Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0743-W/04
Einheitsbewertung unter Zugrundelegung des gemeinen Wertes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0743-W/04vom 20.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nach § 53 Abs. 10 BewG ist bei bebauten Grundstücken, deren gemeiner Wert geringer ist als der auf Grund der Bestimmungen der Abs. 1 bis 9 ermittelte Wert, auf Antrag der gemeine Wert zu Grunde zu legen. Ist der gemeine Wert niedriger als der erhöhte Einheitswert, aber höher als der nach den Absätzen 1 bis 9 ermittelte Wert, kann der gemeine Wert nicht der Einheitsbewertung zu Grunde gelegt werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der J.W., W., vertreten durch Herrn D.L.,
gegen den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel vom 9. März 2004
betreffend Abweisung eines Antrages auf Herabsetzung des Einheitswertes auf den
Verkehrswert entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 16. bzw. 31. Oktober 2003 wurde das
Grundstück Nr. 1 von der J.W., der Berufungswerberin, um einen Kaufpreis
von € 350.000,-- zuzüglich USt in der Höhe von
€ 70.000,-- erworben. Für dieses Grundstück wurde mit
Bescheid vom 25. Februar 1977 (Wert- und Artfortschreibung) der
Einheitswert auf den 1. Jänner 1977 mit S 4,643.000,--
(entspricht € 337.419,97) festgestellt. Die Erhöhung dieses nach
den Vorschriften des Bewertungsgesetzes ermittelten Einheitswertes in der
Höhe von S 4,643.000,-- um 35 % auf gerundet S 6,268.000,--
(entspricht € 455.513,32) erfolgte mit Bescheid vom
30. März 1983.
Mit Antrag vom 11. Februar 2004 wurde ersucht,
den Einheitswert neu festzusetzen und angemessen herabzusetzen. Begründet
wurde dieses Ansuchen damit, dass dem Erwerb vorausging, dass die
Verkäuferseite über sieben Jahre versucht habe diese Liegenschaft zu
verwerten und man sich schließlich auf einen Kaufpreis von
€ 350.000,-- geeinigt habe, da die angeführte Liegenschaft
offenbar nach Art, Lage, Ertragswert und Substanzwert im Verkehrswert derart
gesunken sei bzw. schlecht verwertbar sei.
Dieses Ansuchen wurde vom Finanzamt Waldviertel mit
Bescheid vom 9. März 2004 als unbegründet abgewiesen.
Begründet wurde diese Abweisung wie folgt:
"Gemäß
§ 53 Abs 10 Bew.G 1955 ist bei bebauten Grundstücken, deren gemeiner
Wert geringer ist als der auf Grund der Bestimmungen der Abs. 1 - 9
ermittelte Wert ist auf Antrag der gemeine Wert zugrunde zu
legen.
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Kaufpreis
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€
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350.000,-
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Umsatzsteuer
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€
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70.000,-
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Bruttobetrag
|
€
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420.000,-
Im vorliegenden
Fall beträgt der auf Grund der Bestimmungen der Abs. 1 - 9 des
§ 53 Bew.G. ermittelte Wert € 337.419,97 und ist somit
niederer als der gemeine Wert."
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde
vorgebracht:
"Mit der
angefochtenen Entscheidung wurde das Ansuchen auf
Herabsetzung des
Einheitswertes
auf den Verkehrswert
abgewiesen.
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Begründet
wird dies damit, dass der Einheitswert
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|
gemäß
§ 53 Bewertungsgesetz
|
EUR
337.419,97
|
beträgt,
damit niedriger ist,
als der gemeine Wert.
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Allen
Abgabenbemessungen zugrunde zu legen ist aber jeweils
der erhöhte
Einheitswert.
Begehrt wird die
Herabsetzung dieses erhöhten Einheitswertes.
Aus diesem
Grunde wäre dem Antrag auf Herabsetzung insoweit Folge zu geben, als der
|
"erhöhte"
Einheitswert ab 01.01.2004 von
|
EUR
455.513,32
|
auf
|
EUR
350.000,00
herabgesetzt
werden möge."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 53 Abs. 1 BewG ist bei der
Bewertung von bebauten Grundstücken vom Bodenwert (Abs. 2) und vom
Gebäudewert (Abs. 3 bis 6) auszugehen.
Als Bodenwert ist nach § 53 Abs. 2 leg. cit. der Wert
maßgebend, mit dem der Grund und Boden allein als unbebautes
Grundstück gemäß
§ 55 zu bewerten wäre. Der
Gebäudewert ist an Hand von Durchschnittspreisen (§ 53a BewG) aus dem
Neuherstellungswert abzuleiten, wie dies die Vorschriften des § 53 Abs. 3
bis 6 BewG vorsehen. § 53 Abs. 7 BewG ordnet eine Kürzung der nach den
vorhergehenden Bestimmungen des § 53 ermittelten Summe aus Bodenwert und
Gebäudewert an. § 53 Abs. 8 BewG sieht eine von der bebauten
Fläche abhängige Kürzung der Werte gemäß Abs. 1 bis 7
vor und Abs. 9 regelt die Bewertung von Grundstücken, die sich im Zustand
der Bebauung befinden.
Insgesamt sind bebaute Grundstücke nach den
grundsätzlichen Regeln der Abs. 1 bis 9 des § 53 BewG zu
bewerten. Eine Bewertung gemäß
§ 53 Abs. 1 bis 9 BewG liegt auch
dem Bescheid vom 25. Februar 1977, mit welchem der Einheitswert für das
gegenständliche Grundstück auf den 1. Jänner 1977
(Wert- und Artfortschreibung) mit S 4,643.000,-- (entspricht
€ 337.419,97) festgestellt wurde, zu Grunde.
Nach § 53 Abs. 10 BewG ist bei bebauten
Grundstücken, deren gemeiner Wert geringer ist als der auf Grund der
Bestimmungen der Abs. 1 bis 9 ermittelte Wert, auf Antrag der gemeine Wert zu
Grunde zu legen. Diese Bestimmung ordnet an, dass bei bebauten
Grundstücken, deren gemeiner Wert geringer ist als der auf Grund der
Bestimmungen der Abs. 1 bis 9 ermittelte Wert, auf Antrag der geringere gemeine
Wert zu Grunde zu legen. Der nach den Bestimmungen der Abs. 1 bis 9 des §
53 BewG ermittelte Wert beträgt im gegenständlichen Fall
S 4,643.000,-- (entspricht € 337.419,97) und liegt damit unter
dem Kaufpreis (ohne Umsatzsteuer) in der Höhe von € 350.000,--.
Da der gemeine Wert des gegenständlichen Grundstückes über den
nach den Abs. 1 bis 9 des § 53 BewG ermittelten Wert liegt, ist nach den
Vorschriften des Bewertungsgesetzes der Einheitswert mit dem nach den Abs. 1 bis
9 des § 53 BewG ermittelten Wert festzustellen. Der nach den Vorschriften
des Bewertungsgesetzes festgestellte Einheitswert beträgt somit
S 4,643.000,-- (entspricht € 337.419,97).
Nach dem Abs. 1 Abschnitt XII Artikel II des
Abgabenänderungsgesetzes 1982 (BGBl 1982/570) sind die nach den
Vorschriften des Bewertungsgesetzes 1955 in der Fassung des Artikel I des
Bundesgesetzes vom 24. November 1972, BGBl. Nr. 447, ermittelten Einheitswerte
des Grundvermögens sowie der Betriebsgrundstücke im Sinne des §
60 Abs. 1 Z. 1 des Bewertungsgesetzes 1955 ab 1. Jänner 1983 um
35 v.H. zu erhöhen, wobei die Bestimmungen des § 25 des
Bewertungsgesetzes 1955 anzuwenden sind. Mit dieser Bestimmung wurde eine
Erhöhung der Einheitswerte um 35 v.H. der zum 1. Jänner 1973
(mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1974) festgestellten Einheitswerte
ab dem 1. Jänner 1983 normiert. Im gegenständlichen Fall wurde
der Einheitswert auf den 1. Jänner 1977 auf Basis der
Hauptfeststellungswerte 1. Jänner 1973 festgestellt. Dieser nach
den Vorschriften des Bewertungsgesetzes festgestellte Einheitswert in der
Höhe von S 4,643.000,-- (entspricht € 337.419,97) ist nach
der obigen Bestimmung des Abgabenänderungsgesetzes 1982 um 35 v.H. zu
erhöhen. Mit seiner generellen prozentmäßigen Erhöhung der
Einheitswerte um 35 v.H. auf Basis der Einheitswerte zum
Hauptfeststellungszeitpunkt 1973 wollte der Gesetzgeber die
Besteuerungsgrundlagen allgemein um diesen prozentuellen Wert erhöhen,
unabhängig davon, ob sich der tatsächliche Wert auch in jenem
Ausmaß erhöht hat.
Die Ermittlung des Einheitswertes erfolgt nach den
Vorschriften des Bewertungsgesetzes 1955 in der Fassung des Artikel I des
Bundesgesetzes vom 24. November 1972, BGBl. Nr. 447. Der Bescheid
über die Erhöhung des Einheitswertes ersetzt nicht den
maßgebenden Einheitswertbescheid, er tritt hinsichtlich des ab einem
bestimmten Zeitpunkt steuerlich maßgebenden Einheitswertes (erhöhter
Einheitswert) zum maßgebenden Einheitswertbescheid hinzu, er ergänzt
ihn. Die steuerlichen Daten einer wirtschaftlichen Einheit des Grundbesitzes
werden zu einem bestimmten Zeitpunkt durch den maßgebenden
Einheitswertbescheid und den Erhöhungsbescheid bestimmt. Der nicht
erhöhte Einheitswert behält auch nach den Erhöhungszeitpunkten
seine Wirksamkeit für bestimmte Bereiche bei, so z.B. für
sämtliche Erhöhungen innerhalb des
Hauptfeststellungszeitraumes.
Da nach den Bestimmungen des Bewertungsgesetzes bei
bebauten Grundstücken nur im § 53 Abs. 10 vorgesehen ist, dass
auf Antrag deren gemeiner Wert zu Grunde zu legen ist, wenn dieser geringer ist
als der nach den Abs. 1 bis 9 ermittelte Wert und im gegenständlichen Fall
der nach den Abs. 1 bis 9 ermittelte Wert niedriger ist als der Kaufpreis (auch
ohne Umsatzsteuer), erfolgte die Abweisung des Antrages auf Herabsetzung des
(erhöhten) Einheitswertes zu Recht.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 20.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 53 Abs. 10 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0743-W/04
- Stammnummer
- 26839
- Gültig
- 20.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF