, während dem Ort der
Vorbereitungshandlungen unabhängig vom Ort des Tätigwerdens keine
ertragsteuerliche Relevanz zukommt.
Der Bw. unterrichtet im vorliegenden Fall an
öffentlichen Einrichtungen. Eine solche Lehrtätigkeit, zu welcher auch
auswärtige Aufführungen der Schüler und Teilnahme an Wettbewerben
gehören, kann naturgemäß nicht in einem im Wohnungsverband
gelegenen Arbeitszimmer erfolgen. Wenn die Lehrtätigkeit des Bw., wie im
vorliegende Fall durch die Schulleitungen bestätigt, sicher einer
Vorbereitung, wie auch bei vielen engagierten Lehrern, zu Hause bedarf, so
ändert dies nicht daran, dass der Mittelpunkt seiner Lehrtätigkeit die
Schule und nicht das häusliche Arbeitszimmer ist (VwGH 26.5.1999,
98/13/0138). Die dafür geltend gemachten Aufwendungen (AfA, Betriebskosten,
Heizung und Strom) können folglich nicht als Werbungskosten anerkannt
werden.
Ad
Saiten, Klinkenkabel, Kleinmaterial (577 Euro)
Der unabhängige Finanzsenat vertritt die Auffassung,
dass sich die geltend gemachten Aufwendungen für Saiten, etc. im Hinblick
auf die von den Leitern beider Schulen mit Schreiben vom 27 bzw. 30.Oktober 2006
bestätigte Aufgabenstellung, im Rahmen der Erfüllung der
Dienstpflichten bewegen. (ÖStZ 1983, Seite 231 und 1985 Seite 343).
Ad
Tonträger (100 Euro)
Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der
Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen
können und bei denen die Abgabenbehörden nicht in der Lage sind zu
prüfen, ob die Aufwendungen durch die Einkunftserzielung oder durch die
private Lebensführung veranlasst worden sind, dürfen nicht schon
deshalb als Werbungskosten anerkannt werden, weil die in jedem konkreten
Einzelfall gegebene Veranlassung nicht objektiv feststellbar ist.
In seiner Vorhaltsbeantwortung führt der Bw. dazu aus,
dass sich der von ihm angeführte Betrag von 100 Euro auf Rohmaterial und
auf die Anschaffung von diversen Neuerscheinungen beziehe. Die Anschaffung von
Neuerscheinungen diene der Demonstration stilistischer Veränderungen, denen
ja auch klassische Musik unterliege ebenso, wie der Notwendigkeit, mit den
Schülern entsprechende Rezensionen zu Neuerscheinungen im Popular- oder
Jazzbereich durchzuführen. Bei einem Stückpreis von durchschnittlich
20 Euro pro Tonträger werden nach Abzug eines Betrages für
Leermaterial gerade einmal 4 Stück Tonträger (somit 80 Euro)
jährlich zu Unterrichtszwecken geltend gemacht.
Der unabhängige Finanzsenat stellt grundsätzlich
nicht in Abrede, dass die geltend gemachten Tonträger dazu dienen, die
Tätigkeit des Bw. als Lehrer zu fördern.
Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch in
ständiger Rechtsprechung festgestellt, dass Tonträger, weil sie eine
Teilnahme am Kulturleben vermitteln, in nicht bloß völlig
untergeordnetem Ausmaß jedenfalls auch die private Lebensführung
betreffen. Die Aufwendungen für die Anschaffung von Tonträgern seien
daher nicht abzugsfähig, weil die Anteilnahme am Kulturleben dem Bereich
der Lebensführung zuzuordnen sei, mag sie auch Inspiration für die
Berufstätigkeit erbringen (vgl. VwGH 19.7.2000, 94/13/0145, und vom
16.10.2002, 98/13/0206). Auch ein konkreter Einsatz eines Tonträgers zu
beruflichen Zwecken nimmt diesem nicht die Eignung, seinem Eigentümer nach
dessen Wahl in beliebiger Weise für den privaten Gebrauch zur
Verfügung zu stehen (VwGH 27.3.2002, 2002/13/0035).
Daran ändert auch nichts die Tatsache, dass die
jeweiligen Aufwendungen für bestimmte Projekte des Bw. notwendig gewesen
und von ihm ausschließlich oder nahezu ausschließlich dafür
getätigt worden wären, weil nicht die konkrete tatsächliche,
sondern die typischerweise zu vermutende Nutzung entscheidend ist (vgl.
VwGH 19.7.2000, 94/13/0145).
Ad
Notenmaterial (100 Euro)
Aus dem Aufteilungsverbot folgt, dass Aufwendungen für
typischerweise der Lebensführung dienende Wirtschaftsgüter auch dann
zur Gänze nicht abzugsfähig sind, wenn sie zum Teil beruflich
verwendet werden. Steht allerdings wie eingangs bereits ausgeführt fest,
dass die betreffenden Wirtschaftsgüter ausschließlich oder nahezu
ausschließlich beruflich verwendet werden, besteht
Abzugsfähigkeit.
Grundsätzlich benötigen auch Menschen, die Musik
nur als Hobby betreiben Notenmaterialien. Um nun überprüfen zu
können, ob eine ausschließliche oder nahezu ausschließliche
berufliche Verwendung unterstellt werden kann, weil das Notenmaterial schon auf
Grund seines Inhaltes und seiner Form auf den Unterrichtsgebrauch
eingeschränkt und für eine private Verwendung daher ungeeignet ist,
wurde der Bw. vom unabhängigen Senat aufgefordert, die Berufsbezogenheit im
Einzelnen darzutun. Dieser Aufforderung kam der Bw. in seiner
Vorhaltsbeantwortung vom 10. November 2006, das Notenmaterial betreffend,
nicht nach und beschränkte sich diesbezüglich auf grundsätzliche
Ausführungen. Der unabhängige Finanzsenat schließt sich somit
der vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 27.5.1999, 97/15/0142
vertretenen Auffassung, dass Aufwendungen für Musik- und Notenmaterial als
unter das Abzugsverbot des § 20 EStG 1988 fallen, da damit ein Teil des
Kulturlebens wiedergegeben werde und die Anteilnahme am Kulturleben dem Bereich
der privaten Lebensführung zuzuordnen sei, an.
Abo Fachzeitschriften (50
Euro)
Vom Bw. wurden im Zuge seiner Vorhaltsbeantwortung folgende
Zeitschriften vorgelegt:
Gitarre & und Laute
Gitarre & Bass
Akustik Gitarre
Auch diesbezüglich stellt der unabhängige
Finanzsenat nicht in Abrede, dass die Informationen aus diesen Zeitschriften den
Unterricht des Bw. bereichern vermögen. Bei diesen Zeitschriften handelt es
sich geradezu um eine klassische Pflichtlektüre für jeden (auch als
Amateur tätigen) Gitarrespieler, weshalb eine ausschließliche
berufliche Verwendung nicht angenommen werden kann.
Ad
Jahresservice für eine elektrische Gitarre (60 Euro)
Da eine Aufteilung des so genannten gemischten Aufwandes in
einen (als Werbungskosten abzugsfähigen) beruflich veranlassten Teil und
einen der Privatsphäre zuzurechnenden (und daher nicht abzugsfähigen)
Teil nach objektiven Kriterien nicht möglich ist, muss der gesamte Aufwand
nach dem so genannten Aufteilungsverbot zur Gänze den nicht
abzugsfähigen Kosten der Lebensführung zugerechnet werden.
Die für den Zeitraum 2000 und 2004 behaupteten
Aufwendungen für ein Metronom, ein Stimmgerät und eine Transporttasche
können, abgesehen der Tatsache, dass das Jahr 2004 nicht mehr Streitjahr
ist, keine Berücksichtigung finden, da auch für Menschen, die die
Musik nur als Hobby betreiben, eine Transporttasche, ein Metronom und ein
Stimmgerät geradezu unentbehrlich sind. Eine private Mitverwendung ist
nicht auszuschließen. Somit kommt auch hier die Aussage des § 20
Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 zum Tragen, wonach gemischt
veranlasste Aufwendungen, also Aufwendungen mit einer privaten und einer
beruflichen Veranlassung, nicht abzugsfähig sind.
Die Höhe der anzuerkennenden Werbungskosten berechnet
sich wie folgt:
|
Beantragte Werbungskosten
|
921 Euro
|
Abzüglich Tonträger
|
80 Euro
|
Jahresservice
|
60 Euro
|
Notenmaterial
|
100 Euro
|
Zeitschriften
|
50 Euro
|
Summe
|
631 Euro
Beilagen:
4 Berechnungsblätter
Graz, am 8.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 293b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Berichtigungoffensichtliche UnrichtigkeitWerbungskostenMusiklehrerArbeitszimmerNotenmaterialFachzeitschriftenTonträger
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0099-G/06
- Stammnummer
- 26911
- Gültig
- 08.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF