Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0174-G/05
Anschaffungszeitpunkt eines Baggers im Zusammenhang mit dem IZP-Anspruch für 2002
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0174-G/05vom 21.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei der Berechnung des IZP-Anspruches sind nur Anlagegüter zu berücksichtigen, die im wirtschaftlichen Eigentum des Antragstellers stehen. Dies setzt unabdingbar eine Lieferung des betreffenden Wirtschaftsgutes an den Erwerber voraus, durch welche dieser eine tatsächliche betriebliche Nutzungsmöglichkeit erlangt. Nicht ausreichend ist eine rein rechtliche Verfügungsmacht, die eine bloß theoretische Nutzungsmöglichkeit vermittelt. Verbleibt das Wirtschaftsgut nach dem angegebenen Übergabetermin bis auf Weiteres beim Lieferanten in Verwahrung, weil eine Zusatzausstattung ergänzt werden soll, ist es noch zu keiner Lieferung im obigen Sinn und damit auch noch zu keiner Anschaffung durch den Erwerber gekommen. Unerheblich ist, wer die verzögerte Ausfolgung zu verantworten hat (VwGH 9.3.2005, 2002/13/0171).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat (UFS) hat über die Berufung des Bw.,
vom 27. Jänner 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes(FA) vom
2. November 2004 betreffend Investitionszuwachsprämie
gemäß
§ 108e EStG 1988 für 2002
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.),
ein Ziviltechniker und Inhaber eines im Forstwegebau tätigen Betriebes,
beantragte für das Jahr 2002 eine
Investitionszuwachsprämie (IZP)
gemäß § 108e Einkommensteuergesetz 1988 (EStG).
In die Bemessungsgrundlage für die Prämie hatte er u.a. die
Anschaffungskosten eines Hydraulikbaggers aufgenommen
(Nettokaufpreis 120.600,- €), dessen Anschaffungstag im Antrag
mit 17.12.2002 angegeben war.
Aufgrund der Feststellungen im Zuge einer Nachschau vertrat
das FA den Standpunkt, der Bagger sei erst im Jahr 2003 angeschafft worden
und dürfe daher in die Berechnung der IZP für 2002 nicht einbezogen
werden. Diese Beurteilung ergebe sich aus dem Umstand, dass der Bagger erst am
28. Februar 2003 an den Bw. geliefert worden sei und für ihn
daher erst ab diesem Zeitpunkt eine wirtschaftliche Nutzungsmöglichkeit des
Gerätes bestanden habe. Im "Kaufantrag" vom 10. September 2002
sei grundsätzlich eine Lieferung in der 44. Kalenderwoche des
Jahres 2002 (= 28.10. - 3.11.2002) vereinbart worden.
Gleichzeitig habe man für den Fall, dass dieser Termin nicht eingehalten
werden könne, festgelegt, dass sich der Liefertermin auf die zweite
Kalenderwoche 2003 verschiebe. Tatsächlich sei der Bagger erst am
3. Dezember 2002 vom belgischen Lieferanten an den
österreichischen Vertriebspartner, bei welcher der Bw. die Maschine
erworben hatte, ausgeliefert worden.
Gegenstand der Vereinbarung vom
10. September 2002 sei ein Hydraulikbagger mit verschiedenen
Zusatzausrüstungen gewesen. Aus den erhobenen Unterlagen sei ersichtlich,
dass die damit zusammenhängenden Arbeiten zur Komplettierung der Maschine
in der Zeit zwischen 10. Dezember 2002 und 4. Februar 2003
ausgeführt worden seien. Erst danach sei die Maschine abholbereit gewesen.
Tatsächlich habe der Bw. den Bagger am 28. Februar 2003 bei
seinem Vertragspartner abgeholt und damit die faktische Verfügungsgewalt
über das Gerät erlangt. Vor diesem Zeitpunkt sei es somit zu keiner
Anschaffung gekommen und daher auch kein IZP-Anspruch entstanden.
In der Berufung gegen den im
Sinne der Nachschau-Feststellungen gemäß
§ 201 BAO
ergangenen IZP-Festsetzungsbescheid wandte der Bw. unter Verweis auf
VwGH-Judikatur und die Verwaltungspraxis (Einkommensteuerrichtlinien/EStR) ein,
dass sich der Anschaffungszeitpunkt an der Erlangung des wirtschaftlichen
Eigentums zu orientieren habe. Dieses werde mit der "tatsächlichen" oder
"theoretischen" betrieblichen Nutzungsmöglichkeit erlangt. Eine
Inbetriebnahme durch den Bw. oder auch nur die körperliche Aufnahme in
dessen Unternehmen sei dafür nicht erforderlich. Ebenso sei der
Übergang der Preisgefahr ohne Bedeutung.
Der Berufung war eine
Aufstellung über die "Chronologie des Baggerkaufes" angeschlossen, nach
welcher der Bw. das Gerät am 16. Dezember 2002 persönlich im
Betrieb seines Vertragspartners "in Ordnung wir bestellt übernommen", dann
aber aus ausschließlich betrieblichen Überlegungen (Einsparung von
Transportkosten) vorerst vor Ort belassen habe. Bis auf eine völlig
untergeordnete Komplettierungsarbeit seien alle vereinbarten Zusatzausstattungen
zu diesem Zeitpunkt bereits vorhanden und der Bagger daher betriebsbereit
gewesen. Letztlich sei die Maschine am 28. Februar 2003 abgeholt
worden, wie dies der Lieferschein belege.
Das FA legte die Berufung dem UFS zur Entscheidung
vor.
Im Vorlagebericht bezeichnet es die Rechnung vom
17. Dezember 2002 als "Vorausfakturierung". Zur behaupteten
Übernahme am 16. Dezember 2002 fehle ein schriftliches
Übernahmeprotokoll. Der ursprünglich ebenfalls mit
16. Dezember 2002 datierte Lieferschein sei händisch auf
28. Februar 2003 korrigiert worden. Nur durch die vollständige
"vertragsgemäße Lieferung" könne die betriebliche
Nutzungsmöglichkeit verschafft werden. Diese sei aber auch nach dem
Berufungsvorbringen wegen der 2003 durchgeführten Komplettierungsarbeiten
und Auslieferung erst in diesem Jahr erfolgt. Erst dadurch sei der Anspruch auf
Gegenleistung und die Gewinnrealisierung beim Lieferanten entstanden. In diesem
Zeitpunkt sei der Vermögensgegenstand beim Verkäufer ausgeschieden und
gleichzeitig in das wirtschaftliche Eigentum des Erwerbers gelangt, wodurch die
für den Prämienanspruch nach § 108e EStG erforderliche
Anschaffung bewirkt worden sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Mit BGBl I 2002/155 wurde für die
Kalenderjahre 2002 - 2004 die Bestimmung des
§108e EStG mit der Möglichkeit der Inanspruchnahme einer
befristeten Investitionszuwachsprämie geschaffen.
§ 108e EStG 1988 lautet, soweit für das
anhängige Verfahren relevant:
Abs.1: "Für den
Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern
kann eine Investitionszuwachsprämie von 10% geltend gemacht werden.
Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder
Herstellung im Wege der Absetzung für
Abnutzung (§§ 7
und 8) abgesetzt werden."
Abs.2:
"Prämienbegünstigte
Wirtschaftsgüter sind ungebrauchte körperliche Wirtschaftsgüter
des abnutzbaren Anlagevermögens"...
Abs.3
"Der Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten
Wirtschaftsgütern ist die Differenz zwischen deren Anschaffungs- oder
Herstellungskosten der Kalenderjahre 2002, 2003 und 2004 und dem Durchschnitt
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieser Wirtschaftsgüter der
letzten drei Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2002 bzw. dem
1. Jänner 2003 bzw. dem 1. Jänner 2004
enden"...
Den Anspruch auf Gewährung
einer IZP vermitteln somit nur Wirtschaftsgüter, die zum (abnutzbaren)
Anlagevermögen des Abgabepflichtigen gehören. Dies setzt unabdingbar
deren Anschaffung oder Herstellung durch den Antragsteller voraus. Für den
Bereich des Abgabenrechtes ist diese mit der Erlangung des wirtschaftlichen
Eigentums am betreffenden Wirtschaftsgut realisiert.
Einziger Streitpunkt im
anhängigen Verfahren ist die Klärung des Zeitpunktes, zu welchem der
Bw. wirtschaftliches Eigentum am oa. Hydraulikbagger erworben hat.
Der VwGH vertritt in
ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass der Begriff der Anschaffung
nicht im zivilrechtlichen Sinn zu verstehen ist sondern auf den Zeitpunkt der
Lieferung abstellt, mit welcher das wirtschaftliche Eigentum an der Sache
erworben wird. Diesen Zeitpunkt setzt der Gerichtshof mit der Erlangung der
betrieblichen Nutzungsmöglichkeit gleich, die er nicht im Sinn einer
bloß rechtlichen, sondern im Sinn der faktischen
Verfügungsmöglichkeit über das Wirtschaftsgut versteht (VwGH
9.3.2005, 2002/13/0171; 25.2.1997, 97/14/006;
8.3.1994, 93/14/0179).
Im Erkenntnis vom
9.3.2005, 2002/13/0171 hat der VwGH betont, dass bei einer Verwahrung des
Kaufgegenstandes im Lager des Lieferanten noch keine betriebliche
Nutzungsmöglichkeit für den Empfänger besteht und er damit auch
keine faktische Verfügungsmöglichkeit über das Wirtschaftsgut
hat. Zu dieser Beurteilung gelangte der Gerichtshof, obwohl in diesem Verfahren
vorgebracht worden war, dass die Vertragsparteien die Verwahrung im Lager des
Lieferanten als Innehabung im Auftrag des Erwerbers vereinbart hatten und
ausschließlich vom Erwerber zu verantwortende Umstände die Lieferung
zum ursprünglich vereinbarten Termin vereitelt hatten.
Die Kernaussage dieser Entscheidung zeigt deutlich, dass
nach Ansicht des VwGH die tatsächliche Nutzungsmöglichkeit ein
unabdingbares Merkmal bei der Verschaffung des wirtschaftlichen Eigentums an
einem Vertragsgegenstand darstellt.
In Hinblick darauf
schließt sich der UFS der im Rechtsmittel vertretenen Ansicht nicht an,
die Erlangung einer "theoretischen", betrieblichen Nutzungsmöglichkeit
genüge diesem Erfordernis ebenfalls.
Weiters geht der UFS aufgrund
des Verfahrensergebnisses nicht von einer Lieferung des Baggers an den Bw. vor
Ablauf des Jahres 2002 mit anschließender Verwahrung im Betrieb des
Lieferanten im Auftrag des Bw. aus. Die im zweitinstanzlichen Verfahren
durchgeführten, ergänzenden Erhebungen haben keine Umstände
hervorgebracht, welche die behauptete Übergabe am
16. Dezember 2002 überzeugend zu stützen vermögen.
Letztlich ist es bei der Rechnung vom 17. Dezember 2002 als einzigem
Beweismittel für die behauptete Lieferung geblieben. Dies erscheint
allerdings aufgrund der festgestellten Gesamtumstände als nicht
ausreichend.
Im zweitinstanzlichen
Ermittlungsverfahren erging u.a. die Aufforderung an den Lieferanten des
Hydraulikbaggers, die Dokumentation der Kranbuchabnahme durch einen
Sachverständigen am 9. Dezember 2002, die Prüfprotokolle
anlässlich der Übergabe des Baggers an den Bw. und den
Werkstättenbericht zu den durchgeführten Komplettierungsarbeiten zu
übermitteln.
Tatsächlich wurde anstatt des Ergebnisses der
Überprüfung durch den Sachverständigen (SV) lediglich die
Kopie der Rechnung eines SV vom 9. Dezember 2002 vorgelegt (in der
Berufung als "Kranbuchrechnung" bezeichnet). Den Inhalt bzw. das Ergebnis der
darin verrechneten Leistung schloss der Lieferant nicht an.
Ohne diese Unterlagen fehlt es
der Rechnung nach Ansicht des UFS aber an jeglicher Beweiskraft, zumal die
Belegkopie für sich Mängel aufweist, welche starke Zweifel an ihrer
Aussagekraft bzw. inhaltlichen Richtigkeit hervorrufen (keine klare
Leistungsbeschreibung, keine eindeutige Konkretisierung des angeführten
Raupenbaggers, der in den übrigen
Unterlagen immer als Hydraulikbagger
bezeichnet wird, auffallend abweichende Erfassungsnummer (ER) des
Lieferanten (67275 ZEP/G) von jener auf einer weiteren, vorgelegten
(Teil-) Kopie einer mit gleichem Tag datierten Rechnung (Rechnung über
die Lieferung des Baggers vom 9. Dezember 2002,
ER 06575 ZEP/G).
Zudem wurde die
Kranbuchabnahme, entgegen den Berufungsausführungen, nicht am
9. Dezember 2002 durch den SV sondern, nach dem Inhalt der (internen
Werkstätten-) Rechnung vom 4. Februar 2003, durch das
Werkstättenpersonal des Lieferanten und nicht vor dem
10. Dezember 2002 (= Datum der Auftragserteilung an die
Werkstätte) durchgeführt.
Zu den angeforderten
Prüfprotokollen anlässlich der Übergabe des Baggers legte der
Lieferant einen "Inbetriebnahme-Service-Bericht" vom 28. Februar 2003,
dem Tag der körperlichen Ausfolgung des Baggers an den Bw, vor. Einen
Übergabebericht vom 16. Dezember 2002 blieb er schuldig. Zu
diesem Zeitpunkt sei kein Prüfprotokoll erstellt worden. Generell werde ein
derartiger Bericht "erst mit dem tatsächlichen Einsatztermin der Maschine
auf der Baustelle" erstellt. Dies stehe "im Zusammenhang mit dem Beginn der
Garantiezeit für die Maschine".
Eine derartige Vorgangsweise
steht nicht nur mit den Erfahrungen des Wirtschaftslebens in krassem Widerspruch
(wäre in diesem Fall der Lieferant zum Zwecke der Beweisvorsorge doch
gezwungen, in jedem Einzelfall zu kontrollieren, wann die veräußerten
Geräte erstmals auf Baustellen eingesetzt werden), sondern findet auch in
den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten (AGB) keine
Deckung.
Diese sehen vielmehr vor, dass
Gewährleistungsansprüche, zeitgleich mit Garantieansprüchen,
spätestens ein Jahr
nach der Übergabe
verjähren (Pkt VII/3. der AGB). Nach Punkt VII/4. hat der
Käufer bei sonstiger Verschweigung offene Mängel sofort
bei Übergabe zu rügen,
andere Reklamationsfälle binnen drei Tagen. Punkt VI/2 der AGB
verpflichtet den Erwerber bei Abholung zur sofortigen Überprüfung am
Abholungsort.
Unter diesen Umständen ist
nicht davon auszugehen, dass - wäre am
16. Dezember 2002 die Übergabe von den Vertragsparteien ernsthaft
gewollt gewesen - es irrtümlich verabsäumt worden sein
könnte, zu diesem Zeitpunkt ein Übergabeprotokoll zu erstellen. Ein
dbzgl. Versehen wird im Übrigen auch gar nicht behauptet.
Auch der vom Lieferanten
vorgelegte Werkstättenbericht unterstützt das Berufungsvorbringen
nicht. Der übermittelten Unterlage fehlt es sowohl an formellen als auch an
inhaltlichen Merkmalen, die sie einerseits entsprechend aussagekräftig und
anderseits eindeutig als zu jener (internen) Rechnung vom
4. Februar 2003 gehörig kennzeichnen, mit welcher die
Komplettierungsarbeiten am Bagger abgerechnet worden waren.
Konkret weist diese
Auftragskarte neben drei Eintragungen
in der Rubrik "KontoNr." lediglich - teilweise unleserliche -
Stampiglien von Datums- und Uhrzeitangaben auf, aus welchen - soweit
lesbar - sich ein Zeitaufwand von insgesamt rd. 15 Stunden am 12.
und 13. Dezember 2002 ergibt. Dem Beleg ist allerdings - obwohl
formularmäßig vorgesehen - weder zu entnehmen, für welche
Leistung, welcher Zeitaufwand an Mechaniker- oder Lehrlingsstunden angefallen
ist und ob diese Zeit zum Normalsatz, mit 50% oder 100% Zuschlag zu
verrechnen war, noch ist das Formular rechnerisch abgeschlossen. Wie aus dieser
Unterlage der angefallene Zeitaufwand intern nachvollzogen werden konnte
(Erläuterung des Lieferanten zum Zweck der
Auftragskarte), ist für den UFS
nicht ersichtlich.
In der Belegkopie fehlen zudem Datum und Unterschrift zur
vorgesehenen Kontrolle durch den Meister und ebenso das Datum und die
Unterschrift eines für die buchhalterische Erfassung zuständigen
EDV-Bearbeiters. Weiters enthält die vorgelegte Unterlage keine
REP.NR. oder
SEG.NR an der formularmäßig
vorgesehenen Stelle. Auch sind keine sonstigen (Buchungs-) Vermerke zu
ersehen, welche das vorgelegte Dokument als Kopie aus dem Original-Rechenwerk
der Lieferantenwerkstätte kenntlich macht.
Die handschriftliche Anmerkung
des Namens des Bw. und der Werkstättenauftragsnummer auf dem
übermittelten Beleg stellt unter diesen Umständen keinen ausreichenden
Nachweis dar.
Auch inhaltlich stützt
diese Auftragskarte das
Berufungsvorbringen nicht. Soweit lesbar, sind demnach ausschließlich
Arbeitszeiten im Dezember 2002 angefallen. Dies steht allerdings im klaren
Widerspruch zum Berufungsvorbringen. Nach den Ausführungen des Bw. in der
Beilage zur Berufung fielen am 31. Jänner und
3. Februar 2003 noch neun Arbeitsstunden im Zusammenhang mit der
Verkürzung der Hydraulikanschlüsse an. In der vorgelegten Unterlage
fehlt jeglicher Hinweis auf einen entsprechenden Zeitaufwand.
Schließlich erscheint es
äußerst unwahrscheinlich, dass mit Kosten von 1.967,11 S in der
Werkstättenrechnung vom 4. Februar 2003 sowohl die von Bw.
genannten neun Arbeitsstunden als auch die in der Auftragskarte angeführten
15 Stunden und eine weitere, unlesbare Anzahl von Arbeitsstunden abgedeckt
werden konnten.
Der Lieferant hat zur internen
Rechnung vom 4. Februar 2003 erläuternd angemerkt, derartige
Rechnungen würde teilweise bewusst nicht mit der tatsächlichen
Auslieferung der Maschine abgeschlossen, um allfällige Zusatzaufträge,
Ergänzungen oder Rechnungen von Fremdlieferanten auch später noch
aufbuchen und so einheitlich abrechnen zu können.
Dies erklärt allerdings
nicht, weshalb selbst Jahre nach Abschluss dieses Auftrages (und damit auch nach
seiner buchhalterischen Erfassung) lediglich eine offensichtlich
unvollständige, nicht abgeschlossene und in dieser Form für eine
Auftragsabrechnung völlig ungeeignete
Auftragskarte zu den verrechneten
Werkstättenleistungen vorgelegt werden kann.
Der UFS erkennt der
übermittelten Auftragskarte unter diesen Umständen keine Beweiskraft
zu.
Nach den Angaben des
Lieferanten war die Lieferverzögerung über den ursprünglich
vorgesehenen Liefertermin (44. Kalenderwoche) hinaus durch Lieferprobleme
seines Zulieferers verursacht worden. Unbeantwortet ließ er die Frage,
weshalb in diesem Fall die unstrittig am 3. Dezember 2002 in seinem
Betrieb eingelangte Maschine nicht, wie mit dem Bw. vertraglich vereinbart, in
der 2. Kalenderwoche des Jahres 2003 ausgeliefert worden war. Dass
dies auf Ersuchen des Bw. erfolgte, den Bagger gleichsam auf Abruf in seinem
Lager zu verwahren, bis dieser eine geeignete Verwendung für das Gerät
hatte, bestätigte der Lieferant somit nicht. Lediglich in Bezug auf die
kostenlose Verwahrung in seinem Betrieb auch nach erfolgter Übergabe am
16. Dezember 2002 verwies er auf gängige Auslieferungspraxis.
Offen ließ er allerdings, auf welchen Zeitraum sich diese Praxis bezieht.
Mit den Erfahrungen des
allgemeinen Wirtschaftslebens ist es jedenfalls nicht in Einklang zu bringen,
dass bereits an den Erwerber übergebene Ware kostenlos auf Abruf ohne
zeitliche Begrenzung im Betrieb des Verkäufers aufbewahrt wird, sofern die
Gründe dafür ausschließlich beim Erwerber liegen (wie hier eine,
zudem noch ungewisse, Transportkostenersparnis). Dies umso weniger bei
Baumaschinen mit entsprechend großem Platzbedarf.
Hingegen verwies der
Lieferanten auf die Notwendigkeit einer Übergabe der Maschine noch vor dem
Jahresende 2002 wegen der vorgesehenen Finanzierung unter Inanspruchnahme
einer mit 31.12.2002 befristeten Sonderaktion seines Finanzierungspartners.
Nun erscheint dieses Vorbringen
aufgrund der vorliegenden Finanzierungsunterlagen auch tatsächlich
glaubhaft, doch wird dadurch lediglich belegt, dass der Abschluss des
Finanzierungsgeschäftes und der Beginn der ersten Ratenzahlung in das
Jahr 2002 gefallen sind. Angesichts der Zinsennachteile bei einem
Rückzahlungsbeginn nach dem Jahreswechsel und da der Bagger zu diesem
Zeitpunkt bereits tatsächlich körperlich beim Lieferanten vorhanden
war, erscheint die Entscheidung durchaus nachvollziehbar, mit der Umsetzung des
Finanzierungsgeschäftes zu beginnen, bevor die erworbene Maschine
tatsächlich für den Bw. nutzbar war. Für den Zeitpunkt des
Überganges der tatsächlichen Verfügungsmöglichkeit über
den Bagger auf den Bw. lässt dies allerdings keine Schlussfolgerung
zu.
Insgesamt stützen diese
vom Lieferanten vorgelegten Unterlagen bzw. ergänzenden Angaben eine
Übergabe des betriebsbereiten Baggers an den Bw. noch vor dem
Jahreswechsel 2002/2003 somit nicht.
Dem Bw. wurden die Unterlagen
zu den aus verfahrensökonomischen Gründen direkt mit dem Lieferanten
durchgeführten Ermittlungen zur Kenntnis und Stellungnahme
übermittelt. In dem ausschließlich auf Erwirkung abgabenrechtlicher
Begünstigungen gerichteten Verfahren auf Zuerkennung einer
Investitionszuwachsprämie wäre es seine Sache gewesen, die vom
Lieferanten erfolglos eingeforderten Nachweise nachzureichen, soweit sie ihm
zugänglich sind. Dies betrifft insbesondere die Unterlagen zur
Kranbuchabnahme, für welche neben dem Lieferanten nur er als Besitzer in
Frage kommt. Tatsächlich unterließ auch der Bw. die Vorlage dieser
Dokumente.
Auch hätte der Bw.
Gelegenheit gehabt, den durch die UFS-Erhebungen beim Lieferanten erkennbar
nicht im Sinne seines Vorbringens erhellten Sachverhalt durch entsprechende
Nachweise weiter zu untermauern. Allerdings beschränkte sich seiner
Reaktion auf die übermittelten Unterlagen zu den zweitinstanzlichen
Erhebungen im Wesentlichen auf ergänzende Ausführungen zur
Zusatzausstattung des Baggers.
Nach den vorliegenden
Unterlagen war dem Bw. am 3. Dezember 2002 ein Angebot des Lieferanten
für eine zusätzliche Ausstattung des Baggers mit einem
"Seil-Zangen-Rückegerät" (Greifarm mit Seilwinde) übermittelt
worden. Am 10. Dezember 2002 war das dafür benötigte
"Grundgerät" aus Deutschland an den Lieferanten geliefert worden. Im Zuge
der Erhebungen während des Prüfungsverfahrens war dem
Prüfungsorgan ein entsprechender Lieferschein mit dem handschriftlichen
Vermerk " Fa.Bw. " vorgelegt worden.
Einem Aktenvermerk im
Prüferakt zufolge war dem Prüfer dazu die Auskunft erteilt worden, man
habe das Vorhaben des Bw, "zusätzlich einen Greifer und eine Seilwinde
aufbauen" zu lassen, "dann jedoch aufgrund technischer Schwierigkeiten nicht
realisiert (Greiferarm - nicht frei schwebend usw.)."
Dem UFS gegenüber gab der
Lieferant an, ein Auftrag über diese Zusatzausstattung sei vom Bw.
tatsächlich nie erteilt worden. Es habe daran lediglich ein
"grundsätzliches Interesse" des Bw. bestanden. In der Folge sei es
allerdings aus Kostengründen nicht zur Umsetzung gekommen. Den Greifer habe
er sodann am 31.12.2002 als normale Handelsware für seinen Betrieb
erworben.
Die Zusammenschau der dem UFS vorliegenden Unterlagen
ergibt folgendes Bild:
Die Bestellung und Lieferung
des o.a. "Grundgerätes" in Verbindung mit einer vorgelegten Detailzeichnung
der geplanten Zusatzausrüstung zeigt, dass die Erwerbsabsichten des Bw.
durchaus konkret gewesen und vom Lieferanten offenbar auch entsprechend ernst
genommen worden waren.
Ob die dbzgl. Aktivitäten
des Lieferanten mit oder ohne einen formellen Auftrag des Bw. durchgeführt
worden waren, kann dahin gestellt bleiben. Erwiesen ist, dass das gelieferte
"Grundgerät" in der Buchhaltung des Lieferanten dem Bw. zugeordnet worden
war (Vermerk auf dem Lieferschein vom 10. Dezember 2002).
Am 10. Dezember 2002,
dem Tag der Anlieferung dieses Zusatzgerätes, erging
lt. Werkstätten-Rechnung vom 4. Februar 2003 auch der
Auftrag an die Werkstätte zur Durchführung der erforderlichen
Komplettierungsarbeiten am Bagger. Bis auf die Verkürzung der
Hydraulikanschlüsse sollen diese nach dem Berufungsvorbringen noch vor dem
16. Dezember 2002 durchgeführt worden sein.
Weiters führt der Bw. in
der Berufung aus, in Hinblick auf die Möglichkeit einer Aufrüstung mit
einem "Seil-Zangen-Rückegerät" habe man auf die Verkürzung der
Hydraulikanschlüsse vorerst verzichtet. Der dbzgl. Auftrag sei deshalb
zunächst storniert worden. Ende Jänner 2003 habe sich aber
herausgestellt, dass der ursprünglich vorgesehene Einsatz des Baggers
für die nach einem Sturmereignis Mitte November 2002 angefallenen
Aufräum- bzw. Wegebauarbeiten nicht erforderlich sei, weshalb der Auftrag
zur Verkürzung der Hydraulikanschlüsse neuerlich erteilt und am
31. Jänner bzw. 3. Februar 2003 auch tatsächlich
ausgeführt worden sei.
Nachweise für die
Stornierung und später neuerliche Beauftragung zur Verkürzung der
Hydraulikanschlüsse blieb der Lieferant mit dem Hinweis auf bloß
mündliche Vereinbarungen schuldig. Der Bw. äußerte sich dazu
nicht.
Dem UFS erscheint es selbst bei
bloß mündlicher Vereinbarung nicht glaubwürdig, dass in den
Unterlagen des Lieferanten keine entsprechenden Vermerke zu diesen
Vorgängen zu finden sein sollen. Es wird daher nicht als erwiesen erachtet,
dass die Verkürzung der Hydraulikanschlüsse aufgrund einer durch das
Sturmereignis bedingten Stornierung des Bw. zunächst zurückgestellt
wurde. Vielmehr geht der UFS gemäß dem Berufungsvorbringen davon aus,
dass dies im Zusammenhang mit der nachträglich vorgesehenen
Zusatzausstattung des Baggers zu sehen ist.
Die Kausalität des Sturmereignisses erweist sich
aufgrund des durch die Unterlagen dokumentierten, zeitlichen Ablaufes im
Zusammenhang mit dem Baggererwerb tatsächlich als nicht wahrscheinlich.
Bei Abschluss des Kaufvertrages im September war der Sturm
nicht absehbar. Bis Mitte Dezember 2002, somit bis
ca. ein Monat nach dem Eintritt dieses Sturmereignisses, bestand
offenbar kein Bedarf nach dem Einsatz des Gerätes, wäre doch sonst die
Übergabe der angeblich bis dahin - abgesehen von jener als absolut
geringfügig beschriebenen Verkürzung der
Hydraulikanschlüsse - bereits komplettierten Maschine an den Bw.
auch faktisch durchgeführt worden. In weiterer Folge bestand nach den
Angaben des Bw. auch bis zur Verkürzung der Hydraulikanschlüsse
Ende Jänner 2003 und letztlich bis zur tatsächlichen
Übergabe des Baggers am 28. Februar 2003 keine Veranlassung, das
Gerät bei der Aufarbeitung der Sturmfolgen einzusetzen.
Das Sturmereignis erweist sich
somit als rein zufällig in etwa zeitgleich mit dem Erwerb des Baggers
eingetreten, welches ohne Auswirkung auf diesen Vorgang geblieben
ist.
Dagegen stellt der Bw. selbst
in der Berufung ausdrücklich klar, dass die zunächst unterbliebene
Verkürzung der Hydraulikanschlüsse in direktem Zusammenhang mit der
geplanten Zusatzausstattung gestanden ist.
In Würdigung der zuvor
dargestellten Umstände geht der UFS davon aus, dass tatsächlich nach
dem Auftreten der dem Prüfer gegenüber angesprochenen, technischen
Schwierigkeiten beim "Aufbau" des geplanten "Seil-Zangen-Rückegerätes"
von diesem Vorhaben Abstand genommen und in der Folge am 31. Jänner
und 3. Februar 2003 die Hydraulikanschlüsse schließlich doch
verkürzt worden waren.
Durch das Verfahrensergebnis
wird nicht dargetan, dass die letztlich fehlgeschlagenen Arbeiten an der
Zusatzausrüstung im Jahr 2002 abgeschlossen waren. Anderseits ist
nicht ersichtlich, weshalb der Bagger den ganzen Jänner über im
Betrieb des Lieferanten gestanden haben soll, bevor nach den Angaben des Bw. am
31. Jänner 2003 mit der Verkürzung der
Hydraulikanschlüsse begonnen worden war.
Sowohl der Lieferant als auch
der Bw. haben diese Koplettierungsarbeit als geringfügig bzw.
vernachlässigbar dargestellt. Wenn der Bw. dennoch von zwei Arbeitstagen
mit insgesamt neun Stunden ausgeht, die am 31. Jänner und
3. Februar 2003 für die Ausführung dieser Arbeiten
aufgewendet wurden, so hat sich die dabei erbrachte Leistung augenscheinlich
nicht auf die Verkürzung der Hydraulikanschlüsse
beschränkt.
Der UFS sieht es unter den
gegebenen Umständen als erwiesen an, dass sich das Fehlschlagen des
Projektes "Seil-Zangen-Rückegerät" erst im Laufe des Jänners
manifestiert hat und das Vorhaben schließlich Ende Jänner
endgültig aufgegeben worden war. Dieser Entscheidung war die
Verkürzung der Hydraulikanschlüsse gefolgt.
Bei diesem Ablauf des Anschaffungsvorganges ist evident,
dass es weder am 16. Dezember 2002 noch bis zum Ende der
Jahres 2002 zu einer für die Verschaffung des wirtschaftlichen
Eigentums erforderlichen Lieferung des Hydraulikbaggers an den Bw. gekommen ist.
Für diese Beurteilung ohne
Belang ist, ob die geplante Zusatzausrüstung ein selbständiges
Wirtschaftsgut dargestellt hätte oder nicht.
Da der Erwerb des
wirtschaftlichen Eigentums somit erst im Jahr 2003 erfolgte, war eine
Einbeziehung der Anschaffungskosten dieses Baggers in die
IZP-Berechnungsgrundlage für 2002 unzulässig und daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Lediglich der Vollständigkeit halber sei angemerkt,
dass die vom Lieferanten vorgelegte Rechnung vom 31.12.2002 über den Erwerb
eines Greifers der Marke X. als Handelsware offenbar nicht jenes Gerät
betrifft, welches für die Zusatzausstattung des
verfahrensgegenständlichen Baggers geordert worden war
(lt. vorgelegter Rechnung vom 31.12.2002 Lieferung von der Münchner
Niederlassung des Lieferanten am 13. Dezember 2002).
Graz, am 21.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 108e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Anschaffungszeitpunktwirtschaftliches EigentumLieferungÜbergabetatsächliche NutzungsmöglichkeitZusatzausstattung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0174-G/05
- Stammnummer
- 26849
- Gültig
- 21.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF