Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1534-W/04
Dienstgeberbeitragspflicht von Geschäftsführervergütungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1534-W/04vom 21.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der BW., vom 22. Mai 2003 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Amstetten, vertreten durch Hofrat Dr. Wolfgang Bichler,
vom 7. Mai 2003 betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen (Sektion A) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den
Zeitraum 1.1.2001 bis 31.12.2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die
Berufungswerberin (Bw.) bietet EDV-Dienste in Niederösterreich an.
Im Zuge einer
Lohnsteuerprüfung für den Zeitraum 7.12.2000 bis 31.12.2002 traf der
Lohnsteuerprüferunter anderem die Feststellung, dass für die von der
entrichteten Geschäftsführerbezüge an die zu je 50% am Kapital
der Bw. beteiligten Gesellschafter Herrn A und Herrn B Dienstgeberbeitrag sowie
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag zu entrichten sei.
Aktenkundig
sind 2 Werkverträge, datiert vom 1.12.2002, die zwischen den
Gesellschafter-Geschäftsführern und der Bw. abgeschlossen
wurden.
"Die
Gesellschafter-Geschäftsführer treten zu der oa. Gesellschaft in ein
Werkvertragsverhältnis, das im Innenverhältnis die
Geschäftsführung, auf eigenes und wirtschaftliches Risiko, zum Inhalt
hat. Beide Vertragspartner erklären ausdrücklich einen Werkvertrag
abschließen zu wollen. Die Errichtung eines Dienstvertrages wird von
beiden Parteien nicht gewünscht.
Der Werkvertrag wird auf
ein Jahr befristet, er endet somit am 30.11.2003. Eine etwaige Verlängerung
darüber hinaus, bedarf eines neuen Werkvertrages.
Der Werkvertrag
unterliegt keinem Kollektivvertrag, für den Werkvertragnehmer besteht keine
betriebliche Ordnungsvorschrift (z.B. Dienstbeginn, wöchentliche Mindest-
bzw. Höchstarbeitszeit). Hinsichtlich Arbeitsabfolge und Arbeitsort wird
dem Werkvertragnehmer völlige Handlungs- und Weisungsfreiheit -
ähnlich einem Unternehmer - eingeräumt.
Der Werkvertragnehmer hat
keinen Anspruch auf gesetzlichen Gebührenurlaub. Zu Erholungszwecken, kann
im Einvernehmen mit der Geschäftsführung eine Erholungszeit, die Tage,
oder auch ganze Wochen umfassen darf, vereinbart werden.
Der Werkvertragnehmer ist
berechtigt, im Falle einer Verhinderung eine geeignete dritte Person auf seine
Kosten und sein Risiko als Vertretung zu entsenden. Für den Fall der
Erkrankung ist keine Krankengeldregelung vorgesehen.
Das Entgelt für die
Erbringung obiger Leistungen erfolgt in der Form eines Erfolgshonorars, das vom
Cash flow berechnet wird, den die Gesellschaft in einem Wirtschaftsjahr erzielt.
Bei einem negativem Cash flow gebührt keine Vergütung; bei einem Cash
flow bis zu € 290.000,00 - in Worten Euro zweihundertneunzigtausend -
gebührt eine Vergütung von 30 % - dreißig Prozent - des Cash
flow, und von einem darüber hinaus gehenden Cash flow 10 % - zehn Prozent
-. Diese Vergütung gebührt dem Geschäftsführer nur insoweit,
als sie von diesem angefordert wird. Nach Vereinbarung der Gesellschafter
berechnet sich der Cash flow aufgrund des steuerlichen Gewinnes eines
Geschäftsjahres nach Körperschaftsteuern zuzüglich/abzüglich
- Dotierung oder
Auflösung von Rücklagen
- Dotierung oder
Auflösung von Rückstellungen
und zuzüglich der im
Geschäftsjahr vorgenommenen Absetzung für Abnutzung. Bei
Gewährung von Vorschüssen, auf die Herr
B und Herr
A keinen Rechtsanspruch haben, sind
diese Vorschüsse, soweit dieselben die oben angeführten Vergütung
übersteigen, unverzüglich nach Feststellen an die Gesellschaft
zinsenfrei zu erstatten. Dei vorstehende Regelung ist nur dann anzuwenden, wenn
der für die Gesellschaft tätig werdende Geschäftsführer an
der Gesellschaft mit mehr als 25 % - fünfundzwanzig Prozent - beteiligt
ist. Im übrigen ist die Festsetzung der Vergütung für den
einzelnen Gesellschafter eine Beschlussfassung in der Generalversammlung bzw.
dem einzelnen Werkvertrag vorbehalten, ebenso auch die Festsetzung einer
allfälligen Zuerkennung von Umsatzprovision, Gewinnbeteiligung der
Bonusgewährung. Der Betrag von € 290.000,00 unterliegt einer
Wertsicherung nach dem Verbraucherpreisindex 1996 im Verhältnis der am
Bilanzstichtag bestehenden Werte gegenüber dem Indexwert am Bilanzstichtag
des Vorjahres.
Für die betrieblich
veranlasste Reisetätigkeit kann der Werkvertragnehmer, sofern vorhanden,
einen Firmen PKW nutzen. Entscheidende Betriebskosten trägt gegen
Belegvorlage - die Bw. Das Fahrzeug kann auch für Fahrten im üblichen
privaten Rahmen verwendet werden. Über die Steuerpflicht dieses Sachbezuges
ist der Werkvertragnehmer informiert und erklärt diesen in seiner
Steuererklärung einzubekennen. Andere Reiseaufwendungen (Bahn- und
Flugtickets), werden ebenfalls gegen Vorlage des Originalbeleges von der Bw.
ersetzt.
Der vorliegende
Werkvertrag sieht keine Regelung im ASVG, vielmehr eine solche im GSVG vor. Der
Werkvertragnehmer hat die Beitragsvorschreibungen der Sozialversicherungsanstalt
der Gewerblichen Wirtschaft aus seinem Honorarentgelten zu
bestreiten,
Der vorliegende
Werkvertrag sieht keinen Lohnsteuerabzug vor. Der Werkvertragnehmer bezieht
Einkünfte aus Gewerbebetrieb und hat für die Abgabe einer Einkommen-
und Umsatzsteuererklärung selber Sorge zu tragen. Die vierteljährlich
zu entrichtende Einkommensteuer - Vorauszahlungen und die einmal jährlich
zu erwartende Abschlusszahlung auf Grund der Veranlagung hat der
Werkvertragnehmer ebenfalls aus seinen Honorarentgelten zu
bestreiten.
Die im vorliegenden
Werkvertrag vereinbarte Leistungsabgeltung ist der Umsatzsteuer zu unterziehen.
Es ist der Normalsteuersatz anzuwenden. Vorliegender Vertrag wird als Rechnung
im Sinne des § 11 (2) UStG 1994 anerkannt. die einmal jährlich
stattfindende Abrechnung anlässlich der Bilanzierung hat schriftlich, in
Anwendung der Bestimmungen des § 11 (1) UStG 1994 zu
erfolgen".
Das Finanzamt folgte den
Feststellungen der Lohnsteuerprüfung und erließ am 7.5.2003 einen
entsprechenden Bescheid, in dem Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag für die Bezüge der
Gesellschafter-Geschäftsführer vorgeschrieben wurde.
Am 12.5.2003 erhob die Bw.
gegen "den Steuerbescheid vom 7.5.2003" das Rechtsmittel der Berufung.
Die Berufung beträfe
die zu Unrecht vorgeschriebenen Lohnabgaben an Dienstgeberbeitrag von €
26.534,96 und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag in Höhe von € 2.885,33;
insgesamt somit € 29.420,29.
Die Bw.wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 18.10.2000
gegründet und am 23.11.2000 beim Landes- (als Handelsgericht) St.
Pölten eingetragen.
Als handels- und gewerberechtliche
Geschäftsführer sind Herr A und Herr B , bestellt. Ihre Anteile am
Stammkapital betragen je 50 %.
Die Regelung betreffend die Abgeltung der
Geschäftsführerbezüge erfolge in separaten Werkverträgen,
die eine ergebnisorientierte "Entlohnung" (Abhängig vom Cash - flow eines
Jahres), vorsehe. Die Werkverträge betreffend die
Geschäftsführung, seien dem Prüfungsorgan in Kopie zur
Verfügung gestellt worden.
Das Geschäftsfeld der Bw. beinhaltet "die Beratung und
Schulung im Bereich der ADV". Zur Abwicklung des Tagesgeschäftes bedient
sich die Bw. - zusätzlich zur Tätigkeit der beiden Gesellschafter -
der "Arbeitskraft" von Erfüllungsgehilfen, die ebenfalls
ausschließlich im Werkvertrag entlohnt werden.
Sowohl Erfüllungsgehilfen, als auch Gesellschafter -
Geschäftsführer erklären ihr Honorarnotenbezüge als
gewerbliche Einkünfte. Die Honorare werden monatlich zuzüglich
Umsatzsteuer gestellt.
Die Einstufung der Gesellschafter-
Geschäftsführerhonorare als "Gewerbliche Einkünfte" erfolgte
deshalb, weil die im § 22 Z.2, Teilstrich 2 geforderten Voraussetzungen
nicht zurGänze zutreffen.
Die besagte Bestimmung ist nur dann anzuwenden, wenn die
Beschäftigung solcher Personen (Gehälter und sonstige
Vergütungen) - alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweist.
Wie den Werkverträgen von Herrn A und Herrn B zu
entnehmen sei, erfolge die Ermittlung der Vergütungen in Abhängigkeit
des Cash flows, dessen Berechnung im Werkvertrag eindeutig geregelt sei. Bei
negativem Cash flow erfolge keine Vergütung (Tragung eines
Unternehmerwagnisses).
Die Geschäftsführer hätten das Recht, auf
die erfolgsabhängigen Geschäftsführerhonorare Vorschüsse
abzurufen. Bei den vom Prüfungsorgan festgestellten Bemessungsgrundlagen
für Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag handle es sich
exakt um die ausbezahlten Vorschüsse. In der Folge werde die
Berechnung der Bezüge für das Jahr 2001 dargestellt:
|
Steuerlicher
Gewinn 2001 lt. SB:
|
€
|
251.677,65
|
|
|
|
- Körperschaftsteuer 2001
lt. SB:
|
"
|
81.986,15
|
|
|
|
+ Dotierung von
Rücklagen:
|
"
|
0,00
|
|
|
|
+ Dotierung
Bilanzrückstellung:
|
"
|
3.500,00
|
|
|
|
+ Ordentliche
Anlagenabschreibung:
|
"
|
4.011,16
|
|
|
|
+ GF HN Vorschüsse:
|
"
|
280.593,50
|
|
|
|
Zwischensumme:
|
€
|
457.796,16
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
€
|
290.000,00
|
* 30 %
|
€
|
87.000,00
|
|
"
|
167.796,16
|
* 10 %
|
"
|
16.779,62
|
|
|
|
|
€
|
103.779,62
|
- Summe ausbezahlter GF HN - Vorschüsse
2001:
|
€
|
140.291,71
|
= Differenz (außerhalb der WV -
Regelung):
|
€
|
36.512,09
Es werde der Antrag
gestellt, die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der
lohnabhängigen Abgaben (Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag) des Jahres 2001 auf € 36.512,09 zu vermindern.
Eine exakte Berechnung der Werte 2002 könne erst nach
Fertigstellung des Jahresabschlusses (Termin 31.05.2003) erfolgen.
Am 23.9.2004 wurde die Berufung dem Unabhängigen
Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Unstrittig ist, dass die beiden Geschäftsführer
an der Bw. im Streitzeitraum zu je 50% beteiligt waren.
Gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG haben den
Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet
Dienstnehmer beschäftigen.
§ 41 Abs. 2 FLAG in der ab 1994
anzuwendenden Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. I Nr. 818/1993,
normiert u.a.:
"Dienstnehmer im Sinne der Regelungen betreffend den
Dienstgeberbeitrag sind Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne
des § 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an
Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2
des EStG 1988."
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG idF
StRefG 1993, BGBl. I Nr. 818/1993 ist der Dienstgeberbeitrag von
der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat
an die im Abs. 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden sind,
gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der
Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage).
Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie
Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des
§ 22 Z 2 EStG 1988.
Gemäß
§ 22 Z 2 zweiter Teilstrich
EStG 1988 gehören zu den Einkünften aus sonstiger selbständiger
Arbeit:
"Die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder
Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre
sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2)
aufweisende Beschäftigung gewährt werden. Eine Person ist dann
wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund- oder Stammkapital der
Gesellschaft mehr als 25% beträgt. Die Beteiligung durch Vermittlung eines
Treuhänders oder einer Gesellschaft steht einer unmittelbaren Beteiligung
gleich. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit sind auch die
Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die für eine
ehemalige Tätigkeit einer Person gewährt werden, die in einem Zeitraum
von zehn Jahren vor Beendigung ihrer Tätigkeit durch mehr als die
Hälfte des Zeitraumes ihrer Tätigkeit wesentlich beteiligt war.
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit sind weiters Zuwendungen
von Privatstiftungen im Sinne des § 4 Abs 11, soweit sie als Bezüge
und Vorteile aus einer bestehenden oder früheren Beschäftigung
(Tätigkeit) anzusehen sind."
Nach ständiger Rechtsprechung ist dem
Tatbestandsmerkmal "sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses" das
Verständnis beizulegen, dass nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die
Voraussetzungen eines Dienstverhältnisses gegeben sein müssen. Dabei
ist allerdings vom Vorliegen einer - auf Grund des gesellschaftsrechtlichen
Verhältnisses fehlenden - Weisungsgebundenheit auszugehen (für viele:
VwGH 28. 11. 2001, 2001/13/0186) und sodann zu beurteilen, ob die
Merkmale der Unselbständigkeit oder jene der Selbständigkeit im
Vordergrund stehen (für viele VwGH 10. 5. 2001, 2001/15/0061;
VwGH 29. 5. 2001, 2001/14/0077).
Der Gesellschafter-Geschäftsführer bezieht
Einkünfte nach § 22 Z 2 zweiter Teilstrich, wenn bezogen auf die
tatsächlichen Verhältnisse feststeht,
dass
er zufolge kontinuierlicher und über einen längeren Zeitraum
andauernder Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung in das
Unternehmen eingegliedert ist (bspw. VwGH 18. 7. 2001, 2001/13/0076;
VwGH 17. 12. 2001, 2001/14/0194),
dass
er eine laufende - wenn auch nicht notwendig monatliche (bswp. VwGH
18. 7. 2001, 2001/13/0150) - Entlohnung bezieht und
dass
er kein deutlich ins Gewicht fallendes Unternehmerrisiko trägt, ihn also
weder das ins Gewicht fallender Einnahmenschwankungen noch jenes der
Schwankungen ins Gewicht fallender nicht überwälzbarer Ausgaben trifft
(VwGH 21. 9. 1999, 99/14/0255; VwGH 26. 7. 2000,
2000/14/0061; VwGH 17. 10. 2001, 98/13/0185, s Anm 141 und 141b).
Diese drei Merkmale mussten nach der Rechtsprechung bis
zum Erkenntnis des VwGH vom 10. 11. 2004, 2003/13/0018, kumulativ
gegeben sein und waren grundsätzlich als gleichwertig anzusehen.
Zum Vorliegen dieser Merkmale bei einem
Gesellschafter-Geschäftsführer gibt es eine Vielzahl von
Entscheidungen des VwGH; auf die Zusammenfassung in
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 22 Anm. 139 ff und in der
Berufungsvorentscheidung darf verwiesen werden.
Mit Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. 11.
2004, 2003/13/0018, hat der VwGH seine bis dahin vertretene Rechtsauffassung -
auch im Lichte der bisher in zahlreichen Verfahren gewonnenen Erfahrungen -
dahingehend revidiert, dass in Abkehr von der Annahme der Gleichwertigkeit der
oben genannten Merkmale die Kriterien des Fehlens eines Unternehmerwagnisses und
des laufenden Anfallens einer Entlohnung in den Hintergrund zu treten haben und
entscheidende Bedeutung vielmehr dem Umstand zukomme, ob der Gesellschafter bei
seiner Tätigkeit in den betrieblichen Organismus des Unternehmens der
Gesellschaft eingegliedert ist.
Liegt bei der Tätigkeit eines Gesellschafters für
seine Gesellschaft eine auf die gesellschaftsrechtliche Beziehung
zurückzuführende Weisungsungebundenheit vor, sind dem Erkenntnis
zufolge im Falle der klar erkennbaren Eingliederung des Gesellschafters in den
Organismus des Betriebes der Gesellschaft alle weiteren Merkmale, die vor dem
Hintergrund einer weisungsgebundenen Tätigkeit Indizien für ein
Dienstverhältnis wären für das Vorliegen des Tatbestandes nach
Z 2 Teilstrich 2 ebenso irrelevant wie die zivilrechtliche Gestaltung
der Leistungsbeziehung.
Die Eingliederung sieht der VwGH mit jeder nach außen
hin als auf Dauer angelegt erkennbaren Tätigkeit gegeben, mit welcher der
Unternehmenszweck der Gesellschaft, sei es durch ihre Führung, sei es durch
operatives Wirken in ihrem Betätigungsfeld, verwirklicht wird.
Es ergibt sich schon allein aus der laufenden Wahrnehmung
der Aufgaben des alleinigen Geschäftsführers die Eingliederung des
Geschäftsführers in den betrieblichen Organismus der Bw.
Es war somit
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 21.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Gesellschafter-GeschäftsführerUnternehmensrisikoEingliederung in den betrieblichen OrganismusDienstgeberbeitragZuschlag zum Dienstgeberbeitrag
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1534-W/04
- Stammnummer
- 26842
- Gültig
- 21.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF