Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3570-W/02
Vermietung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3570-W/02vom 21.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch StB, vom
24. Jänner 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 21.
und 22. Bezirk vom 19. Dezember 2001 betreffend Umsatzsteuer und
Einkommensteuer für den Zeitraum 1997 bis 1999
entschieden:
Der Berufung
betreffend Einkommensteuer 1997 bis 1999 wird teilweise Folge
gegen.
Der Berufung
betreffend Umsatzsteuer 1997 bis 1999 wird Folge gegeben.
Der
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben betragen sind dem Ende der
folgenden Entscheidungsgründe bzw. den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Bw erzielte ua Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung aus der Vermietung von Wohnungen in einem Haus in Judenburg, dessen
Alleineigentümerin sie war. Im Rahmen dieser Einkunftsart machte sie im
Jahr 1999 ua Werbungskosten für Fahrten zwischen X und J und Taggelder
für Aufenthalte in J geltend. Über telefonische Aufforderung durch das
Finanzamt übersendete der steuerliche Vertreter der Bw eine Berechnung der
Tagesdiäten für das Jahr 1999 (21/99f). Vom Finanzamt wurde die
Durchführung einer Betriebsprüfung angeregt. Die Betriebsprüfung
wurde für die Kalenderjahre 1997 bis 1999 abgehalten und endete im
Wesentlichen mit folgenden Feststellungen (Tz 18):
Laut Hausverwaltung habe das Haus in J eine Nutzfläche
von 555,71 m2, davon werde die ursprünglich von den Eltern genutzte Wohnung
(166,6 m2) lt Meldebestätigung als Zweitwohnsitz genutzt. Der
Telefonanschluss sei per 10.1.2000 gekündigt worden. Für Fahrten zu
einem Zweitwohnsitz sei die Verrechnung von Tagesdiäten nicht möglich.
Von den Fahrten X - J - X seien pro Jahr fünf Fahrten als
ausschließlich mit den Renovierungsarbeiten im Zusammenhang stehend
anzuerkennen. Die Werbungskosten und die Vorsteuern seien um den auf den privat
als Zweitwohnung genutzten Anteil von 29,98 % zu kürzen.
Das Finanzamt folgte den Prüfungsfeststellungen und
erließ entsprechende Abgabenbescheide.
Gegen diese richtet sich die vorliegende Berufung. Darin
führt die Bw im Wesentlichen aus:
Die Liegenschaft in Judenburg sei im Besitz der Eltern der
Bw gewesen, von diesen bewohnt und teilweise vermietet worden. Die Bw sei im
Jahr 1970 nach Wien übersiedelt, wo sie studiert habe und nunmehr ihren
Beruf ausübe. Sie sei in Wien verheiratet und habe drei Kinder,
familiäre und freundschaftliche Kontakte zu J seien abgebrochen. Es sei ihr
nicht bewusst gewesen, dass sie in J noch polizeilich gemeldet gewesen sei. Die
Bw habe die Liegenschaft im Jahr 1995 von ihrer Mutter geerbt. Ihre Eltern seien
seit dem Jahr 1973 Pensionisten gewesen und hätten auf Grund ihres Alters
und auch ihrer finanziellen Situation an dem Haus nur wirklich notwendige
Reparaturen durchgeführt. Das Haus stamme aus dem 16. Jahrhundert und
bestehe aus sehr alter Bausubstanz. Zum Zeitpunkt des Erwerbes seien längst
fällige Reparaturen notwendig gewesen, die sukzessive, nach Maßgabe
der finanziellen Möglichkeiten durchgeführt worden seien. Die Bw habe
sich vor Ort über technische Details der Reparaturmöglichkeiten
informieren müssen. Sie hätte bis zur Erteilung eines
Reparaturauftrages persönlich den diversen Firmen den Zutritt zu den
Räumlichkeiten verschaffen müssen. Alle Beratungsgespräche und
Verhandlungen seien in der Wohnung Top 1 durchgeführt worden. Nach
Möglichkeit sei die Bw während der Arbeiten anwesend gewesen. Es sei
auch notwendig, regelmäßigen Kontakt mit den Mietern zu haben. In den
letzten Jahren habe sich die wirtschaftliche Situation in J derart entwickelt,
dass ein Überangebot an zu vermietenden Wohnungen bestehe. Die Bw habe
regelmäßig in Regionalzeitungen inseriert, habe alle Besichtigungen
und Mietverhandlungen selbst durchgeführt und Mietverträge selbst
erstellt. Diese Arbeiten seine in einem Raum der leerstehenden Wohnung Top 1
durchgeführt worden. An dieser Wohnung sei seit dem Tod der Eltern nichts
geändert oder verbessert worden. Der Zustand der Wohnung lasse es zu, dort
für ein paar Tage Geschäftliches zu erledigen, für private
Wohnzwecke wären jedoch dringende Sanierungsarbeiten im Sanitärbereich
notwendig. Der Aufenthalt in J sei nie aus privaten Gründen erfolgt. Von
einer Vermietung der Wohnung Top 1 sei Abstand genommen worden, weil die
Räumlichkeiten für die oben genannten Tätigkeiten gebraucht
würden und weil die Wohnung ohne weitere Investitionen für Wohnzwecke
nicht leicht vermietbar sei. Der Betriebsprüfung sei eine Besichtigung der
Räumlichkeiten angeboten worden, aus der klar ersichtlich gewesen
wäre, dass die Räumlichkeiten keine dem heute üblichen Standard
entsprechende Privatnutzung zulassen würden und es sich um keinen
Zweitwohnsitz handle. Ein derartiger Lokalaugenschein sei aber nicht vorgenommen
worden.
Zu dieser Berufung wurde vom Betriebsprüfer folgende
Stellungnahme abgegeben:
"Lt Auskunft der Hausverwaltung K verfügt das
Mietwohnhaus in J über eine Nutzfläche von ca 560 m2. Aus der
Meldebestätigung der Gemeinde J geht hervor, dass die Bw seit 20.10.1959 im
Haus einen Zweitwohnsitz hat. Die selbst genutzte Wohnung top 1 hat lt der Bw
eine Fläche von ca 148 m2. Der Telefonanschluss in dieser Wohnung wurde von
der Bw per 10.1.2000 gekündigt."
In einer vom Finanzamt urgierten weiteren Stellungnahme des
Betriebsprüfers bringt dieser ergänzend vor, dass es nicht
glaubwürdig sei, dass der Telefonanschluss nur zur Kommunikation mit den
die Umbauarbeiten durchführenden Firmen unterhalten worden sei. Es sei
dokumentiert, dass die Fahrten nach und Aufenthalte in J manchmal an nicht
unterrichtsfreien Werktagen stattgefunden hätten; meist seien Wochenenden
oder Feiertage innerhalb der Aufenthaltszeit gelegen. Ein Nachweis, dass die
Umbauarbeiten überwiegend an den Wochenenden erfolgt seien, sei bisher
nicht erbracht worden. Eine Besichtigung der Wohnung sei aufgrund der
vorhandenen Fakten (lt Ansicht der BP handle es sich eindeutig um einen
Zweitwohnsitz) nicht für nötig erachtet worden.
In der Gegenäußerung zur Stellungnahme der BP
brachte die Bw ergänzend vor, dass der Aufnahmeplan aus dem Jahr 1958 nicht
dem Zustand des Erstbezugs vom 20.10.1959 nach erfolgtem Umbau entspreche. Die
Gesamtnutzfläche des Hauses betrage laut Zinsliste der Hausverwaltung
680,32 m2. Top 1 sei nach den ältesten der Bw zugänglichen Unterlagen
mit 143,5 m2 ausgewiesen. Seitdem hätten sich die buchmäßig
für die Betriebskostenabrechnung erfassten m2 verringert, weil es gelungen
sei, Allgemeinflächen bestehenden Einheiten zuzuordnen und zu vermieten.
Die polizeiliche Meldung vom 20.10.1959 sei durch die Eltern der Bw erfolgt, die
damals 7 1/2 Jahre alt gewesen sei. 1970 sei die Bw nach X übersiedelt, wo
sie verheiratet sei und ihrem Beruf nachgehe. Die familiären und
freundschaftlichen Kontakte zu J seien seit dem Tod der Eltern der Bw
abgebrochen. Der Telefonanschluss sei von den Eltern übernommen worden. Die
Gesprächsgebühren würden in den 3 Jahren bei durchschnittlich
maximal ATS 50 pro Monat liegen, dabei handle es sich ausschließlich um
Regionalgespräche (Kontakte mit ortsansässigen Firmen). Es gab auch
keine Fahrten an nicht unterrichtsfreien Tagen. Die Bw habe in allen 3 Jahren am
Montag keinen Unterricht gehabt, andere Tage seien in die Ferienzeiten gefallen.
Wochenenden und Feiertage hätten sich oft für Besichtigungen und
Vermietungsgespräche empfohlen. Es sei auch nie behauptet worden, dass
Umbauarbeiten an Wochenenden durchgeführt worden seien, sondern dass
Beratungsgespräche mit den Firmen und Kontrollarbeiten erledigt worden
seien. Es sei somit klar ersichtlich, dass sämtliche geltend gemachten
Kosten den vermieteten Objekten zuzuordnen seien und nicht Top 1 und nur zum
Teil das ganze Haus betreffen würden. Einen Privatanteil von
sämtlichen Vorsteuern zu rechnen sei daher auch aus diesem Grund
unrichtig.
Ergänzend zur Berufung wurde von der Bw eine
Aufstellung der Gründe für die Fahrten nach J
übermittelt.
Die Berufung wurde ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vorgelegt.
Vom UFS wurde ein Lokalaugenschein der Liegenschaft und
insbesondere der Wohnung Top 1 vorgenommen. Die aufgenommenen Fotos wurden dem
FA zur allfälligen Äußerung übermittelt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Auszugehen ist von nachstehendem Sachverhalt:
Die Bw lebt seit 1970 in Wien. Sie ist in X als Lehrerin
beschäftigt, ist verheiratet und hat drei Kinder. Im Jahr 1995 hat sie eine
Liegenschaft in J von ihrer Mutter geerbt. Das Haus stammt aus dem 16.
Jahrhundert und beinhaltet insgesamt sieben Wohnungen. Sechs Wohnungen mit einer
Gesamtfläche von ca 560 m² sind vermietet. Eine der Wohnungen (Top 1
mit einer Fläche von ca 148 m²) war die elterliche Wohnung der Bw. Die
Bw ist in dieser Wohnung aufgewachsen und war dort polizeilich gemeldet. Die
Eltern der Bw lebten bis zu deren Tod in dieser Wohnung. Die übrigen
Wohnungen des Hauses waren von den Eltern vermietet worden. Die polizeiliche
Meldung als Zweitwohnsitz war bis zum Jahr 15. November 2004 aufrecht. Zu J
bestehen seit dem Tod der Eltern keine familiären oder sonstigen
persönlichen Beziehungen der Bw.
Nach dem Erwerb von Todes wegen veranlasste die Bw
umfangreiche Sanierungsarbeiten an dem Haus. So wurden das Dach komplett
erneuert, der Kamin saniert, teilweise Fenster und Badezimmer erneuert, WC
Anlagen eingebaut, die Elektroinstallationen erneuert,
Sanitärinstallationen repariert und eine Zentralheizungsanlage
eingebaut.
Die Kosten bzw Vorsteuern für diese Arbeiten belaufen
sich im Wesentlichen auf:
|
|
1997
|
1998
|
1999
|
|
ATS 356.255,27
|
ATS 249.393,92
|
ATS 347.435,72
|
Vorsteuern
|
ATS 166.981,70
|
ATS 5.887,86
|
ATS 11.137,84
Die Wohnung Top 1 blieb - mit Ausnahme der Heizung,
die im gesamten Haus eingebaut wurde - im ursrpünglichen Zustand (wie zum
Zeitpunkt des Erbanfalles) erhalten. Dh zB, dass die sanitären Anlagen und
die Elektroinstallationen nicht dem heutigen Stand der Technik entsprechen, von
der Küche ist der Ausstieg auf eine ungesicherte Dachfläche der
Nachbarliegenschaft über eine Balkontür möglich. Ohne
umfangreiche Sanierungsarbeiten ist die Wohnung rür Wohnzwecke nur schwer
vermietbar.
Die Bw hat immer wieder den Versuch unternommen, auch die
Wohnung Top 1 im Leerzustand zu vermieten. Zum Abschluss eines Mietvertrages ist
es letztendlich ua auch auf Grund der Renovierungsbedürftigkeit nicht
gekommen. Die letzte Besichtigung fand am 27.10.2006 mit einer Interessentin
statt, die die Räumlichkeiten für Physiotherapien und asiatische
Entspannungstechniken nutzen hätte wollen.
Die Wohnung ist nicht für längere Aufenthalte
geeignet und auch nicht entsprechend "wohnlich" eingerichtet. Die Ausstattung
der Wohnung beinhaltet keinerlei private Gegenstände, die in einer auch
"nur" als Zweitwohnung benutzten Wohnung üblicherweise vorhanden sind
(Bilder.....wohnliche Einrichtungsgegenstände ...) Die Wohnung dient der Bw
nur gelegentlich als Schlafstelle (und für Besprechungen mit den mit
Umbauten beauftragten Firmen und mit (potentiellen) Mietern).
Die Bw hat die umfangreichen Umbauarbeiten an der
Liegenschaft selbst veranlasst, in Auftrag gegeben und überwacht. Ebenso
wurden alle Mietverträge, Wohnungsbesichtigungen und notwendigen Kontakte
zu den Mietern von der Bw persönlich abgeschlossen/durchgeführt.
Dafür ist die Bw ist im Zeitraum 1997 - 1999 regelmäßig
von X nach J gefahren.
Fahrten von der
Wohnadresse zum Objekt 1997
Aufstellung:
|
Nr.
|
Strecke
|
Abfahrt
Datum
|
Uhrzeit
|
Ankunft
Datum
|
Uhrzeit
|
gef.
km
|
|
|
|
|
|
|
|
1
|
XJ
|
3.1.97
|
18.30
|
|
|
227
|
|
JX
|
|
|
6.1.97
|
12.00
|
227
|
|
|
|
|
|
|
|
2
|
XJ
|
31.1.97
|
16.00
|
|
|
227
|
|
JX
|
|
|
3.2.97
|
10.00
|
227
|
|
|
|
|
|
|
|
3
|
XJ
|
7.2.97
|
17.00
|
|
|
227
|
|
JX
|
|
|
9.2.97
|
19.00
|
227
|
|
|
|
|
|
|
|
4
|
XJ
|
29.3.97
|
7.00
|
|
|
227
|
|
JX
|
|
|
9.4.97
|
11.30
|
227
|
|
|
|
|
|
|
|
5
|
XJ
|
27.4.97
|
7.00
|
|
|
227
|
|
JX
|
|
|
27.4.97
|
20.00
|
227
|
|
|
|
|
|
|
|
6
|
XJ
|
1.5.97
|
7.00
|
|
|
227
|
|
JX
|
|
|
4.5.97
|
21.00
|
227
|
|
|
|
|
|
|
|
7
|
XJ
|
11.5.97
|
7.30
|
|
|
227
|
|
JX
|
|
|
11.5.97
|
20.00
|
227
|
|
|
|
|
|
|
|
8
|
XJ
|
24.5.97
|
15.00
|
|
|
227
|
|
JX
|
|
|
28.5.97
|
22.00
|
227
|
|
|
|
|
|
|
|
9
|
XJ
|
5.6.97
|
19.00
|
|
|
227
|
|
JX
|
|
|
8.6.97
|
20.00
|
227
|
|
|
|
|
|
|
|
10
|
XJ
|
14.6.97
|
14.00
|
|
|
227
|
|
JX
|
|
|
15.6.97
|
20.00
|
227
|
|
|
|
|
|
|
|
11
|
XJ
|
28.6.95
|
15.00
|
|
|
227
|
|
JX
|
|
|
29.6.97
|
23.00
|
227
|
|
|
|
|
|
|
|
12
|
XJ
|
11.7.97
|
19.00
|
|
|
227
|
|
JX
|
|
|
12.7.97
|
19.00
|
227
|
|
|
|
|
|
|
|
13
|
XJ
|
15.7.97
|
8.00
|
|
|
227
|
|
JX
|
|
|
19.7.97
|
21.00
|
227
|
|
|
|
|
|
|
|
14
|
XJ
|
25.7.97
|
7.00
|
|
|
227
|
|
JX
|
|
|
28.7.97
|
20.00
|
227
|
|
|
|
|
|
|
|
15
|
XJ
|
7.8.97
|
7.00
|
|
|
227
|
|
JX
|
|
|
12.8.97
|
21.00
|
227
|
|
|
|
|
|
|
|
16
|
XJ
|
19.8.97
|
8.00
|
|
|
227
|
|
JX
|
|
|
23.8.97
|
21.00
|
227
|
|
|
|
|
|
|
|
17
|
XJ
|
20.9.97
|
18.30
|
|
|
227
|
|
JX
|
|
|
22.9.97
|
10.00
|
227
|
|
|
|
|
|
|
|
18
|
XJ
|
25.10.97
|
15.00
|
|
|
227
|
|
JX
|
|
|
27.10.97
|
9.00
|
227
|
|
|
|
|
|
|
|
19
|
XJ
|
15.11.97
|
16.00
|
|
|
227
|
|
JX
|
|
|
17.11.97
|
10.30
|
227
|
|
|
|
|
|
|
|
20
|
XJ
|
7.12.97
|
15.30
|
|
|
227
|
|
JX
|
|
|
17.12.97
|
10.00
|
227
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Summe
der gefahrenen km
|
|
|
|
|
9080
Fahrten von der
Wohnadresse zum Objekt 1998
|
Nr.
|
Strecke
|
Abfahrt
Datum
|
Uhrzeit
|
Ankunft
Datum
|
Uhrzeit
|
Gef.
km
|
|
|
|
|
|
|
|
1
|
XJ
|
2.1.98
|
16.30
|
|
|
227
|
|
JX
|
|
|
6.1.98
|
17.00
|
227
|
|
|
|
|
|
|
|
2
|
XJ
|
31.1.98
|
7.00
|
|
|
227
|
|
JX
|
|
|
5.2.98
|
12.00
|
(Eisenbahn)
|
|
|
|
|
|
|
|
3
|
XJ
|
28.3.98
|
7.00
|
|
|
227
|
|
JX
|
|
|
30.3.98
|
10.00
|
227
|
|
|
|
|
|
|
|
4
|
XJ
|
9.4.98
|
17.00
|
|
|
227
|
|
JX
|
|
|
14.4.98
|
14.00
|
227
|
|
|
|
|
|
|
|
5
|
XJ
|
30.4.98
|
18.00
|
|
|
227
|
|
JX
|
|
|
3.5.98
|
19.00
|
227
|
|
|
|
|
|
|
|
6
|
XJ
|
22.5.98
|
8.00
|
|
|
227
|
|
JX
|
|
|
24.5.98
|
18.00
|
227
|
|
|
|
|
|
|
|
7
|
XJ
|
29.5.98
|
14.00
|
|
|
227
|
|
JX
|
|
|
2.6.98
|
20.00
|
227
|
|
|
|
|
|
|
|
8
|
XJ
|
17.7.98
|
14.00
|
|
|
227
|
|
JX
|
|
|
26.7.98
|
9.00
|
227
|
|
|
|
|
|
|
|
9
|
XJ
|
7.8.98
|
19.00
|
|
|
227
|
|
JX
|
|
|
10.8.98
|
11.00
|
227
|
|
|
|
|
|
|
|
10
|
XJ
|
14.8.98
|
17.00
|
|
|
227
|
|
JX
|
|
|
17.8.98
|
10.00
|
227
|
|
|
|
|
|
|
|
11
|
XJ
|
22.8.98
|
7.00
|
|
|
227
|
|
JX
|
|
|
30.8.98
|
20.00
|
227
|
|
|
|
|
|
|
|
12
|
XJ
|
11.9.98
|
17.00
|
|
|
227
|
|
JX
|
|
|
13.9.98
|
21.00
|
227
|
13
|
XJ
|
19.9.98
|
9.00
|
|
|
227
|
|
JX
|
|
|
20.9.98
|
21.00
|
227
|
|
|
|
|
|
|
|
14
|
XJ
|
3.10.98
|
12.00
|
|
|
227
|
|
JX
|
|
|
4.10.98
|
19.00
|
227
|
|
|
|
|
|
|
|
15
|
XJ
|
23.10.98
|
18.00
|
|
|
227
|
|
JX
|
|
|
26.10.98
|
19.00
|
227
|
|
|
|
|
|
|
|
16
|
XJ
|
30.10.98
|
15.00
|
|
|
227
|
|
JX
|
|
|
1.11.98
|
20.00
|
227
|
|
|
|
|
|
|
|
17
|
XJ
|
21.11.98
|
16.00
|
|
|
227
|
|
JX
|
|
|
22.11.98
|
20.00
|
227
|
|
|
|
|
|
|
|
18
|
XJ
|
7.12.98
|
17.30
|
|
|
227
|
|
JX
|
|
|
12.12.98
|
16.00
|
227
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Summe der
gefahrenen km
|
|
|
|
|
7945
Fahrten von der
Wohnadresse zum Objekt 1999
|
Nr.
|
Strecke
|
Abfahrt
Datum
|
Uhrzeit
|
Ankunft
Datum
|
Uhrzeit
|
gf.
km
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1
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XJ
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4.1.99
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16.30
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227
|
|
JX
|
|
|
6.1.99
|
17.00
|
227
|
|
|
|
|
|
|
|
2
|
XJ
|
31.1.99
|
7.00
|
|
|
227
|
|
JX
|
|
|
1.2.99
|
12.00
|
227
|
|
|
|
|
|
|
|
3
|
XJ
|
7.2.99
|
7.00
|
|
|
227
|
|
JX
|
|
|
8.2.99
|
18.00
|
227
|
|
|
|
|
|
|
|
4
|
XJ
|
19.2.99
|
17.00
|
|
|
227
|
|
JX
|
|
|
21.2.99
|
19.00
|
227
|
|
|
|
|
|
|
|
5
|
XJ
|
26.3.99
|
18.00
|
|
|
227
|
|
JX
|
|
|
28.3.99
|
19.00
|
227
|
|
|
|
|
|
|
|
6
|
XJ
|
22.4.99
|
18.30
|
|
|
227
|
|
JX
|
|
|
25.4.99
|
11.00
|
227
|
|
|
|
|
|
|
|
7
|
XJ
|
24.5.99
|
18.00
|
|
|
227
|
|
JX
|
|
|
25.5.99
|
20.00
|
227
|
|
|
|
|
|
|
|
8
|
XJ
|
5.6.99
|
7.00
|
|
|
227
|
|
JX
|
|
|
6.6.99
|
21.00
|
227
|
9
|
XJ
|
23.7.99
|
19.00
|
|
|
227
|
|
JX
|
|
|
26.7.99
|
10.00
|
227
|
|
|
|
|
|
|
|
10
|
XJ
|
11.8.99
|
19.00
|
|
|
227
|
|
JX
|
|
|
16.8.99
|
9.00
|
227
|
|
|
|
|
|
|
|
11
|
XJ
|
23.8.99
|
14.00
|
|
|
227
|
|
JX
|
|
|
24.8.99
|
15.00
|
227
|
|
|
|
|
|
|
|
12
|
XJ
|
10.9.99
|
17.00
|
|
|
227
|
|
JX
|
|
|
12.9.99
|
19.00
|
227
|
|
|
|
|
|
|
|
13
|
XJ
|
30.9.99
|
18.00
|
|
|
227
|
|
JX
|
|
|
3.10.99
|
19.00
|
227
|
|
|
|
|
|
|
|
14
|
XJ
|
9.10.99
|
7.00
|
|
|
227
|
|
JX
|
|
|
10.10.99
|
20.30
|
227
|
|
|
|
|
|
|
|
15
|
XJ
|
29.10.99
|
17.00
|
|
|
227
|
|
JX
|
|
|
31.10.99
|
19.00
|
227
|
|
|
|
|
|
|
|
16
|
XJ
|
7.11.99
|
17.00
|
|
|
227
|
|
JX
|
|
|
8.11.99
|
19.30
|
227
|
|
|
|
|
|
|
|
17
|
XJ
|
3.12.99
|
17.00
|
|
|
227
|
|
JX
|
|
|
5.12.99
|
18.00
|
227
|
|
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|
|
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|
|
Summe der
gefahrenen km
|
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7718
Diese Fahrten waren
ausschließlich beruflich veranlasst.
Im Jahr 1997 waren die Fahrten 1
- 6 veranlasst durch:
Persönliche
Informationsgespräche mit jedem Mieter wegen des Heizungseinbaues;
Besichtigungen und Vorbereitungsgespräche; laufende Kontrolle und
Abschlussgespräch wegen der Dachreparaturarbeiten durch die Fa;
Besichtigungstermine mit Fa wegen vereister und undichter Dachrinnen bei ganz
bestimmten Witterungsverhältnissen; Schadensbesichtigung Fassade Hausseite
H mit Fa und FaZ; Besichtigung und Beratung durch die AG wegen der Gaszuleitung
zum Haus K;
die Fahrten 7 - 15 waren
veranlasst durch:
Besichtigungen und
Vorbereitungsgespräche, laufende Kontrolle der
Heizungsinstallationsarbeiten mit der FaK; Besichtigung und Beratung durch die
FaD wegen Kaminsanierung für Brennwertfeuerstätten; Besichtigungen und
Beratungen durch die FaR wegen elektrischer Anschlüsse für die
Gasthermen; Wohnungsbesichtigung auf Grund der Inserate M vom 10. Mai 1997 und
12. Juli 1997; Abschlussgespräch wegen Heizungseinbau; Beratungs- und
Besichtigungstermine wegen Wärmelieferungsvertrag FaRK; Entsorgung von
Sperrmüll und Bauschutt; Informationsgespräche mit der B über
Kreditkonditionen;
die Fahrten 16 - 20 waren veranlasst
durch:
Vorbereitungsgespräche und laufende Kontrolle von
Trockenbauarbeiten (Nasszelle) Fa in Top 7; Besichtigung und Beratung durch die
FaR wegen der Elektroinstallationen Top 7; Einholung von
Kostenvoranschlägen für Fenstertausch; Vorbereitungsgespräche und
Kontrolle des Fenstertausches Top 7 mit der FaS; Wohnungsbesichtigung wegen
Inserate M vom 27.Sep. 1997 und 4. Oktober 1997 und 1. Nov. 1997; Kontrolle der
Funktionstüchtigkeit der Gaszentralheizung, Justieren der Thermostate und
Programmierung der Heizterme.
Im Jahr 1998 waren die Fahrten 1
- 9 veranlasst durch:
Mietvertragsabschluss und Wohnungsübergabe FW;
Überprüfung der Verlegung eines Laminatbodens durch die Mieterin gegen
Kostenersatz; Abschlussgespräche wegen Heizungseinbau, Unterweisung
für Hausbesitzer und Mieter in die Bedienung der Heizung FaKr; Veranlassung
des Austausches eines gebrochenen Anschlussventils in Top 1; Persönliche
Gespräche über die Abwicklung der Wohnungsrückgabe von W Top 5,
wegen Ablöse für eine Einbauküche; Besichtigungstermine auf Grund
kostenloser Inserate in der monatlich erscheinenden A "Die Zeitung" Top 5;
Ermöglichung des Zutritts zum Dachboden für die StW wegen der
Führung der Kabel für Kabelanschlüsse;
die Fahrten 10 - 18 waren veranlasst
durch:
Wohnungsbesichtigungen auf Grund des Inserates in der M vom
3. Oktober 1998 und 17. Oktober 1998, Top 5; Heizungsablesung durch die FRK;
Wohnungsrücknahme von der Mieterin W Top 5, Ende November;
Persönliches Gespräch mit dem Mieter HS Top 6 wegen des
Fenstertausches; Reparatur eines Siphonrohres bei der Gaszentralheizung, HB;
Überprüfung der Feuerlöscher; Kontrolle der
Funktionstüchtigkeit der Gaszentralheizung, Justieren der Thermostate und
Programmierung der Heizterme
Im Jahr 1999 waren die Fahrten 1 - 8 veranlasst
durch:
Wohnungsbesichtigung auf Grund der Inserate M vom 23.
Jän. 1999; Wohnungsbesichtigung auf Grund der Inserate M vom 27. Feb. 1999;
Mietvertragsabschluss und Wohnungsübergabe an MD; Überprüfung des
Einbaues eines neuen Boilers Top 7; Überprüfung und Reinigung der
Abflüsse durch die FaK Top 7; Mietvertragsabschluss und
Wohnungsübergabe an Sch und FWe Top 5; Vorbereitungsgespräche und
Kontrolle des Fenstertausches Top 5 durch die FaS ; Überprüfung der
Verlegung eines Laminatbodens und diverser Sanierungsarbeitern durch den Mieter
Sch gegen Kostenersatz Top 5;
die Fahrten 9 - 13 waren veranlasst
durch:
Wohnungsübernahme vom Mieter HH Top 4;
Entrümpelung der Wohnung Top 4; Einholung eines Kostenvoranschlages
für eine Generalsanierung Top 4 durch die FaZ ; Einholung von
Kostenvoranschlägen wegen Bodensanierungsarbeiten Top 4;
Vorbereitungsgespräche und laufende Kontrolle der Bodensanierungsarbeiten
durch die FMa Top 4;
die Fahrten 14 - 17 waren veranlasst
durch:
Wohnungsbesichtigung auf Grund der Inserate M vom 2.
Oktober1999, 30. Oktober1999 und 6. November 1999; Mietvertragsabschluss und
Wohnungsübergabe an HSch Top 4; Überprüfung von
Sanierungsarbeiten im Bad durch den Mieter HSch gegen Kostenersatz;
Überprüfung der Verlegung eines Parkettbodens durch den Mieter HSch
gegen Kostenersatz Top 5
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus:
Die Größe der Liegenschaft ergibt sich aus den
Zinslisten, den Ausführungen der Bw und den Feststellungen beim
Lokalaugenschein durch den UFS. Der Umstand dass sechs der sieben Wohnungen
vermietet sind, ist den Betriebskostenabrechnungen und Zinslisten der
Hausverwaltung zu entnehmen (Arbeitsbogen Seite 51 und 68ff). Der Meldenachweis
wurde vom Stadtamt J übermittelt (Arbeitsbogen Seite 59f). Das Fehlen von
familiären oder sonstigen persönlichen Beziehungen ergibt sich aus dem
diesbezüglichen glaubhaften Vorbringen der Bw und dem Umstand, dass
keinerlei Anzeichen auf private Aufenthalte in der Liegenschaft gefunden werden
konnten. Die umfangreichen Sanierungsarbeiten lassen sich aus den vorgelegten
Rechnungen nachvollziehen und konnten zum Teil beim Lokalaugenschein
bestätigt gesehen werden (zB Zentralheizung). Die Kosten und Vorsteuern
sind ebenfalls den Rechnungen zu entnehmen. Der Zustand der Wohnung Top 1 wurde
im Zuge eines Lokalaugenscheins erhoben. Das Vorbringen, dass sich an der
Wohnung seit dem Berufungszeitraum nichts geändert hat ist aufgrund der
Besichtigung nachvollziehbar. Das Fehlen einer "wohnlichen" Gestaltung der
Wohnung, sowie der Umstand, dass zeitgemäße Elektro- und
Sanitärinstallationen fehlen, diese daher nicht dem üblichen Standard
entsprechen und eine private Nutzung praktisch ausschließen, führten
zu der Feststellung, dass die Wohnung nur schwer vermietbar und nicht für
einen längeren Aufenthalt geeignet ist. Die Vermietungsabsicht konnte die
Bw durch ihre dokumentierten detaillierten Aufzeichnungen glaubhaft
machen.
Es gibt keinerlei Anhaltspunkte daran zu zweifeln, dass die
Bw die Umbauarbeiten selbst in Auftrag gegeben und überwacht, sowie die
Mietverträge, Wohnungsbesichtigungen usw persönlich
abgeschlossen/durchgeführt hat. Daher ist davon auszugehen, dass die Bw
regelmäßig von X nach J gefahren ist. Der Umfang sowie Gründe
der Fahrten wurden von der Bw nachvollziehbar, lückenlos und glaubhaft
dargestellt und so den entsprechenden Feststellungen
zugrundegelegt.
Rechtlich folgt daraus:
Bei den hier vorliegenden Einkünften aus Vermietung
und Verpachtung zählen zu den Werbungskosten grundsätzlich alle
Aufwendungen oder Ausgaben (tatsächlich verausgabte Beträge), die
durch die Vermietungstätigkeit veranlasst sind (§ 16 EStG). Der
Begriff der Werbungskosten ist im Bereich der Vermietung und Verpachtung weit zu
fassen. Folglich können Aufwendungen, auch wenn sie nicht unmittlebar der
Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Mieteinnahmen dienen, sondern nur durch
die Tatsache bedingt sind, dass ein Mietobjekt vorhanden ist, Werbungskosten
darstellen. Dabei genügt ein mittelbarer Zusammenhang, ausgenommen ein
persönlicher Faktor tritt hinzu. In diesem Fall wäre der
Veranlassungszusammenhang unterbrochen. Für die Abgrenzung zwischen den
Werbungskosten und den Aufwendungen der Lebensführung ist die typisierende
Betrachtungsweise maßgebend. Dabei ist von der Lebenserfahrung, sowie
einer Durchschnittseinschätzung und einem üblicherweise zu vermutenden
Geschehensablauf auszugehen.
Da im vorliegenden Fall wird von einer
ausschließlichen beruflichen Nutzung des Mietobjektes ausgegangen wurde,
sind die damit in Zusammenhang stehenden Kosten grundsätzlich
Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Dies gilt
auch für die Aufwendungen, für die leer stehende Wohnung, da wie oben
ausgeführt, eine Einkünfteerzielungsabsicht besteht.
Die berufliche Veranlassung der Fahrten nach J wurde - wie
oben dargestellt - lückenlos nachgewiesen. Die Kilometergelder werden
dementsprechend als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung berücksichtigt. Die beantragten Tagesdiäten finden keine
Berücksichtigung als Werbungskosten. Es ist von einem weiteren Mittelpunkt
der Tätigkeit auszugehen ist, da sich die Bw wiederkehrend über einen
längeren Zeitraum in J aufgehalten hat.
Die Vorsteuern werden erklärungsgemäß
festgesetzt.
1.) In
EUR
Die Umsatzsteuer wird
für das Jahr 1997 festgesetzt mit: - 9.244,83
Gesamtbetrag der Entgelte 20.922,26
Davon zu versteuern mit 20 % 9.715,96 1.943,19
Davon zu versteuern mit 10 % 11.206,30
1.120,63
Abziehbare Vorsteuer - 12.308,65
Die Umsatzsteuer wird
für das Jahr 1998 festgesetzt mit: 2.193,50
Gesamtbetrag der Entgelte 26.427,07
Davon zu versteuern mit 20 % 11.360,08
2.272,02
Davon zu versteuern mit 10 % 15.066,99
1.506,69
Abziehbare Vorsteuer - 1.585,21
Die Umsatzsteuer wird
für das Jahr 1999 festgesetzt mit: 599,00
Gesamtbetrag der Entgelte 22.895,85
Davon zu versteuern mit 20 % 10.937,08
2.187,42
Davon zu versteuern mit 10 % 11.958,77
1.195,87
Abziehbare Vorsteuer - 2.784,29
(2
.)
In ATS
Die
Umsatzsteuer wird für das Jahr 1997 festgesetzt mit: -
127.212,00
Gesamtbetrag der Entgelte
287.896,53
Davon zu versteuern mit
20 % 133.694,52 26.738,60
Davon zu versteuern mit
10 % 154.202,01 15.240,20
Abziehbare Vorsteuer -
169.370,72
Die
Umsatzsteuer wird für das Jahr 1998 festgesetzt mit:
30.183,00
Gesamtbetrag der Entgelte
363.644,37
Davon zu versteuern mit
20 % 156.318,12 31.263,62
Davon zu versteuern mit
10 % 207.326,25 20.732,63
Abziehbare Vorsteuer -
21.812,94
Die
Umsatzsteuer wird für das Jahr 1999 festgesetzt mit:
8.242,00
Gesamtbetrag der Entgelte
315.053,71
Davon zu versteuern mit
20 % 150.497,45 30.099,49
Davon zu versteuern mit
10 % 164.556,26 16.455,63
Abziehbare Vorsteuer -
38.312,71)
Beilage:
6 Berechnungsblätter
Wien, am 21.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3570-W/02
- Stammnummer
- 26850
- Gültig
- 21.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF