Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1501-W/02
Nach Beendigung der Ziviltechnikertätigkeit kann eine an Dienstnehmer ausbezahlte Entfernungszulage (Bauzulage) nur gegen Nachweis einer Dienstreise oder dass Arbeiten unter den im § 68 Abs. 5 EStG 1988 angeführten Umständen verrichtet worden sind, steuerfrei gewährt werden.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1501-W/02vom 19.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Wist Dkfm
Weinhäupel Steuerber KEG, 1020 Wien, Praterstraße 33/8, vom
31. März 2000 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18.,
und 19. Bezirk und Klosterneuburg vom 14. März 2000 betreffend Haftung
zur Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer und Vorschreibung des
Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für den
Zeitraum 1. Jänner 1993 bis 31. Dezember 1997
entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird wie folgt abgeändert.
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bisher
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laut
Berufungsentscheidung
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Lohnsteuer
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€ 2.563,10 (S
35.269,00)
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€ 1.271,27 (S
17.493,00)
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Dienstgeberbeitrag
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€ 971,35 (S
13.366,00)
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€ 789,66 (S
10.866,00)
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Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag
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€ 569,32 (S 7.834,99)
Gutschrift
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€ 569,32 (S 7.834,99)
Gutschrift
Entscheidungsgründe
Bei dem Berufungswerber (in Folge: Bw.) wurde für den
Zeitraum 1. Jänner 1993 bis 31. Dezember 1997 am 6. März 2000 eine
Lohnsteuerprüfung abgeschlossen. Im Prüfungsbericht wurde
angeführt, dass an zwei Arbeitnehmer nach dem Kollektivvertrag für
Ziviltechniker eine Entfernungszulage steuerfrei ausbezahlt worden war. Nach den
Prüfungsfeststellungen sind die beiden Dienstnehmer nicht im Rahmen der
Ziviltechnikertätigkeit des Bw. eingesetzt worden. Der Prüfer vertrat
die Auffassung, dass die vom Bw. bisher steuerfrei ausbezahlte Entfernungszulage
an die beiden Dienstnehmer nachzuversteuern sei.
Das Finanzamt schloss sich den Feststellungen des
Prüfers an und hat dem Bw. ua. die sich aus der Nachversteuerung ergebenden
Beträge an Lohnsteuer und Dienstgeberbeitrag mit Haftungs - und
Abgabenbescheid zur Zahlung vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid hat der Bw. Berufung erhoben. In der
Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass er Alleineigentümer
von mehreren Zinshäusern sei und aus der Vermietung der Liegenschaften
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erziele. Der Umfang der Vermietung
sei in den letzten Jahren immer größer geworden und damit sei auch
eine Konzentration der Arbeitsleistung in diesem Bereich erfolgt. Die
Einkunftsquelle Ziviltechniker sei daher in den Jahren 1993 bis 1995 gering
gewesen. Die Tätigkeit als Ziviltechniker sei im Jahr 1995 beendet worden.
Dies sei auch durch die erfolgte Betriebsprüfung dokumentiert. Bis zur
Aufgabe der Ziviltechnikertätigkeit seien die beiden Dienstnehmer zum Teil
in diesem Tätigkeitsgebiet eingesetzt worden. Die Dienstnehmer hätten
in diesem Zeitraum die Umbaupläne des Projektes K vorzubereiten gehabt. Es
erscheine daher für diesen Teil der Tätigkeit die steuerfreie
Behandlung der ausbezahlten Entfernungszulage gerechtfertigt, da die Aufenthalte
außerhalb des Dienstortes W im Aufgabenbereich eines Ziviltechnikers
gelegen seien. Weiters wurde ausgeführt, dass die beiden Dienstnehmer auch
diverse Reparatur und Sanierungsarbeiten an den Liegenschaften vorgenommen
hätten und dass hiefür die Entfernungszulage steuerfrei ausbezahlt
worden sei.
Das Finanzamt hat eine teilweise stattgebende
Berufungsvorentscheidung erlassen. Die in den Kalenderjahren 1994 und 1995 an
die beiden Dienstnehmer ausbezahlte Entfernungszulage wurde steuerfrei belassen.
Als Begründung wurde vom Finanzamt wörtlich ausgeführt:
Betreffend der Jahre 1996 und 1997 konnte die
ausbezahlte Entfernungszulage nicht steuerfrei belassen werden, da wie in Ihrer
Berufung angeführt, die Tätigkeit als Ziviltechniker beendet wurde.
Aus diesem Grund ist ab diesem Zeitpunkt eine Abrechnung nach dem
Kollektivvertrag für Ziviltechniker, in welchem zwar eine steuerfreie
Entfernungszulage vorgesehen ist, nicht mehr zulässig. Auch wenn von den
betroffenen Arbeitnehmern Arbeiten außerhalb des Betriebsortes geleistet
wurden, waren die unter dem Titel Entfernungszulagen ausbezahlten Entgelte der
Besteuerung zu unterziehen.
Der Bw. hat daraufhin einen Vorlageantrag eingebracht.
Ergänzend wurde ausgeführt, dass die beiden Dienstnehmer Bauarbeiten
am Projekt K und B durchgeführt hätten. Die in den Kalenderjahren 1996
und 1997 ausbezahlten Zulagen seien als Bauzulagen zu werten. Nach der
Kommentarmeinung zu § 68 EStG 1988 können Bauzulagen steuerfrei
ausbezahlt werden (vgl. Artikel in SWK 1190. A 1 419 f.) Weiters wurde
vorgebracht, dass nach einem Erlass des Bundesministeriums für Finanzen
eine Bauzulage nur dann als begünstigt anzusehen sei, wenn die
Tätigkeit überwiegend im Freien ausgeübt werde; dies werde
solange angenommen, als die Endreinigung noch nicht durchgeführt worden
sei. Die von beiden Dienstnehmern ausgeführten Arbeiten seien zur
Gänze im Freien durchgeführt worden. Konkret handle es sich um
Bodenverlegungsarbeiten im Bereich des Gartens und der Terrasse, die Montage der
Außenfenster, Austausch von Dachteilen und Fassadenrenovierungsarbeiten.
Außerdem beantragte der Bw. die Abhaltung einer mündlichen
Verhandlung.
Im Zuge des Verfahrens hat der unabhängige Finanzsenat
an den Bw. folgenden Vorhalt gerichtet:
Im Vorlageantrag wird von Ihnen im Wesentlichen
angeführt, dass die Entfernungszulage als Bauzulage nach § 68 EStG
1988 anzusehen sei.
Legen Sie bitte Nachweise der rechtlichen Bestimmung vor,
auf Grund welcher die Zulage an die Dienstnehmer ausbezahlt worden
ist.
Dienstverträge der beiden Arbeitnehmer.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den
§ 68 SEG - Zulagen (Schmutz -Erschwernis und Gefahrenzulagen)
ist bezogen auf die gesamten vom Arbeitnehmer zu leistenden Arbeiten innerhalb
eines Lohnzahlungszeitraumes (§ 77 EStG 1988) zu prüfen, ob die
Arbeiten unter Umständen erfolgen, die die genannte Verschmutzung
zwangsläufig bewirken oder eine außerordentliche Erschwernis oder
Gefahr darstellen. Es müssen daher in zeitlicher Hinsicht die
Tätigkeiten, die eine SEG - Zulage rechtfertigen, überwiegen.
Bei Zutreffen des Sachverhaltes, dass die Zulage nach § 68 EStG 1988
ausbezahlt worden ist, wird um entsprechende Nachweise ersucht.
Auf den von Ihnen ausgestellten Lohnzettel der beiden
Dienstnehmer sind Bezüge nach § 26 EStG 1988 ausgewiesen. Wenn die
Entfernungszulage aus Anlass von Dienstreisen ausbezahlt worden sein sollte,
wird um Nachweis der Dienstreisen ersucht.
Dieser Vorhalt wurde mit Rückschein an den Bw.
zugestellt und von diesem am 13. Juni 2006 nachweislich übernommen. Eine
Beantwortung des Vorhaltes ist beim unabhängigen Finanzsenat nicht
eingelangt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 26 Z 4 EStG 1988 gehören zu den
Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit nicht Beträge, die aus
Anlass einer Dienstreise als Reisevergütungen (Fahrtkostenvergütung,
Kilometergelder) und als Tagesgelder und Nächtigungsgelder gezahlt werden.
Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des
Arbeitgebers
Seinen
Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) zur
Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt oder
So
weit weg von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, dass ihm
eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort
(Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden
kann.
Gemäß
§ 68 Abs. 1 und 5
EStG 1988 sind unter anderem Schmutz - Erschwernis und Gefahrenzulagen
unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Als solche Zulagen sind jene Teile
des Arbeitslohnes zu verstehen, die dem Arbeitnehmer deshalb gewährt
werden, weil die von ihm zu leistenden Arbeiten überwiegend unter
Umständen erfolgen, die in erheblichem Maß zwangsläufig eine
Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung bewirken oder im Vergleich
zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche
Erschwernis darstellen oder infolge der schädlichen Einwirkungen von
gesundheitsgefährdeten Stoffen oder Strahlen, von Hitze, Kälte oder
Nässe, von Gasen, Dämpfen, Säuren, Laugen, Staub oder
Erschütterungen oder infolge einer Sturz - oder anderen Gefahr
zwangsläufig eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder
körperlicher Sicherheit des Arbeitnehmers mit sich bringen.
Diese Begünstigungen setzen ua. voraus, dass der
Arbeitnehmer tatsächlich Arbeiten verrichtet, die überwiegend unter
Umständen erfolgen, die die eben angeführten Voraussetzungen
erfüllen. Der Arbeitnehmer muss also während der Arbeitszeit
überwiegend mit Arbeiten betraut sein, die die genannte Verschmutzung
zwangsläufig bewirken oder eine außerordentliche Erschwernis oder
Gefahr darstellen (vgl. VwGH vom 22. April 1998, 97/13/0163). Dies erfordert
nach Rechtsprechung und Lehre, dass der Behörde nachgewiesen wird, um
welche Arbeiten es sich im Einzelnen gehandelt hat und wann sie geleistet wurden
(vgl. VwGH vom 13. Oktober 1999, 94/13/0008).
Der unabhängige Finanzsenat nimmt folgenden
Sachverhalt als erwiesen an:
Zwei Dienstnehmer des Bw. wurden von diesem bis zur
Beendigung der Ziviltechnikertätigkeit im Kalenderjahr 1995 für
verschiedene Projektarbeiten außerhalb von W eingesetzt. Außerdem
wurden sie für Renovierungsarbeiten an Liegenschaften im Rahmen der
Einkunftsquelle Vermietung herangezogen. In den Kalenderjahren 1994 bis 1997 hat
der Bw. Beträge - welche von ihm als Entfernungszulagen bezeichnet worden
sind - steuerfrei an die beiden Dienstnehmer ausbezahlt. Für den
Dienstnehmer FJ ist am Lohnzettel des Kalenderjahres 1996 - welcher vom
Bw. ausgestellt worden ist - bei den gemäß
§ 26 EStG 1988
steuerfreien Bezügen der Betrag von S 20.130,00 ausgewiesen. Die Höhe
dieses Betrages ist mit jenem als Entfernungszulage betitelten Betrag ident.
Für den Dienstnehmer PG wurden am Lohnzettel des Kalenderjahres 1996 S
12.627,00 und am Lohnzettel des Kalenderjahres 1997 S 10.614,00 unter § 26
EStG 1988 steuerfreie Bezüge angegeben. Die Höhe dieser Beträge
wurden vom Bw. auch als Entfernungszulage bezeichnet. Das Finanzamt hat bis zur
Beendigung der Ziviltechnikertätigkeit des Bw. im Kalenderjahr 1995, die in
den Kalenderjahren 1994 und 1995 an den Dienstnehmer FJ ausbezahlte
Entfernungszulage im Rahmen der Berufungsvorentscheidung steuerfrei belassen, da
im Kollektivvertrag für Ziviltechniker eine Entfernungszulage
angeführt ist. Ob die Entfernungszulage nach Beendigung der
Ziviltechnikertätigkeit auch weiterhin steuerfrei gewährt werden kann,
ist strittig.
Der Begriff Entfernungszulage ist im Einkommensteuergesetz
weder im § 26 EStG 1988 noch im § 68 EStG 1988 angeführt. Auch
der vom Bw. im Vorlageantrag verwendete Ausdruck Bauzulage, lässt sich aus
den gesetzlichen Bestimmungen nicht exakt entnehmen. Die Bezeichnung Bau -
Montage -oder Entfernungszulage finden sich häufig in
Kollektivverträgen und werden aus Anlass von Dienstreisen gewährt. Der
OGH hat im Urteil 14Ob31/86 betreffend einer Entfernungszulage ausgeführt,
dass diese den Zweck hat, dem Arbeitnehmer die mit Überlandfahrten oder mit
der vorübergehenden Dienstverrichtung außerhalb des ständigen
Arbeitsortes verbundenen Mehrauslagen für Mahlzeiten, Nächtigungen und
dgl. zu vergüten. Werden Entfernungszulagen daher als Ersätze für
Dienstreisen gewährt, können diese bei vorliegen einer Dienstreise im
Sinne des § 26 Z 4 EStG 1988 steuerfrei belassen werden. Dies bedeutet aber
auch, dass ein Nachweis der Dienstreise erforderlich ist. Wenn Arbeitnehmer
Arbeitsleistungen unter den im § 68 Abs. 5 EStG 1988 beschriebenen
Umständen verrichten, kann auch für die Bezahlung einer Bau -
oder Montagezulage die Begünstigung für eine Schmutz -
Erschwernis -oder Gefahrenzulage in Anspruch genommen werden. Erforderlich
ist aber auch in diesem Fall, dass ein Nachweis, für welche Arbeiten die
Zulage gewährt worden ist, erbracht wird.
Nach § 138 Abs. 1 BAO haben die Abgabepflichtigen auf
Verlangen der Abgabenbehörden in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht
(§ 119 BAO) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu
erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Als
Beweismittel kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden
Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist
(§ 166 BAO). Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht.
Der Bw. wurde im Zuge des Verfahrens eingeladen, Nachweise
für das Vorliegen einer Dienstreise oder dass die von den Arbeitnehmern
durchgeführten Arbeiten unter den im § 68 Abs. 5 EStG 1988
angeführten Umständen verrichtet worden sind, zu erbringen. Nachweise,
welche für die Beurteilung, ob die Zulage steuerfrei gewährt werden
kann, notwendig sind, hat der Bw. nicht vorgelegt.
Da der Bw. keine Nachweise erbracht hat, kann dem Finanzamt
nicht mit Erfolg entgegen getreten werden, wenn es die bisher vom Bw. an die
beiden Dienstnehmer steuerfrei ausbezahlten Zulagen der Kalenderjahre 1996 und
1997 nachversteuert hat.
Zu dem Vorbringen eine mündliche Verhandlung
abzuhalten wird angemerkt, dass nach der vor dem Abgaben - Rechtsmittel -
Reformgesetz (AbgRmRefG, BGBL I 2002/97) geltenden Rechtslage, mündliche
Berufungsverhandlungen gesetzlich nur über solche Berufungen vorgesehen
waren, die vom Berufungssenat als Organ der Abgabenbehörde zweiter Instanz
zu entscheiden waren (§ 284 in Verbindung mit § 260 Abs. 2 BAO). Die
Lohnsteuer ist zufolge dieser Bestimmungen nicht unter die Zuständigkeit
des Berufungssenates gefallen. Auch ist vom Bw. kein Antrag auf Entscheidung
durch den gesamten Berufungssenat bis zum 31. Jänner 2003 (§ 323 Abs.
12 BAO) eingebracht worden, sodass keine mündliche Verhandlung abzuhalten
war.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 19.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 68 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1501-W/02
- Stammnummer
- 26818
- Gültig
- 19.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF