Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0135-F/05
Investitionszuwachsprämie, Rechtzeitigkeit der Vorlage des Verzeichnisses
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0135-F/05vom 21.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des T.M., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Feldkirch betreffend Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988 für das Jahr 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der
Berufungsführer ließ im Jahr 2002 eine Photovoltaikanlage zur
Erzeugung und Lieferung elektrischer Energie errichten. Am 16. Mai 2003
sind die Umsatz- und Einkommensteuererklärung für das Jahr 2002 beim
Finanzamt eingegangen. Mit Bescheiden vom 19. Mai 2003 wurde er zur Umsatz- und
Einkommensteuer 2002 veranlagt.
Mit einer gegen
den Einkommensteuerbescheid erhobenen, ausschließlich mit der
Nichtberücksichtigung einer Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988 begründeten Berufung langte am
10. Juni 2003 beim Finanzamt ein mit 5. Juni 2003 datiertes
Verzeichnis (Formblatt E 108e) zur Geltendmachung der
Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988
für das Jahr 2002 in Höhe von 2.124,90 € ein.
Das Finanzamt
wies sowohl den Antrag auf Gewährung einer Investitionszuwachsprämie
als auch die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid als unzulässig
zurück, hob den Zurückweisungsbescheid betreffend die
Investitionszuwachsprämie nach einer dagegen erhobenen Berufung wiederum
auf und setzte die Investitionszuwachsprämie mit Bescheid gemäß
§ 201 BAO vom 18. März 2005 aufgrund verspäteter
Einreichung des Verzeichnisses mit Null fest.
Dagegen wandte
sich der Berufungsführer mit Berufung und nach Ergehen einer abweisenden
Berufungsvorentscheidung mit Vorlageantrag. Begründend führt er im
Wesentlichen aus, dass zum Zeitpunkt der Einreichung der
Einkommensteuererklärung noch keine klare Aussage betreffend die
Investitionszuwachsprämie vorgelegen habe und der Antrag deshalb
später eingereicht worden sei. Die gesetzlichen Grundlagen für die
Nichtgewährung der Prämie seien nicht erkennbar, zumal diese anderen
Förderungswerbern mit gleicher Ausgangssituation gewährt worden sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Bestimmung des
§ 108e Abs. 4 EStG 1988 in der im Berufungsfall
anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 155/2002, lautet:
"Der
Steuererklärung ist ein Verzeichnis der Investitionszuwachsprämie des
betreffenden Jahres anzuschließen (§§ 42, 43). Das Verzeichnis
hat die Ermittlung der Bemessungsgrundlage und die daraus ermittelte
Investitionszuwachsprämie zu enthalten. Das Verzeichnis gilt als
Abgabenerklärung."
Der
unabhängige Finanzsenat hat in Übereinstimmung mit dem
überwiegenden Teil des Schrifttums (vgl. Hofstätter/Reichel, Die
Einkommensteuer, Kommentar, § 108e Tz 7; Doralt,
EStG7,
§ 108e Tz 15; Thunshirn/Untiedt, SWK 3/2004, S 069 und SWK
6/2004, S 63; Unger, SWK, 25/2004, S 75) wiederholt die Auffassung
vertreten, dass nach der oben wiedergegebenen, für die Jahre 2002 und 2003
anzuwendenden Regelung (die Neuregelung des § 108e EStG 1988
durch das Steuerreformgesetz 2005, BGBl. I Nr. 57/2004, derzufolge die
Geltendmachung der Prämien bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft des
jeweiligen Jahresbescheides zulässig ist, ist nach der
Inkrafttretensbestimmung des § 124b Z 105 EStG 1988 erstmals
für Prämien anzuwenden, die das Kalenderjahr 2004 betreffen) die
Einreichung des Verzeichnisses zur Geltendmachung der
Investitionszuwachsprämie mit dem Zeitpunkt der Einreichung der
Steuererklärung des betreffenden Jahres befristet ist und mit der nicht
fristgerechten Einreichung des Verzeichnisses der Anspruch auf die
Investitionszuwachsprämie verloren geht.
Diese
Auffassung hat nunmehr auch der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
21.9.2006, 2004/15/0104, bestätigt. Begründend führt der
Verwaltungsgerichtshof zusammengefasst aus, dass das Gesetz eine Antragstellung
in der Form einer Vorlage eines Verzeichnisses vorsehe. Nach dem letzten Satz
des § 108e Abs. 4 EStG 1988 gelte das Verzeichnis der
Investitionszuwachsprämie des betreffenden Jahres als
Abgabenerklärung, die Fristen der BAO für die Einreichung von
Abgabenerklärungen seien diesbezüglich jedoch nicht anzuwenden.
Abgabenerklärungen nach § 108e EStG 1988 seien im
§ 134 Abs. 1 BAO nicht genannt; der Antragsteller sei zur
Einreichung einer solchen Abgabenerklärung nicht verpflichtet. Der
Gesetzgeber habe nach der Stammfassung des § 108e EStG 1988 eine
Antragsfrist für die Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie
nicht ausdrücklich formuliert, nach der Systematik und Teleologie der
Regelungen seien sie aber dahin zu verstehen, dass mit der Wortfolge "ist
anzuschließen" der zeitliche Rahmen der Antragstellung festgelegt werde.
Es könne dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er für die
Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie - in der Stammfassung des
§ 108e EStG 1988 - keine Befristung vorgesehen habe. Auch eine
zusammenschauende Betrachtung mit den Regelungen betreffend die Prämie
für Forschung und Bildung (§ 108c), die befristete
Sonderprämie für die katastrophenbedingte Ersatzbeschaffung
(§ 108d) und die Lehrlingsausbildungsprämie (§ 108f)
lasse erkennen, dass der Gesetzgeber jeweils eine überschaubare Frist
für die Einreichung des Antrages auf Prämiengewährung festgelegt
habe. Die Stellung des Antrages auf Prämiengewährung sei in allen
genannten Fällen zeitlich begrenzt. Dass der in § 108e
EStG 1988 verwendeten Wortfolge, wonach der Steuererklärung ein
Verzeichnis der Investitionszuwachsprämie anzuschließen ist,
gleichfalls ein zeitlicher Aspekt beizumessen sei, erscheine auch nicht
unsachlich: Dem Finanzamt sei es dadurch möglich, in einem Arbeitsgang
einerseits die Veranlagung zur Jahressteuer (bzw. die Gewinnfeststellung)
vorzunehmen und andererseits zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die
beantragte Prämie gegeben seien. Zudem sei davon auszugehen, dass dem
Antragsteller im Zeitpunkt der Erstellung der Jahressteuererklärung bereits
alle Informationen vorlägen, die er in Bezug auf die Geltendmachung von
Prämien benötige. Dazu komme, dass bei Begünstigungsvorschriften,
wie der Gewährung staatlicher Prämien, dem Antragsteller die Beachtung
bestimmter Antragsmodalitäten oder -fristen durchaus zugemutet werden
könne, um nach Ablauf einer bestimmten Frist den finanziellen
Bedeckungsbedarf des Staates feststellen zu können. Daraus ergebe sich,
dass ein Antrag auf Gewährung der Investitionszuwachsprämie, der nach
Einreichung der Steuererklärung des betreffenden Jahres gestellt wird,
verspätet sei.
Gegenständlich wurde das Verzeichnis unbestritten erst
nach der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2002 eingereicht und
hat das Finanzamt die Zuerkennung der Investitionszuwachsprämie für
das Jahr 2002 sohin zu Recht versagt. Daran vermögen auch die
Ausführungen des Berufungsführers nichts zu ändern. Inwieweit es
zum Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung keine klare Aussage betreffend
die Investitionszuwachsprämie gegeben haben sollte, ist für den
unabhängigen Finanzsenat nicht erkennbar und hat auch der
Berufungsführer dies nicht näher konkretisiert. Zudem wäre es dem
Berufungsführer im Falle einer Nichtanerkennung der
Investitionszuwachsprämie aus anderen Gründen als der verspäteten
Geltendmachung offen gestanden, die Rechtsansicht des Finanzamtes wie auch
nunmehr im Rechtsmittelwege zu bekämpfen. Inwieweit anderen
Förderungswerbern die Prämie bei gleicher Ausgangssituation, dh. einer
nicht fristgerechten Einreichung des Antrages, gewährt wurde, vermag der
unabhängige Finanzsenat nicht zu beurteilen und fände eine solche
Vorgangsweise im Gesetz keine Deckung. Zudem kann der Berufungsführer aus
einer - allenfalls rechtswidrigen - Vorgangsweise gegenüber anderen
Abgabepflichtigen für sich keine Rechte ableiten (vgl. VwGH 5.4.2001,
2000/15/0150).
Der
Berufung konnte daher gesamthaft gesehen kein Erfolg beschieden
sein.
Feldkirch,
am 21. Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 108e Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0135-F/05
- Stammnummer
- 26858
- Gültig
- 21.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF