Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1785-W/04
DB- und DZ-Pflicht von Bezügen wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1785-W/04vom 22.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der WGmbH., H, vertreten durch Condata
Wirtschaftstreuhand- und Buchführungs GmbH, 1130 Wien, Innocentiagasse
5, gegen die Bescheide des Finanzamtes Bruck an der Leitha vom 5.4.2002
betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
(DB) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für den Zeitraum
1. Jänner 1998 bis 31. Dezember 2000 sowie des Finanzamtes
Bruck Eisenstadt Oberwart vom 1.12.2004 betreffend Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (DB) und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag (DZ) für die Jahre 2002 und 2003 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Nach Durchführung von zwei Lohnsteuerprüfungen im
Unternehmen der berufungswerbenden Gesellschaft (Bw.) wurden dieser mit
Bescheiden des Finanzamtes vom 5.4.2002 und 1.12.2004 der Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen nach § 41
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) samt Zuschlägen (Handelskammerumlage)
nach § 57 Abs. 7 und 8 des Handelskammergesetzes bzw. § 122 Abs.
7 und 8 des Wirtschaftskammergesetzes 1998 für die ihrem zu 100% am
Stammkapital beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer im Zeitraum
1998-2000 sowie in den Jahren 2002 und 2003 gewährten Vergütungen
vorgeschrieben.
In den dagegen fristgerecht eingebrachten Berufungen
brachte die Bw. unter Verweis auf die gesetzlichen Bestimmungen des § 41
Abs. 2 FLAG, des § 22 Z. 2 EStG 1988 und § 47 EStG 1988 vor, dass die
Bestimmung des § 22 Z 2 EStG 1988 eindeutig vorsehe, dass "sonst alle"
Merkmale eines Dienstverhältnisses ausgenommen Weisungsgebundenheit
vorliegen müssten. Die Merkmale eines Dienstverhältnisses könnten
folgendermaßen zusammengefasst werden:
Weisungsgebundenheit
Eingliederung
in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
Fehlen
des Unternehmerwagnisses
Fehlen
der Vertretungsbefugnis
Anspruch
auf laufende Auszahlung des Lohnes
Nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut der Bestimmung
des § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 genüge das Fehlen eines einzigen
Merkmales, dass keine Einkünfte im Sinne der genannten Bestimmung
vorlägen und damit auch keine DB- und DZ-Pflicht bestehe.
Betreffend Weisungsgebundenheit wurde angeführt, dass
Einkünfte iSd § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nur vorliegen
könnten, wenn - abgesehen von der wesentlichen Beteiligung (mehr als 25%) -
alle Merkmale eines Dienstverhältnisses nach § 47
Abs. 2 EStG 1988 - einschließlich Weisungsbindung - gegeben
seien, also de facto ein Dienstverhältnis iSd § 47 Abs. 2 EStG
1988 vorläge. Sei dies nicht der Fall, seien die Einkünfte § 22
Z. 2 Teilstrich 1 EStG 1988 zuzuordnen und damit nicht DB- und
DZ-pflichtig.
§ 47 EStG - und damit der Begriff des steuerlichen
Dienstverhältnisses - sei im 5. Teil des EStG unter "Abzug vom Arbeitslohn
("Lohnsteuer" geregelt und daher auf den von § 22 Z. 2 EStG 1988
erfassten Personenkreis nicht anwendbar. Die Wortfolge "sonst alle Merkmale
eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) im Teilstrich 2 des
§ 22 Z. 2 EStG 1988 ersetze daher den Begriff des Dienstverhältnisses
(§ 47 Abs. 2 EStG 1988) bei allen wesentlich beteiligten Personen, die der
Generalversammlung gegenüber weisungsgebunden seien und damit zwar in einem
arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen, nicht jedoch in einem
"steuerlichen" Dienstverhältnis iSd § 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen
(könnten).
Dies bedeute, dass alle Geschäftsführer, die
entweder zumindest mit 50% beteiligt oder - bei einer Beteiligung von mehr als
25% aber weniger als 50% - über eine Sperrminorität verfügen und
damit der Generalversammlung gegenüber nicht weisungsgebunden seien, mit
ihren Bezügen nicht der Kommunalsteuer, DB und DZ unterlägen. Infolge
der fehlenden Weisungsbindung gegenüber der Generalsversammlung
könnten in diesen Fällen nicht "alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) und daher de facto auch
kein Dienstverhältnis iSd § 47 Abs. 2 EStG 1988 vorliegen.
Werde jedoch dem in den ErläutRV zum AbgÄG 1981
zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers gefolgt, so müssten zur
Einordnung von Einkünften unter § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG
1988 - abgesehen vom in bestimmten Fällen fehlenden Merkmal der
Weisungsgebundenheit - wirklich alle Merkmale eines Dienstverhältnisses
erfüllt sein.
Das Kriterium der "Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus" beinhalte
die
Unterwerfung unter die betrieblichen Ordnungsvorschriften (Regelung der
Arbeitstage, der Arbeitszeit, der Arbeitspausen, der Abrechnung und Auszahlung
des Entgelts);
die
Unterwerfung unter die betriebliche Kontrolle (Überwachung der Arbeit durch
Dienstgeber oder Aufsichtspersonal) und
die
disziplinäre Verantwortlichkeit des Dienstgebers (von der Ermahnung bis zur
Entlassung).
Aus diesen Merkmalen müsse geschlossen werden, dass
eine "Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers" bei
Fehlen der Weisungsgebundenheit des Geschäftsführers gegenüber
der Generalsversammlung nicht möglich sein könne.
Eine Eingliederung könne insbesondere dann nicht
vorliegen, wenn der Geschäftsführer seine Arbeitszeit nach eigenem
Willen gestalten könne und damit eine "Überwachung durch den
Dienstgeber" oder eine Heranziehung zur disziplinären Verantwortung gar
nicht möglich sei.
Der Gesellschafter, der für die Willensbildung der
juristischen Person, der er angehöre, wesentlich oder allein
maßgeblich sei, "unterwerfe sich in
Durchführung dieses Willens nicht einem Fremden, sondern dem durch seinen
eigenen bestimmten oder unter Mitwirkung seines eigenen vereinbarten
Willens":
Auch der OGH erkenne - allerdings in einem anderen
Zusammenhang - dass ein zu 95% am Stammkapital beteiligter
Gesellschafter-Geschäftsführer weder als Dienstnehmer noch als Person
in arbeitnehmerähnlicher Stellung iSd § 46 Abs. 1 Z 3 lit. a KO
bezeichnet werden könne, denn es fehlten bei einer solchen Beteiligung alle
Kriterien, die für das Vorliegen der dazu nötigen Ein- und
Unterordnung unter die funktionelle Autorität des Arbeitgebers
gewöhnlich gefordert würden.
Unternehmerrisiko bestehe darin, dass der
Leistungserbringer die Möglichkeit habe, im Rahmen seiner Tätigkeit
sowohl die Einnahmen- als auch die Ausgabenseite maßgeblich zu
beeinflussen, und solcherart den finanziellen Erfolg seiner Tätigkeit
weitgehend gestalten könne.
Als weitere Kriterien, die dafür sprechen würden,
dass der Geschäftsführer ein Unternehmerwagnis trage, könnten
angeführt werden:
Habe
der Gesellschafter-Geschäftsführer in der Generalversammlung das
aktive Weisungsrecht, so trage er - zumindest aus der Sicht der wirtschaftlichen
Betrachtungsweise des Ertragsteuerrechts - allein die Verantwortung und das
Risiko für den Erfolg der Gesellschaft und damit auch für seine
Entlohnung.
Die
tatsächliche Auszahlung des Geschäftsführerbezuges sei von der
Liquiditätslage der Gesellschaft und damit von deren wirtschaftlichem
Erfolg abhängig - einen arbeitsrechtlichen Anspruch habe der wesentlich
beteiligte Geschäftsführer nicht.
In
vielen Fällen könne der Geschäftsführer zur
persönlichen Haftung herangezogen werden.
Der
Geschäftsführer sei von gesetzlichen Schutzbestimmungen des
Arbeitsverfassungsgesetzes ausgeschlossen.
Ebenso
habe der Geschäftsführer keinen Anspruch auf
Insolvenz-Ausfallgeld.
Der wesentlich beteiligte Geschäftsführer trage
somit immer ein Unternehmerrisiko. Seine Stellung sei mit der eines "normalen"
Arbeitnehmers nicht vergleichbar.
Der Geschäftsführer könne sich auch nach
seinem Gutdünken vertreten lassen. Er habe jedoch keinen Anspruch auf
Urlaubsgeld und Abfertigung. Daher werde die Entlohnung ihrem Gesamtbild nach
wohl nicht als Indiz für ein Dienstverhältnis angesehen werden
können.
Da somit nicht "sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses" vorlägen, würden vom
Geschäftsführer nicht Einkünfte im Sinn des § 22 Z. 2
Teilsstrich 2 EStG 1988 erzielt, es bestehe daher auch keine Kommunalsteuer-,
DB- und DZ-Pflicht für die an ihn gewährte Vergütung.
Weiters sei anzumerken, dass der Ausschluss von wesentlich
beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern von den
Begünstigungen der Lohnsteuerpflichtigen (insbesondere der §§ 67
und 68 EStG 1988) bei gleichzeitiger Einbeziehung der
Geschäftsführervergütungen in die Bemessungsgrundlage für
lohn- und gehaltsabhängige Abgaben eine unsachliche Diskriminierung
darstelle.
Weiters bestünden Bedenken, dass der bekämpfte
Bescheid die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie verletze. Denn
Steuervorschreibungen würden Eingriffe in das Eigentum darstellen und seien
dann verfassungswidrig, wenn der Eingriff gesetzlos erfolge, wobei eine zum
Schein vorgeschützte oder sonst denkunmögliche Gesetzesanwendung der
Gesetzlosigkeit gleichzuhalten sei. Denkunmöglich bedeute, dass von Seiten
des Finanzamtes dem Gesetz eine offensichtlich nicht zukommende Bedeutung
beigemessen werde. Das Finanzamt interpretiere im konkreten Fall die Bestimmung
Des § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 in Abgehung vom klaren
Gesetzeswortlaut, indem es davon ausgehe, dass lediglich die wesentlichsten
Merkmale eines Dienstverhältnisses gegeben sein müssten.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 19. August 2004 wurde die
Berufung gegen den Bescheid betreffend DB und DZ für den Zeitraum
1. Jänner 1998 bis 31. Dezember 2000 als unbegründet
abgewiesen.
In der Begründung wurde unter Bezugnahme auf das
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 18.9.1996, 96/15/0121,
angeführt, Einkünfte nach § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 seien
gegeben, wenn - unterstellte man die aufgrund der gesellschaftsrechtlichen
Beziehung fehlende Weisungsgebundenheit - nach dem Gesamtbild der
Verhältnisse ein Dienstverhältnis vorläge. Dies sei insbesondere
dann anzunehmen, wenn neben dem Vorliegen weiterer Merkmale, die für ein
Dienstverhältnis sprechen, wie etwa laufende Gehaltsauszahlung, den
wesentlich Beteiligten kein Unternehmerrisiko treffe. Der Verwaltungsgerichtshof
habe in dem genannten Erkenntnis die im Schrifttum vertretene Auffassung (z.B.
Heidinger, SWK 1994, A 683 und 733), ein
Gesellschafter-Geschäftsführer, der zu mehr als 50% an einer
Kapitalgesellschaft beteiligt sei, könne keine Einkünfte im Sinn des
§ 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG1988 erzielen, ausdrücklich
verworfen.
Mit Schreiben vom 14. September 2004 wurde von der Bw.
fristgerecht ein Vorlageantrag ihrer mit Berufungsvorentscheidung abgewiesenen
Berufung eingebracht. Die Berufung gegen die Bescheide betreffend DB und DZ 2002
und 2003 wurde ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem UFS
vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde
gelegt:
Die Bw. wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 15.7.1981
gegründet. Herr W ist an ihrem Stammkapital zu 100% beteiligt und vertritt
diese seit ihrem Bestehen als handelsrechtlicher Geschäftsführer. Als
solcher ist für die Leitung und Führung des Unternehmens der Bw.
zuständig.
In den einzelnen Jahren wurden an ihn insgesamt folgende
Beträge ausbezahlt.
|
1998
|
387.000,00 S
|
1999
|
432.000,00 S
|
2000
|
482.000,00 S
|
2002
|
21.800,00 €
|
2003
|
21.800,00 €
Darüber hinaus wurden dem
Gesellschafter-Geschäftsführer in den Jahre 1998 bis 2000 Diäten
in Höhe von 79.200,00 S jährlich gewährt.
Es existieren weder ein Werkvertrag noch ein Dienstvertrag
oder sonstige Vereinbarungen mit dem
Gesellschafter-Geschäftsführer.
Laut Auskunft der steuerlichen Vertretung der Bw. kann sich
der Gesellschafter-Geschäftsführer im Rahmen seiner Tätigkeit
nicht vertreten lassen, er kann auch keine Hilfskräfte für seine
Tätigkeit heranziehen. Seine Entlohnung erfolgte währende der
einzelnen Jahre unregelmäßig aber nicht erfolgsabhängig. Er hat
auch Anspruch auf Fortzahlung seines Gehaltes im Krankheitsfall. Aufwendungen im
Zusammenhang mit seiner Tätigkeit hat er keine zu tragen. Er hat keinen
Urlaubsanspruch, die Arbeitszeit teilt er sich selbst nach Bedarf ein.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Firmenbuchauszug,
den Feststellungen der Lohnsteuerprüfung, den Ausführungen des
steuerlichen Vertreters der Bw. (Lohnsteuerakt S. 31) und sind im
Übrigen unbestritten.
Der festgestellte Sachverhalt ist folgender rechtlicher
Würdigung zu unterziehen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG haben den
Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet
Dienstnehmer beschäftigen.
Gemäß
§ 41 Abs. 2 FLAG in der ab 1994
geltenden Fassung BGBl. Nr. 818/1993 sind Dienstnehmer alle Personen, die in
einem Dienstverhältnis iSd § 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an
Kapitalgesellschaften beteiligte Personen iSd § 22 Z. 2 EStG 1988.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG idF BGBl. Nr.
818/1993 ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu
berechnen. Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gemäß
§ 25
Abs. 1 Z. 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige
Vergütungen jeder Art iSd § 22 Z. 2 EStG 1988.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur
ausführt, sind § 41 Abs. 2 und 3 FLAG dahingehend auszulegen, dass der
Verweis auf § 22 Zif. 2 EStG 1988 lediglich Teilstrich 2 der letztgenannten
gesetzlichen Bestimmung erfasst.
Unter Einkünfte aus sonstiger selbständiger
Arbeit gemäß
§ 22 Zif. 2 EStG 1988 fallen (neben anderen taxativ
aufgezählten Einkünften) gemäß
§ 22 Z. 2 Teilstrich 2
leg.cit die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von
einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle
Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden. Eine Person ist dann wesentlich
beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mehr als
25% beträgt. Die Beteiligung durch Vermittlung eines Treuhänders oder
einer Gesellschaft steht einer unmittelbaren Beteiligung gleich. Einkünfte
aus sonstiger selbständiger Arbeit sind auch die Gehälter und
sonstigen Vergütungen jeder Art, die für eine ehemalige Tätigkeit
einer Person gewährt werden, die in einem Zeitraum von zehn Jahren vor
Beendigung ihrer Tätigkeit durch mehr als die Hälfte des Zeitraumes
ihrer Tätigkeit wesentlich beteiligt war.
Die Bestimmung des § 47 Abs. 2 EStG 1988, auf welche
die Vorschrift des § 22 Z. 2 Teilstrich 2 leg. cit. zur Umschreibung der
Merkmale eines Dienstverhältnisses verweist, normiert in ihrem ersten Satz,
dass ein Dienstverhältnis vorliegt, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber
seine Arbeitskraft schuldet. Der zweite Satz des § 47 Abs. 2 EStG 1988
umschreibt die Tatbestandsvoraussetzung des ersten Satzes dahin, dass der
Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft dann schuldet, wenn die
tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens
unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus
des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in einer Vielzahl von
Entscheidungen darlegte, werden vom wesentlich beteiligten
Geschäftsführer einer GmbH Einkünfte nach § 22 Z. 2
Teilstrich 2 EStG 1988 dann erzielt, wenn - bezogen auf die tatsächlich
vorzufindenden Verhältnisse - feststeht,
.) dass der Gesellschafter-Geschäftsführer
zufolge kontinuierlicher und über einen längeren Zeitraum andauernder
Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung in den Organismus des
Betriebes seiner Gesellschaft eingegliedert ist,
.) dass ihn weder das Wagnis ins Gewicht fallender
Einnahmenschwankungen noch jenes der Schwankungen ins Gewicht fallender nicht
überwälzbarer Ausgaben trifft und
.) dass er eine laufende, wenn auch nicht notwendig
monatliche Entlohnung erhält.
In seinem Erkenntnis vom 10.11.2004, Zl. 2003/13/0018,
welches in einem nach § 13 Abs. 1 Zif. 1 VwGG gebildeten Senat getroffen
wurde, revidierte der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Auslegung der
Bestimmung des § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 im Hinblick auf § 47
Abs. 2 EStG 1988 die bisher vertretene Rechtsauffassung dahingehend, dass in
Abkehr von der Annahme einer Gleichwertigkeit der oben genannten Merkmale die
Kriterien des Fehlens eines Unternehmerwagnisses und des laufenden Anfallens
einer Entlohnung in den Hintergrund zu treten haben und entscheidende Bedeutung
vielmehr dem Umstand zukommt, ob der Gesellschafter bei seiner Tätigkeit in
den betrieblichen Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert
ist. Mit der Erzielung von Einkünften aus Vergütungen im Sinne des
§ 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 werden zufolge der Qualität dieser
Vorschrift als lex specialis gegenüber anderen
Einkünftetatbeständen diese nämlich - wie dies der
Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom 26.11.2003, 2001/13/0219,
so entschieden hat - durch eine solche Tätigkeit rechtlich verdrängt,
welche durch einen Steuerpflichtigen in seiner Eigenschaft als Gesellschafter
jener Gesellschaft gegenüber erbracht wird, an der er im Sinne des §
22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 wesentlich beteiligt ist.
Das für die Erfüllung des Tatbestandes der
Einkünfteerzielung nach § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988
notwendige Merkmal der Eingliederung des tätigen Gesellschafters in den
Organismus des Betriebes der Gesellschaft wird durch jede nach außen hin
als auf Dauer angelegt erkennbare Tätigkeit hergestellt, mit welcher der
Unternehmenszweck der Gesellschaft, sei es durch ihre Führung, sei es durch
operatives Wirken auf ihrem Betätigungsfeld, verwirklicht wird, ohne dass
dabei von Bedeutung wäre, in welcher Weise die aus der Tätigkeit
erzielten Einkünfte zu qualifizieren wären, wenn die Tätigkeit
nicht für die Gesellschaft geleistet würde. Liegt bei der
Tätigkeit eines Gesellschafters für seine Gesellschaft eine auf die
gesellschaftsrechtliche Beziehung zurückzuführende
Weisungsungebundenheit vor, wie sie der Ausdruck "sonst" in § 22 Z. 2
Teilstrich 2 EStG 1988 unterstellt, dann sind im Falle der klar erkennbaren
Eingliederung des Gesellschafters in den Organismus des Betriebes der
Gesellschaft alle weiteren Merkmale, die vor dem Hintergrund einer
weisungsgebundenen Tätigkeit (im Zweifelsfall zusätzlich
heranziehbare) Indizien für ein Dienstverhältnis wären, für
das Vorliegen des Tatbestandes nach § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 ebenso
irrelevant wie die zivilrechtliche Gestaltung der Leistungsbeziehung zwischen
Gesellschaft und tätigem Gesellschafter (vgl. VwGH 10.11.2004, Zl.
2003/13/0018).
Eine Eingliederung des
Gesellschafter-Geschäftsführers in den betrieblichen Organismus der
Bw. steht sohin im Hinblick auf seine langjährige und damit auf Dauer
angelegte Tätigkeit für die Bw. fest. Wenn diese mit dem Argument, der
Geschäftsführer habe sich keinen Ordnungsvorschriften und keiner
betrieblichen Kontrolle zu unterwerfen und könne auch nicht
disziplinär zur Verantwortung gezogen werden, bestritten wird, so ist
darauf hinzuweisen, dass es sich bei derartigen Merkmalen um Kriterien zur
Prüfung der Weisungsgebundenheit handelt, die aber im gegenständlichen
Fall wegzudenken ist (vgl. VwGH 10.11.2004, Zl. 2003/13/0018 und die darin
wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs).
Was die von der Bw. angestellten Überlegungen
hinsichtlich der Anwendbarkeit der Bestimmung des § 22 Z. 2 Teilstrich 2
EStG 1988 sowie der verfassungsgemäßen Auslegung dieser Bestimmung
betrifft, wird auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 1.3.2001,
SlgNr. 16.098, G 109/00, verwiesen, in welchem dieser nach reiflicher
Auseinandersetzung mit der genannten Bestimmung die Auffassung vertritt, der
Gesetzgeber habe mit dem Abstellen auf "sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses" in § 22 Z. 2, Teilstrich 2, EStG 1988
keineswegs gegen Art. 18 B-VG verstoßen, weil es solche Merkmale nach der
gesetzlichen Lage nicht geben könne.
Es entspricht einem -
nach Auffassung des
Verfassungsgerichtshofes -zutreffenden
Verständnis der Gesetzeslage, das die Begriffe der Selbständigkeit
bzw. Unselbständigkeit und des Dienstverhältnisses bzw. des
Arbeitnehmers im steuerlichen Sinn nicht als durch § 47 EStG 1988
abschließend definiert ansieht, sondern als durch eine Mehrzahl von
Merkmalen gekennzeichnete Typusbegriffe deutet (vgl. schon VfSlg 14802/1997).
Solchen Typusbegriffen sind aber die realen Erscheinungen nicht zu subsumieren,
sondern an Hand einer Vielzahl von Merkmalen zuzuordnen, wobei nicht stets alle
Merkmale in gleicher Intensität ausgebildet sein müssen und die
Entscheidung letztlich nach dem Gesamtbild zu erfolgen hat.
Ist das Merkmal der
Weisungsgebundenheit nur eines unter mehreren Merkmalen, die für die
Deutung des Typusbegriffes "Dienstverhältnis" maßgebend sind, so muss
es grundsätzlich möglich sein, die Frage des Vorliegens der
(sonstigen) Merkmale eines Dienstverhältnisses auch unter "Ausblendung"
bzw. unter Hinzudenken des Merkmales der Weisungsgebundenheit zu beantworten.
Der Gesetzgeber hat nicht
Unvollziehbares oder zu Unbestimmtes angeordnet, wenn er bei bestimmten
Beschäftigungsverhältnissen die Frage der Weisungsgebundenheit
sozusagen ausblendet und anordnet, dass die Beurteilung danach zu erfolgen hat,
ob die Beschäftigung "sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses"
aufweist, das heißt letztlich auf die anderen, von der Judikatur
herausgearbeiteten maßgebenden Merkmale verweist.
In dem auf dem
Trennungsprinzip aufbauenden System der Ertragsbesteuerung von
Kapitalgesellschaften ist jedenfalls - d.h. auch bei Mehrheits- oder
Alleingesellschaftern - zwischen der Position als Gesellschafter und jener als
Geschäftsführer zu unterscheiden. §22 Z 2, Teilstrich 2,
EStG 1988 erfasst nicht nur den zu 100 % beteiligten Geschäftsführer,
sondern alle Personen, die (in welcher Funktion auch immer) bei einer
Kapitalgesellschaft beschäftigt und an ihr mit mehr als 25 % beteiligt
sind. Dass bei dieser Personengruppe der (steuer)rechtliche Charakter des
jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses auch von der Höhe der
Beteiligung abhängt, ist plausibel und mag eine entsprechend
differenzierende Rechtsanwendung erfordern, führt aber nicht zur
Verfassungswidrigkeit der Bestimmung.
Unter
Berücksichtigung des im gegebenen Zusammenhang zu beachtenden
Trennungsprinzips können vor allem die Eingliederung in den betrieblichen
Organismus des Unternehmens der Kapitalgesellschaft und das (auf die
Geschäftsführertätigkeit zu beziehende) Unternehmerwagnis auch im
Fall der Weisungsungebundenheit verschieden ausgestaltet sein und daher (auch)
als (sonstige) Merkmale eines Dienstverhältnisses in Betracht kommen.
Freilich ist es bei der
in Rede stehenden Fallgruppe nicht zuletzt im Hinblick auf den hier
häufigen Umstand des Selbstkontrahierens schwierig, den tatsächlichen
Sachverhalt zu ermitteln und danach im Einzelfall zu beurteilen, ob ein
Beschäftigungsverhältnis, konkret vor allem eine
Geschäftsführertätigkeit, lässt man einmal die
allfällige Weisungsungebundenheit außer Betracht, die Merkmale der
Unselbständigkeit oder der Selbständigkeit aufweist. Ein Verstoß
gegen Art 18 B-VG ist den zugrunde liegenden Normen deswegen nicht
anzulasten.
Gegen die beanstandete
"Schlechterstellung" des geschäftsführenden Mehrheitsgesellschafters
bestehen im Hinblick auf den auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitssatz
keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Wird im Unternehmen einer
Kapitalgesellschaft eine Geschäftsführertätigkeit in einer Art
verrichtet, die einem Dienstverhältnis immerhin nahe steht, weil sie - mit
Ausnahme der allenfalls fehlenden Weisungsgebundenheit - Merkmale aufweist, die
für ein Dienstverhältnis (und nicht für einen Werkvertrag oder
einen Auftrag) typisch sind, so begegnet es keinen Bedenken, wenn die dafür
gewährten Vergütungen in die auf Dienstverhältnisse und
Arbeitslöhne abstellende Kommunalsteuerpflicht einbezogen werden, mag auch
die beschäftigte Person gleichzeitig an der Kapitalgesellschaft
(wesentlich) beteiligt sein. Sollten jedoch - etwa als Folge der Höhe
dieser Beteiligung - neben der Weisungsungebundenheit auch die übrigen
Merkmale eines Dienstverhältnisses nicht mehr erkennbar sein, so ist
bereits einkommensteuerrechtlich kein Fall des § 22 Z 2,
Teilstrich 2, EStG 1988 und daher auch keine Kommunalsteuerpflicht gegeben
(vgl.1.3.2001, SlgNr. 16.098, G 109/00).
Nicht zu teilen ist die Auffassung der Bw., ein
Beteiligungsverhältnis des Geschäftsführers im Ausmaß von
100 % allein stehe der Beurteilung des Vorliegens "sonst aller Merkmale eines
Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2)" entgegen. Auch die oben
dargestellten Ausführungen im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
1. März 2001, G 109/00 vermögen - wie der Verwaltungsgerichtshof in
seinem Erkenntnis vom 18.7.2001, 2001/13/0063 ausführt - diese Ansicht
nicht zu stützen. Die Höhe der Beteiligung eines
Geschäftsführers an seiner Gesellschaft hat Bedeutung
ausschließlich für die Frage, ob der Geschäftsführer in
seinem Handeln einem fremden Willen unterworfen ist, und ist maßgebend
damit allein für die Frage der Weisungsgebundenheit, welche in der
Beurteilung der Einkünfteerzielung nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG
1988 aber keine Rolle spielt.
Wenn die Bw. vermeint, mit dem Fehlen eines
Urlaubsanspruches für den Gesellschafter-Geschäftsführer mangle
es an einem wesentlichen Merkmal der Dienstnehmereigenschaft, die nicht einen
Ausfluss der Weisungsungebundenheit darstelle, so ist diesbezüglich darauf
hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur den
Aussagen des Verfassungsgerichtshofes in den Erkenntnissen vom 1. März
2001, G 109/00, VfSlg. Nr. 16.098, und vom 7. März 2001, G 110/00, VfSlg.
Nr. 16.114, zum Begriffstypus des steuerrechtlichen Dienstverhältnisses
folgend, u.a. auch den Anspruch auf Urlaub als weiteres Merkmal eines
Dienstverhältnisses qualifiziert hat, das vor dem Hintergrund einer
weisungsgebundenen Tätigkeit Indiz für ein Dienstverhältnis
wäre, im Falle der - auf die gesellschaftsrechtliche Beziehung
zurückzuführenden - Weisungsungebundenheit jedoch jede Aussagekraft
für die Lösung der Frage verliert, ob nach dem Gesamtbild der
Verhältnisse die sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses im
Vordergrund stehen (vgl. VwGH 10.11.2004, 2003/13/0018).
Soweit eingewendet wird, der
Gesellschafter-Geschäftsführer trage ein Unternehmerwagnis, wird
einerseits nochmals auf die Ausführungen des Erkenntnisses des
Verwaltungsgerichtshofes vom 10.11.2004, 2003/13/0018, verwiesen, wonach dieses
Kriterium in einer dem Gesetzeswortlaut verpflichteten Auslegung Bedeutung
für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 22 Z. 2 Teilstrich 2
EStG 1988 nur noch in solchen Fällen zukommen kann, in denen eine
Eingliederung des für die Gesellschaft tätigen Gesellschafters in den
Organismus des Betriebes der Gesellschaft nicht klar zu erkennen wäre.
Andererseits ist aber aus dem Umstand, dass die Höhe der Vergütungen
in den einzelnen Jahren stetig stieg bzw. in den letzten beiden Jahren gleich
blieb und vom Gesellschafter-Geschäftsführer keine Aufwendungen zu
tragen sind, weder ein einnahmen- noch ein ausgabenseitiges Unternehmerwagnis
erkennbar.
Die dem Gesellschafter-Geschäftsführer
gewährten Vergütungen erfüllen damit in ihrer Gesamtheit den
Tatbestand des § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 und sind daher
gemäß
§ 41 Abs. 2 und 3 FLAG in die Bemessungsgrundlage für
DB und DZ einzubeziehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 22.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1785-W/04
- Stammnummer
- 26892
- Gültig
- 22.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF