Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0148-L/07
Kapitalversicherungen sind seit StruktAnpG 1996 im Rahmen der Sonderausgaben nicht mehr zu berücksichtigen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0148-L/07vom 23.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 2. August 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 14. Juli 2006 betreffend
Einkommensteuer 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die nunmehrige Bw. brachte gegen den
Einkommensteuerbescheid 2005 rechtzeitig Berufung ein mit der
Begründung, dass sie es verabsäumt habe, eine
Lebensversicherungsprämie in Höhe von 1.683,08 € als
Sonderausgaben geltend zu machen. Die Abgabenbehörde erster Instanz
wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab, da
gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 ab dem
1. Juni 1996 abgeschlossene (Er) Lebensversicherungen nur dann
absetzbar seien, wenn es sich um eine Rentenversicherung mit mindestens auf
Lebensdauer zahlbare Rente handle und eine ausdrückliche Bezeichnung als
"Renten- oder Pensionsversicherung" erforderlich sei.
In einem rechtzeitig gestellten Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz führte
die Bw. aus, dass die BVE-Begründung auf ihren Fall nicht zutreffe, da ihre
Rentenversicherung bereits 2001 abgeschlossen wurde, ihre Laufzeit zehn Jahre
betrage, der geltend gemachte Sonderausgabenbetrag einem Zehntel der
Prämiensumme entspreche. Die Abgabenbehörde erster Instanz
führte ein entsprechendes Vorhalteverfahren zur Klärung des
Sachverhaltes, daraus und aus dem bisherigen Akteninhalt ist Folgendes
ersichtlich: Die entsprechende Versicherung mit der Pol.Nr.: xx,
Kapitalversicherung mit Gewinnbeteiligung, begann am
1. Jänner 2001 zu laufen, der Ablauf war mit
1. Jänner 2011 fixiert, die vorgeschriebene Einmalprämie
betrug 16.830,82 €. Die Versicherungssumme beträgt sowohl
im Erlebens- als auch im Ablebensfall 18.725,00 €, versichert ist die
Bw. Im Falle des Ablebens der Versicherten würde die Ablebenssumme sofort
ausbezahlt. Bezugsberechtigt im Erlebensfall ist die Versicherungsnehmerin, auch
das Bezugsrecht im Ablebensfall wurde geregelt; weiters wurde vereinbart, dass
mit einer Auszahlung die Versicherung erlischt.
Weiters legte die Bw. eine Polizze Nr.: xx,
Pensionsversicherung mit Gewinnbeteiligung, vor: Der Versicherungsbeginn
ist am 1. Jänner 2001, versichert ist die Bw., die Jahresrente
beträgt 2.284,82 €, sie wurde in monatlichen Raten erstmals am
1. Februar 2004, im Erlebensfall der versicherten Person zuletzt am
1. Jänner 2014 ausbezahlt. (Die Rente erlischt, wenn die
versicherte Person am Fälligkeitstag einer Rentenzahlung nicht mehr am
Leben ist). Die Versicherte leistete eine Einmalprämie von
19.505,37 €.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 2 2. Unterstrich EStG 1988
sind Ausgaben (soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind) bei
der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben
abzuziehen: Beiträge und Versicherungsprämien zu einer
Lebensversicherung (Kapital- oder Rentenversicherung), ausgenommen Beiträge
zu einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b). Beiträge zu
Versicherungsverträgen auf den Erlebensfall (Kapitalversicherungen) sind
nur abzugsfähig, wenn der Versicherungsvertrag vor dem
1. Juni 1996 abgeschlossen worden ist, für den Fall des Ablebens
des Versicherten mindestens die für den Erlebensfall vereinbarte
Versicherungssumme zur Auszahlung kommt und überdies zwischen dem Zeitpunkt
des Vertragsabschlusses und dem Zeitpunkt des Anfallens der Versicherungssumme
im Erlebensfall ein Zeitraum von mindestens 20 Jahren
liegt............ Beiträge zu Rentenversicherungsverträgen sind
nur abzugsfähig, wenn eine mindestens auf die Lebensdauer zahlbare Rente
vereinbart ist.
In Doralt, EStG, Kommentar, Band II,
§ 18 Tz 86 ist dazu ausgeführt, dass es sich bei einer
Erlebensversicherung (wie im berufungsgegenständlichen Fall) um Kapital-
oder Rentenversicherung handeln kann. Kapitalversicherungen sind seit dem
StruktAnpG 1996 im Rahmen der Sonderausgaben nicht mehr zu
berücksichtigen. Für Verträge, die ab dem 1. Juni 1996
abgeschlossen wurden, ist der Sonderausgabenabzug nur mehr für
Rentenversicherungsverträge zulässig, um eine verstärkte
Förderung der Pensionsvorsorge zu erreichen. Bei Subsumierung des
berufungsgegenständlichen Sachverhaltes unter die anzuwendende Norm ist nun
grundsätzlich festzuhalten, dass die berufungsgegenständliche
Versicherung (Pol.Nr.: xx), Kapitalversicherung mit Gewinnbeteiligung, zum
Einen schon aufgrund des Datums des Versicherungsabschlusses nicht unter
§ 18 Abs. 1 Z 2 leg. cit. fällt:
Der Versicherungsabschluss am 1. Jänner 2001 liegt offenkundig
nicht vor dem 1. Juni 1996 und bringt die Äußerung der Bw.
im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
erster Instanz insoweit nichts für ihr Berufungsbegehren. Da die weiters
angeführten normativen Bedingungen kumulativ vorzuliegen haben, ist
aufgrund des oben angeführten Nichtvorliegens des Versicherungsabschlusses
vor dem 1. Juni 1996 darauf nicht näher einzugehen. Da die
berufungsgegenständliche Versicherung auch keine Rentenversicherung
darstellt, ist eine diesbezügliche Erläuterung obsolet. Es
konnte aus den angeführten Gründen ein Sonderausgabenabzug
hinsichtlich der berufungsgegenständlichen Versicherungsprämien nicht
erfolgen und war in der Folge spruchgemäß zu
entscheiden. Erläuternd wird hinsichtlich der nicht
berufungsgegenständlichen Pensionsversicherung, Pol.Nr.: xx
mitgeteilt, dass eine Abzugsfähigkeit der Beiträge deswegen nicht
möglich ist, weil vereinbart wurde, dass die Versicherung zuletzt am
1. Jänner 2014 ausbezahlt werde, während (wie oben
angeführt) lt. Norminhalt eine mindestens auf die Lebensdauer zahlbare
Rente vereinbart sein muss.
Linz, am 23. Februar
2007
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0148-L/07
- Stammnummer
- 26907
- Gültig
- 23.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF