Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1952-W/04
Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1952-W/04vom 23.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der M., vertreten durch Plachetka &
Partner Steuerberatungsgesellschaft mbH, 2340 Mödling Enzersdorfer
Strasse 7, vom 15. Oktober 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck
Eisenstadt Oberwart vom 6. Oktober 2004 betreffend Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
für die Jahre 2001, 2002 uns 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob für die Bezüge des
Gesellschafter Geschäftsführers (Ges-Gf) DB und DZ zu entrichten sind,
weil diese Bezüge zu den Einkünften im Sinne des
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG
führen.
Geschäftsführer der Bw. ist Herr I. und ist
dieser zu 100% am Unternehmen der Bw. beteiligt.
Im Jahre 2001 wurden gemäß der im Unternehmen
der Berufungswerberin (Bw.) durchgeführten Lohnsteuerprüfung
festgestellt, dass für die Geschäftsführerbezüge in den
Jahren 2001, 2002 und 2003 kein Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag entrichtet worden war. Im Jahr 2001 wurden Aushilfen in der
Höhe von € 11.409,63 und der Geschäftführerbezug in der
Höhe von € 109.567,60, im Jahr 2002 der Geschäftsführerbezug
in der Höhe von € 62.859,19 und im Jahre 2003 der
Geschäftsführerbezug in der Höhe von € 113.379,27 nicht
dem Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
unterzogen.
Das Finanzamt folgte den obigen Prüfungsfeststellungen
und setze im bekämpften Bescheid für das Jahr 2001 den
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfond für Familienbeihilfen in der
Höhe von € 5.443,97 und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag in der
Höhe von € 616,98, für das Jahr 2002 den Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfond für Familienbeihilfen in der Höhe von € 2.828,66
und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag in der Höhe von € 295,44,
für das Jahr 2003 den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfond für
Familienbeihilfen in der Höhe von € 5.102,08 und den Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag in der Höhe von € 498,87 fest.
Gegen diesen Bescheid berief die Bw. innerhalb offener
Frist und führte im wesentlichen aus, dass eine Hinzurechnung der
Geschäftsführerbezüge zur Bemessungsgrundlage des
Dienstgeberbeitrages und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag nicht
zulässig sei, da Herr I. als Alleingesellschafter und
Geschäftsführer gewinnbezogen gleich einem Unternehmer entlohnt
werde.
Beantragt wurde daher die bekämpften Bescheide
dahingehend abzuändern, dass die Geschäftsführerbezüge von
Herrn I. nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die eingangs wiedergegebenen Prüfungsfeststellungen,
nämlich die dem bekämpften Bescheid zu Grunde gelegten Bezüge des
Geschäftsführers ergeben sich sich aus der Aktenlage und blieben in
der eingebrachten Berufung unwidersprochen. Diese können daher als
unstrittig dem durchzuführenden Berufungsverfahren zu Grunde gelegt
werden.
Herr I. ist am Unternehmen der Bw. zu 100% beteiligt und
vertritt diese selbständig.
Rechtlich folgt daraus:
Gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG haben den
Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet
Dienstnehmer beschäftigen.
§ 41 Abs. 2 FLAG in der ab 1994 anzuwendenden Fassung
des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. I Nr. 818/1993, normiert u.a.:
Dienstnehmer im Sinne der Regelungen betreffend den
Dienstgeberbeitrag sind Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne
des § 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte
Personen im Sinne des § 22 Z 2 des EStG 1988.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG idF StRefG 1993,
BGBl. I Nr. 818/1993 ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der
Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die im
Abs. 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden sind, gleichgültig, ob
die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder
nicht (Beitragsgrundlage).
Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige
Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur
ausführt, ist § 41 Abs. 2 FLAG dahingehend auszulegen, dass der
Verweis auf § 22 Z 2 EStG 1988 lediglich den zweiten Teil (Teilstrich) der
letztgenannten Bestimmung erfasst.
§ 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 normiert
u.a.:
Unter die Einkünfte aus sonstiger selbständiger
Arbeit fallen nur die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art,
die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst
alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988)
aufweisende Beschäftigung gewährt werden.
Eine Person ist dann wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil
am Stammkapital der Gesellschaft mehr als 25 % beträgt.
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 normiert u.a.:
Ein Dienstverhältnis liegt vor, wenn der Arbeitnehmer
dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die
tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens
unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus
des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.
Die gesetzliche Grundlage für die Erhebung eines
Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag bildet § 122 Abs. 7 und 8 des
Wirtschaftskammergesetzes 1998
(WKG).
Zur Auslegung der in der Vorschrift des § 41 Abs. 2
und 3 FLAG angeführten Bestimmung des § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG
1988 wird auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.4.2001,
2001/14/0054 und 2001/14/0052, vom 10.5.2001, 2001/15/0061, und vom 18.7.2001,
2001/13/0063, verwiesen.
Wie den Gründen der genannten Erkenntnisse entnommen
werden kann, werden Einkünfte nach § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG
1988 vom wesentlich beteiligten Geschäftsführer einer GmbH dann
erzielt, wenn - bezogen auf die tatsächlich vorzufindenden
Verhältnisse - feststeht,
dass der Ges-Gf zufolge kontinuierlicher und über
einen längeren Zeitraum andauernder Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung in den Organismus des Betriebes seiner Gesellschaft
eingegliedert ist,
dass ihn unter Bedachtnahme auf die Einnahmen- bzw.
Ausgabenschwankungen kein ins Gewicht fallendes Unternehmerwagnis trifft und
dass er eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche
Entlohnung erhält.
Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März
2001, G 109/00, wird unter Anführung der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes darauf hingewiesen, dass verschiedene Merkmale eines
Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen
Tätigkeit Anzeichen für ein Dienstverhältnis seien, im Fall der -
auf die gesellschaftsrechtliche Beziehung zurückzuführenden -
Weisungsungebundenheit ihre Unterscheidungskraft verlieren und daher für
die Lösung der Frage, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht
brauchbar sind. Zu den Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der
Weisungsungebundenheit ihre Indizwirkung zur Bestimmung des durch eine Mehrzahl
von Merkmalen gekennzeichneten Typusbegriffes des steuerlichen
Dienstverhältnisses verlieren, gehören vor allem eine feste
Arbeitszeit, ein fester Arbeitsort, die arbeitsrechtliche und
sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit, Anwendbarkeit
typischer arbeitsrechtlicher Vorschriften, wie Arbeits- und Urlaubsregelung,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz sowie die
Heranziehung von Hilfskräften in Form der Delegierung von bestimmten
Arbeiten (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 24.10.2002, 2002/15/0160).
Insgesamt stellt somit das in § 22 Z 2 Teilstrich 2
EStG 1988 für wesentlich beteiligte Gesellschafter normierte Vorliegen der
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses - abgesehen vom
hinzuzudenkenden Merkmal der Weisungsgebundenheit - vor allem auf das Kriterium
der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Kapitalgesellschaft
ab, während die Kriterien des Fehlens des Unternehmerwagnisses und des
laufenden Anfallens einer Entlohnung - laut jüngster, revidierter Judikatur
des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. November 2004, 2003/13/0018 - in den
Hintergrund zu treten haben.
Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des
Arbeitsgebers ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des
rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit im
Interesse dieses Organismus ausüben muss. Die kontinuierliche und über
einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung spricht für die Eingliederung (vgl. die
Erkenntnisse vom 21. Dezember 1999, 99/14/0255, vom 27. Jänner 2000,
98/15/0200, vom 26. April 2000, 99/14/0339 und vom 23. April 2001,
2001/14/0054).
Im vorliegenden Fall war Herr I. im gesamten dem
bekämpften Bescheid zu Grunde gelegten Zeitraum zu 100% an der Bw.
beteiligt und vertritt die Bw.
selbständig.Dem Gf. oblag somit
die Leitung und Überwachung des Unternehmens im Ganzen. Er hatte demnach
für die wirtschaftlichen, finanziellen und organisatorischen Belange der
Gesellschaft Sorge zu tragen.Vor dem
Hintergrund des vom VwGH vertretenen funktionalen Verständnisses vom
Begriff der Eingliederung in den Organismus des Betriebes ist durch die
unbestritten kontinuierliche und über einen längeren Zeitraum
andauernde Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung für
den Geschäftsführer das Merkmal der Eingliederung ohne Zweifel
gegeben. Die Argumente, wonach eine erfolgsabhängige Entlohnung und damit
die Tragung des Unternehmerrisikos gegeben sei, gehen mangels rechtlicher
Relevanz ins Leere. Ausschlaggebend ist, dass der Gf. tatsächlich und ohne
Unterbrechung als Geschäftsführer tätig war.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 23.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 41 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1952-W/04
- Stammnummer
- 26905
- Gültig
- 23.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF