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Findok · Richtlinien

GK-0420

2.2. Kraftfahrlinienverkehre mit mindestens einem Endpunkt in einem Drittstaat (EU/EWR-Nichtmitgliedstaat)

geltende FassungRichtlinieBMF-010304/0010-IV/8/2007gilt ab 01.03.2007

Inhaltsverzeichnis der GK-0420

Wortlaut laut Findok

2.2. Kraftfahrlinienverkehre mit mindestens einem Endpunkt in einem Drittstaat (EU/EWR-Nichtmitgliedstaat) 2.2.1. Konzessionspflicht (1) Gemäß § 1 Abs. 3 Kraftfahrliniengesetz bedarf der innerstaatliche und grenzüberschreitende Kraftfahrlinienverkehr einer Konzession, der grenzüberschreitende Kraftfahrlinienverkehr, dessen Endhaltestellen auf dem Staatsgebiet der EU oder des EWR oder der Schweiz liegen, bedarf einer dieser gleichzuhaltenden Genehmigung. (2) Die Erteilung der Konzessionen für grenzüberschreitende Kraftfahrlinienverkehre obliegt dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. (3) Die Konzession hat dem Muster in Anlage 3 zu entsprechen. Sie wird auf den Namen des Verkehrsunternehmers ausgestellt und ist nicht übertragbar. (4) Die Konzessionsurkunde ist im Original (blaue Urkunde) oder in einer von der Genehmigungsbehörde ausgegebenen Gleichschrift (ebenfalls blau) im Fahrzeug mitzuführen. Die Verwendung von beglaubigten wie auch von nicht beglaubigten Abschriften ist verboten. Werden dennoch beglaubigte Abschriften anlässlich der Abfertigung vorgelegt, so sind diese einzuziehen und der Abteilung ST 7 des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie zu übermitteln. Nicht beglaubigte, offensichtlich gefälschte oder verfälschte Urkunden sind jedenfalls abzunehmen und der Abteilung ST 7 des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie zu übermitteln. (5) Wird ein Antrag auf Wiedererteilung einer Konzession zum Betrieb einer inter nationalen Kraftfahrlinie bei der Konzessionsbehörde verspätet eingebracht, so wird zum Zwecke der Aufrechterhaltung des Verkehrs die Wiedererteilung vorläufig für die restliche Dauer des Verwaltungsverfahrens mit Bescheid unter Anwendung des § 57 AVG genehmigt. Da es sich um eine bloß vorläufige und überdies kurzfristige Konzession handelt, wird keine Konzessionsurkunde ausgestellt. Das Original oder (ausnahmsweise) eine Kopie des Bescheides (Muster siehe Anlage 4) gilt während des Geltungszeitraumes vorübergehend als Kontrolldokument. (6) Das Kraftfahrlinienrecht - auf das die Gewerbeordnung 1994 nicht anzuwenden ist - kennt keine Verpachtung der Konzession. Die Übertragung der Führung des Betriebes einer Kraftfahrlinie an einen anderen Personenkraftverkehrsunternehmer ist nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde zulässig und immer aus der Konzessionsurkunde ersichtlich. Der Betriebsführer weist sich daher mit der Konzessionsurkunde des Konzessionsinhabers aus. Er verfügt über keinen Fahrauftrag. (7) Der Konzessionsinhaber kann andere Personenkraftverkehrsunternehmer sowohl mit der gelegentlichen oder regelmäßigen Führung einzelner Kurse als auch mit der Führung aller zum Betrieb der Kraftfahrlinie erforderlichen Kurse beauftragen. Die gelegentliche oder regelmäßige Führung einzelner Kurse bedarf keiner Genehmigung durch die Konzessionsbehörde. Im grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehr hat der Auftragnehmer einen Fahrtauftrag des Konzessionsinhabers und die Konzessionsurkunde mitzuführen. Die Führung aller zum Betrieb der Kraftfahrlinie erforderlichen Kurse bedarf der Genehmigung durch die Konzessionsbehörde. Der Auftragnehmer weist sich daher mit der Konzessionsurkunde des Konzessionsinhabers aus und ist immer aus dieser Konzessionsurkunde ersichtlich.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010304/0010-IV/8/2007
Stammnummer
26855
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 1)
Gültig
01.03.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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