Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2346-W/05
Säumniszuschlag für vor Konkurseröffnung fällige Abgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2346-W/05vom 23.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung von Herrn A.K., vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Edmund Kitzler als Masseverwalter, 3950 Gmünd,
Stadtplatz 43, vom 5. August 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes
Waldviertel vom 11. Juli 2005 über die Festsetzung von ersten
Säumniszuschlägen entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheiden des Finanzamtes
Waldviertel jeweils vom 11. Juli 2005 wurden über den Berufungswerber
(in weiterer Folge Bw.) erste Säumniszuschläge in Höhe von €
2.015,17 sowie € 248,55 festgesetzt, da die Umsatzsteuer 2003 in Höhe
von € 100.758,34 bzw. die Umsatzsteuer 2004 in Höhe von
€ 12.419,22 nicht fristgerecht entrichtet worden sind.
In der dagegen fristgerecht
eingebrachten Berufung vom 5. August 2005 wurde ausgeführt, dass keine
rechtskräftige Festsetzung der Umsatzsteuer für die Jahre 2003 und
2004 vorliege, sodass auch die Vorschreibung der Säumniszuschläge zu
Unrecht erfolgt sei.
Mit der Konkurseröffnung
seien alle Forderungen fällig geworden. Die Konkurseröffnung sei am
13.04.2005 erfolgt. Allfällige Säumniszuschläge wären somit
im Konkursverfahren des Landesgerichtes als Konkursforderungen anzumelden
gewesen. Die Anmeldungsfrist sei bereits abgelaufen. Die Ergänzung der
Berufungsbegründung werde ausdrücklich vorbehalten.
Es werde beantragt, den
angefochtenen Bescheid vom 11. Juli 2005 zur Gänze aufzuheben.
Mit Berufungsvorentscheidung
des Finanzamtes Waldviertel vom 12. Oktober 2005 wurde die Berufung als
unbegründet abgewiesen. Werde eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren
nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so seien nach
Maßgabe der Bestimmungen des § 217 Bundesabgabenordnung
Säumniszuschläge zu entrichten.
Die Umsatzsteuer für das
Jahr 2003 sei am 16. Februar 2004 und die Umsatzsteuer für das Jahr 2004 am
15. Februar 2005 fällig gewesen. Der Konkurs sei am 13. April 2005
eröffnet worden. Da somit diese Konkursforderungen vor der
Konkurseröffnung fällig geworden seien, sei auch die Verpflichtung zur
Entrichtung der Säumniszuschläge vorher eingetreten und die
Festsetzung sei daher zu Recht erfolgt.
Da im Übrigen die
Festsetzung von Säumniszuschlägen unabhängig von der Rechtskraft
der Grundbescheide erfolge, sei die Berufung abzuweisen gewesen.
Es werde jedoch darauf
hingewiesen, dass im Fall einer nachträglichen Herabsetzung der
Abgabenschuld der Abgabepflichtige die Berechnung der Säumniszuschläge
unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages
beantragen könne.
Im Schreiben vom 9. November
2005 wurde beantragt, die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vorzulegen. Eine Ergänzung der Berufungsbegründung, die
in der Berufung vorbehalten wurde, ist nicht erfolgt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird
eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind
gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß
§ 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht
zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Gemäß
§ 217 Abs. 4 BAO sind Säumniszuschläge für
Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten,
als
a) ihre Einhebung
gemäß
§ 212a ausgesetzt
ist,
b) ihre Einbringung
gemäß
§ 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt
ist,
c) ein Zahlungsaufschub im
Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines
Rückstandsausweises (§ 229) als beendet
gilt,
d) ihre Einbringung
gemäß
§ 231 ausgesetzt ist.
Gemäß
§ 217 Abs. 8 BAO hat im Fall der nachträglichen Herabsetzung der
Abgabenschuld auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der
Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des
Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
Den Berufungsausführungen,
wonach keine rechtskräftige Festsetzung der Umsatzsteuer für die Jahre
2003 und 2004 vorliege, ist zu erwidern, dass nach ständiger Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes die Säumniszuschlagspflicht im Sinne des
§ 217 BAO nicht den Bestand einer sachlich richtigen oder gar
rechtskräftigen, sondern einer formellen Abgabenschuld voraussetzt (VwGH
26.1.2006, 2005/16/0240), wobei ein Bescheid über einen
Säumniszuschlag auch dann rechtmäßig ist, wenn die zugrunde
liegende Abgabenfestsetzung sachlich unrichtig ist (VwGH 26.5.1999, 99/13/0054).
Wie die Abgabenbehörde erster Instanz bereits richtig ausgeführt hat
tritt die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages
unabhängig von der Rechtskraft des Abgabenbescheides ein.
Die Verpflichtung zur
Entrichtung eines Säumniszuschlages entsteht nicht erst mit seiner
bescheidmäßigen Geltendmachung, sondern bereits mit Ablauf des
für die Entrichtung der betreffenden Abgaben maßgebenden
Fälligkeitstages. Die Fälligkeit der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer
tritt gemäß
§ 21 Abs. 1 UStG 1994 jeweils am fünfzehnten
Tag des auf einen Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonats ein. Für die
Entstehung des Säumniszuschlags nach § 217 BAO kommt es daher auf den
Zeitpunkt der Erlassung der Jahresumsatzsteuerbescheide bzw. eines
Umsatzsteuer-Festsetzungsbescheides nicht an (VwGH 26.5.1999, 99/13/0054). Eine
eingetretene Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages erlischt
nicht dadurch, dass in der Folge ein Konkurs über das Vermögen des
Abgabenschuldners eröffnet wird. Vielmehr kann sie auch nach diesem
Zeitpunkt bescheidmäßig geltend gemacht werden (VwGH 28.4.1999,
94/13/0067).
Da somit die gesetzlichen
Voraussetzungen der Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen für
vor Eröffnung des Konkurses fällige Abgabenschuldigkeiten erfüllt
sind, war die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Abschließend darf zum
Argument, allfällige Säumniszuschläge wären im
Konkursverfahren des Landesgerichtes als Konkursforderungen anzumelden gewesen
und die Anmeldungsfrist sei bereits abgelaufen, festgehalten werden, dass im
gegenständlichen Berufungsverfahren ausschließlich die
Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Säumniszuschläge zu
überprüfen war, nicht jedoch die Frage, ob die
Säumniszuschläge im Konkursverfahren anzumelden gewesen
wären.
Wien, am 23.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2346-W/05
- Stammnummer
- 26893
- Gültig
- 23.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF