Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0367-W/07
Erhöhte Familienbeihilfe - Zeitpunkt des Eintritts der dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0367-W/07vom 19.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Waldviertel betreffend erhöhte Familienbeihilfe für die
Zeit 1. Jänner 2001 bis 28. Februar 2002, entschieden:
Der
Berufung wird teilweise stattgegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird insoweit abgeändert, als erhöhte
Familienbeihilfe ab 1. Jänner 2002 zuerkannt wird. Im Übrigen
wird die Berufung abgewiesen.
Diese
Entscheidung entspricht somit inhaltlich der Berufungsvorentscheidung vom
17. Oktober 2006.
Entscheidungsgründe
Die
Berufungswerberin (Bw.) stellte am 30. Jänner 2006 für ihre Tochter
S., geb. 1985, den Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur
Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung (ab 1. Jänner 2001).
Das Finanzamt
ersuchte das Bundessozialamt Niederösterreich um Erstellung eines
Gutachtens.
Die Tochter
wurde am 27. Februar 2006 untersucht und folgendes fachärztliche
Sachverständigengutachten erstellt.
Anamnese:
Seit
dem 11.-12.Lebensjahr depressives Zustandsbild, gr. familiäre Probleme,
Konflikte mit dem Vater, Scheidung, Schwester bulimisch; lt Mutter jegliche
Gesprächstherapien abgebrochen, keine abgeschlossene Ausbildung;
morgendliche Schwäche, Schlafstörung; lebt in Wien, lt Mutter auch
suicidale Tendenzen; lt Telefonat mit Mutter wurde in der Folge eine von mir
dringend empfohlene psychiatrische Untersuchung bei Dr
P durchgeführt, die zu einer Aufnahme
an der Psychiatrie Waidhofen/Thaya führte, auf Wunsch der Patientin
erfolgte die Überstellung nach Wien Baumgartner Höhe, wo sie leider
auf eigenen Wunsch die Behandlung abbrach, gestellte Diagnose :Borderline
Syndrom
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz): ist mir dzt nicht bekannt, lt Baumgartner
Höhe
Untersuchungsbefund:
20
jährige Frau, 165 cm, 65 kg, Cor/Pulmo auskultatorisch unauffällig,
Abdomen weich, Extremitäten frei
beweglich
Status psychicus /
Entwicklungsstand:
massives
depressives Zustandsbild, weint ständig, gibt nur sehr leise Antworten,
Suizidalität derzeit nicht
feststellbar
Relevante vorgelegte
Befunde:
2006-02-27 KEINE BEFUNDE
VORLIEGEND
nur telefon. Angaben der
Mutter vom stat Aufenthalt Psychiatrie Waidhofen und Baumgartner
Höhe
2006-04-07 DR
C.
HAUSÄRZTIN
seit 2002 wg
psychischer Probleme in
Behandlung
2006-04-26
S GABRIELE,
PSYCHOTHERAPEUTIN
Im Jahr 2002
psychotherapeutische Behandlung, die abgebrochen
wurde
2006-04-20
W.Sch,
PSYCHOTHERAPEUT
März 2002
wurde Praxis aufgesucht, kein
Therapievertrag
2006-03-02 ZENTRUM
F SEELISCHE GESUNDHEIT, WAIDHOFEN
TH
schwergradiges depressives
Zustandsbild mit erhöhter Suicidalität bei Borderline
Persönlichkeitsentwicklungsstörung
Diagnose(n):
Depressio,
Borderline
Syndrom
Richtsatzposition: 585 Gdb:
050% ICD:
F33.-
Rahmensatzbegründung:
5
Stufen über unt Rahmensatz bei ausgeprägten Beschwerdebild mit z.t
suizidaler Einengung
Gesamtgrad der
Behinderung: 50 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre
anhaltend.
Eine Nachuntersuchung in
3 Jahren ist
erforderlich.
Die
rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung
ist ab 2002-03-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde
möglich.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
relevante
Befunde vorliegend
erstellt am
2006-05-30 von
E.M.Arzt
für
Allgemeinmedizin
zugestimmt am
2006-05-31
Leitender Arzt:
G.G-S
Das Finanzamt
erließ am 6. Juni 2006 einen Bescheid und wies die Berufung für die
Zeit 1.1.2001 - 28.2.2002 unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen mit
der Begründung ab, dass das Bundesamt für Soziales und
Behindertenwesen den Grad der Behinderung ab 1.3.2002 festgestellt habe,
weswegen der Antrag für den oben angeführten Zeitraum abzuweisen
sei.
Die Bw. erhob
gegen den Bescheid mit Schriftsatz vom 20. Juni 2006 fristgerecht Berufung und
führte aus, dass sie für den strittigen Zeitraum (1. Jänner
2001 bis 31. Dezember 2001) Befunde vorlegen könne.
Das Finanzamt
ersuchte um Erstellung eines weiteren Gutachtens.
Die Tochter
wurde am 11. Oktober 2006 neuerlich untersucht und folgendes fachärztliche
Sachverständigengutachten erstellt:
Untersuchung
am: 2006-10-11 11:45 Im Bundessozialamt Niederösterreich
Anamnese:
Seit
der Pubertät mit 11-12 LJ lägen psych. Probleme vor. Scheidung der
Eltern, Bulimie der Schwester. Lt. Mutter war SS belastet durch eine gynäk.
Operation in der 3. SSW (ohne Wissen um die Frühschwangerschaft, diese dann
sowie die Geburt und die Entwicklung des Mädchens im Wesentlichen unauff.
Sie sei ein " Spuck- und Brüllkind" gewesen. Unauff. Schulerfolg mit
abgeschlossener VS, HS, Poy. 1/2 Krankenschwesterschule- abgebrochen. Dann
Ausbildung zur med. Masseurin - lt. Angabe wegen Gesetzesänderung nicht
abgeschlossen. Erste stat. Aufnahme 3/ 06 Psychiatrie wegen Depressio und
Suizidalität. Eine weiterführende Behandlung im Otto Wagnerspital
abgebrochen. Auch psychotherapeutische Therapien, die empfohlen worden sind,
abgebrochen. Sie sei jetzt wegen der schlechten Erfahrungen mit Psychiatrien in
keiner fachärztlichen Behandlung und nehme pflanzliche Stoffe zu sich und
mache
Bioresonanz.
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien -
Frequenz):
keine fachärztliche
Behandlung Pflanzliche Stoffe,
Bioresonanz
Untersuchungsbefund:
21
jährige Frau, guter AZ EZ Gewicht 65, Größe
165
Status psychicus /
Entwicklungsstand:
bewusstseinsklar,
voll orientiert, keine kogn. manestischen Defizite, Stimmung relativ kooperativ,
latent aggressive Äußerungen über erhaltene, nach ihrer
Einschätzung nicht helfende Therapien. Im positiven Bereich reduziert
affizierbar, depressiv, keine Produktivität, fühlt sich von den
etablierten Therapie/ Hilfsangeboten im Stich
gelassen
Relevante vorgelegte
Befunde:
2006-03-02 ZENTRUM
FÜR SEELISCHE GESUNDHEIT WAIDHOFEN 7 THAYA: schwergradiges depressives
Zustandsbild mit erhöhter Suizidalität bei
Borderlineentwicklungsstörung
2006-04-07
DR C. HAUSÄRZTIN: Pat. wegen psych
Probleme seit 1/2002 das erste Mal hier in Behandlung. Möglicherweise
bereits damals Borderlineerkrankung zum ersten Mal zum Vorschein
gekommen
Diagnose(n):
Borderline
Persönlichkeitsentwicklungsstörung,
Depressio
Richtsatzposition: 585
Gdb: 050% ICD:
F33.-
Rahmensatzbegründung:
5
Stufen über unterem Rahmensatz, da deutliche therapiebedürftige
Symptomatik
Gesamtgrad der
Behinderung: 50 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre
anhaltend.
Eine Nachuntersuchung in
3 Jahren ist
erforderlich.
Die
rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung
ist ab 2002-01-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde
möglich.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
Die
rückwirkende Einschätzung ist nach den vorgelegten Befunden mit 1/
2002 zu geben
erstellt am
2006-10-11 von
C.K.Facharzt
für Neurologie und
Psychiatrie
zugestimmt am
2006-10-12
Leitender Arzt:
G.G-S
Das Finanzamt
erließ am 17. Oktober 2006 eine Berufungsvorentscheidung und gab der
Berufung insofern teilweise statt, als die erhöhte Familienbeihilfe ab 1.
Jänner 2002 zuerkannt wurde.
Zur
Begründung führte es - unter Verweis auf die gesetzlichen Bestimmungen
des § 8 Abs. 5 ff FLAG - unter anderem aus, dass eine
rückwirkende Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für
max. fünf Jahre ab der Antragstellung bzw. ab dem Zeitpunkt, ab dem das
Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung
festgestellt habe (§ 10 FLAG idgF), möglich sei.
Im vorliegenden
Fall habe das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der
Behinderung ab 1.1.2002 festgestellt. Der Berufung sei daher für den
Zeitraum ab 1.1.2002 stattzugeben. Für den Zeitraum 1.1.2001 bis 31.12.2001
sei die Berufung abzuweisen.
Die Bw. erhob
gegen die Berufungsvorentscheidung fristgerecht Berufung und führte
begründend aus, dass laut beiliegender Bestätigung vom 24.10.2006 von
Frau Dr. C. bei ihrer Tochter die Krankheit seit 1999 bestehe.
Das Finanzamt
forderte beim Bundessozialamt neuerlich ein Gutachten an, wertete das Schreiben
der Bw. als Vorlageantrag und legte es an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz zur Entscheidung vor.
Das am 13.
Dezember 2006 erstellte Aktengutachten lautet:
Aktengutachten
erstellt am
2006-12-13
Anamnese:
es
liegen 2 Vorgutachten vor vom27 02 2006 und vom 10 11 2006. Es liegt ein Befund
der Hausärztin Dr. C. vom 0704 2006
vor wo beschrieben wird, dass die pat. seit 1/ 2002 wegen psych. Probleme hier
in Behandlung stand, möglicherweise damals bereits Borderlineerkrankung.
Auf Grund dieses Befundes und der nachfolgenden Entwicklung der Erkrankung wurde
die rückwirkende Anerkennung mit 01/ 2002 gewährt. Nun wird ein
neuerlicher Befund vorgelegt, wonach die Hausärztin Dr.
C. am 24.10.2006 beschreibt, dass im
Zeitraum 1999- 2001 die Pat. wegen Essstörungen in Behandlung war und sich
dies rückblickend als beginnendes Borderline syndrom manifestiert haben
könnte.
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz):
aktenmäßig
Untersuchungsbefund:
aktenmäßig
Status
psychicus / Entwicklungsstand:
aktenmäßig
Relevante
vorgelegte Befunde:
2006-02-27 FLAG
GUTACHTEN DR.
E.2006-10-11
FLAG GUTACHTEN DR.
K.2006-10-24
DR. C. HAUSÄRZTIN: SEIT 1999-2001
wegen Essstörungen in
Behandlung
Diagnose(n):
Borderline
Persönlichkeitsstörung,
Depressio
Richtsatzposition: 585
Gdb: 050% ICD:
F33.-
Rahmensatzbegründung:
5
Stufen über unterem Rahmensatz, da deutliche therapiebedürftige
Symptomatik
Gesamtgrad der
Behinderung: 50 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre
anhaltend.
Eine Nachuntersuchung in
3 Jahren ist
erforderlich.
Die
rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung
ist ab 2002-01-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde
möglich.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
Aus dem
vorgelegten Befund ergibt sich keine Änderung der rückwirkenden
Einschätzung, da sich der derzeitige GdB auf das damalige Zustandsbild
nicht ableiten lässt.
erstellt
am 2006-12-13 von
C.K.Facharzt
für Neurologie und
Psychiatrie
zugestimmt am
2006-12-13
Leitender Arzt:
G.G-S
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs. 4 leg. cit. erhöht sich
die Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt gemäß
§ 8 Abs.
5 FLAG ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der
Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind
handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der
Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils geltenden
Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach
fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist gemäß
§ 8 Abs. 6 leg. cit. in der ab 1. Jänner 2003 gültigen Fassung
(BGBl I 2002/105 ab 2003) durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen nachzuweisen. Gemäß
§ 8 Abs. 6
FLAG in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2002 mit Wirkung ab 2003 ist der Grad der
Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, durch eine ärztliche Bescheinigung des
Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines
ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Das Finanzamt hat im Zuge des Antragsverfahrens ein
Gutachten des Bundessozialamtes für Soziales und Behindertenwesen
eingeholt.
Im vorliegenden Fall liegen nunmehr drei Gutachten vor, und
zwar
|
Gutachten
vom 30.5.2006
|
Martina
Erhart
Arzt für
Allgemeinmedizin
|
GdB
50 v.H.
|
rückwirkende
Einschätzung ab 1.3.2002
|
Die
Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
|
Gutachten
vom 11.10.2006
|
Christa
Koch
Facharzt für Neurologie
und Psychiatrie
|
GdB
50 v.H.
|
rückwirkende
Einschätzung ab. 1.1.2002
|
Die
Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
|
Aktengutachten
vom 13.12.2006
|
Christa
Koch
Facharzt für Neurologie
und Psychiatrie
|
GdB
50 v.H.
|
rückwirkende
Einschätzung ab. 1.1.2002
|
Die
Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
Das Bundessozialamt nahm unter
Einbeziehung sämtlicher vorliegender Befunde im ersten Gutachten vom 30.
Mai 2006 die rückwirkende Einschätzung ab 1. März 2002 vor. In
den weiteren Gutachten vom 11. Oktober 2006 und vom 13. Dezember 2006 kam es zu
einer rückwirkenden Einschätzung des Grades der Behinderung ab
1. Jänner 2002.
Der Grad der Behinderung wurde bei sämtlichen
Untersuchungen übereinstimmend mit 50 v.H. festgestellt und weiters
bescheinigt, dass die Untersuchte voraussichtlich dauernd außer Stande
ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Die Bw. beantragte die erhöhte Familienbeihilfe
rückwirkend ab 1. Jänner 2001. In der von ihr Zuge des
Berufungsverfahrens vorgelegten Bestätigung von Frau Dr. C., Ärztin
für Allgemeinmedizin, vom 24. Oktober 2006 bestätigt diese
lediglich, dass die Tochter der Bw. im Zeitraum 1999 bis 2001 immer wieder wegen
Essstörungen in ihrer Behandlung stand. Weiters mutmaßt sie, dass
sich rückblickend ein beginnendes Borderline Syndrom manifestiert haben
könne.
Befunde über den Streitzeitraum (1. Jänner 2001
bis 31. Dezember 2001) konnten hingegen nicht vorgelegt werden.
Das Finanzamt zog somit zu Recht die vom Bundessozialamt
erstellten Gutachten, die den Zeitpunkt der rückwirkenden Anerkennung der
Einschätzung des Grades der Behinderung schlüssig begründet
haben, für die Beurteilung heran und gab der Berufung der Bw. nur insofern
teilweise statt, als die erhöhte Familienbeihilfe erst ab
1. Jänner 2002 gewährt wurde.
Der Berufung konnte somit nur im Rahmen der
Berufungsvorentscheidung entsprochen werden.
Wien, am 19.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0367-W/07
- Stammnummer
- 26817
- Gültig
- 19.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF