Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1275-W/02
Die zu Erntearbeiten eingesetzten Aushilfen stehen in einem Dienstverhältnis.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1275-W/02vom 20.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Dkfm JP, vom
13. Oktober 1999 gegen den Bescheid des Finanzamtes X vom
10. September 1999 betreffend Haftung zur Einbehaltung und Abfuhr der
Lohnsteuer und Vorschreibung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen für den Zeitraum 1. Jänner 1996
bis 31. Dezember 1998 entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird wie folgt abgeändert.
|
|
laut
Berufungsentscheidung
|
bisher laut
Bescheid
|
Lohnsteuer
|
€ 2.626,18 (S
36.137,00)
|
€ 6.367,74 (S
87.622,00)
|
Dienstgeberbeitrag
|
€ 1.092,78 (S
15.037,00)
|
€ 2.891,80 (S
39.792,00)
Entscheidungsgründe
Bei der Berufungswerberin (in Folge: Bw.) - welche einen
landwirtschaftlichen Betrieb inne hat - wurde für den Zeitraum 1.
Jänner 1996 bis 31. Dezember 1998 am 6. September 1999 eine
Lohnsteuerprüfung abgeschlossen. Aus dem Prüfungsbericht ist zu
entnehmen, dass die Bw. im geprüften Zeitraum 80 Arbeiter, einen
Angestellten und verschiedenen Arbeitnehmer fallweise beschäftigt hat. Bei
der Prüfung wurde vom Lohnsteuerprüfer festgestellt, dass
Aushilfslöhne laut Buchhaltung in der Lohnverrechnung nicht erfasst worden
sind. Im vorgelegten Lohnsteuerprüfungsakt befinden sich Ablichtungen von
Rechnungen für Erntearbeiten. Aus den am 28. März 1997 ausgefertigten
Belegen ist zu entnehmen, dass die Bw. an fünf Personen (Name und Adresse
sind angeführt worden) Pauschalhonorare (zwischen S 6.000,00 und
S 6.900,00 je Monat) für im Oktober 1996 und November 1996
durchgeführte Aberntungsarbeiten der Karotten - Sellerie und
Zuckerrübenfelder ausbezahlt hat. Die namentlich angeführten Personen
haben mit ihren Unterschriften bestätigt, dass sie die am Beleg
ausgewiesenen Beträge erhalten haben. Die Summe der im Kalenderjahr 1996
insgesamt ausbezahlten Aushilfslöhnen beträgt S 64.500,00. Laut
dem Konto Aushilfslöhne wurde für Ernteaushilfen im Kalenderjahr 1997
S 67.900,00 und im Kalenderjahr 1998 S 40.000,00 ausbezahlt. Die Namen
der Erntehelfer und die in den Kalenderjahren erhaltenen Beträge sind auf
dem Konto Aushilfslöhne angeführt. Auf Grund dieser Unterlagen und
nach einer erfolgten telefonischen Rücksprache des Prüfungsorgans mit
einem der Erntehelfer (Herrn A), welcher bekannt gab, dass die Bezahlung wie in
den Vorjahren nach Stunden erfolgt sei und außerdem sei Kost und Quartier
gewährt worden - nahm der Prüfer eine Berechnung der Lohnsteuer vor.
Der Wert der freien Station wurde im Schätzungswege ermittelt und zur
Gesamtsumme der Aushilfslöhne je Kalenderjahr hinzugerechnet. Von diesen
Gesamtbeträgen wurde die Lohnsteuer im Schätzungsweg mit 10% vom
Prüfer ermittelt.
Für einen Erntehelfer (Herrn B) wurden die
Besteuerungsgrundlagen für den Prüfungszeitraum auf Grund einer dem
Finanzamt übermittelten Kontrollmitteilung angesetzt. Grundlage dieser
Kontrollmitteilung war eine mit dem Erntehelfer aufgenommene Niederschrift eines
anderen Finanzamtes betreffend seiner Tätigkeit bei der Bw. Die Einvernahme
erfolgte nach einem beim Finanzamt eingegangenen anonymen Anruf. Die Aussagen
des Erntehelfers in der Niederschrift wurden vom Lohnsteuerprüfer in der
Art verwertet, dass er für Herrn B eine Beschäftigung bei der Bw. von
150 Tagen je Kalenderjahr und eine tägliche Nettolohnzahlung von S 1.000,00
plus den Wert der freien Station von täglich S 90,00 schätzte. Die
Nachforderung an Lohnsteuer je Kalenderjahr wurde vom Prüfer mit S
22.260,00 ermittelt. Außerdem hat der Prüfer auf Grund der Berechnung
des Arbeitslohnes den Dienstgeberbeitrag je Kalenderjahr mit S 10.209,00
ermittelt.
Das Finanzamt schloss sich den Prüfungsfeststellungen
an und hat der Bw. mit Haftungs - und Abgabenbescheid vom 10. September 1999 ua.
die sich aus der Neuberechnung ergebenden Beträge an Lohnsteuer und
Dienstgeberbeitrag für die Aushilfslöhne zur Zahlung
vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid wurde vom steuerlichen Vertreter der
Bw. Berufung erhoben. Die Berufung richtet sich gegen die Zuordnung der Entgelte
für Werkleistungen als Lohnzahlungen, gegen die Hinzurechnung des Wertes
für die freie Station und gegen die Schätzung der Entgelte an Herrn B
von jährlich S 163.500,00. Zu den einzelnen Punkten wurde in der
Begründung im Wesentlichen Folgendes vorgebracht:
Aushilfslöhne
Die Bw. ließe im Herbst eines jeden Jahres einen Teil
ihrer Ernte durch selbstständige Landwirte einbringen. Zu diesem Zweck
frage die Bw. bei bekannten Bauern an, ob sie Felder abernten oder ob die
Landwirte diese Arbeiten durch andere Bauern verrichten lassen könnten. Es
seien keine feste Zusagen oder fixe Termine mit den Bauern vereinbart worden, es
sei lediglich die Wochen der Ernte vorgegeben. Die befragten Bauern hätten
jeden Auftrag ablehnen können. Der Arbeitsablauf müsse von den
Landwirten selbstständig bestimmt werden. Das Entgelt sei nach den in
Auftrag gegeben Feldern bemessen worden. Als Richtlinie diene ein Stundensatz
gemessen an dem voraussichtlichen Zeitaufwand. Es seien keine
Witterungsbedingten Ausfälle oder sonstigen Arbeitsunterbrechungen
honoriert worden. Wenn die Aufträge erfüllt waren, sei auch das
Auftragsverhältnis beendet gewesen. Die Landwirte hätten den Erfolg
ihrer Leistung und nicht ihre Arbeitskraft geschuldet, sie seien nicht in den
Betrieb eingegliedert gewesen, die Bw. habe keinen Einfluss auf den
Arbeitsbeginn, die Pausen oder das Arbeitsende ausgeübt.
Freie
Station
Die Bw. stelle den Bauern - da diese aus dem
Waldviertel kommen - eine Schlafstelle - meist ein Raum mit drei bis vier
Betten - in ihrem Betrieb zur Verfügung. Aus dem Bestreben die Ernte
möglichst rasch einzubringen, seien die Bauern am Feld verpflegt worden,
ohne dass dies vertraglich vereinbart gewesen wäre. Der Ansatz eines
Sachbezuges, wie dies bei im Haushalt aufgenommenen Arbeitern vorgesehen sei,
komme nicht zum Tragen, weil weder die Voraussetzungen, wie sie in den
Lohnsteuerrichtlinien angeführt seien, zutreffen, noch es sich um
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit handle.
Schätzung
B
Die Annahme der Behörde, dass Herr B seit Jahren fast
das ganze Jahr bei der Bw. beschäftigt gewesen sei, sei falsch. Er
wäre nur jeweils zwei bis drei Wochen für die Bw. tätig gewesen.
Im Kalenderjahr 1998 sei die Tätigkeit wesentlich kürzer gewesen, da
wegen einer Operation die Erntearbeiten vorzeitig abgebrochen worden seien. Um
die Unrichtigkeit der vom Finanzamt geschätzten Arbeitsdauer von 150 Tagen
aufzuzeigen war eine Sachverhaltsdarstellung der Arbeiten im eigenen Betrieb des
Herrn B der Berufung als Beilage angeschlossen.
Der Berufung wurde vom Finanzamt mit
Berufungsvorentscheidung teilweise Folge gegeben. Der Punkt Aushilfslöhne
wurde als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde vom
Finanzamt im Wesentlichen angeführt, dass die für die Erntearbeiten
tätigen Arbeiter seit Jahren bei der Bw. beschäftigt seien. Die
Auszahlung der Löhne sei nach Stunden vorgenommen worden, die Arbeitsmittel
seien von der Bw. zur Verfügung gestellt worden und die Arbeiter
hätten auch kein Unternehmerrisiko getragen. Insgesamt seien daher die
Merkmale einer nichtselbstständigen Tätigkeit gegeben. Außerdem
sei bei der vorangegangenen Lohnsteuerprüfung für die gleichen
Beschäftigten von einem Dienstverhältnis ausgegangen worden und dies
sei von der Bw. nie bestritten worden. Bei der letzen Prüfung sei lediglich
strittig gewesen, ob für die Besteuerung der Aushilfslöhne der
Pauschalsteuersatz gemäß
§ 69 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988
oder der Lohnsteuertarif anzuwenden gewesen sei. Der Wert der freien Station sei
auch anzusetzen, da laut Angabe eines Arbeiters die Verpflegung und die
Unterkunft durch die Bw. bereitgestellt worden sei.
Bei dem Berufungspunkt Entgelt B korrigierte das Finanzamt
die Höhe der geschätzten Arbeitstage. Das Finanzamt nahm nunmehr eine
Beschäftigungsdauer von 40 Tagen in den Kalenderjahren 1996 und 1997 an.
Als Entgelt wurde eine tägliche Nettolohnzahlung von S 1.090,00
(inklusive den Wert der freien Station) angesetzt und die darauf entfallende
Lohnsteuer und der Dienstgeberbeitrag ermittelt. Für das Kalenderjahr 1998
wurde infolge einer Operation des Herrn B kein
Beschäftigungsverhältnis angenommen und keine Entgelte für
Aushilfsarbeiten angesetzt. Die Berechnung wurde vom Finanzamt in der
Berufungsvorentscheidung dargestellt.
Der steuerliche Vertreter stellte daraufhin einen
Vorlageantrag. Ergänzend wurde ausgeführt, dass die Schätzung der
Entgelte betreffend Herrn B anerkannt werde. Weiters wurde angeführt, dass
in der grundsätzlichen Frage des bestehens von Dienstverhältnissen
nicht die Auffassung des Finanzamtes geteilt werde. Es wurde vorgebracht, dass
der Hinweis auf Feststellungen bei der vorangegangenen Prüfung nicht als
Begründung für das gegenständliche Rechtsmittelverfahren
herangezogen werden könne. Die Durchleuchtung der Rechtsverhältnisse
zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer habe zu dem Ergebnis geführt, dass
offensichtlich Werkverträge vorlägen. Außerdem sei das
Überwiegen der Merkmale für eine selbstständige Tätigkeit
gegeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 47 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988
liegt ein Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine
Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der
Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des
Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.
Der unabhängige Finanzsenat nimmt folgenden
Sachverhalt als erwiesen an:
Die Bw. ist ein landwirtschaftlicher Betrieb. Zum Abschluss
der Lohnsteuerprüfung sind laut Bericht des Finanzamtes bei der Bw. ein
Angestellter und 80 Arbeiter tätig gewesen. Nach den von der Bw. dem
Finanzamt elektronisch übermittelten Lohnzettel sind manche Personen
durchgehend vom 1. Jänner bis 31. Dezember beschäftigt gewesen. Bei
anderen Personen dauerte das Beschäftigungsverhältnis kürzer zB
vom 15. Juli 1998 bis 21. August 1998, vom 27. April 1998 bis 19. Oktober 1998,
vom 12. November 1998 bis 19. Dezember 1998. Fallweise werden auch
Aushilfskräfte beschäftigt. Für Aberntungsarbeiten der Karotten -
Sellerie und Zuckerrübenfelder beschäftigte die Bw. laut vorgelegten
Ablichtungen von Rechnungen im Kalenderjahr 1996 5 Personen. Laut Konto
Aushilfslöhne wurden im Kalenderjahr 1997 an 6 Personen und im Kalenderjahr
1998 an 4 Personen Beträge bezahlt. Die Namen von 3 Leuten sind in jedem
Jahr des Prüfungszeitraumes im Konto Aushilfslöhne angegeben worden.
Nach den vorliegenden Unterlagen sind einige von dem am Konto Aushilfslöhne
angeführten Leuten auch schon während des letzten
Prüfungszeitraumes zu Erntearbeiten herangezogen worden. Schriftliche
Vereinbarungen mit den Erntehelfern und der Bw. betreffend der Tätigkeit
und der Bezahlung sind laut den im Lohnsteuerakt vorhandenen Unterlagen nicht
getroffen worden. Vom Prüfungsorgan wurde ein Telefongespräch mit
einem Erntehelfer in einem Aktenvermerk festgehalten. Es wurde angeführt,
dass die Bezahlung nach Stunden erfolgt sei und dass Kost und Quartier
gewährt worden sei. Der Niederschrift mit Herrn B betreffend der
Tätigkeit bei der Bw. ist Folgendes wörtlich zu
entnehmen:
Stimmt
es, dass Sie bei Herrn C unangemeldet
arbeiten? Seit wann arbeiten Sie bei Herrn C
?
Ja,
ich arbeite als Hilfskraft für Herrn C
. Ja, ich arbeite schon seit 1982 für
Ihn.
Wieviel
verdienen Sie bei Herrn C pro
Stunde?
Das
sage ich nicht.
Schreiben
Sie sich die Arbeitsstunden auf, wenn Sie für Herrn
C tätig sind?
Nein.
Ich habe auch die Tage nicht aufgeschrieben, wann ich für Herrn
C tätig bin.
Wie
wird abgerechnet?
Bar.
Ich muss jedes Mal Herrn C eine
Quittung unterschreiben.
Arbeitsmittel
stellt wer zur Verfügung?
Ich
arbeite mit den Arbeitsmittel von Herrn
C als
Traktorfahrer.
Sind
Sie in die Organisation des Betriebes eingegliedert?
Ja.
Ich mache genauso mit den anderen Dienstnehmern die Pausen (zB. Mittagspause
etc).
Wussten
Sie, dass Sie bei Herrn C nicht
pflichtversichert sind?
Ich
habe Herrn C nicht gefragt, ob er mich
angemeldet hat.
Wer
sagt Ihnen was Sie wann und wie zu machen haben?
Der
Chef, Herr C .
Wieviele
Stunden arbeiten Sie pro Tag?
Von
8 - 18 Uhr (ca. 10 Stunden).
Wer
stellt das Quartier und die Verpflegung zur Verfügung?
Der
Chef - unentgeltlich.
Nach Auffassung des unabhängigen Finanzsenates ist es
unbestritten, dass die am Konto Aushilfslöhne angeführten Personen
für die Bw. während der Erntezeit tätig geworden sind. Ob die mit
Erntearbeiten betrauten Personen - welche vorwiegend aus dem Waldviertel
anreisten und diese Tätigkeiten auch schon in den Vorjahren ausübten
- in einem Dienstverhältnis zur Bw. gestanden sind (Meinung des
Finanzamtes) oder ob sie selbstständig tätig waren (Meinung der Bw.)
ist strittig.
Nach Lehre und Rechtsprechung sind bei Abgrenzungsfragen
zwischen selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit
wesentliche Merkmale einerseits das Vorliegen eines Unternehmerwagnisses,
andererseits das Vorliegen einer Weisungsgebundenheit, das heißt die
Verpflichtung einer natürlichen Person als Dienstnehmer, bei ihrer
Tätigkeit die Weisungen eines anderen - des Dienstgebers - zu
befolgen, sowie die organisatorische Eingliederung in den Betrieb des
Dienstgebers. Es ist daher das Gesamtbild einer Tätigkeit darauf zu
untersuchen, ob die Merkmale der Selbstständigkeit oder jene der
Unselbstständigkeit überwiegen. Für die Frage nach dem Bestehen
eines Dienstverhältnisses kommt es nicht auf die von den Vertragspartnern
gewählte Bezeichnung wie Dienstvertrag oder Werkvertrag an. Vielmehr sind
die tatsächlich verwirklichten vertraglichen Vereinbarungen entscheidend.
Erst wenn die Behörde ein genaues Bild über die tatsächlich
ausgeübte Tätigkeit der beschäftigten Personen, die Pflichten,
die ihr obliegen, die Risken, die sie zu tragen hat, und ihre allfällige
Weisungsgebundenheit besitzt, kann ein entsprechend fundiertes Urteil über
die Selbstständigkeit oder Unselbstständigkeit der Tätigkeit
abgegeben werden (vgl. VwGH vom 16. Februar 1994, 90/13/0251, vom 28. April
2004, 2000/14/0125, vom 29. September 2004, 99/13/0183).
Laut den im Akt aufliegenden Unterlagen wurden von der Bw.
mit den zu Erntearbeiten herangezogenen Personen mündliche
Werkverträge abgeschlossen. Vertragsgegenstand war laut Ausführungen
in der Berufung die Aberntung von Feldern. Nach dem Inhalt des Schriftsatzes sei
die Vertragsgestaltung in der Form erfolgt, dass die Bw. bei den Landwirten
anfragte, ob diese bereit wären die Felder der Bw. abzuernten. Die
Landwirte hätten die Zeit und das Ausmaß der Einsätze selbst
bestimmt, sie seien lediglich an die Wochen der Ernte und der Wetterbedingungen
gebunden gewesen. Feste Zusagen und fixe Termine seien nicht vereinbart worden,
da die Landwirte Arbeiten im eigenen Betrieb vorrangig erledigt hätten. Die
Landwirte hätten die Aufträge auch ablehnen oder sich von anderen
fachkundigen Bauern vertreten lassen können. Die Arbeitsabläufe
hätten die Landwirte vollkommen selbstständig bestimmen müssen.
Das Entgelt sei nach den in Auftrag gegebenen Feldern bemessen worden. Als
Richtlinie diente ein Stundensatz gemessen an dem voraussichtlichen Zeitaufwand.
Die Landwirte seien auch nicht in den Betrieb eingegliedert gewesen und die Bw.
habe keinen Einfluss auf den Arbeitsbeginn, die Pausen und das Arbeitsende
gehabt. Durch diese Darlegung des Geschehensablaufes ist die Bw. der Meinung,
dass die Landwirte den Erfolg ihrer Leistung und nicht ihre Arbeitskraft
schuldeten und daher die Tätigkeit eine selbstständige
sei.
Nach Auffassung des unabhängigen Finanzsenates steht
dieses Vorbringen der Bw. in Widerspruch zu den Aussagen in der Niederschrift
eines Erntearbeiters. Darnach habe die Bw. Anweisungen welche Arbeiten zu
Verrichten und wann die Arbeiten durchzuführen sind an den Erntehelfer
erteilt. Auch sind die Arbeitsmittel von der Bw. zur Verfügung gestellt
worden. Die Mittagspausen wurden gleichzeitig mit anderen bei der Bw.
beschäftigten Personen abgehalten. Das Quartier und die Verpflegung wurde
von der Bw. dem Erntearbeiter kostenlos zur Verfügung gestellt. Ein anderer
Erntehelfer gab über telefonische Befragung des Prüfers bekannt, dass
die Bezahlung nach Stunden erfolgt sei und dass Kost und Quartier von der Bw.
zur Verfügung gestellt worden sei.
Die Bw. betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb. Nach
der allgemeinen Lebenserfahrung sind der Anbau und vor allem die Ernte von
Gemüse arbeitsintensiv. Je nachdem welche Sorte Gemüse angebaut wird,
ist die Aberntung der Felder händisch oder mit Maschinen
durchzuführen. Im Prüfungszeitraum hat die Bw. für das
Kalenderjahr 1996 71, für das Kalenderjahr 1997 81 und für das
Kalenderjahr 1998 76 Lohnzettel ausgestellt. Daraus ergibt sich, dass die Bw.
eine Vielzahl von Personen beschäftigt hat, welche in einem
Dienstverhältnis gestanden sind. Laut den Lohnzetteln war die Dauer bzw.
der Zeitraum der Beschäftigung einzelner Arbeitnehmer unterschiedlich. So
waren einige Leute zB 4 Tage, 10 Tage, 6 Monate beschäftigt. Eine genaue
Beschäftigungsdauer der Landwirte für die Erntearbeiten ist mangels
vorhandener Aufzeichnungen nicht nachvollziehbar. Aus den Ablichtungen der
Rechnungen des Kalenderjahres 1996 ist allerdings zu entnehmen, dass die Leute
im Oktober und November Erntearbeiten durchgeführt haben. Im Kalenderjahr
1997 und 1998 sind nur das Datum und die Höhe des Auszahlungsbetrages
bekannt. Die ausgezahlten Beträge entsprechen in etwa der Summe jener
Beträge des Kalenderjahres 1996. Nach Meinung des unabhängigen
Finanzsenates kann daraus geschlossen werden, dass die Erntehelfer in den
Kalenderjahren 1997 und 1998 auch die Arbeiten in den Monaten Oktober und
November durchgeführt haben. Grund zu dieser Schlussfolgerung ist auch,
dass im vorangegangenen Prüfungszeitraum nach den im Prüfungsakt
aufliegenden Unterlagen die Beschäftigung der Personen in diesen Monaten
erfolgte. Die Dauer der Beschäftigung der Landwirte von ca. zwei Monaten
ist daher nicht unüblich, da die Bw. laut den Lohnzetteln Arbeitnehmer,
welche in einem Dienstverhältnis stehen, auch für unterschiedliche
Zeiträume beschäftigt hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bei Forstarbeiten
beschäftigten so genannten Bauern(Holz)akkordanten zur Frage der
selbstständigen oder nichtselbstständigen Erwerbstätigkeit (vgl.
VwGH vom 28. Mai 1971,1501/70 und VwGH vom 31. März 1987 84/14/0147) die
Auffassung vertreten, dass Vereinbarungen über die Verpflichtung zur
Ableistung von Holzarbeiten im vorher annähernd bestimmten Ausmaß und
zu einer bestimmten Zeit nicht zur Annahme führen, Holzakkordanten seien
weisungsfrei und somit selbstständig tätig. Diese Beurteilung
erhärtet sich, wenn die Entlohnung nach geleisteten Arbeitsstunden erfolgt.
Nach Meinung des unabhängigen Finanzsenates sind die bei Erntearbeiten
beschäftigten Landwirte mit den bei Forstarbeiten beschäftigten
Holzakkordanten vergleichbar. Die Bw. trifft die Einteilung welche Felder
abzuernten sind. Der Zeitpunkt wann die Felder abzuernten sind, ist nach
Auffassung des unabhängigen Finanzsenates eine von der Natur vorgegebene
Sache, da die Reife der Früchte von den Witterungsverhältnissen
abhängig ist. Das Vorbringen, dass die Landwirte den Arbeitsablauf
selbstständig bestimmen, führt nicht dazu, dass die Tätigkeit
eine selbstständige ist, da der Arbeitsablauf einer Ernte zB je nach
Gemüse - oder Getreidesorte vorgegeben ist.
Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse, waren die zur
Ernteaushilfe eingesetzten Landwirte in den Betrieb der Bw. eingeordnet und
haben die Anordnungen der Bw. zu befolgen gehabt. Dieses Merkmal der
Weisungsgebundenheit und die Einordnung in den Betrieb der Bw. sprechen für
das Vorliegen von Dienstverhältnissen und nicht für eine
selbstständige Tätigkeit. Nach Auffassung des unabhängigen
Finanzsenates ist auch die Stundenweise Entlohnung ein Indiz für eine
nichtselbstständige Tätigkeit. Dass die Landwirte auch Aufträge
ablehnen konnten und darin die Bw. ein Merkmal einer selbstständigen
Tätigkeit erblickt, dieser Meinung kann sich der unabhängige
Finanzsenat nicht anschließen. Gerade bei Aushilfen, die bei
Engpässen des vorhandenen Personals im Regelfall zum Einsatz kommen, wie
bei der Bw. oder zB im Gastgewerbe, hat der Aushilfsarbeiter die
Möglichkeit den Auftrag je nach den eigenen Zeitressourcen abzulehnen oder
anzunehmen. Wenn der Auftrag angenommen wird und der Aushilfsarbeiter die
gleichen Anweisungen wie das fix angestellte Personal befolgen muss, seine
Arbeitskraft schuldet und eine Eingliederung in den Organismus des Betriebes
gegeben ist, liegt ein Dienstverhältnis vor. Auch wenn für die
Landwirte die Möglichkeit bestanden hat, die von der Bw. angebotenen
Aufträge abzulehnen, lässt sich daraus noch nicht ableiten, dass eine
selbstständige Tätigkeit vorliegt. Zu beurteilen sind vielmehr die
tatsächlichen Verhältnisse und unbestritten haben die Landwirte
Aufträge für Erntearbeiten von der Bw. angenommen und nicht abgelehnt.
Nach Auffassung des unabhängigen Finanzsenates sind die Landwirte für
die Dauer der Erntearbeiten in einem Dienstverhältnis zur Bw. gestanden.
Wenn im Vorlageantrag auch angeführt wird, dass die Durchleuchtung der
Rechtsverhältnisse zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zu dem Ergebnis
geführt hätten, dass Werkverträge vorliegen und dass ein
Überwiegen der Merkmale für eine selbstständige Tätigkeit
gegeben sei, wurden von der Bw. keine konkreten Nachweise für dieses
Vorbringen dargetan.
Wie oben stehend ausgeführt stehen die zu
Ernteaushilfsarbeiten aufgenommenen Landwirte in einem Dienstverhältnis zur
Bw. Das Finanzamt hat die Lohnsteuer im Schätzungswege für die
Aushilfslöhne ermittelt. Dieser Berechnung des Finanzamtes kann sich der
unabhängige Finanzsenat nicht anschließen. Auf den
Rechnungsablichtungen sind als Zeitraum der Erntearbeiten Oktober und November
angeführt. Es ist daher ein monatlicher Lohnzahlungszeitraum anzunehmen.
Unter Einbeziehung des vom Finanzamt ermittelten Wertes für die von der Bw.
unentgeltlich zur Verfügung gestellte Verpflegung und Quartier ergibt dies
eine Lohnsteuerbemessungsgrundlage, bei der keine Lohnsteuer
anfällt.
Die Nachforderung ist daher wie folgt zu
berechnen:
|
Aushilfslöhne
|
1996
|
1997
|
1998
|
Lohnsteuer
|
0
|
0
|
0
|
Dienstgeberbeitrag
|
S 3.226,00
|
S 3.359,00
|
S 1.962,00
Die Nachforderung an Lohnsteuer für den Dienstnehmer
B ist in Höhe des Betrages laut Berufungsvorentscheidung
anzusetzen.
|
|
1996
|
1997
|
1998
|
Lohnsteuer
|
S 16.188,00
|
S 18.870,00
|
0
|
Dienstgeberbeitrag
|
S 3.218,00
|
S 2.654,00
|
0
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 20.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1275-W/02
- Stammnummer
- 26830
- Gültig
- 20.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF