Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0364-L/06
Kein Familienbeihilfenanspruch, solange die Kinder im Ausland leben.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0364-L/06vom 22.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Albin
Walchshofer, Rechtsanwalt, 4060 Leonding, Mühlweg 5, vom
10. März 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach
Urfahr vom 8. Februar 2006 betreffend Abweisung eines Antrages auf
Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum 1. September 1996
bis 30. Juni 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber beantragte am 3.2.2006 für seine
beiden Kinder I und A rückwirkend ab dem Jahr 1996 Familienbeihilfe.
Begründet wurde der Antrag folgendermaßen: Er beziehe seit Juli 2005
für die beiden Kinder wieder Familienbeihilfe. Zuvor habe er die
Familienbeihilfe bis 1996 bezogen. Danach seien seine Kinder nach Mazedonien
zurückgegangen. Er habe ständig für sie Unterhalt gezahlt.
Der Antrag wurde mit Bescheid abgewiesen, da die Kinder im
Ausland lebten. In der dagegen eingebrachten Berufung führte der
Berufungswerber durch seinen steuerlichen Vertreter sinngemäß aus: Er
sei österreichischer Staatsbürger und habe nur im Bundesgebiet einen
Wohnsitz. Beide Kinder hätten von 1996 bis Juni 2005 in Mazedonien gelebt.
Nach den Durchführungsrichtlinien zum FLAG bestehe Anspruch auf
Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten,
nur insoweit, als EU/EWR-Recht hiezu einen solchen Anspruch vorsehen.
§ 50g Abs. 2 FLAG laute: § 5 Abs. 4 in der Fassung
des BGBl Nr. 201/1996 tritt an dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl Nr.
201/1996 folgenden Tag in Kraft. Soweit bestehende Staatsverträge die
Gewährung von Familienbeihilfe für Kinder vorsehen, die sich
ständig in einem anderen Staat aufhalten, ist § 5 Abs. 4 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl Nr. 297/1995 weiter anzuwenden, bis
völkerrechtlich anderes bestimmt ist. Er vertrete die Ansicht, es sei
gleichheits- und verfassungswidrig, wenn Kinder österreichischer
Staatsbürger, die 1996 bis 2005 in Mazedonien gelebt hätten,
während der Bezugsberechtigte in Österreich lebte, deshalb keine
Familienbeihilfe erhalten, weil es kein bezughabendes zwischenstaatliches
Abkommen gäbe, während Kinder österreichischer Staatsbürger,
die in einem Staat gelebt haben, mit dem ein solches Abkommen bestanden habe,
Familienbeihilfe erhalten.
Das Finanzamt wies mit Berufungsvorentscheidung die
Berufung ab. Begründet wurde die Abweisung bis einschließlich
Jänner 2001 damit, dass Familienbeihilfe höchstens für fünf
Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt
werden könne und der Antrag erst am 6.2.2006 gestellt wurde. Für den
restlichen Zeitraum verwies das Finanzamt auf die gesetzliche Regelung, wonach
kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder bestehe, die sich
ständig im Ausland aufhalten, und auf die hiezu ergangene Rechtsprechung
des Verfassungsgerichtshofes sowie des Europäischen Gerichtshofes.
In einem Antrag auf Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz hielt der Berufungswerber sein
bisheriges Begehren weiterhin aufrecht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 10 Abs. 1 FLAG 1967 wird
die Familienbeihilfe nur auf Antrag gewährt. Nach § 10
Abs. 3 leg.cit. werden die Familienbeihilfe und die erhöhte
Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind höchstens für
fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung
gewährt.
Der Berufungswerber hat am 6.2.2006 den Antrag gestellt,
für seine beiden Kinder I und A Familienbeihilfe rückwirkend ab dem
Jahr 1996 zu gewähren. Hiezu ist zunächst festzuhalten, dass nach
dieser zitierten gesetzlichen Regelung des § 10 FLAG 1967 eine
rückwirkende Gewährung von Familienbeihilfe aufgrund dieses Antrags
frühestens ab Februar 2001 möglich gewesen wäre. Die
Ausführungen des Berufungswerbers bezüglich den davorliegenden
Zeitraum sind daher allein schon aus diesem Grunde unerheblich.
Im Übrigen wird Folgendes zu den Ausführungen des
Berufungswerbers festgestellt:
Gemäß
§ 5 Abs. 4 FLAG 1967 in der
vom 1.5.1996 bis 31.12.2000 geltenden Fassung besteht kein Anspruch auf
Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten. In
Zusammenhang damit ordnete § 50g leg.cit. Folgendes an: Soweit
bestehende Staatsverträge die Gewährung von Familienbeihilfe für
Kinder vorsehen, die sich ständig in einem anderen Staat aufhalten, ist
§ 5 Abs. 4 in der Fasung des Bundesgesetzes BGBl Nr. 297/1995
weiter anzuwenden, bis völkerrechtlich anderes bestimmt ist.
Für den Zeitraum ab 1.1.2001 enthält
§ 5 Abs. 3 FLAG 1967 in der Fassung des BGBl Nr.142/2000 die im
Wesentlichen gleichlautende Bestimmung, dass kein Anspruch auf Familienbeihilfe
für Kinder besteht, die sich ständig im Ausland aufhalten. Auch diese
Bestimmung gilt, soweit nicht bestehende Staatsverträge auf Grund
verbürgter Gegenseitigkeit anderes vorsehen.
In Zusammenhang mit der Frage, unter welchen
Voraussetzungen ein ständiger Aufenthalt eines Kindes im Ausland anzunehmen
ist, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtssprechung
folgende Feststellung getroffen: Der ständige Aufenthalt im Sinn dieser
Gesetzesbestimmung ist unter den Gesichtspunkten des Vorliegens eines
gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 26 Abs. 2 BAO zu
beurteilen. Danach hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinn der
Abgabenvorschriften dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die
erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur
vorübergehend verweilt. Diese nicht auf den Mittelpunkt der
Lebensinteressen abstellende Beurteilung ist nach objektiven Kriterien zu
treffen. Ein Aufenthalt in dem genannten Sinne verlangt grundsätzlich
körperliche Anwesenheit. Daraus folgt auch, dass eine Person nur einen
gewöhnlichen Aufenthalt haben kann (z.B. VwGH 2.6.2004, 2001/13/0160,
u.a.).
Unbestrittenermaßen haben die Kinder des
Berufungswerbers im Zeitraum September 1996 bis Juni 2005 in Mazedonien gelebt
und hatten damit dort ihren ständigen Aufenthalt, sodass nach der oben
zitierten gesetzlichen Regelung für diese Zeit die Gewährung der
Familienbeihilfe nicht in Betracht kommt. Der Berufungswerber bestreitet weder
die Richtigkeit der Feststellung des Auslandsaufenthaltes, noch bestreitet er,
dass mangels eines entsprechenden zwischenstaatlichen Abkommens durch diese
Regelung die Familienbeihilfe nicht zusteht. Er vermeint jedoch, dass diese
Regelung gleichheits- und verfassungswidrig sei sowie sachlich nicht
gerechtfertigt und unbegründet.
Hiezu wird zunächst bemerkt, dass sich der
Verfassungsgerichtshof bereits mit Bedenken gegen die Bestimmung des
§ 5 Abs. 4 (bzw. neu: Abs. 3) FLAG 1967 in seinem Erkenntnis
vom 4.12.2001, B 2366/00, auseinandergesetzt hat und festgestellt hat, dass
keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine derartige Regelung bestehen.
Ungeachtet dessen ist jedoch festzuhalten, dass die
Abgabenbehörde ihre Entscheidungen lediglich im Sinn der Gesetze treffen
kann. Da die eindeutige Regelung keine andere Entscheidung zulässt, wurde
zu Recht der Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe für die Dauer
des Auslandsaufenthaltes der Kinder abgewiesen.
Linz, am 22.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 10 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0364-L/06
- Stammnummer
- 26900
- Gültig
- 22.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF