Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1095-L/05
Nichtanerkennung von Tagesgeldern als Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 Z 9 EStG bei eintägigen Reisen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1095-L/05vom 21.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A., vom 4. November 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom 27. Oktober
2005, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004
entschieden:
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im
angefochtenen Bescheid angeführten Abgabe betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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2004
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Einkommen
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14.763,95 €
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Einkommensteuer
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1.972,79 €
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- anrechenbare Lohnsteuer
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-1.905,62 €
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ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
(Nachforderung)
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67,17 €
Die Berechnung der Bemessungsgrundlage und der Höhe
der Abgabe sind dem als Anlage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und
bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung
festgesetzten Mehrbetrages der Abgabe ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Rechtsbelehrung
Gegen diesen Bescheid ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieses Bescheides eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem
Wirtschaftsprüfer oder einem Steuerberater unterschrieben
sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diesen Bescheid innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Wie bereits im Kalenderjahr 2003 studierte der
Berufungswerber auch im Kalenderjahr 2004 an der Universität Linz
Rechtswissenschaften. Neben nicht strittigen Sonderausgaben machte er in der
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2004 die durch das Studium
in Linz verursachten Aufwendungen in Höhe von € 1.843,72 als
Werbungskosten geltend. Im zuletzt genannten Betrag sind Reisekosten
(Diäten) von € 542,82 enthalten.
Mit Einkommensteuerbescheid 2004 vom 27. Oktober 2005
setzte das Finanzamt die Einkommensteuernachforderung mit € 185,88
fest. Dabei reduzierte es die Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht
berücksichtigen konnte, auf € 1.641,76 und begründete dies
wie folgt: Tagesgelder würden nur dann Werbungskosten darstellen, wenn kein
weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet werde. Ein weiterer
Mittelpunkt der Tätigkeit werde auch dann begründet, wenn der
Arbeitnehmer während des Jahres 15-mal den gleichen Kurs- bzw. Studienort
anfahre. Die beantragten Werbungskosten seien diesbezüglich zu korrigieren
gewesen.
Dagegen wurde fristgerecht berufen. Der Einschreiter habe
vergessen im Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung 2004 die getätigten
Fahrtkosten mit dem eigenen PKW im Zusammenhang mit seinem Studium geltend zu
machen. Dieser fehlende Aufwand betrage € 641,16. Hinsichtlich des
Tagesdiätenanspruches verstoße die Behauptung des Finanzamtes, dass
ihm infolge des mindestens 15maligen Anfahrens des gleichen Studienortes im Jahr
2004 keine Tagesgelder als erhöhte Werbungskosten zustehen würden,
weil dadurch ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet werde,
gegen den Gleichheitssatz gemäß Art. 7 B-VG. Die von ihm im
Kalenderjahr 2004 besuchten Lehrveranstaltungen bzw. Fachprüfungen in der
Johannes-Kepler-Universität hätten immer an sehr unterschiedlichen
Zeiten während der Woche stattgefunden und viele seien sogar
mittagszeitüberschneidend gewesen. Allein deshalb sei es ihm schon
unmöglich gewesen, günstige Ausspeisungseinrichtungen wie
beispielsweise die Mensa zu besuchen. Die Ausspeisungszeiten in der Mensa seien
nur auf die Mittagszeit beschränkt. Ein weiterer Mittelpunkt der
Tätigkeit sei dann begründet, wenn der Berufungswerber zumindest
während der gewöhnlichen Essenszeit (Mittags- und Abendessenszeit)
Gelegenheit habe, günstige Ausspeisungseinrichtungen zu besuchen oder wenn
ihm für die Verpflegung während des Universitätsbesuches in Linz
ähnliche Möglichkeiten zur Verfügung stünden, wie er sie
anlässlich der beruflichen Tätigkeit in seiner Firma vorfinde. Dort
habe er die Möglichkeit einer günstigen Verpflegung insoweit, als er
tiefgefrorene mikrowellentaugliche Fertiggerichte sowohl im Kühlschrank
einlagern und zur Essenszeit im Mikrowellengerät garen könne. Diese
Möglichkeit habe er anlässlich des Universitätsbesuches nicht.
Durch die Abweisung seiner beantragten Tagesgelder im Jahr 2004 sei er in seinem
verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung
gemäß Art. 7 B-VG beeinträchtigt, da er in Linz nicht dieselben
Verpflegungsmöglichkeiten habe, wie er sie bei Ausübung seiner
beruflichen Tätigkeit in seiner Firma vorfinde. Durch die Nichtanerkennung
der steuerlichen Absetzung dieser Tagesgelder sei er ungleich behandelt
gegenüber jenen Personen worden, die nur 14 Mal denselben Kurs- bzw.
Studienort besuchen würden, denn diese würden in den Genuss der
steuerlichen Absetzung ihrer Tagesgelder kommen, obwohl diese Personen gleiche
oder ähnliche Verpflegungsbedingungen dort vorfinden würden. Die
Begründung der Nichtanerkennung der beantragten Tagesgelder sei demnach
sachlich nicht gerechtfertigt und als diskriminierend gemäß Art. 7
B-VG anzusehen. Die berichtigten Tagesdiäten für das Jahr 2004
würden nunmehr € 636,56 (bisher € 542,82 + neu
beantragt € 93,74) betragen und seien somit als erhöhte
Werbungskosten ausreichend begründet.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 22. November 2005 setzte
das Finanzamt die Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen
konnte, mit € 2.081,58 fest, wodurch sich die Nachforderung an
Einkommensteuer auf € 19,33 verminderte. Aus der
Bescheidbegründung geht hervor, dass die zusätzlichen Fahrtkosten in
Höhe von € 641,16 wie beantragt gewährt worden seien. Die
als Werbungskosten anerkannten Diäten seien auf € 124,26
reduziert worden. Laut den in der Berufung vorgelegten Aufzeichnungen vom 12.2.
bis 2.7.2004 sei der Berufungswerber am Studienort Linz wiederkehrend, jedoch
nicht regelmäßig tätig gewesen. Da er die Anfangsphase von 15
Tagen noch nicht überschritten habe, würden die Diäten für
alle 6 Schulungstage gewährt. In der Zeit vom 28.9. bis 8.10.2004 sei der
Einschreiter am Schulungsort Linz regelmäßig wiederkehrend tätig
gewesen, nämlich an mindestens 1 Tag pro Woche an 3 Wochen hintereinander.
Es seien hier die Diäten für die Anfangsphase von 5 Tagen gewährt
worden. Dies ergebe ein Taggeld von zusammen € 124,26.
Durch den Antrag auf Vorlage der Berufung an die zweite
Instanz vom 12. Dezember 2005, der sich gegen die Reduzierung der Tagesgelder
als Werbungskosten wendet, gilt das Rechtsmittel wiederum als unerledigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im vorliegenden Fall richtet sich das Rechtsmittel gegen
zwei Punkte. 1. Berücksichtigung
der erst in der Berufung geltend gemachten PKW-Fahrtkosten in Höhe von
€ 641,16 als Werbungskosten: Wie bereits vom Finanzamt
in der Berufungsvorentscheidung vom 22. November 2005 zu Recht ausgeführt,
ist dem Rechtsmittel in diesem Punkt stattzugeben.
2. Anerkennung von
Tagesgeldern für die Aufenthalte an der Universität
Linz:
Nach § 16 Abs. 1 Z 9
Einkommensteuergesetz 1988 sind
Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen
für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich
veranlassten Reisen Werbungskosten. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer
Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus
§ 26 Z 4 EStG 1988 ergebenden Beträge nicht
übersteigen. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu
berücksichtigen.
Demgegenüber bestimmt § 20 Abs. 1
Z 1 und 2 lit. a EStG 1988, dass die für den Haushalt des
Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen
aufgewendeten Beträge sowie Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung, diese selbst wenn sie die wirtschaftliche oder
gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur
Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden
dürfen.
Für die Möglichkeit der Berücksichtigung von
Werbungskosten im Zusammenhang mit Verpflegung im Rahmen beruflich veranlasster
Fahrten ist Voraussetzung, dass einerseits eine Reise (Reisetatbestand) und
andererseits ein in typisierender Betrachtungsweise anzunehmender
Verpflegungsmehraufwand (Mehraufwandstatbestand) gegenüber den ansonsten am
jeweiligen Aufenthaltsort anfallenden und gemäß
§ 20 EStG nicht
abzugsfähigen üblichen Verpflegungsaufwendungen vorliegt.
Nach ständiger Rechtsprechung und Verwaltungspraxis
liegt eine Reise gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG
1988 vor, wenn sich der Steuerpflichtige zwecks Verrichtung beruflicher
Obliegenheiten oder sonst aus beruflichem Anlass mindestens 25 km vom
Mittelpunkt der Tätigkeit (so genannter Nahbereich um den Ort der
Betriebsstätte, bzw. Dienststelle) entfernt, eine Reisedauer von mehr als
drei Stunden bei Inlandsreisen und mehr als fünf Stunden bei Auslandsreisen
vorliegt und kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet
wird.
Die Rechtfertigung für die Annahme von Werbungskosten
im Zusammenhang mit Reiseverpflegung liegt in dem, in typisierender
Betrachtungsweise angenommenen Mehraufwand gegenüber den ansonsten am
jeweiligen Aufenthaltsort anfallenden und gemäß
§ 20 EStG 1988
nicht abzugsfähigen üblichen
Verpflegungsaufwendungen. Mehraufwendungen für Gasthausverpflegung
gehören grundsätzlich zu den nichtabzugsfähigen Kosten der
Lebensführung, zumal ein bedeutender Teil der Erwerbstätigen darauf
angewiesen ist, Mahlzeiten in öffentlichen Speiselokalen einzunehmen.
Verpflegungsmehraufwand im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG
1988 liegt daher nur dann vor, wenn durch eine Reise
zusätzliche Verpflegungskosten
verursacht werden, die über die in typisierender Betrachtungsweise zu
beurteilenden üblichen Verpflegungsausgaben der Erwerbstätigen am
ständigen Arbeitsort hinausgehen. Dabei können Erschwernisse anderer
Art, die mit einer Reise verbunden sind, nicht bei der rechtlichen Beurteilung,
ob ein Verpflegungsmehraufwand vorliegt, Berücksichtigung finden. Eine
durch Dienstreisen um einige Stunden längere Ausbleibezeit von zu Hause ist
hinsichtlich der Mehrverpflegskosten unbedeutend, ansonsten die Leistung von
Überstunden auch zu solchen führen müsste, was nicht der Fall
ist.
Der Verwaltungsgerichtshof vertrat im Erkenntnis vom
28.1.1997, Zl. 95/14/0156 zu § 4 Abs. 5 EStG 1972 (im
Wesentlichen gleichlautend mit § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988)
die Rechtsauffassung, dass eine berufliche Tätigkeit, die an einem neuen
Tätigkeitsort aufgenommen wird, zu keinem steuerlich zu
berücksichtigenden Verpflegungsmehraufwand führt, wenn sich der
Berufstätige nur während des Tages am Tätigkeitsort aufhält.
Ein allfälliger, aus der anfänglichen Unkenntnis über die lokale
Gastronomie resultierender Mehraufwand kann in solchen Fällen durch die
entsprechende zeitliche Lagerung von Mahlzeiten bzw. die Mitnahme von
Lebensmitteln abgefangen werden. Soweit eine Nächtigung erforderlich ist,
ist - für den ersten Zeitraum von ca. einer Woche - der
Verpflegungsmehraufwand zu berücksichtigen.
Mit dem Erkenntnis vom 30.10.2001, Zl. 95/14/0013 folgte
der VwGH bei eintätigen Reisen eines Arbeitnehmers zu Schulungszwecken
dieser Rechtsprechung: "Einem Steuerpflichtigen stehen nämlich keine
Verpflegungsmehraufwendungen zu, wenn er sich nur während des Tages an
einer neuen Arbeitsstätte aufhält. Allfällige aus der
anfänglichen Unkenntnis über die lokale Gastronomie resultierende
Verpflegungsmehraufwendungen können in solchen Fällen durch die
entsprechende zeitliche Lagerung von Mahlzeiten bzw. die Mitnahme von
Lebensmitteln abgefangen werden. Nur wenn eine Nächtigung erforderlich ist,
sind für den ersten Zeitraum von rund einer Woche
Verpflegungsmehraufwendungen zu berücksichtigen." Auch im Erkenntnis, Zl.
2000/15/0151 vom 7. Oktober 2003 wird im Zusammenhang mit der eintägigen
Reisetätigkeit eines Versicherungsvertreters auf die Rechtsauffassung der
vorstehenden Erkenntnisse ausdrücklich hingewiesen.
Diese Rechtsauffassung hat auch Vertreter in der
Rechtslehre: Der auf einer beruflich veranlassten Reise befindliche
Steuerpflichtige ist hinsichtlich des Mittagessens mit einem Steuerpflichtigen,
der sich an seinem Dienstort verköstigt, vergleichbar. In der gebotenen
typisierenden Betrachtungsweise wird ein Verpflegungsmehraufwand auf Reisen
erst durch die Nächtigung
feststellbar, weil der Steuerpflichtige dadurch verhalten ist, auch das
Frühstück und das Abendessen außerhalb seines Haushaltes
einzunehmen (Doralt, EStG4
zu § 16 RZ 176/1).
Während der VwGH in seiner bisherigen Rechtsprechung
den Mehraufwandstatbestand indirekt und integriert im Reisetatbestand im Wege
der Prüfung eines weiteren Mittelpunktes der Tätigkeit beurteilt hat,
nimmt die Judikatur zu eintägigen Reisen nunmehr entweder eine getrennte
Tatbestandsprüfung vor oder hat den Reisetatbestand um das Merkmal der
Nächtigung erweitert. Für die Berücksichtigung von
Reisediäten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben muss auch der
Mehraufwandstatbestand erfüllt sein. Dabei gelangt der VwGH in Abkehr von
der Rechtsansicht des Erkenntnisses vom 27.6.1989, Zl. 88/14/0197 zu der
Auffassung, dass nicht jede Reise zu erheblich höheren als die
üblichen Kosten der Verpflegung führt, sondern bei bestimmten Arten
von Reisen in der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise ein
Verpflegungsmehraufwand überhaupt nicht vorliegt.
Die Rechtsauffassung, dass bei eintägigen Reisen
üblicher Weise kein Verpflegungsmehraufwand entsteht, führt zu einer
sachgerechten Differenzierung im Interesse der Gleichbehandlung der
Steuerpflichtigen hinsichtlich der Verpflegungskosten. Mit dieser
Rechtsauslegung wird auch den im Laufe der Jahre eingetretenen
Veränderungen im Erwerbsleben und im Konsumentenverhalten sowie den
geänderten Verpflegungsmöglichkeiten und Marktangeboten Rechnung
getragen.
Bei den geltend gemachten beruflich veranlassten Fahrten
des Berufungswerbers handelt es sich ausschließlich um eintägige
Reisebewegungen (im Ausmaß von 6 Stunden bis 15 Stunden) im Inland. Daher
sind nach obigen Ausführungen im Einklang mit der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes keine Tagesgelder als Werbungskosten zu
berücksichtigen.
Weiters ergeben sich noch folgende
Überlegungen:
Höhere Verpflegungsausgaben entstehen bei der
Berufsausübung - unabhängig vom Vorliegen einer Reise - aus
verschiedenen Gründen. Zum Beispiel besteht für viele Steuerpflichtige
die Notwendigkeit sich in hochpreisigen Innenstadtlagen oder Touristenorten
verköstigen zu müssen, da ihnen die Zeit fehlt, für ihre
Mahlzeiten weiter entfernte billigere Verköstigungsmöglichkeiten in
Anspruch zu nehmen oder ihr Arbeitsort eben in solchen Tourismusorten gelegen
ist, was die Einnahme der Mahlzeiten dort unumgänglich macht. Es macht
somit keinen Unterschied, ob ein Steuerpflichtiger ständig an einem solchen
Ort (im Innendienst) arbeitet oder ein Außendienstmitarbeiter solche Orte
im Rahmen einer beruflichen Fahrt aufsucht. Eine Kochgelegenheit am Arbeitsplatz
findet ein Großteil der Erwerbstätigen nicht vor.
In den meisten Fällen wird es auch nicht die
Ortsunkenntnis sein, die die Inanspruchnahme der günstigsten
Verpflegungsmöglichkeit verhindert, sondern werden vielmehr andere Ursachen
den Ausschlag geben (vgl. Doralt,
EStG3 zu
§ 16 RZ 172). So kann die beruflich zur Verfügung stehende
Pausendauer zu kurz sein oder ein Fahrmittel fehlen, um eine bekannte
günstigere Verpflegungsmöglichkeit wahrzunehmen. Vielfach ist es auch
eine persönliche Wertentscheidung oder Geschmacksfrage, ob günstige
Verpflegungsmöglichkeiten (zB Mitnahme von Speisen und Getränken,
Einkauf von Fertiggerichten im Lebensmittelhandel, Menükost oder Fastfood)
in Anspruch genommen werden oder aus Gründen der Qualität oder wegen
der wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Stellung bewusst höhere
Ausgaben für Verpflegung in Kauf genommen werden.
Diese Kostenunterschiede der Verpflegung treffen
Steuerpflichtige an ihrer ständigen Arbeitsstätte genauso wie
Steuerpflichtige während einer Reise. Bemerkt wird noch, dass der
Berufungswerber bereits im Kalenderjahr 2003 an der Universität in Linz
studiert hat, so dass er im Kalenderjahr 2004 an diesem Ort hinsichtlich der
Verpflegungsmöglichkeiten in einer einen Verpflegungsmehraufwand nicht
notwendig nach sich ziehenden Weise ausreichend vertraut war (vgl. VwGH
29.10.2003, 2003/13/0033).
Allein mit der Behauptung, dass der Berufungswerber der
Meinung sei, dass es sich bei seinen auswärtigen Tätigkeiten um einen
Mehraufwand an Verpflegungskosten gegenüber seinen Tätigkeiten an
seinem Dienstort handle, weil er in Linz im Gegensatz zur Dienststelle kein
Kühlgerät und keinen Mikrowellenherd zur Verfügung habe, hat er
noch nicht dargetan, dass ihm tatsächlich ein reisebedingter Mehraufwand
gegenüber einem großen Teil der Steuerpflichtigen entstanden
ist.
Auch aus diesen Gründen waren dem Berufungswerber im
Kalenderjahr 2004 keine Tagesgelder für den Aufenthalt am Studienort Linz
zu gewähren. Gegenüber der Berufungsvorentscheidung vom 22. November
2005 reduzieren sich die Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht
berücksichtigen konnte, von € 2.081,58 um € 124,26 auf
€ 1.957,32. Die steuerliche Auswirkung ist dem beiliegenden
Berechnungsblatt zu entnehmen. Bemerkt wird, dass nach § 289 Abs. 2
Bundesabgabenordnung die Abgabenbehörde zweiter Instanz berechtigt ist,
sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an
die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und
demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung
abzuändern.
Es war wie im Spruch zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 21.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1095-L/05
- Stammnummer
- 26841
- Gültig
- 21.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF