Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2337-W/05
Verjährung bei vorläufiger Abgabenfestsetzung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2337-W/05vom 23.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch S, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 17. Oktober 2005
betreffend Einkommensteuer 1995 entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 29. August 1997 setzte das Finanzamt die
Einkommensteuer für 1995 fest. Hiebei wurden die Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung in Höhe von 509.423 S (anstatt in Höhe
von -88.179 S laut Einkommensteuererklärung) angesetzt. Die
Abweichungen betrafen, wie bereits in den Vorjahren 1990 bis 1994, die
Gebäude-AfA für die Mietobjekte 1180 Wien, R-Weg2 und 1180 Wien,
E-Straße10. Sie ergaben sich daraus, dass das Finanzamt für die
angeführten Mietobjekte jeweils den gesetzlichen AfA-Satz von 1,5 % zur
Anwendung brachte. Der Bescheid erging gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO
vorläufig.
Gegen den Einkommensteuerbescheid 1995 vom 29. August 1997
erhob die Berufungswerberin (Bw.) fristgerecht Berufung, welche vom Finanzamt
mit Berufungsvorentscheidung vom 20. November 2000 als unbegründet
abgewiesen wurde. In der Begründung der Berufungsvorentscheidung wurde auf
die Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland vom 17. Oktober 2000 (GZ. RV/057-16/02/97)
für die Jahre 1990 bis 1994 verwiesen. Das Finanzamt führte weiters
aus, der Grund für die Vorläufigkeit sei durch das Ergehen dieser
Berufungsentscheidung weggefallen. Der Einkommensteuerbescheid 1995 werde daher
für endgültig erklärt.
Gegen die Berufungsvorentscheidung vom 20. November 2000
stellte die Bw. fristgerecht den Antrag auf Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Sie brachte in diesem
ergänzend vor, ein Teil der von ihr geltend gemachten AfA-Beträge
entfiele auf bewegliche Wirtschaftsgüter (zB Kücheneinrichtungen,
Waschautomaten, Trockenmaschinen), auf welche keinesfalls der gesetzliche
AfA-Satz für Gebäude angewandt werden könne. Eine Aufstellung der
betreffenden Wirtschaftsgüter (Anschaffungskosten: insgesamt
735.325 S) und Berechnung der auf diese entfallenden AfA-Beträge
- unter Zugrundelegung einer Nutzungsdauer von 10 Jahren - war dem
Vorlageantrag angeschlossen. Bei dieser Berechnung war berücksichtigt, dass
die beweglichen Wirtschaftsgüter in der oben angeführten
Berufungsentscheidung für die Jahre 1990 bis 1994 einem AfA-Satz von 1,5 %
unterzogen worden waren. Demgemäß wurden für die Jahre 1995 bis
2000 entsprechend höhere AfA-Beträge (der Restbuchwert wurde auf 5
Jahre verteilt) veranschlagt.
Mit zweiter Berufungsvorentscheidung vom 26. Februar 2001
(die Zustimmung hiezu wurde von der Bw. erteilt) änderte das Finanzamt den
Einkommensteuerbescheid 1995 insoweit ab, als die AfA-Beträge für die
beweglichen Wirtschaftsgüter entsprechend der dem Vorlageantrag
beiliegenden Berechnung berücksichtigt wurden. Die Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung wurden demgemäß mit 384.417 S
angesetzt. Die Einkommensteuer für 1995 wurde in der
Berufungsvorentscheidung wiederum vorläufig festgesetzt. Das Finanzamt
führte in der Begründung hiezu aus, die Abgabenfestsetzung erfolge in
Hinblick auf die für die Jahre 1990 bis 1994 offene
Verfassungsgerichtshofbeschwerde vorläufig.
Da die Bw. keinen Vorlageantrag stellte, wurde die
Berufungsvorentscheidung vom 26. Februar 2001 rechtskräftig.
Mit Erkenntnis vom 24. April 2002, Zl. 2001/13/0198, hob
der Verwaltungsgerichtshof die Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion
für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 17. Oktober 2000,
RV/057-16/02/97, infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde (wegen
nicht dem Gesetz entsprechender Zusammensetzung des Berufungssenates)
auf.
Im fortgesetzten Verfahren für die Jahre 1990 bis 1994
(Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland vom 25. November 2002, RV/371-16/02/2002)
wurde dem Berufungsbegehren hinsichtlich der Gebäude-AfA für die
Mietobjekte 1180 Wien, R-Weg2 und 1180 Wien, E-Straße10 abermals
nicht entsprochen, jedoch wurden die Anschaffungskosten für die beweglichen
Wirtschaftsgüter (735.325 S) gleichmäßig auf 10 Jahre
verteilt. Die Einkommensteuerbescheide 1990 bis 1994 wurden dementsprechend
abgeändert.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17. Oktober
2005 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für 1995 gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO endgültig fest. Die bisherige
Einkommensteuerfestsetzung wurde hiebei insoweit abgeändert, als die AfA
für die beweglichen Wirtschaftsgüter in Höhe von 73.533 S
(AfA-Basis: 735.325 S, Nutzungsdauer: 10 Jahre) berücksichtigt wurde.
Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wurden demgemäß mit
441.918 S angesetzt.
In der gegen den Einkommensteuerbescheid 1995 vom
17. Oktober 2005 erhobenen Berufung wird dessen Aufhebung infolge
eingetretener Festsetzungsverjährung und die Festsetzung der
Besteuerungsgrundlagen an Hand der eingebrachten Steuererklärung
beantragt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 7. November 2005 wies das
Finanzamt die Berufung mit der Begründung ab, die Abgabenfestsetzung sei
gemäß
§ 208 Abs. 1 lit. d BAO innerhalb der
Verjährungsfrist erfolgt.
Gegen die Berufungsvorentscheidung stellte die Bw.
fristgerecht den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Der in der Berufung gestellte Antrag auf Durchführung
einer Senatsentscheidung und Abhaltung einer mündlichen
Berufungsverhandlung wurde von der Bw. mit Schreiben vom 20. Februar 2007
zurückgezogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 207 Abs. 2 BAO verjährt das
Recht, die Einkommensteuer festzusetzen, nach fünf Jahren.
Gemäß
§ 208 Abs. 1 lit. a BAO beginnt die
Verjährung in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des
Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.
Nach § 208 Abs. 1 lit. d BAO beginnt die
Verjährung in den Fällen des § 200 BAO jedoch erst mit dem Ablauf
des Jahres, in dem die Ungewissheit beseitigt wurde.
§ 208 Abs. 1 lit. d BAO ist nicht anzuwenden, wenn ein
vorläufiger Bescheid erlassen wurde, obwohl keine Ungewissheit bestand.
Diesfalls richtet sich der Beginn der Verjährung nach § 208 Abs.
1 lit. a BAO (vgl. Ritz,
Bundesabgabenordnung, Kommentar, 3. Auflage, Wien 2005, Tz 4 zu § 208
BAO sowie die dort zitierte Judikatur).
Gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den
Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiss, aber
wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss
ist.
Die Bestimmung des § 200 Abs. 1 BAO bezweckt ihrem
Wortlaut und ihrer erkennbaren Zielsetzung nach, aber auch zufolge ihrer
historischen Entwicklung nichts anderes, als einen dem Grunde nach
wahrscheinlich entstandenen Abgabenanspruch in jenen Fällen realisieren zu
können, in denen der eindeutigen und zweifelsfreien Klärung der
Abgabepflicht oder der Höhe der Abgabenschuld nach den Ergebnissen des
Ermittlungsverfahrens vorübergehende Hindernisse entgegen stehen. Wie aus
den Worten "nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens" hervorgeht, muss es
sich hiebei um Ungewissheiten im Tatsachenbereich handeln. Eine Ungewissheit bei
der Lösung einer Rechtsfrage rechtfertigt eine bloß vorläufige
Bescheiderlassung durch die Abgabenbehörde nicht (vgl. VwGH 28.10.1993,
93/14/0123).
Im gegenständlichen Fall bestanden zum Zeitpunkt der
Bescheiderlassung keine Ungewissheiten im Tatsachenbereich. Ungewiss war
lediglich die Lösung der Rechtsfrage, ob bei den Mietobjekten
1180 Wien, R-Weg2 und 1180 Wien, E-Straße10 der gesetzliche AfA-Satz
für Gebäude in Höhe von 1,5 % der Bemessungsgrundlage
(gemäß
§ 16 Abs. 1 lit. e EStG 1988) oder die von der Bw.
geltend gemachten höheren AfA-Quoten zu berücksichtigen sind. Der der
Entscheidung dieser Rechtsfrage zugrunde zu legende Sachverhalt war infolge des
durchgeführten Ermittlungsverfahrens bereits geklärt. Die
Ungewissheit, wie die Rechtsfrage im Berufungsverfahren für die Vorjahre
von der Berufungsbehörde bzw. anschließend von den Gerichtshöfen
des öffentlichen Rechtes gelöst werden wird, rechtfertigte eine
vorläufige Bescheiderlassung durch das Finanzamt nicht (vgl. VwGH
28.10.1993, 93/14/0123).
Da somit keine Ungewissheit im Sinne des § 200 Abs. 1
BAO bestand, richtet sich der Beginn der Verjährungsfrist nach § 208
Abs. 1 lit. a BAO.
Nach § 208 Abs. 1 lit. a BAO begann im vorliegenden
Fall die Verjährung mit Ablauf des Jahres 1995. Da vom Finanzamt innerhalb
der fünfjährigen Verjährungsfrist (§ 207
Abs. 2 BAO) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur
Geltendmachung des Abgabenanspruches gesetzt wurden (Erstbescheid vom 29. August
1997, Berufungsvorentscheidung vom 20. November 2000) verlängerte sich die
Verjährungsfrist gemäß
§ 209 Abs. 1 BAO um ein Jahr (bis
Ende 2001). Durch die Erlassung der zweiten Berufungsvorentscheidung am
26. Februar 2001 verlängerte sich die Verjährungsfrist bis Ende
2002 (§ 209 Abs. 1 letzter Satz BAO). Da im Jahr 2002 keine
Unterbrechungshandlung mehr gesetzt wurde, ist mit Ablauf des Jahres 2002
Verjährung eingetreten.
Erfolgt - wie im vorliegenden Fall mit der Erlassung
des Einkommensteuerbescheides 1995 vom 17. Oktober 2005 - eine
Abgabenfestsetzung, obwohl dies wegen Eintrittes der Bemessungsverjährung
unzulässig war, so ist der angefochtene Abgabenbescheid in meritorischer
Berufungserledigung aufzuheben (vgl.
Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar,
3. Auflage, Wien 2005, Tz 34 zu § 289).
Allerdings steht die eingetretene Verjährung auch der
in der Berufung beantragten neuerlichen Abgabenfestsetzung (gemäß der
eingereichten Steuererklärung) entgegen. Durch die Aufhebung des
angefochtenen Bescheides vom 17. Oktober 2005 lebt der formell
rechtskräftige frühere Bescheid vom 26. Februar 2001 wieder
auf.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 23.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 200 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 208 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 208 Abs. 1 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2337-W/05
- Stammnummer
- 26896
- Gültig
- 23.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF