Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0410-W/03
Ist langjähriger Umbau eines ererbten Hauses mit vorgebrachter Vermietungsabsicht unternehmerisch und führt zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0410-W/03vom 19.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat
hat
über die Berufung derBw, vom
27. Dezember 2002 gegen folgende, jeweils mit 25. November 2002
datierten Bescheide des Finanzamtes A, St.Nr. C:
1.)
gemäß
§ 200 Abs 2 BAO endgültiger Bescheid mit
dem Ausspruch der Aufhebung des vorläufigen Umsatzsteuerbescheides für
das Jahr 1996 und der Feststellung des Unterbleibens der Veranlagung zur
Umsatzsteuer für das Jahr 1996,
2.)
gemäß
§ 200 Abs 2 BAO endgültiger Bescheid mit
dem Ausspruch der Aufhebung des vorläufigen Umsatzsteuerbescheides für
das Jahr 1997 und der Feststellung des Unterbleibens der Veranlagung zur
Umsatzsteuer für das Jahr 1997,
3.)
gemäß
§ 200 Abs 2 BAO endgültiger Bescheid mit
dem Ausspruch der Aufhebung des vorläufigen Umsatzsteuerbescheides für
das Jahr 1998 und der Feststellung des Unterbleibens der Veranlagung zur
Umsatzsteuer für das Jahr 1998,
4.)
gemäß
§ 200 Abs 2 BAO endgültiger Bescheid mit
dem Ausspruch der Aufhebung des vorläufigen Umsatzsteuerbescheides für
das Jahr 1999 und der Feststellung des Unterbleibens der Veranlagung zur
Umsatzsteuer für das Jahr 1999,
5.)
gemäß
§ 200 Abs 2 BAO endgültiger Bescheid mit
dem Ausspruch der Aufhebung des vorläufigen Umsatzsteuerbescheides für
das Jahr 2000 und der Feststellung des Unterbleibens der Veranlagung zur
Umsatzsteuer für das Jahr 2000,
6.)
Bescheid mit der Feststellung, dass eine Veranlagung zur Umsatzsteuer für
das Jahr 2001 zu unterbleiben hat,
7.)
gemäß
§ 200 Abs 2 BAO endgültiger Bescheid mit
dem Ausspruch der Aufhebung des vorläufigen
Einkünftefeststellungsbescheides gemäß
§ 188 BAO
für das Jahr 1996 und der Feststellung des Unterbleibens der einheitlichen
und gesonderten Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 iVm § 190 Abs 1 BAO für das Jahr
1996,
8.)
gemäß
§ 200 Abs 2 BAO endgültiger Bescheid mit
dem Ausspruch der Aufhebung des vorläufigen
Einkünftefeststellungsbescheides gemäß
§ 188 BAO
für das Jahr 1997 und der Feststellung des Unterbleibens der einheitlichen
und gesonderten Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 iVm § 190 Abs 1 BAO für das Jahr
1997,
9.)
gemäß
§ 200 Abs 2 BAO endgültiger Bescheid mit
dem Ausspruch der Aufhebung des vorläufigen
Einkünftefeststellungsbescheides gemäß
§ 188 BAO
für das Jahr 1998 und der Feststellung des Unterbleibens der einheitlichen
und gesonderten Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 iVm § 190 Abs 1 BAO für das Jahr
1998,
10.)
gemäß
§ 200 Abs 2 BAO endgültiger Bescheid mit
dem Ausspruch der Aufhebung des vorläufigen
Einkünftefeststellungsbescheides gemäß
§ 188 BAO
für das Jahr 1999 und der Feststellung des Unterbleibens der einheitlichen
und gesonderten Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 iVm § 190 Abs 1 BAO für das Jahr
1999,
11.)
gemäß
§ 200 Abs 2 BAO endgültiger Bescheid mit
dem Ausspruch der Aufhebung des vorläufigen
Einkünftefeststellungsbescheides gemäß
§ 188 BAO
für das Jahr 2000 und der Feststellung des Unterbleibens der einheitlichen
und gesonderten Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 iVm § 190 Abs 1 BAO für das Jahr
2000,
12.)
Bescheid mit der Feststellung, dass eine einheitliche und gesonderte
Feststellung von Einkünften für 2001 zu unterbleiben hat
entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Die angefochtenen Bescheide
werden gemäß
§ 289 Abs 2 BAO folgendermaßen
abgeändert:
Der
Spruch des oben unter Punkt 1 angeführten Bescheides wird dadurch ersetzt,
dass er den gemäß
§ 200 Abs 1 BAO vorläufigen
Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1996 vom 27. Februar 1998
gemäß
§ 200 Abs 2 BAO für endgültig
erklärt. In Euro umgerechnet beträgt die für das Jahr 1996
festgesetzte Umsatzsteuer-7.431,67 €.
Der
Spruch des oben unter Punkt 2 angeführten Bescheides wird dadurch ersetzt,
dass er den gemäß
§ 200 Abs 1 BAO vorläufigen
Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1997 vom 28. April 1998
gemäß
§ 200 Abs 2 BAO für endgültig
erklärt. In Euro umgerechnet beträgt die für das Jahr 1997
festgesetzte Umsatzsteuer -2.699 €.
Der
Spruch des oben unter Punkt 3 angeführten Bescheides wird dadurch ersetzt,
dass er den gemäß
§ 200 Abs 1 BAO vorläufigen
Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1998 vom 12. April 1999
gemäß
§ 200 Abs 2 BAO für endgültig
erklärt. In Euro umgerechnet beträgt die für das Jahr 1998
festgesetzte Umsatzsteuer -3.831,68 €.
Der
Spruch des oben unter Punkt 4 angeführten Bescheides wird dadurch ersetzt,
dass er den gemäß
§ 200 Abs 1 BAO vorläufigen
Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1999 vom 12. Mai 2000
gemäß
§ 200 Abs 2 BAO für endgültig
erklärt. In Euro umgerechnet beträgt die für das Jahr 1999
festgesetzte Umsatzsteuer -3.677,75 €.
Der
Spruch des oben unter Punkt 5 angeführten Bescheides wird dadurch ersetzt,
dass er den gemäß
§ 200 Abs 1 BAO vorläufigen
Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2000 vom 11. Mai 2001
gemäß
§ 200 Abs 2 BAO für endgültig
erklärt. In Euro umgerechnet beträgt die für das Jahr 2000
festgesetzte Umsatzsteuer -2.667,60 €.
Der
Spruch des oben unter Punkt 6 angeführten Bescheides wird dadurch ersetzt,
dass die Umsatzsteuer für das Jahr 2001 mit -2.530,68 €
festgesetzt wird aufgrund folgender Bemessungsgrundlagen: Gesamtbetrag der
steuerpflichtigen Umsätze 0 €; Gesamtbetrag der abziehbaren
Vorsteuern 2.530,68 €.
Der
Spruch des oben unter Punkt 7 angeführten Bescheides wird dadurch ersetzt,
dass er den gemäß
§ 200 Abs 1 BAO vorläufigen
Einkünftefeststellungsbescheid für das Jahr 1996 vom 27. Februar
1998 gemäß
§ 200 Abs 2 BAO für endgültig
erklärt. In Euro umgerechnet betragen die gemäß
§ 188
BAO für 1996 festgestellten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
-392,80 € und entfallen zu jeweils -196,40 € auf D und auf
E.
Der
Spruch des oben unter Punkt 8 angeführten Bescheides wird dadurch ersetzt,
dass er den gemäß
§ 200 Abs 1 BAO vorläufigen
Einkünftefeststellungsbescheid für das Jahr 1997 vom 28. April
1998 gemäß
§ 200 Abs 2 BAO für endgültig
erklärt. In Euro umgerechnet betragen die gemäß
§ 188
BAO für 1997 festgestellten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
-1.249,18 € und entfallen zu jeweils -624,59 € auf D und auf
E.
Der
Spruch des oben unter Punkt 9 angeführten Bescheides wird dadurch ersetzt,
dass er den gemäß
§ 200 Abs 1 BAO vorläufigen
Einkünftefeststellungsbescheid für das Jahr 1998 vom 12. April
1999 gemäß
§ 200 Abs 2 BAO für endgültig
erklärt. In Euro umgerechnet betragen die gemäß
§ 188
BAO für 1998 festgestellten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
-778,48 € und entfallen zu jeweils -389,24 € auf D und auf
E.
Der
Spruch des oben unter Punkt 10 angeführten Bescheides wird dadurch ersetzt,
dass er den gemäß
§ 200 Abs 1 BAO vorläufigen
Einkünftefeststellungsbescheid für das Jahr 1999 vom 12. Mai 2000
gemäß
§ 200 Abs 2 BAO für endgültig
erklärt. In Euro umgerechnet betragen die gemäß
§ 188
BAO für 1999 festgestellten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
-1.045,84 € und entfallen zu jeweils -522,92 € auf D und auf
E.
Der
Spruch des oben unter Punkt 11 angeführten Bescheides wird dadurch ersetzt,
dass er den gemäß
§ 200 Abs 1 BAO vorläufigen
Einkünftefeststellungsbescheid für das Jahr 2000 vom 11. Mai 2001
gemäß
§ 200 Abs 2 BAO für endgültig
erklärt. In Euro umgerechnet betragen die gemäß
§ 188
BAO für 2000 festgestellten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
-1.293,86 € und entfallen zu jeweils -646,93 € auf D und auf
E.
Der
Spruch des oben unter Punkt 12 angeführten Bescheides wird dadurch ersetzt,
dass die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für das Jahr 2001
gemäß
§ 188 BAO einheitlich und gesondert mit
-1.104,85 € festgesetzt werden, wovon -552,42 € auf D und
-552,43 € auf E
entfallen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerber (Bw) reichten für die Jahre ab
1996 jeweils eine Umsatzsteuererklärung und eine
Einkünftefeststellungserklärung betreffend die geplante Vermietung des
gegenständlichen, in ihrem gemeinsamen Eigentum stehenden, in den
Streitjahren in (Um)Bau befindlichen Hauses F ein.
In den Streitjahren wurden keine Einnahmen erzielt; die
Steuererklärungen enthielten jeweils negative Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung bzw Umsatzsteuergutschriften aus geltend gemachten
Vorsteuerbeträgen.
Das Finanzamt veranlagte die Erklärungen für die
Jahre 1996 bis 2000 zunächst mit - gemäß
§ 200
Abs 1 BAO - vorläufigen Umsatzsteuerbescheiden und
Einkünftefeststellungsbescheiden vom 27. Februar 1998 (betreffend
1996), vom 28. April 1998 (betreffend 1997), vom 12. April 1999
(betreffend 1998), vom 12. Mai 2000 (betreffend 1999) und vom 11. Mai
2001 (betreffend 2000). (Negative festgesetzte Umsatzsteuerbeträge bedeuten
Gutschriften.)
Über die Streitjahre 1996 bis 2001 fand eine
abgabenbehördliche Überprüfung der gegenständlichen
Vermietung statt, worüber ein mit 25. November 2002 datierter Bericht
(F-Akt Bl 15ff/2001) erstattet wurde. Darin beschrieb der Prüfer das
Gebäude als Einfamilienhaus plus Stall und Scheune, sowie den halbfertigen
Umbau- bzw Sanierungszustand. Herr D habe angegeben, dass das Gebäude
eventuell im Frühjahr 2004 bewohnbar sein könnte; im Jahr 2002 seien
(nur) ca 3.000 € Baukosten angefallen wegen Arbeitsüberlastung
iZm Renovierung- und Umbauarbeiten an anderen Häusern und aus finanziellen
Gründen. Nach Ansicht des Prüfers sei keine - über
bloße Absichtserklärungen hinausgehende - Vermietungsabsicht
erkennbar. Aufgrund der Anzahl der Kinder der Vermieter und des für private
Nutzung als Einstellplatz für zwei bis drei Reitpferde vorgesehenen Stalles
sei eine private Nutzung der Liegenschaft wahrscheinlicher als eine
Vermietung. Für die Jahre 1996 bis 2001 unterbleibe die Veranlagung
zur Umsatzsteuer mangels Unternehmereigenschaft iSd § 2 UStG 1994
der aus D und E bestehenden Gemeinschaft und habe auch die einheitliche und
gesonderte Feststellung (gemäß
§ 188 BAO) von
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu unterbleiben.
Das Finanzamt A folgte der im Prüfungsbericht
geäußerten Ansicht und erließ die eingangs unter Punkt 1 bis 12
angeführten Bescheide.
Mit Schreiben vom 27. Dezember 2002 (F-Akt
Bl 37ff/2001) wurde Berufung gegen diese Bescheide erhoben mit dem
Begehren, sowohl die in der Zeit der Vorbereitung für die
Einkünfteerzielung angefallenen Vorsteuern als auch die angefallenen
Werbungskosten erklärungsgemäß zu
veranlagen. Begründend wurde vorgebracht, dass die künftige
Vermietung in Form einer Ferien-Mietwohnung mit ziemlicher Sicherheit feststehe.
Wegen der im Erdgeschoß und im Obergeschoß vorhandenen
Räumlichkeiten sei auch der Begriff Doppel-Appartement verwendet worden.
Auch der Stall sei zur Vermietung bestimmt, zum Einstellen und Versorgen von
mitgebrachten Reitpferden, und nicht für eigene Pferde, wofür seitens
der Familie gar kein Interesse bestehe. Aufgrund der extrem schlechten
Bausubstanz habe von der ursprünglich geplanten Sanierung mit teilweisem
Umbau in Richtung Neubau umgeplant werden müssen. Auch aus
Krankheitsgründen habe es Verzögerungen gegeben.
Mittlerweile sind auch die Steuererklärungen für
die Jahre bis 2005 sowie Beilagen eingereicht, woraus sich ergibt, dass ab 2004
Vermietungserlöse sowie positive Einkünfte erzielt worden
sind.
Die nunmehrige Berufungsbehörde (unabhängiger
Finanzsenat) richtete am 29. Jänner 2007 an die nunmehrige Amtspartei
(Finanzamt X ) folgenden Vorhalt:
Die
streitgegenständliche Vermietung begann laut Aktenlage mit vorbereitenden
Ausgaben im Jahr 1996; erstmals wurden Mieteinnahmen (und zugleich ein
Einnahmenüberschuss) im Jahr 2004 erzielt.
Für die Einordnung
der in den Streitjahren 1996 bis 2001 verlustbringenden Tätigkeit unter die
anzuwendende Fassung der Liebhabereiverordnung ist der Beginn der vorbereitenden
Tätigkeit maßgebend, d.h. es ist die Liebhabereiverordnung vor der
Novellierung durch BGBl II 1997/358 anzuwenden. Die durch
BGBl II 1997/358 eingeführte Differenzierung zwischen
"absehbaren" Zeiträumen mit einerseits 20 bis 23 Jahren und andererseits 25
bis 28 Jahren in Abhängigkeit von der Einstufung in "große" oder
"kleine" Vermietung ist daher nicht
anzuwenden.
Anzuwenden ist
diesbezüglich die Stammfassung der Liebhabereiverordnung BGBl 1993/33,
die zwar verschiedene unbestimmte Begriffe zur Umschreibung des
maßgeblichen Zeitraumes für "kleine" und "große" Vermietung
verwendet. Nach neuerer Rechtsprechnung sind diese verschiedenen Begriffe der
Stammfassung der Liebhabereiverordnung aber alle mit ca. 20 Jahren anzusetzen
(Doralt/Renner,
EStG
8
,
§ 2 Tz 500).
Laut Aktenlage ergibt
sich inklusive der nach Prüfungsabschluss eingereichten
Steuererklärungen bis 2005 folgendes Gesamtbild der erklärten
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, wenn das Ergebnis des Jahres 2005
als Schätzung/Prognose auch für die Folgejahre herangezogen
wird:
|
|
Euro
|
öS
|
1996
|
-392,80
€
|
-5.405,00
|
1997
|
-1.249,25
€
|
-17.190,00
|
1998
|
-778,47
€
|
-10.712,00
|
1999
|
-1.045,83
€
|
-14.391,00
|
2000
|
-1.293,87
€
|
-17.804,00
|
2001
|
-1.104,85
€
|
-15.203,07
|
2002
|
-1.375,97
€
|
-18.933,76
|
2003
|
-369,37
€
|
-5.082,64
|
2004
|
1.996,81
€
|
27.476,70
|
2005
|
2.309,56
€
|
31.780,24
|
Zw.sum.
|
-3.304,04
€
|
-45.464,53
|
2006
|
2.309,56
€
|
31.780,24
|
2007
|
2.309,56
€
|
31.780,24
|
2008
|
2.309,56
€
|
31.780,24
|
2009
|
2.309,56
€
|
31.780,24
|
2010
|
2.309,56
€
|
31.780,24
|
2011
|
2.309,56
€
|
31.780,24
|
2012
|
2.309,56
€
|
31.780,24
|
2013
|
2.309,56
€
|
31.780,24
|
2014
|
2.309,56
€
|
31.780,24
|
2015
|
2.309,56
€
|
31.780,24
|
|
19.791,56
€
|
272.337,87
Inklusive
des Jahres 2007, d.h. des zwölften Jahres einschließlich der Jahre
der Vorbereitung, wäre daher bereits mit einem Gesamtüberschuss der
Einnahmen zu rechnen. Auch innerhalb eines 20jährigen maßgeblichen
Zeitraumes wäre das Gesamtergebnis positiv.
Das Finanzamt teilte am 16. Februar 2007 mit, dass es
zu diesem Vorhalt keine Stellungnahme abgebe (UFS-Akt Bl 29).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Ab 2004 wurden Mieteinnahmen erzielt. Eine
zwischenzeitliche private Nutzung des gegenständlichen Hauses von 1996 bis
2003 ist nicht ersichtlich und wäre angesichts der Beschreibung des
halbfertigen Zustandes anlässlich der Prüfung im Jahr 2002 auch
unwahrscheinlich. Dass Privatpferde im Stall eingestellt werden, wird seitens
der Bw bestritten. Die Formulierung im Schreiben der Bw vom 11. April 1997
(F-Akt Bl 2/1996), dass der Stall bei Bedarf zur Einstellung von zwei bis
vier Reitpferden verwendbar sei, steht nicht im Widerspruch zum Vorbringen, dass
damit Pferde von Mietern gemeint seien. Es gibt keine konkreten Nachweise
für das Einstellen familieneigener Pferde.
Daher ist nunmehr - anders als zum Zeitpunkt der
abgabenbehördlichen Prüfung - davon auszugehen, dass die
Bauarbeiten in den Streitjahren zum Zweck der späteren Vermietung des
Hauses getätigt wurden. Damit begannen - vorbehaltlich der
nachgeschalteten Liebhabereiprüfung - die Einkünfteerzielung und
die unternehmerische Betätigung mit den ersten Ausgaben im Jahr
1996.
Wenn - wie in den Streitjahren - Verluste aus
einem Gebäude nach Art eines Einfamilienhauses erwirtschaftet werden, liegt
gemäß
§ 1 Abs 2 iVm § 2 Abs 4
Liebhabereiverordnung (LVO), BGBl 1993/33, dann keine Liebhaberei vor, wenn
die Art der Bewirtschaftung in einem überschaubaren Zeitraum einen
Gesamtgewinn (Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten)
erwarten lässt. Unter einem überschaubaren Zeitraum ist -
wie bereits im oben wiedergegebenen Vorhalt an die Amtspartei angeführt
- ein solcher von ca. 20 Jahren zu verstehen. Im
gegenständlichen Fall ist - wie bereits im oben wiedergegebenen
Vorhalt an die Amtspartei dargestellt - zu erwarten, dass bereits nach
zwölf Jahren, also weit vor der 20-Jahre-Grenze, ein Gesamtüberschuss
der Einnahmen über die Werbungskosten erzielt wird. Es ist daher
nicht von Liebhaberei, sondern von steuerlich anzuerkennenden Einkünften
und unternehmerischer Tätigkeit iSd Umsatzsteuerrechtes
auszugehen. Nach einem aktenkundigen Beobachtungszeitraum
(Erklärungen 1996 bis 2005) von zehn Jahren verbleibt im
gegenständlichen Fall keine Unsicherheit, die die weitere Aufrechterhaltung
der Vorläufigkeit der ursprünglichen Bescheide
rechtfertigt.
Der Berufung ist daher stattzugeben.
Im Rahmen der Abänderung der angefochtenen Bescheide
gemäß
§ 289 Abs 2 BAO durch den ersten bis
fünften und siebten bis elften Spruchpunkt der vorliegenden
Berufungsentscheidung werden hierzu im Ergebnis die Inhalte der
ursprünglichen, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie die
Vorsteuerüberschüsse erklärungsgemäß veranlagenden,
vorläufigen Einkünftefeststellungs- und Umsatzsteuerbescheide für
die Jahre 1996 bis 2000 wieder in Kraft gesetzt, indem sie nicht aufgehoben,
sondern gemäß
§ 200 Abs 2 BAO für endgültig
erklärt werden. Wegen der mittlerweile - zwischen Erlassung der
vorläufigen Bescheide und Erlassung der vorliegenden Berufungsentscheidung
- erfolgten Währungsumstellung ist außerdem die Umrechnung der
festgesetzten bzw festgestellten Beträge in Euro erforderlich.
Statt der Nichtfestsetzung der Umsatzsteuer für das
Jahr 2001 wird mit dem sechsten Spruchpunkt der vorliegenden
Berufungsentscheidung die erklärungsgemäße Festsetzung
(Veranlagung) für dieses Jahr durchgeführt.
Statt der Nichtfeststellung der Einkünfte
gemäß
§ 188 BAO für das Jahr 2001 erfolgt mit dem
zwölften Spruchpunkt der vorliegenden Berufungsentscheidung die
erklärungsgemäße Feststellung der Einkünfte
gemäß
§ 188 BAO für dieses Jahr.
Ergeht auch an Finanzamt X zu St.Nr. (neu) Y
Wien, am 19.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 28 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0410-W/03
- Stammnummer
- 26819
- Gültig
- 19.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF