Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2704-W/06
Familienbeihilfe ab dem Zeitpunkt zu dem Asyl nach dem Asylgesetz 2005 gewährt wurde
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2704-W/06vom 21.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., W, Fgasse, vom 27. Juli
2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17, vertreten durch AD Mold,
vom 12. Juli 2006 betreffend die Zuerkennung der Familienbeihilfe ab dem 1.
Mai 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist türkische
Staatsbürgerin und beantragte die Zuerkennung der Familienbeihilfe für
ihre drei Kinder. Sie lebt mit ihrem Ehegatten Herrn B. T. und ihren Kindern M.
und K. seit dem 15. August 2005 in Österreich. Das Bundesasylamt hat ihnen
am 13. April 2006 und am 3. Mai 2006 eine Aufenthaltsberechtigungskarte
gemäß
§ 51 AsylG erteilt. Das dritte Kind der Bw. wurde 2006 in
Österreich geboren.
Über Vorhalt des Finanzamtes bestätigte die Bw.
dass M. im Schuljahr 2005/2006 die erste Klasse Volksschule besucht habe und
Herr B. G., der Schwiegervater der Bw. bei einer Baugesellschaft in Wien
beschäftigt sei. Einen gültigen Asylbescheid konnte die Bw. jedoch
weder für sich noch für ihre Kinder nachreichen.
Die Abgabenbehörde erster Instanz wies am 12. Juli
2006 den gegenständlichen Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe mit
der Begründung ab, dass nach dem mit Bundesgesetz BGBI Nr. 142/2004
geänderten § 3 Abs. 2 FLAG 1967 Familienbeihilfe nur solchen
Flüchtlingen zustehen würde, denen nach dem Asylgesetz Asyl zuerkannt
worden sei. Dabei wäre das Datum des positiven Asylbescheides
maßgebend. Im konkreten Fall könne deshalb ein Anspruch auf
Familienbeihilfe noch nicht festgestellt werden, da die Bw. weder für sich
noch für ihre Kinder einen solchen Asylbescheid vorgelegt habe.
In der Berufung gegen den Abweisungsbescheid gab die Bw.
die vom Bundesasylamt für ihre Familie als Asylwerber vergebene
Dokumentennummer bekannt und vermeinte, dass diese von der Republik
Österreich, dem Bundesasylamt, anerkannt worden sei.
Den beigelegten Ablichtungen der Vermerke des
Bundesasylamtes geht jeweils ein gültiger Vermerk über die
Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes im Bundesgebiet hervor.
In einem weiteren Schreiben führte die Bw. über
Ersuchen des Finanzamtes durch eine "sprachkundige Person" aus, dass ihr
Schwiegervater österreichischer Staatsbürger sei und für den
Unterhalt der gesamten Familie aufkomme, zumal die Bw. und ihr Ehemann sowie
ihre Kinder keinerlei Grundversorgung seitens der "Caritas" erhalten
würden.
Mit Berufungsvorentscheidung wies das Finanzamt die
Berufung erneut als unbegründet ab und führte aus, dass
gemäß
§ 3 Abs. 1 FLAG 1967 in der bis zum 31. Dezember 2005
geltenden Fassung Personen, die nicht österreichische Staatsbürger
sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe haben, wenn sie im Bundesgebiet bei
einem Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung
Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen
Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im
Bundesgebiet beziehen; kein Anspruch bestehe jedoch, wenn die Beschäftigung
nicht länger als drei Monate dauere, außerdem, wenn die
Beschäftigung gegen bestehende Vorschriften über die
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer verstoße.
Gemäß
§ 3 Abs. 2 FLAG 1967, BGBl- I Nr.
142/2004, gilt Abs. 1 nicht für Personen, die sich seit mindestes 60
Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie für
Staatenlose und Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt
wurde.
Das Finanzamt führte in der Folge aus, dass bei der
Gewährung der Familienbeihilfe nicht mehr Flüchtlinge im Sinne der
Genfer Flüchtlingskonvention österreichischen Staatsbürgern
gleichgestellt seien, sondern Personen ab dem Zeitpunkt, zu dem ihnen Asyl nach
dem Asylgesetz 1997 zuerkannt worden sei, eine solche Gleichstellung zukomme.
Dabei sei das Datum des Asylbescheides maßgeblich.
Ab dem 1. Jänner 2006 haben Personen, die nicht
österreichische Staatsbürger sind nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe (§ 3 Abs. 1 FLAG 1967 i.d. Fassung ab 1. Jänner
2006), wenn sie sich nach den §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und
Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. Nr. 100/2005, rechtmäßig in
Österreich aufhalten.
Nach § 3 Abs. 3 FLAG haben Personen abweichend von
Abs. 1 der zitierten Bestimmung Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn ihnen nach
dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, Asyl gewährt wurde. Ein
solcher Anspruch bestehe auch für Kinder, denen nach dem besagten Gesetz
Asyl gewährt wurde. Demnach müssten auch Kinder von asylberechtigten
Personen ebenfalls über einen positiven Asylbescheid verfügen.
Aus all dem folgte das Finanzamt, dass im Berufungsfall ein
Anspruch auf Familienbeihilfe nicht festgestellt werden könne, da weder die
Eltern noch ihre Kinder über einen positiven Asylbescheid verfügen
würden.
Im Vorlageantrag vom 3. November 2006 brachte die Bw. im
Wesentlichen vor, dass ihr Schwiegervater an derselben Adresse wie sie wohne,
nachweislich die gesamte Familie finanziell unterstütze und dass die Bw.
und ihr Ehegatte sowie die Kinder Asylwerber ohne positiven Asylbescheid seien.
Das Finanzamt würde nicht "begreifen", dass der Schwiegervater der Bw.
für den gesamten Lebensunterhalt der Familie aufkomme, weil der
österreichische Staat ihnen keinerlei Unterstützung gewähre,
obwohl er nach den EU - Vorschriften dazu verpflichtet sein würde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Bw. beantragte die Zuerkennung einer Familienbeihilfe
mit der Begründung, dass ihr Schwiegervater und sie gemeinsam mit ihrem
Ehemann sowie ihren drei Kindern zum einen in einem Haushalt leben würden,
zum anderen er die Lebenshaltungskosten der gesamten Familie finanziere.
Im Berufungsfall steht außer Streit, dass die Bw.
keine österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.
In diesem Zusammenhang ist rechtlich auszuführen, dass
gemäß
§ 3 Abs. 1 FLAG 1967 nach der bis zum 31. Dezember 2005
geltenden Rechtslage Personen unter den Voraussetzungen, dass sie im
Bundesgebiet bei einem Dienstgeber beschäftigt waren und aus dieser
Beschäftigung Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit oder
zufolge einer solchen Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen
Krankenversicherung im Bundesgebiet bezogen haben, einen Anspruch auf
Familienbeihilfe hatten. Kein Anspruch bestand, wenn die Beschäftigung
nicht länger als drei Monate dauerte, außerdem, wenn die
Beschäftigung gegen bestehende Vorschriften über die
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer verstieß.
Sofern diese Anspruchsvoraussetzungen nicht vorgelegen
sind, waren auch jene ausländische Staatsangehörige den
österreichischen Staatsangehörigen gleichgestellt, die sich seit
sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufgehalten haben oder
staatenlos waren oder denen Asyl nach dem Asylgesetz gewährt wurde (§
3 Abs. 2 FLAG 1967, BGBl. I Nr. 142/2004).
Außer Streit steht im konkreten Fall, dass die Bw.
und ihr Ehegatte Asylwerber sind und weder für sich noch für ihre
Kinder einen positiven Asylbescheid erhalten haben.
Bei der Gewährung der Familienbeihilfe sind
österreichischen Staatsbürgern nun nicht mehr Flüchtlinge im
Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention gleichgestellt, sondern Personen ab
dem Zeitpunkt, zu dem ihnen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 zuerkannt worden ist.
Dabei ist das Datum des Asylbescheides maßgebend. In diesem Sinne
können gemäß
§ 38a Abs. 3 FLAG Empfänger von
Zuwendungen nur österreichische Staatsbürger, Staatenlose mit
ausschließlichem Wohnsitz im Bundesgebiet und Personen, denen Asyl nach
dem Asylgesetz 1997 gewährt wurde, sein (PensionsharmG, BGBl I 2004/142 ab
1.5.2004).
Nach der alten im Berufungsfall hingegen nicht
anzuwendenden Rechtslage konnte Personen, denen Asyl gewährt wurde, die
Familienbeihilfe rückwirkend ab dem Monat gewährt werden, in dem der
Antrag auf Asyl gestellt wurde. Es wurde somit darauf abgestellt, ob die Person
ein Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention ist.
Nach der im konkreten Fall anzuwendenden Neuregelung des
§ 3 Abs. 1 FLAG - in der ab dem 1. Jänner 2006 geltenden Fassung - ist
der Anspruch auf Familienbeihilfe bei Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, vom rechtmäßigen Aufenthalt nach den
§§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes abhängig.
Dies gilt auch für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger
sind. Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005
(AsylG 2005) gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht
auch für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde
(§ 3 Abs. 3 FLAG)
Somit gilt im konkreten Fall nach § 3 Abs. 3 FLAG in
der ab 1. Jänner 2006 geltenden Fassung, dass für die Gewährung
der Familienbeihilfe das Datum des Asylbescheides maßgeblich ist. Ein Asyl
wird mit dem Asylbescheid gewährt und steht ab diesem Zeitpunkt ein
Anspruch auf Familienbeihilfe zu.
Die vorhin zitierte Neuregelung der Ansprüche von
Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, erfolgte im
Rahmen umfangreicher Änderungen im Bereich des Fremdenrechts. Danach
besteht der Anspruch auf Familienbeihilfe nur mehr für die Personen, die
auch zur Niederlassung in Österreich berechtigt sind, wobei diese
Berechtigung nach den Bestimmungen des ebenfalls im Rahmen des Fremdenpaketes
2005 erlassenen Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes erteilt wird oder
für die Personen, die im Falle eines Asylverfahrens über einen
positiven Asylbescheid nach dem Asylgesetz 2005 verfügen.
In der Berufung führte die Bw. aus, dass es für
einen Anspruch auf Familienbeihilfe ausreiche, dass der Schwiegervater für
die gesamten Lebenshaltungskosten der Familie aufkomme und zudem die Bw.
gemeinsam mit ihrem Ehegatten und den Kindern gemäß
§ 51 AsylG
zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt seien. Dem ist zu entgegnen, dass
weder die Bw. noch ihre Kinder über einen positiven Asylbescheid
verfügen, weshalb die Erfordernisse für die Zuerkennung einer
Familienbeihilfe nach § 3 Abs. 3 FLAG nicht vorliegen. In diesem
Zusammenhang vermag auch der Umstand, dass der Schwiegervater der Bw. die
Familie finanziell unterstütze, die fehlenden Anspruchsvoraussetzungen bei
der Bw. nicht zu erfüllen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 21.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2704-W/06
- Stammnummer
- 26827
- Gültig
- 21.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF