Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0377-L/06
Rückgängigmachung eines Kaufvertrages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0377-L/06vom 23.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom
27. Jänner 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt
Rohrbach Urfahr vom 10. Jänner 2006 betreffend Abweisung eines
Antrages gemäß
§ 17 GrEStG entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am 29. Dezember 2005 brachte der Vertreter des
Berufungswerbers den Antrag auf Abänderung der Steuer und Rückzahlung
(offenbar gemeint: nach § 17 GrEStG) ein und führte dazu
- auszugsweise - aus: Das Rechtsgeschäft Kaufvertrag vom
8.9./25.10.2005 wurde von Seiten des Rechtsvertreters am 27.10.2005 im Wege
über die Selbstberechnung zu Erf.Nr.: 55/xxxxx erfasst und
abgeschlossen. Die Erklärungen über die Selbstberechnung der
Grunderwerbsteuer wurden am 27.10.2005 ausgestellt. Die Grunderwerbsteuer und
die Grundbuchseintragungsgebühr wurde seitens MU und SE zu treuen Handen
des Schriftenverfassers erlegt und von diesen am 14.12.2005
entrichtet. Die Vertragsparteien MU und SE als Käufer einerseits und
Herr PK als Verkäufer andererseits haben mit Aufhebungsvertrag vom
19.12.2005 den Kaufvertrag aufgehoben, sodass der Verkäufer PK die freie
Verfügungsmacht über den Kaufgegenstand erlangt hat. Die
grundbücherliche Durchführung des gegenständlichen
Rechtsgeschäftes ist nicht erfolgt. Es wird sohin der Antrag
gestellt: 1) Auf Abänderung der Festsetzung der Grunderwerbsteuer in
dem Sinne, dass die Festsetzung jeweils auf 0,00 € erfolgen
wolle 2) Auf Rücküberweisung der entrichteten Grunderwerbsteuer
und der Grundbucheintragungsgebühr.
Der Eingabe waren der Kaufvertrag- Aufhebungsvertrag vom
19.12.2005 (im Original) sowie eine Kopie des Kaufvertrages vom 8.9./25.10.2005
angeschlossen.
Das Finanzamt wies den Antrag mit der Begründung ab,
dass der damalige Verkäufer nicht die volle Verfügungsmacht über
das Grundstück, die er vor Vertragsabschluss innehatte, wieder erlangte.
Erfolgt eine Rückgängigmachung nur, um den Verkauf eines
Grundstückes an einen im Voraus bestimmten Käufer zu ermöglichen,
hat der Verkäufer in Wahrheit nicht die Möglichkeit wieder erlangt,
das Grundstück an einen Dritten zu verkaufen.
Dagegen richtet sich die Berufung mit folgender
Begründung: Die Abgabenbehörde erster Instanz habe die
Prüfung unterlassen, ob der damalige Verkäufer PK die volle
Verfügungsmacht über das Grundstück, die er vor Vertragsabschluss
innehatte, wieder erlangte. Die mangelnde Prüfung erfolgte offensichtlich
deswegen nicht, weil ohne jeglichen Anhaltspunkt aufgrund unrichtiger
rechtlicher Beurteilung die Abgabenbehörde erster Instanz von vornherein
und ohne jegliche Durchführung eines Beweisverfahrens bzw. durch Einschau
in die Urkunde der Ansicht ist, dass die Rückgängigmachung nur aus dem
Grund erfolgt sei, um den Verkauf eines Grundstückes an einen im Voraus
bestimmten Käufer zu ermöglichen. Es liege somit ein so genannter
sekundärer Verfahrensmangel vor, da die Abgabenbehörde erster Instanz
aufgrund einer von vornherein angenommenen unrichtigen rechtlichen Ansicht,
nämlich es sei die Rückgängigmachung nur deshalb vorgenommen
worden, um den Verkauf an einen im Voraus bestimmten Käufer zu
ermöglichen, gar nicht geprüft habe, ob der damalige Verkäufer
wiederum die volle Verfügungsmacht zurückerlangt habe.
Soweit überhaupt von Sachverhaltsfeststellungen die
Rede sein könne, beschränken sich diese darauf, dass der damalige
Verkäufer nicht die volle Verfügungsmacht über das
Grundstück wiedererlangte und die Rückgängigmachung nur erfolgt
sei, um den Verkauf eines Grundstückes an einen im Voraus bestimmten
Käufer zu ermöglichen. Für diese Sachverhaltsfeststellungen (wenn
sie überhaupt als solche zu werten seien) bestehen keinerlei Anhaltspunkte
nach Maßgabe des vorgelegten Kaufvertrages- Aufhebungsvertrages vom
19.12.2005. Der Kaufvertrags- Aufhebungsvertrag halte sogar ausdrücklich
fest, dass durch die einvernehmliche Aufhebung der Verkäufer wieder die
freie Verfügungsmacht erhält. Die Abgabenbehörde erster Instanz
begründe auch nicht, wieso sie diesem ausdrücklichen Vertragspunkt
keinen Glauben schenken wolle. Auch gehe aus dem Kaufvertrags- Aufhebungsvertrag
und auch aus jedem anderen Schriftstück nicht hervor, dass die
Rückgängigmachung nur deshalb erfolgte, um den Verkauf eines
Grundstückes an einen im Voraus bestimmten Käufer zu ermöglichen.
Ein solcher Käufer war im Voraus nicht bestimmt.
Aufgrund nicht nachvollziehbarer und auch dem der
vorgelegten Kaufvertrags- Aufhebungsurkunde vollkommen widersprechender Weise
sei die Abgabenbehörde erster Instanz zu einer unrichtigen
Sachverhaltsfeststellung gelangt. Bei richtiger Beweiswürdigung hätte
die Behörde festzustellen gehabt, dass der ursprüngliche
Verkäufer wieder die volle Verfügungsmacht zurück erhalten habe
und wäre daher letztlich dem Antrag auf Abänderung der Steuer und
Rückzahlung stattzugeben gewesen.
Die Begründung des angefochtenen Bescheides stelle in
Wahrheit eine rechtliche Ausführung dar, ohne dass dem ein
Tatsachensubstrat und Tatsachenfeststellungen zugrunde liegen würden. Die
Begründung stelle sich bereits als rechtliche Ableitung eines nicht
vorhandenen Sachverhaltes dar. Mangels Vorhandensein eines festgestellten
Sachverhaltes könne eine rechtliche Beurteilung weder in der einen noch in
der anderen Richtung vorgenommen werden, sodass bereits aus diesem Grund von
einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung auszugehen sei.
Mit Schreiben vom 15.2.2006 wurde dem Berufungswerber
Folgendes vorgehalten: Der am 8.9./25.10.2005 zwischen PK und MU und SE
abgeschlossene Kaufvertrag wurde mit Aufhebungsvertrag vom 19.12.2005
aufgehoben. Mit Kaufvertrag vom 19.12.2005 wurde nunmehr die gesamte
Liegenschaft von Frau SE um den gleichen Gesamtkaufpreis erworben. Es wird nun
um Stellungnahme ersucht, wie in diesem Fall Herr PK die freie
Verfügungsmacht wieder erlangen konnte.
Dieser Vorhalt wurde mit Schreiben vom 10.3.2006 wie folgt
beantwortet: Die Anfrage wird dahingehend beantwortet, dass in Punkt I.
des Kaufvertrags- Aufhebungsvertrages vom 19.12.2005 ausdrücklich Folgendes
vereinbart wurde: Durch diese einvernehmliche Aufhebung erlangt der
Verkäufer Herr PK wieder die freie Verfügungsmacht. Es war also
der einvernehmliche Vertragswille beider Vertragsteile, den Kaufvertrag vom
8.9./25.10.2005 nicht nur aufzuheben, sondern dem Verkäufer wiederum die
freie Verfügungsmacht einzuräumen. Der Verkäufer PK war aufgrund
dieser Vereinbarung - sonstige Nebenvereinbarungen bestanden nicht -
in seiner freien Verfügungsmacht uneingeschränkt und war auch nicht
verpflichtet, an eine bestimmte Person weiter zu veräußern. Erst nach
Abschluss nach dieser Vereinbarung entschlossen sich PK als Verkäufer und
SE als Käuferin, einen neuen Kaufvertrag abzuschließen, wobei man
sich erneut auf den Kaufpreis von x € einigte.
Es war weder vor, noch bei Abschluss des
Aufhebungsvertrages vereinbart, dass Herr PK im Folgenden mit Frau SE
kontrahieren werde. Der Umstand, dass der Kaufvertrag vom 19.12.2005 noch am
selben Tag abgeschlossen wurde, an welchem auch der Aufhebungsvertrag
unterfertigt wurde, ändert nichts daran, dass gemäß der
getroffenen Parteienvereinbarung PK wiederum die freie Verfügungsmacht
erlangt hat.
Als diesbezügliche Beweismittel wurden die beteiligten
Vertragsteile sowie der Schriftenverfasser angeführt; ein Beweisthema wurde
nicht angeboten.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab.
Im Weiteren Verfahren wurde der Verkäufer, Herr PK,
zum Sachverhalt befragt und gab am 25. Jänner 2007 Folgendes zur
Niederschrift: Der Schriftenverfasser und Treuhänder, Herr
Rechtsanwalt M, hat mich seinerzeit telefonisch ersucht in seine Kanzlei zu
kommen, um den gegenständlichen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben. Er
fragte mich auch gleich, ob dies für mich ein Problem wäre. Da
gleichzeitig auch der neue Vertrag mit Frau SE als alleinige Erwerberin
abgeschlossen werden würde, sollte mir dadurch kein Schaden entstehen. Es
war nicht beabsichtigt dieses Grundstück an mich zurück zu geben. Wie
auch bei allen anderen bisher abgeschlossenen Verträgen bestand meine
einzige Tätigkeit darin, als Grundeigentümer die Urkunden zu
unterschreiben. Die Verkäufe wurden über die V (Immobilien) als Makler
abgewickelt. Der Kaufpreis für das Grundstück wurde laut Beleg am
23.9.2005 auf dem Treuhandkonto gutgeschrieben und von diesem am 25.10.2005 auf
mein Privatkonto überwiesen (Eingang 27.10.2005). Es erfolgte keine
Rückzahlung an die seinerzeitigen Erwerber aufgrund des
Aufhebungsvertrages. Vom neuen Kaufvertrag mit SE habe ich allerdings bisher
noch keine Ausfertigung erhalten. Weitere Angaben können dazu von mir nicht
gemacht werden.
Dazu gab der Berufungswerber folgende Stellungnahme
ab: Zu den Ausführungen des Verkäufers PK in seiner
Niederschrift vom 25.1.2007 wird ergänzend ausgeführt, dass der
Abverkauf der Grundstücke des Projektes "Bebauung S" wohl über die V
Immobilien GmbH abgewickelt wurde und wird die jeweiligen Verkäufer jedoch
auch jederzeit berechtigt waren und sind, selbst Käufer namhaft zu
machen.
Nach allseitiger Unterfertigung des Kaufvertrags-
Aufhebungsvertrages am 19.12.2005, mit welchem der Verkäufer PK wieder die
freie Verfügungsmacht über das Grundstück 1857/7 Baufläche
(begrünt) erhalten hat, erklärte dieser, kein Problem damit zu haben,
das Grundstück lediglich an Frau SE zu verkaufen. Im Hinblick darauf und
unter Berücksichtigung des Umstandes, dass auch kein verbindliches Anbot
eines anderen Käufers vorlag, wurde sodann mit Frau SE als Käuferin
ein Kaufvertrag abgeschlossen und beurkundet. Die Rückzahlung des
Kaufpreises aus dem aufgehobenen Kaufvertrag vom 8.9./25.10.2005 im
Hälftebetrag an MU erfolgte im Innenverhältnis und seitens SE an MU,
weshalb die Rückzahlung des treuhändig erliegenden Kaufpreises
unterblieb.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 17 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 wird die
Steuer auf Antrag nicht festgesetzt, wenn der Erwerbsvorgang innerhalb von drei
Jahren seit der Entstehung der Steuerschuld durch Vereinbarung, durch
Ausübung eines vorbehaltenen Rücktrittsrechtes oder eines
Wiederkaufsrechtes rückgängig gemacht wird. Ist die Steuer bereits
festgesetzt, so ist auf Antrag die Festsetzung nach
§ 17 Abs. 4 GrEStG entsprechend
abzuändern.
Voraussetzung für einen auch im
grunderwerbssteuerrechtlichen Sinn wirksamen Vertragsrücktritt bzw. eine
Vertragsaufhebung ist nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes, dass der Verkäufer jene Verfügungsmacht
wieder erlangt haben muss, die er vor dem Vertragsabschluss innehatte. Eine
Rückgängigmachung liegt im Sinne der Rechtsprechung nur dann vor, wenn
der Verkäufer hierdurch wiederum jene (freie) Verfügungsmacht
über das Grundstück erlangt, die er vor Abschluss des Kaufvertrages
innehatte. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn die
Rückgängigmachung zwecks Ermöglichung des Verkaufes an einen im
Voraus bestimmten neuen Käufer erfolgt, die Auflösung des alten und
der Abschluss des neuen Kaufvertrages gleichsam uno actu vollzogen werden, da in
einem derartigen Fall der Verkäufer die Möglichkeit, das
Grundstück an einen Dritten zu veräußern, nicht wiedererlangt.
Eine solche Rückgängigmachung liegt somit dann nicht vor, wenn ein
Vertrag zwar formell, aber nur zu dem Zweck aufgehoben wird, um gleichzeitig das
Grundstück auf eine vom Käufer ausgesuchte andere Person zu
übertragen. Entscheidend für die Rückgängigmachung ist also,
dass die Vertragspartner einander derart aus ihren vertraglichen Bindungen
entlassen, dass die Möglichkeit der Verfügung über das
Grundstück nicht beim Erwerber verbleibt, sondern der Verkäufer seine
ursprüngliche Stellung wiedererlangt. Das bedeutet, dass der Verkäufer
die ihm als ursprünglichen Verkäufer des in Rede stehenden
Grundstückes zustehende Möglichkeit zurückerhalten muss, ein
für ihn erfüllbares neues Verpflichtungsgeschäft nach eigenem
Belieben und nach seinen eigenen Vorstellungen abzuschließen.
Für den gegenständlichen Fall bedeutet
dies: Die seinerzeitigen Erwerber sind offensichtlich - aus welchem
Grund immer - dahingehend übereingekommen, das gemeinsame Eigentum an
der erworbenen Liegenschaft aufzuheben und Frau SE sollte
Alleineigentümerin werden. Dazu wurde der Weg gewählt, den bestehenden
Kaufvertrag aufzuheben und mit Frau SE als Erwerberin einen neuen Kaufvertrag zu
schließen. Die Tätigkeit des ursprünglichen Verkäufers
bestand, wie er selbst angab, ausschließlich darin, am 19.12.2005 die
beiden Unterschriften zu leisten. Es hat, wie Herr PK in der Niederschrift
angegeben hat, nie die Absicht bestanden, dass das Grundstück an ihn
zurückgegeben werden sollte. Ein weiteres Indiz für die
grunderwerbsteuerrechtliche Irrelevanz des Aufhebungsvertrages ist der Umstand,
dass eine Rückabwicklung des Kaufvertrages und auch eine Rückzahlung
des Kaufpreises an Herrn PK nicht erfolgt ist. Der Vertragsformulierung "erlangt
der Verkäufer PK wieder die freie Verfügungsmacht" kann daher keine
abgabenrechtliche Relevanz beigemessen werden. Ebenso unbeachtlich ist, wie der
Abverkauf der Grundstücke des Projektes "Bebauung S " erfolgt ist bzw.
erfolgt, sowie auch die Tatsache, ob ein verbindliches Anbot eines anderen
Käufers vorgelegen ist. Der Verfahrensablauf hat also insgesamt
gezeigt, dass eine grunderwerbsteuerrechtlich erhebliche Vertragsaufhebung nicht
stattgefunden hat, weshalb über die Berufung wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden ist.
Linz, am 23. Februar
2007
Normen und Schlagworte
- § 17 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0377-L/06
- Stammnummer
- 26910
- Gültig
- 23.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF