Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0067-Z1W/06
Zurückweisung einer unzulässigen Beschwerde
geltende FassungSonstiger BescheidZRV/0067-Z1W/06vom 26.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Einbringung einer Beschwerde gemäß § 85c Abs. 1 ZollR-DG gegen Bescheide der Abgabenbehörde erster Instanz hat die Zurückweisung dieser Beschwerde gemäß §§ 85c Abs. 8 ZollR-DG, 273 Abs. 1 lit. a BAO zur Folge.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der X-AG, XY, vertreten durch RA Mag.
Martin Niederhuber, NH Niederhuber Hager Rechtsanwälte, Wollzeile 24,
1010 Wien, vom 22. September 2006 gegen die Bescheide des Zollamtes
Wr. Neustadt, Zollstelle Mistelbach, vom 9. August 2006, jeweils GZ.
200000/04527/2006, betreffend Altlastenbeitrag und Säumniszuschlag,
entschieden:
Die Beschwerde
wird gemäß
§§ 85c Abs. 8
Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG), 273 Abs. 1 lit a
Bundesabgabenordnung (BAO) als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Gemäß
§ 85c Abs. 1 ZollR-DG idF BGBl. I Nr.
97/2002 ist gegen Berufungsvorentscheidungen sowie wegen Verletzung der
Entscheidungspflicht durch die Berufungsbehörde der ersten Stufe als
Rechtsbehelf der zweiten Stufe (Art. 243 Abs. 2 Buchstabe b ZK) die Beschwerde
an den Unabhängigen Finanzsenat (§ 1 UFSG) zulässig.
Für die Einbringung der Beschwerde, das Verfahren des
Unabhängigen Finanzsenates sowie dessen Entscheidungen gelten die
diesbezüglichen Bestimmungen der BAO, soweit die in diesem Bundesgesetz
enthaltenen Regelungen nicht entgegenstehen, sinngemäß (§ 85c
Abs. 8 ZollR-DG idF BGBl. I Nr. 97/2002)
Gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO idF BGBl. I
Nr. 97/2002 hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid
zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist.
Am 6. April 2005 langte beim Zollamt Wiener Neustadt das
Schreiben der Beschwerdeführerin (Bf.) vom 5. April 2005, das eine
Selbstberechnungserklärung gemäß
§ 9 AISAG" sowie den
Antrag gemäß
§ 201 BAO, "die Behörde möge im Wege
eines Abgabenbescheids festhalten, dass für die im ersten Quartal 2005
erfolgte grenzüberschreitende Beförderung von 701,34 t Filterkuchen
der Schlüsselnummer 31312 der ÖNORM S 2100 zur Rekonditionierung in
der Anlage der Y-AG kein Altlastenbeitrag zu entrichten" sei, enthielt,
ein.
Mit "Devolutionsantrag gemäß
§ 311 BAO" vom
7. Oktober 2005 begehrte die Bf. die Entscheidung über den og.
Antrag vom 5. April 2005 durch den Unabhängigen Finanzsenat.
Am 20. Oktober 2005 übermittelte der Unabhängige
Finanzsenat das vorgenannte Schreiben der Bf. unter Hinweis auf §§ 85a
Abs. 1 Z 3, 85b Abs. 2 ZollR-DG an das Zollamt Wiener Neustadt.
Am 9. Juni 2006 langte die Beschwerde vom 8. Juni 2006
gemäß
§ 85c Abs. 1 ZollR-DG wegen Verletzung der
Entscheidungspflicht der Berufungsbehörde beim Unabhängigen
Finanzsenat ein.
Mit "Bescheid I." vom 9. August 2006, GZ.
200000/04527/2006, setzte das Zollamt Wiener Neustadt, Zollstelle Mistelbach,
den von der Bf. "für das Befördern von Abfällen zur langfristigen
Ablagerung außerhalb des Bundesgebietes laut Anlage "für das Quartal
III/2003 und für die Quartale I/2005 bis III/2005" geschuldeten
Altlastenbeitrag gemäß
§ 201 BAO iVm §§ 6, 7 Abs. 1 Z
4 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) in der Höhe von € 142.416,60
fest und forderte den "sich gegenüber den im Wege der Selbstberechnung
entrichteten Beiträgen" ergebenden Differenzbetrag von € 115.689,80
nach. Der Bezug zum Quartal III/2003 werde ua. durch die
"Beitragsberichtigungsmeldung" der Bf. vom 21. April 2004 an das "damals
zuständige Zollamt Wien", jener zum Quartal II/2005 und III/2005 durch die
"Anträge auf Festsetzung gem. § 201 BAO, jeweils mit
Selbstberechnungserklärung gemäß
§ 9 ALSAG
('Leermeldungen')" an das Zollamt Wiener Neustadt, vom 28. Juli 2005 und vom 7.
Oktober 2005, hergestellt.
Mit "Bescheid II." vom 9. August 2006, GZ.
200000/04527/2006, setzte die vorgenannte Zollbehörde gemäß
§ 217 BAO den Säumniszuschlag für die "im Bescheid I.
nachzufordernde Altlastenbeitragsschuld" in der Höhe von € 2.313,80
fest.
Die beiden Bescheide wurden in einem Formular
verbunden.
In der "Rechtsbehelfsbelehrung zu I. und II." führte
das Zollamt Wiener Neustadt, Zollstelle Mistelbach, ua. an, dass gegen diese
Bescheide "innerhalb eines Monats nach Zustellung beim vorbezeichneten Amt
jeweils der Rechtsbehelf der Berufung eingebracht werden" könne.
Die Bf. hat gegen die og. Bescheide vom 9. August 2006 bei
der vorgenannten Zollbehörde mit Schreiben vom 22. September 2005 eine
Berufung gemäß
§ 85a Abs. 1 Z 1 ZollR-DG eingebracht.
Gegen Bescheide der Abgabenbehörde erster Instanz - um
solche handelt es sich bei den og. Bescheiden - ist keine Beschwerde
gemäß
§ 85c Abs. 1 ZollR-DG zulässig. Die Beschwerde vom
22. September 2006 ist daher gemäß
§§ 85c Abs. 8 ZollR-DG,
273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass der
Unabhängige Finanzsenat am 27. Oktober 2006 über die og. Beschwerde
gemäß
§ 85c Abs. 1 ZollR-DG vom 8. Juni 2005 wegen Verletzung
der Entscheidungspflicht des Zollamtes Wr. Neustadt entschieden hat (GZ.
ZRV/0036-Z1W/06).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 26.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 85c Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 85c Abs. 8 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- ZRV/0067-Z1W/06
- Stammnummer
- 26881
- Gültig
- 26.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF